Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103009/2020
Werbungskosten und Abflusszeitpunkt bei einer Legalzession (Rückzahlung von Vorschüssen durch das AMS)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103009/2020vom 15.04.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. August 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 31. Juli 2018 betreffend Einkommensteuer 2017 nach der am 23.3.2021 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von ***Vertr_1*** sowie ***Vertr_2*** für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zur Steuernummer 16 - zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 23.7.2018 langte die Einkommensteuererklärung 2017 des Beschwerdeführers beim Finanzamt Baden Mödling (belangte Behörde; Rechtsvorgänger des Finanzamtes Österreich) auf elektronischem Wege ein. Mit Bescheid vom 31.7.2018 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer 2017 mit € 3.426,00 fest, was auch zu einer Nachforderung in dieser Höhe führte. Berücksichtigt wurden ein Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt, ein Lohnzettel der ***Arbeitgeber1***, ein Lohnzettel der ***Arbeitgeber2*** sowie drei Lohnzettel der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Die Bescheidbegründung lautet wie folgt:
"Der Alleinverdienerabsetzbetrag gem.§33 EstG konnte im Jahr 2017 nicht berücksichtigt werden, da keine Familienbeihilfe für die Kinder bezogen wurde."
Beschwerde
Am 16.8.2018 langte ebenfalls auf elektronischem Weg eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 31.7.2018 ein. Die Beschwerde lautet:
"Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Der angefochtene Bescheid vom 31.07.2018 (Anlage ./A) wurde am 03.08.2018
zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 16.08.2018 gegen diesen Bescheid daher rechtzeitig erhoben.
Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt:
Von dem "Dienstgeber" PVA wurden mir 2017 tatsächlich nur die Monate 11/2017 und 12/2017 ausbezahlt, die Auszahlung der Monate 01/2017 bis 10/2017 verharrt gemäß Beilage ./B und Beilage ./C noch immer in einer Einbehaltung der Pensionszahlungen.
Dadurch ergibt sich (Beilage ./B und ./C), dass der an das Finanzamt von der PVA gemeldete ,Jahreslohnzettel' schlichtweg falsch ist und auch niemals richtig werden kann, weil gemäß Beilage ./C mir auch für 2017 erhebliche Teilbeträge meines Pensionsanspruches aufgrund des Anspruchüberganges gemäß § 23 Abs. 6 AlVG auf den Bund übergegangen sind und daher vor der Auszahlung bereits abgezogen wurden (Beilage ./C iVm Beilage ./B).
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 1. Fall EStG:
2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
- Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sind daher sämtliche hypothetischen Nachzahlungen einer Pension, für die ein Teil des Anspruches gesetzlich auf den Bund übergegangen ist (§ 23 Abs. 6 AlVG) und die daher an den Bund (AMS) ausbezahlt wurden, nicht durch den Einkommensteuerpflichtigen zu versteuern, da ja auch nur ein verbleibender Restbetrag der hypothetischen Nachzahlung einer Pension an den Einkommensteuerpflichtigen getätigt wurde.
Es wird daher die tatsächliche Tätigung der Nachzahlung an den Einkommensteuerpflichtigen von der PVA abzuwarten sein und erst anschließend gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 1. Fall EStG nur der entsprechend an den Einkommensteuerpflichtigen getätigte Leistungsbetrag abzüglich der von ihm in diesem Kalenderjahr von der PVA insgesamt einbehaltenen und anrechenbaren Lohnsteuer zu versteuern sein.
Begehren des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellt hiermit aufgrund der in der Begründung ausführlich angeführten Gründe die Anträge
1) das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2016 vom 15.12.2017 der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit aufheben und der belangten Behörde vorschreiben, gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 1. Fall EStG die tatsächlich getätigten Nachzahlungen der PVA für 2017 zur Veranlagung versteuern
2) das Bundesfinanzgericht möge die tatsächliche Nachzahlung für 2017 abwarten sowie die darüber laufenden Gerichtsverfahren (***GZ LG2***) abwarten und daher seine Entscheidung in der Sache wie in dem Beschluss GZ: RV/7101083/2018 (Anlage ./D) bis zum Abschluss dieser Verfahren aussetzen
Hinweis: Für das Kalenderjahr 2017 wird nicht beanstandet, dass diese Steuernachzahlung, unabhängig in welcher Höhe, auch für das Jahr 2017 zu erfolgen hat. Daher wurde der geforderte Betrag des angefochtenen Einkommensteuerbescheides zwischenzeitlich beglichen, obwohl dies jedenfalls eine Überzahlung der tatsächlichen Steuerschuld für 2017 bedeuten wird (ich hoffe als Gläubiger der Republik Österreich daher, dass "die Republik Österreich nicht vor der Wirksamkeit der Entscheidung in der Sache ,Pleite' geht')."
Beigelegt war
-) der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 31.7.2018;
-) ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.12.2017 über die Höhe einer Berufsunfähigkeitspension ab 1.11.2013;
-) ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 9.7.2018, in dem dieses mitteilt, dass von der zuerkannten Pension Ersatzforderungen in Höhe von € 82.251,04 einbehalten wurden und in der Zwischenzeit € 31.163,36 an das Arbeitsmarktservice Steiermark überwiesen wurden und der restliche Betrag weiterhin einbehalten werde;
-) ein Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 4.5.2018, mit dem die Entscheidung über die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2013-2016 ausgesetzt wurde.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.6.2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Begründung dazu lautet:
"Gem. § 19 Abs 2 EStG 1988 sind Ausgaben in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie tatsächlich geleistet wurden. Werden Zahlungen an Dritte im Wege der Legalzession abgetreten, gilt der Abfluss zum Zeitpunkt der Abtretung.
Im gegenständlichen Fall wurde mittels Bescheid der PVA vom 12.12.2017 bekanntgegeben, dass insgesamt 82.251,04 € für das AMS Steiermark einbehalten werden.
Die wirtschaftliche Verfügungsgewalt entsteht erst mit Rechtskraft des Bescheides - somit im Jahr 2018. Die Auszahlung dieses Betrages erfolgte ebenfalls 2018: 31.163,36 am 9.7.2018 an das AMS, 7.316,09 am 24.8.2018 für die Exekution an ***Bf1_Gattin*** und 43.771,59 am 30.8.2018. Da somit die Verfügungsmacht über den Betrag erst im Kalenderjahr 2018 eingetreten ist, sind auch die Ausgaben erst zu diesem Zeitpunkt als abgeflossen zu werten. Die Rückzahlung an das AMS Steiermark stellt daher im Kalenderjahr 2017 keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."
Vorlageantrag
Am 17.6.2020 langte der mit 15.6.2020 bzw 16.6.2020 datierte Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Im Vorlageantrag wurde Nachfolgendes vorgebracht:
"[…]Angaben zur Rechtzeitigkeit der Vorlageanträge:
Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer am 15.06.2020 zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat seinen Vorlageantrag vom 16.06.2020 gegen diese Beschwerdevorentscheidung daher rechtzeitig erhoben.
Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt:
Der Beschwerdeführer war mit der von Hrn. ***Ri*** vom BfG initiierten Vorgangsweise einverstanden, dass die vorgelegten Einkommensteuerbescheide für 2013 bis 2016 und dem noch nicht vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2017 dadurch vom BF akzeptiert werden können, dass zwar der erst 2017 nachträglich festgestellte Pensionsanspruch auf diese Jahre rückwirkend ohne Rückzahlungen im Sinne der Legalzession an das AMS im jeweiligen Kalenderjahr aufgeteilt wird, jedoch in einer Summe im Kalenderjahr 2017 die als Legalzession an das AMS geleistete Rückzahlung für die Kalenderjahre 2013 bis 2017 als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt wird.
Die Finanzbeamtin Fr. ***AB*** hat dazu 5 Probebescheide (Anlage ./B1 ./ B2, ./B3, ./B4 und ./B5) für die Kalenderjahre 2013 bis 2017 an den Beschwerdeführer gemailt (Email Anlage .IC), worauf der Beschwerdeführer seine Zustimmung (Anlage .IE) mit dieser Vorgangsweise erteilt hat und die Rechtsschritte zur Erledigung der beim VfG anhängigen Verfahren vorgenommen hat.
Leider hat die Finanzbeamtin Fr. ***AB*** diese einvernehmliche Vorgangsweise mit ihren Probebescheiden offenkundig nur vorgetäuscht (und damit wahrscheinlich eine Straftat nach § 108 StGB begangen), denn sie hat zwar die erneuten Einkommensteuerbescheide für 2013 bis 2016 mit den hohen Steuernachzahlungen zu den ursprünglichen und bezahlten Einkommensteuerbescheiden für 2013 bis 2016 wie vereinbart zugestellt, anstatt des vereinbarten und versprochenen neuen Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2017 als Beschwerdevorentscheidung jedoch eine vollständig abweisende Beschwerdevorentscheidung für 2017 (Anlage ./A) mit folgender Begründung dem BF zugestellt:
,Die Rückzahlung an das AMS Steiermark stellt daher im Kalenderjahr 2017 keine abzugsfähigen Werbungskosten dar. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.'
Die gesamte Begründung, die im Folgenden im Detail als rechtswidrig widerlegt wird, lautet:
Gem. § 19 Abs 2 EStG 1988 sind Ausgaben in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie tatsächlich geleistet wurden. Werden Zahlungen an Dritte im Wege der Legalzession abgetreten, gilt der Abfluss zum Zeitpunkt der Abtretung. [Vorbringen 1] Im gegenständlichen Fall wurde mittels Bescheid der PVA vom 12.12.2017 bekanntgegeben, dass insgesamt 82.251,04 € für das AMS Steiermark einbehalten werden. Die wirtschaftliche Verfügungsgewalt entsteht erst mit Rechtskraft des Bescheides - somit im Jahr 2018. [Vorbringen 2] Die Auszahlung dieses Betrages erfolgte ebenfalls 2018: 31.163,36 am 9.7.2018 an das AMS, 7.316,09 am 24.8.2018 für die Exekution an ***Bf1_Gattin*** und 43.771,59 am 30.8.2018. Da somit die Verfügungsmacht über den Betrag erst im Kalenderjahr 2018 eingetreten ist, sind auch die Ausgaben erst zu diesem Zeitpunkt als abgeflossen zu werten. [Vorbringen 3]
Die Rückzahlung an das AMS Steiermark stellt daher im Kalenderjahr 2017 keine abzugsfähigen Werbungskosten dar. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Vorbringen 1)
Werden Zahlungen an Dritte im Wege der Legalzession abgetreten, gilt der Abfluss zum Zeitpunkt der Abtretung,
Dieser Satz ist noch die einzig richtige Feststellung in dieser Begründung, allerdings ist diese Abtretung entgegen der willkürlichen Annahme der FA-Beamtin nicht erst 2018 erfolgt, sondern eben nachweislich mit (sofort rechtskräftigen) Mitteilungen des AMS Steiermark vom 10.11.2017 (Anlage ./F1) und vom 13.11.2017 (Anlage ./F2).
Auch wenn sich diese beiden innerhalb kurzer Zeit (3 Tagen) ergangenen Geltendmachungen des AMS für Abtretungen im Rahmen der Legalzession bezüglich der Betragshöhe widersprechen und daher nicht beide Geltendmachungen richtig sein können, ist der für das Finanzamt wesentliche Zeitpunkt der Geltendmachung der Abtretung im Rahmen der Legalzession mit spätestens 13.11.2017 zu registrieren und zur Kenntnis zu nehmen.
Vorbringen 2):
Die wirtschaftliche Verfügungsgewalt entsteht erst mit Rechtskraft des Bescheides - somit im Jahr 2018.
Diese Aussage erfolgte zum Bescheid der PVA vom 12.12.2017, mit dem der Pensionsanspruch sowohl rückwirkend als auch nachfolgend anerkannt wurde und festgestellt wurde und weiters die gemäß Vorbringen 1) noch nicht als 100 % gesichert angenommenen AMS-Rückzahlungen im Rahmen der Legalzession rechtswirksam für den gesamten Nachzahlungszeitraum einbehalten wurden, also nach Anspruchsanerkennung an den BF sofort wieder dem BF aberkannt und vom BF einbehalten wurden und somit vom BF wieder abgeflossen sind.
Es ist mit Sicherheit falsch, dass der Bescheid der PVA vom 12.12.2017 erst 2018 rechtskräftig wurde, denn Leistungsbescheide nach dem ASVG werden sofort mit Bescheiddatum rechtskräftig und rechtswirksam und treten auch bei Erhebung einer Klage des Anspruchsberechtigten gegen den Bescheid nur in dem angefochtenen Umfang außer Kraft, was zusätzlich in dem Bescheid vom 12.12.2017 aufgrund des bisherigen Verfahrensganges (Gerichtsurteil) auf die Leistungshöhe beschränkt war und daher gar nicht dem Grunde nach angefochten werden konnte.
Jedenfalls durchdringt auch eine Klage gegen einen solchen Leistungsbescheid nach § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG im Eigentlichen nicht die Rechtskraft dieses Bescheides, sondern es gilt diese Leistung und damit auch dieser Einbehalt als unwiderruflich anerkannt, und wird bei Obsiegen der klagenden Partei im Gerichtsverfahren entsprechend des Anfechtungsumfanges ein neuer Leistungsbescheid ggf. mit rückwirkender Nachverrechnung, so wie das eigentlich ja auch der Leistungsbescheid vom 12.12.2017 ist, ausgestellt.
Der Leistungsbescheid der PVA vom 12.12.2017 ist daher iSd § 367 Abs. 1 ASVG iVm § 360b Abs. 1 ASVG (Anm.: beachte Ausschluss der Rechtsschutzbestimmungen des AVG §§ 63 bis 68 AVG) bereits am 12.12.2017 aufgrund der vorgenannten ASVG Bestimmungen in Rechtskraft erwachsen und ist die versuchte Konstruktion einer mutwilligen Täuschung durch die Finanzbeamtin Fr. ***AB*** daher zum Scheitern verurteilt.
Die von der Finanzbeamtin Fr. ***AB*** aufgestellte Behauptung, dass die Rechtskraft des Bescheides vom 12.12.2017 somit erst im Jahr 2018 eingetreten sei, erweist sich daher nicht als eine Feststellung, sondern als eine haltlose Vermutung wider besseren Wissens aufgrund des offenkundig in Absprache mit der PVA recherchierten Sachverhalts.
Eine Verfügungsgewalt des BF über die, vom AMS Steiermark bereits mit der Geltendmachung vom 10.11.2017 bzw. 13.11.2017 im Rahmen der Legalzession geltend gemachten, Rückzahlungen bestand daher wenn überhaupt nur am 12.12.2017 und ist mit Ablauf dieses Tages am 12.12.2017 um 23:59 die Verfügungsgewalt des BF über diese Pensionsansprüche als Einbehalt für das AMSSteiermark wieder an die PVA "abgeflossen''.
Vorbringen 3)
Da somit die Verfügungsmacht über den Betrag erst im Kalenderjahr 2018 eingetreten ist, sind auch die Ausgaben erst zu diesem Zeitpunkt als abgeflossen zu werten.
Wie bereits unter Vorbringen 2) klargestellt, sind Leistungsbescheide nach dem ASVG sofort rechtskräftig und rechtswirksam und ist damit die Verfügungsgewalt des BF über die Pensionsansprüche im Nachzahlungszeitraum mit Bescheiddatum 12.12.2017 eingetreten und sofort wieder als Einbehalt für die PVA zur Auszahlung an das AMS am 12.12.2017 abgeflossen.
Die wissentlich falschen Vermutungen der Finanzbeamtin Fr. ***AB*** zu diesem rechtlichen Sachverhalt können daher vom BF nicht nachvollzogen werden.
Auf den Zeitpunkt der Auszahlung der PVA an das AMS (Zahlung des mit dem Einbehalt beauftragten Dritten - als Abteilung der PVA gesehen - an einen weiteren Dritten AMS) kommt es dabei nicht darauf an, der BF als Pensionsbezieher konnte über seinen einbehaltenen Betrag seit 12.12.2017 nicht mehr verfügen.
Allerdings ist dieser einbehaltene Betrag für die Feststellung der Rückzahlungshöhe an das AMS auf jenen Teil zu reduzieren, der erst später tatsächlich an das AMS ausbezahlt wurde, weil der verbleibende Restbetrag zu noch späteren Auszahlungsterminen an den Pensionsanspruchsberechtigten bzw. dessen Gläubiger ausbezahlt wurde.
Sämtliche an das AMS insgesamt für den BF ausbezahlten Beträge sind daher im Kalenderjahr 2017 steuerlich relevant vom BF abgeflossen und daher auch im Kalenderjahr 2017 als Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid 2017 zur Gänze zu berücksichtigen.
Der BF erleidet durch diese Vorgangsweise, nach Kalenderjahren aufgeteilte Einnahmen als Pensionseinkommen im Nachzahlungszeitraum, aber nur einmalig und in Summe abgezogene Ausgaben an AMS-Rückzahlungen am Ende des Nachzahlungszeitraums, erhebliche Steuernachteile dadurch, dass die als Gesamtsumme abgezogenen Ausgaben nur zum Teil die Steuerlast des BF am Ende des Nachzahlungszeitraumes im Jahr 2017 mindern bis zum Nullbetrag an Einkommensteuer für 2017, aber nicht in den anderen Jahren des Nachzahlungszeitraumes steuermindernd wirken.
Um diesen gravierenden Steuernachteil des BF vielleicht noch etwas zu verringern, hat der BF im Rahmen seiner grundsätzlichen Zustimmung zu dieser Vorgangsweise (Anlage ./E) um eine Aufteilung des AMS-Rückzahlungsbetrages auf die Kalenderjahre 2017 und 2018 ersucht, wie das selbständigen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen gestattet wird, was aber von der Finanzbeamtin Fr. ***AB*** telefonisch ausgeschlossen wurde.
Der BF erklärte sich unter diesen Umständen dann mit dem ursprünglichen Vorschlag des Finanzamtes mit den 5 Probebescheiden für 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 (Anlagen ./B1, ./B2, ./B3, ./B4 und ./B5) einverstanden und wartete auf die Zustellung der endgültigen Bescheide.
Diese Bescheide wurden als weitere Beschwerdevorentscheidungen für die Jahre 2013 bis 2016 auch übereinstimmend mit den Probebescheiden zugestellt und erst in fast 2 wöchigen Abstand wurde die, die Beschwerde abweisende Beschwerdevorentscheidung für 2017 zugestellt.
Die mit dem Satz:
Die Rückzahlung an das AMS Steiermark stellt daher im Kalenderjahr 2017 keine abzugsfähigen Werbungskosten dar suggerierte Botschaft, dass möglicher Weise die Rückzahlungen an das AMS Steiermark in dem Kalenderjahr 2018 abzugsfähige Werbungskosten darstellen könnten, erweist sich nur als eine boshafte Falle dieser Finanzbeamtin. Denn würde der BF diesen Weg durch einen Wiederaufnahmeantrag für 2018 tatsächlich versuchen, so würde die erwartete Abweisung der Wiederaufnahme für das Jahr 2018 mit der rechtlich richtigen Begründung wie unter Vorbringen 2) beschrieben erst 4 Wochen später von der Finanzbeamtin Fr. ***AB*** zugestellt werden, womit die Rechtsmittelfrist für die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung für 2017 abgelaufen wäre und damit der BF auf die zumindest teilweise steuerliche Abzugsfähigkeit der Rückzahlungen an das AMS nachhaltig verzichten müsste.
Der BF hält die hiermit angefochtene abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2020 für das Jahr 2017 daher für eine wissentliche und zur vorsätzlichen Schädigung des BF bewusst vorgenommene rechtswidrige Vorgangsweise der Finanzbeamtin Fr. ***AB***, weil sie offenkundig eine intensive Recherche mit der PVA vorgenommen hat zur Ermittlung der genauen Auszahlungen mit Auszahlungszeitpunkten des bereits 2017 einbehaltenen Betrages und ihr im Zuge dieser Zusammenarbeit mit der PVA nicht entgangen sein kann, dass Leistungsbescheide der PVA nach dem ASVG bereits mit Bescheiddatum (in diesem Fall der 12.1.22017 !)) rechtskräftig werden und es sich bei ihren falschen "Feststellungen" zu dieser essentiellen Rechtsfrage daher, insbesondere in Zusammenschau mit dem tatsächlichen Zeitpunkt der eigentlichen Abtretung am 13.11.2017 gemäß Anlagen ./F1 und ./F2, um haltlose Vermutungen wider besseren Wissens, als um bewusste Täuschungen, handelt.
Begehren des Beschwerdeführers:
Ich begehre die Vorlage der Beschwerde vom 16.08.2018 über den Einkommensteuerbescheid vom 31.07.2018 für das Jahr 2017 ergänzt mit der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2017 Anlage /A und diesem Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.
Das Begehren der Beschwerde wird mit diesem Vorlageantrag wie folgt abgeändert:
A) Ich beantrage die ersatzlose Aufhebung
1) der Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2020 Anlage /A wegen Rechtswidrigkeit
2) des Einkommensteuerbescheides 2017 vom 31.07.2018 wegen Nichtberücksichtigung der abzugsfähigen Werbungskosten gemäß Probebescheid für 2017 Anlage ./B5
B) Ich beantrage weiters, dass das BfG dem Finanzamt Baden-Mödling den Auftrag erteilt, anstelle des aufgehobenen Einkommensteuerbescheides 2017 vom 31.07.2018 einen neuen Einkommensteuerbescheid 2017 dem Beschwerdeführer zuzustellen, der dem zugestimmten Probebescheid für 2017 Anlage ./B5 entspricht.
C) Ich beantrage weiters die Durchführung einer Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht in Wien"
Beigelegt waren die im Text erwähnten Anlagen.
Vorlagebericht
Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass der Beschwerdeführer die Anerkennung der Rückzahlung von AMS-Leistungen als Werbungskosten begehrt. Die Rückzahlung erfolgte durch Einbehaltung aus dem Titel einer Legalzession im Zusammenhang mit der nachträglichen Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension für den Auszahlungszeitraum der eingangs genannten AMS-Leistungen.
Dazu gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme ab:
"Im Gegensatz zum bisherigen Streitthema der zeitlichen Zuordnung der vermeintlichen Werbungskosten im Hinblick auf deren Abflusszeitpunkt beantragt die Abgabenbehörde nunmehr die abweisende Beschwerdeerledigung aus folgenden Erwägungen:
Die in den Jahren 2013 bis 2016 wurden von der auszahlenden Stelle AMS Steiermark rechtskonform als gemäß § 3 EStG steuerfreie Bezüge an die Abgabenbehörde auf Basis von Abs 2 leg.cit. gemeldet. Sie wurden daher auch bei den Einkommensteuerveranlagungen als steuerfrei behandelt; allfällige Umrechnungen wurden in den wieder aufgenommenen Verfahren zur Einkommensteuer 2013 bis 2016 zur eingangs genannten Bezugszahl wieder rückgängig gemacht.
Die oben als Bezug habende Normen angeführten Regeln lassen daher keinerlei Raum für eine Anerkennung der streitgegenständlichen Rückzahlungen als Werbungskosten. Es darf angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer durch die aus dem Bezugsverfahren bekannte Versteuerung seiner Pensionsnachzahlung nach dem Anspruchsprinzip auf Basis von § 19 Abs 1 Z 2 1.Fall EStG exakt so gestellt wird wie wenn er von Anfang an die von ihm erkämpfte Berufsunfähigkeitspension bezogen hätte und eben keine AMS-Leistungen erhalten hätte.
Ein Werbungskostenabzug der ursprünglich als steuerfreie Ersatzleistungen bezogenen und später bei Pensionsauszahlung wieder einbehaltenen AMS-Leistungen widerspricht daher dem Leistungsfähigkeitsprinzip ebenso wie der gebotenen Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Eine Anwendung höchstgerichtlicher Judikatur zu vordergründig ähnlichen Konstellationen bei nachträglich erstrittenen REHA-Geldern ist unsachlich, weil in diesen Fallkonstellationen die zunächst bezogenen Ersatzleistungen nachträglich als steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln sind (vgl. BMF-Info vom 19. Juli 2019 SZK-010222/0042-LSt/2019)."
Anfrage beim Arbeits- und Sozialgericht vom 9.10.2019 (zur GZ RV/7101083/2018)
Das Bundesfinanzgericht hat das Landesgericht Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht am 9.10.2019 um Auskunft ersucht, ob das Verfahren zur Geschäftszahl ***GZ LG2*** bereits (rechtskräftig) abgeschlossen wurde bzw. bis wann mit einem Abschluss gerechnet werden kann.
Dazu gab das Arbeits- und Sozialgericht bekannt, dass das Verfahren ***GZ LG2*** durch Klagsrückziehung am 30.04.2019 beendet wurde.
Auskunftsersuchen an die Pensionsversicherungsanstalt vom 28.1.2020 (zur GZ RV/7101083/2018)
Das Bundesfinanzgericht richtete am 28.1.2020 ein Auskunftsersuchen an die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Niederösterreich und ersuchte um Bekanntgabe, ob die Verfahren
-) wegen Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1.11.2013 und
-) wegen Höhe der Nachzahlung
bereits abgeschlossen wurden. Sofern die Verfahren bereits abgeschlossen sind, wurde um Bekanntgabe des Betrages ersucht, der für das Arbeitsmarktservice Steiermark einbehalten wurde bzw. wie hoch der Betrag ist, der an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und wann die Auszahlung erfolgte.
Mit Schreiben vom 11.2.2020 gab die Pensionsversicherungsanstalt bekannt, dass die Klage gegen den Bescheid vom 12.12.2017, mit dem eine Invaliditätspension ab 1.11.2013 zuerkannt wurde, zurückgezogen wurde und dies mit gerichtlichem Beschluss vom 7.5.2019 zur Kenntnis genommen wurde.
Weiters wurde bekannt gegeben, dass von der Pensionsversicherungsanstalt zunächst € 82.251,04 mit Bescheid vom 12.12.2017 für das Arbeitsmarktservice Steiermark einbehalten wurde und davon am 9.7.2018 an das AMS € 31.163,36 und am 30.8.2018 € 7.316,09 an Frau ***Bf1_Gattin*** und € 43.771,59 an den Beschwerdeführer überwiesen wurde.
Beschluss vom 24.2.2020 (zur GZ RV/7101083/2018)
Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom 24.2.2020 beiden Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs die Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt sowie die jeweilige Beantwortung der anderen Verfahrenspartei mitgeteilt. Hinsichtlich des Sachverhalts wurde nachfolgende Ansicht bekannt gegeben:
"Im Bescheid vom 12.12.2017, mit dem die unbefristete Berufsunfähigkeitspension - bescheidmäßig - zuerkannt wurde, findet sich auf Seite 4 eine "Information über die Anweisung". Aus dieser Information ist ersichtlich, dass vom Bruttobetrag in Höhe von € 100.238,80 insgesamt € 12.875,57 an Lohnsteuer (neben Krankenversicherungsbeiträgen) einbehalten wurde und nur der Nettobetrag in Höhe von € 82.251,04 ausbezahlt bzw. mit dem AMS verrechnet wurde.
Nach (derzeitiger) Ansicht des Bundesfinanzgerichts wurden demnach:
-) in den Jahren 2013-2016 steuerfreie Leistungen des AMS ausbezahlt, nämlich Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (§ 23 Abs 1 AlVG)
-) durch die Zuerkennung der Berufunfähigkeitspension diese bislang steuerfreien Leistungen zu steuerpflichtigen Pensionsleistungen
-) die Vorschussleistungen, die durch das AMS gewährt wurden, rückzahlungspflichtig.
Insofern liegt ein Sachverhalt vor, der jenem in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Randziffer 319b (zu Rehabilitationsgeldern) geschilderten Sachverhalt ähnlich ist.
c) Zu dem vom Beschwerdeführer beigelegten Ausdruck eines Rechtssatzes des Verwaltungsgerichtshof vom 19.12.2018, Ro 2017/15/0025 ist anzumerken, dass es in dieser Entscheidung um die Umwandlung von Notstandshilfe in Rehabilitationsgeld ging.
Zum Rehabilitationsgeld wurde ausgesprochen, dass es unter § 25 Abs 1 Z 1 lit c EStG zu subsumieren ist (weil es dem Krankengeld gleichgestellt wurde) und nicht als Pension iSd § 25 Abs 1 Z 3 lit a EStG zu erfassen ist.
Im beschwerdegegenständlichen Sachverhalt wurde jedoch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe in eine Berufsunfähigkeitspension umgewandelt. Insofern erscheint die Anwendbarkeit des § 19 Abs 1 Z 2 EStG, wonach Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in dem Kalenderjahr als zugeflossen gelten, für das der Anspruch besteht, gegeben.
IV. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers an das Bundesfinanzgericht vom 23.2.2020 (datiert auf der ersten Seite mit 31.1.2017) wird auf Seite drei vom Beschwerdeführer angeregt, dass neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2016 unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2018, Ro 2017/15/0025 durch das Finanzamt Baden Mödling erlassen werden.
Für ein solches Vorgehen würde ein Verfahren nach § 300 BAO zur Verfügung stehen. Demnach kann eine Abgabenbehörde einen angefochtenen Bescheid nur dann aufheben, - wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung (ausdrücklich) zustimmt, - das Bundesfinanzgericht die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde weitergeleitet hat und die gesetzte Frist noch nicht abgelaufen ist.
Die Abgabenbehörde trifft jedoch keine Verpflichtung, nach Weiterleitung einer ausdrücklichen Zustimmung den/die angefochtenen Bescheid(e) aufzuheben und neue Bescheide zu erlassen.
In Hinblick auf den umfangreichen Sachverhalt und zur Feststellung, gegen welche Beschwerdevorentscheidungen Vorlagenanträge eingebracht wurden und welche Beschwerden tatsächlich dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden, regt das Bundesfinanzgericht an, dass das Finanzamt Baden Mödling mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufnimmt. In dieser Niederschrift kann bereits eine Zustimmungserklärung an das Bundesfinanzgericht gem. § 300 Abs 1 lit a BAO enthalten sein. Dies erscheint insbesondere dann zweckmäßig, wenn die belangte Behörde die Absicht hat, neue Bescheide, deren Inhalt mit dem Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift erörtert werden kann, zu erlassen."
Dazu hat die belangte Behörde am 26.2.2020 wie folgt Stellung genommen:
"Im oben zitierten Erkenntnis hat der VwGH in Punkt 22 erkannt, dass eine ehemals steuerfreie Leistung des Arbeitsmarktservice gem. § 23 Abs 1 AIVG 1977 als steuerpflichtiger Vorschuss auf die beantragte Leistung zu beurteilen und dessen Rückzahlung (im Wege der Legalzession nach § 23 Abs. 6 AIVG 1977) gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 als Werbungskosten zu berücksichtigen ist.
Gem. § 19 Abs 2 EStG 1988 sind Werbungskosten grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass die im Wege der Legalzession einbehaltenen Beträge im Jahr des Einbehaltes (Rückzahlung) als Werbungskosten anerkannt werden können.
Da die Invaliditätspension mit Bescheid vom 12.12.2017 (ab 1.11.2013) zuerkannt wurde und auch der Einbehalt durch das Arbeitsmarktservice im Jahr 2017 stattgefunden hat, kann der rückgezahlte Betrag ausschließlich im Kalenderjahr 2017 zu Werbungskosten führen.
Es sind daher aus Sicht der Abgabenbehörde die Einkommensteuerbescheide 2013 - 2016 nicht abzuändern, weshalb auch eine Niederschrift bzw Zustimmungserklärung gem. § 300 BAO nicht zweckmäßig erscheint."
Mit E-Mail vom 2.3.2020 gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:
"1) Die unter 3)c) auf Seite 2 unten und auf Seite 3 oben aufgestellte These einer steuerlich unterschiedlichen Behandlung von Rehabilitationsgeld und einer Berufsunfähigkeitspension erscheint verfassungsrechtlich nach dem Gleichheitsgrundsatz rechtswidrig, da das Rehabilitationsgeld als Nachfolger der befristeten BU-Pension im Zuge einer Pensionsreform (Schüssel-Reform) eingeführt wurde.
Aus diesem Widerspruch der Ungleichbehandlung gleicher Einkommensarten wird insbesondere erkennbar, dass § 19 Abs. 1 Z 2 EStG nur dann keinen dem Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtlichen Bedenken entgegensteht, wenn mit Pensionen im § 19 Abs. 1 Z 2 EStG entweder nur die Alterspension und die vorzeitige Alterspension gemeint ist und jedenfalls nicht die dem Rehabilitationsgeld entsprechende Berufsunfähigkeitspension, die bis 2017 übrigens auch in meinem Fall rechtlich nur befristet gewährt wurde, also rechtlich identisch zum Rehabilitationsgeld, und erst nach 2017 bzw. ab 2017 unbefristet gewährt wurde, oder wenn die Nachverrechnung nach § 19 Abs. 1 Z 2 EStG nicht zwingend, sondern wahlweise mit der Standardabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 EStG vom Einkommensbezieher gewählt werden kann.
Diese Frage der steuerlichen Ungleichbehandlung nunmehriger Rehabilitationsgeldbezieher mit den Beziehern von (befristeter) Berufsunfähigkeitspension sollte daher mit einem Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH gestellt werden, was hiermit angeregt wird.
2) Betreffend der Absprache zu eventuellen neuen Bescheiden des Finanzamtes Baden wird diese Anregung meinerseits gerne angenommen, es wird ferner aber darauf hingewiesen, dass die Niederschrift beim Finanzamt Baden samt Bescheidausstellung ggf. länger dauern kann, als die derzeitige Fristsetzung vom BfG ist.
3) Betreffend der fehlenden Vorlageanträge für die Vorlage der abweisenden Beschwerdevorentscheidungen zu den Wiederaufnahmeanträgen werden sämtliche Vorlageanträge erneut im Anhang dieses Emails übersendet.
Wie aus dem Datumseintrag in der digitalen Signatur ersichtlich, handelt es sich um die Originaldokumente, die offensichtlich bei der Finanzbehörde verloren gingen."
Im Anhang dieses E-Mails wurden die erwähnten Vorlageanträge hinsichtlich der Wiederaufnahme- und Sachbescheide angehängt.
Mit Schreiben vom 10.5.2020, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 14.5.2020, gab der Beschwerdeführer seine "Zustimmung zur Vorgangsweise nach § 300 Abs. 1 lit. a) BAO für die Aufhebung der bisherigen Einkommensteuerbescheide und Neufestsetzung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016, beim BfG anhängig unter der GZ: RV/7101083/2018". Die weiteren Ausführungen hinsichtlich dieser Zustimmungserklärung lauten:
"Das Finanzamt Baden Mödling hat einen Vorschlag für Probebescheide als Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013-2017 unterbreitet, die vom Beschwerdeführer geprüft wurden und mit einer geringen Veränderung einer Ausdehnung der Anerkennung eines Teils der Werbungskosten erst mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vom Beschwerdeführer angenommen wurden.
Ich erteile daher ausdrücklich meine Zustimmung zur Aufhebung der mit der mit Beschwerde bekämpften und bereits dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016, beim Bundesfinanzgericht derzeit anhängig unter der GZ: RV/7101083/2018, im Sinne des § 300 Abs. 1 li. a) BAO verbunden mit einer Neufestsetzung der Einkommensteuerbescheide im Sinne der Probebescheide ergänzt mit meinem Veränderungsvorschlag der Aufteilung der zu berücksichtigenden Werbungskosten im Gesamtbetrag von € 31.163,36 mit € 24.283,79 im Streitjahr 2017 und mit € 6.679,57 im Streitjahr 2018."
Nähere Angaben, warum gerade diese Aufteilung begehrt wurde, sind in der Zustimmungserklärung nicht enthalten.
Beschluss vom 17.8.2020 (zur GZ RV/7101083/2018)
Das Bundesfinanzgericht wandte sich mit Beschluss vom 17.8.2020 an das AMS Steiermark und gegehrte um Auskunft, wie sich der Betrag in Höhe von € 31.163,36, der im Juli 2018 von der Pensionsversicherungsanstalt an das AMS überwiesen wurde, zusammensetzt.
Darüber hinaus wurde das AMS Steiermark um Auskunft ersucht, wann (zu welchem Zeitpunkt) die AMS-Geschäftsstelle Leoben bei der Pensionsversicherungsanstalt den Übergang des Anspruchs geltend gemacht hat.
Am 11.9.2019 langte die mit 4.9.2019 datierte Antwort des AMS beim Bundesfinanzgericht ein. Die Antwort lautet:
"Das AMS hatte mit der Forderungsvoranmeldung nach § 23 AlVG vom 03.12.2013 den Übergang des Anspruches ab 29.11.2013 erfolgreich bei der PVA geltend gemacht und somit ist auch zu diesem Zeitpunkt die Wirkung der Legalzession eingetreten.
Weitere Forderungsanmeldungen folgten am 26.08.2014 aufgrund der neuerlichen Geltendmachung ab 6.8.2014 und am 02.02.2017 aufgrund der Geltendmachung ab 27.01.2017.
Mit Schreiben vom 09.10.2017 wurde das AMS Leoben von der PVA informiert, dass mit Vergleich vom 06.09.2017 die Invaliditätspension über den 31.10.2013 hinaus gewährt wird und die PVA ersuchte um Übermittlung der Bezugsbestätigung.
Da die Pensionshöhe noch nicht feststand und ein BVwG-Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Leoben vom 05.04.2017 (aufgrund der Feststellung der Höhe des Leistungsbezuges ab 27.01.2017) anhängig war und aufschiebende Wirkung gewährt wurde, wurde weder eine Bezugsbestätigung übermittelt noch eine Ersatzforderung der PVA bekannt gegeben. Mit dem Hintergrund, dass der Übergang des Anspruches nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Pensionsbeträge wirksam ist und daher jene Vorschussleistung abzuschreiben ist, die die nachzuzahlendende Pensionshöhe übersteigt.
Am 10.11.2017 wurde das AMS telefonisch ersucht, die Höhe der Ersatzforderung bekanntzugeben. Aufgrund dessen wurde von der Sachbearbeiterin vorerst die ab 29.11.2013 bezogene Grundleistung auf den Pensionsvorschuss umgeschrieben. Bei der EDV-Eingabe passierte allerdings ein Fehler, sodass an Herrn Dipl.lng. (FH) ***Bf1*** am 10.11.2017 eine "Mitteilung über den Leistungsbezug" erging, welche ab 06.08.2014 einen Leistungsbezug mit einer falschen Höhe (wesentlich niedrigerer als vor der Umschreibung) auswies.
Daraufhin erfolgte die Berichtung der Leistungshöhe ab 06.08.2014, sodass am 13.11.2017 eine neuerliche Mitteilung über den Leistungsanspruch ab 06.08.2014 an Herrn Dipl.HTL-Ing. ***Bf1*** erging.
Aufgrund dieser Leistungsumschreibung bzw. -berichtigung erging aber auch automatisch am 10.11.2017 und 13.11.2017 ein Schreiben über die Höhe des Erstattungsbetrages an die PVA.
Der PVA wurde jedoch am 15.11.2017 telefonisch mitgeteilt, dass beide Schreiben gegenstandslos sind, weil aufgrund eines anhängigen Verfahrens beim BVwG über die endgültige Höhe des Leistungsanspruches noch nicht entschieden wurde. Mit der PVA wurde vereinbart, dass sie vom AMS informiert wird, sobald die tatsächliche Höhe der Ersatzforderung feststeht.
Am 18.12.2017 stellte das AMS durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger fest, dass Herrn Dipl.HTL.Ing. ***Bf1*** für die Zeit vom 27.01.2017 bis 16.05.2017 rückwirkend Krankengeld von der NÖ-GKK gewährt wurde.
Mit BVwG-Erkenntnis vom 19.12.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.04.2017 abgewiesen. Daraufhin stellte Herr Dipl.HTL-Ing. ***Bf1*** einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, welcher dann mit BVwG-Erkenntnis vom 20.4.2018 abgewiesen wurde.
Nach Erwachsen der Rechtskraft des BVwG-Erkenntisses wurden mit den Bescheiden vom 18.06.2018 die bereits ausbezahlte Leistung für die Dauer des Krankengeldbezuges vom 27.01.2017 bis 16.05.2017 und die aufgrund der aufschiebenden Wirkung zu viel gewährte Leistung für die Dauer von 17.05.2017 bis 01.10.2017 zurückgefordert.
Ebenso wurde mit Feststellungsbescheid vom 18.06.2018 über den Leistungszeitraum ab 29.11.2013 und der Leistungsart sowie der Höhe der Leistung abgesprochen. Daraufhin wurde am 05.07.2018 der PVA die endgültige Höhe der Ersatzforderung von € 31.375,23 bekannt gegeben.
Die Ersatzforderung setzt sich wie folgt zusammen:
[Grafik]
Von der PVA wurden am 12.07.2018 € 31.163,36 zurückerstattet und in Folge wurde vom AMS die nicht gedeckte Ersatzforderung iHv € 211,87 abgeschrieben.
Abschließend wird noch angemerkt, dass eine Mitteilung über den Leistungsanspruch an die arbeitslose Person niemals eine Legalzession auslöst - auch nicht im Zusammenhang mit einer Umschreibung von der Grundleistung auf den Pensionsvorschuss."
Beigelegt waren als Nachdruck:
[Grafik]
Mündliche Verhandlung
Zum Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer ergänzt, dass sein Vorbringen in den Beschwerden ohne Berücksichtigung der vielen Rechtsauskünfte erstattet wurde, die er nachträglich eingeholt habe. Das Finanzamt habe nachträglich die Vorgehensweise abgehändert, wobei er mit dem Vorschlag einer Vorgehensweise nach § 300 BAO einverstanden gewesen wäre. Telefonisch wäre dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass eine Aufteilung der Werbungskosten auf 2017 und 2018 nicht möglich wäre, sondern die Werbungskosten alle im Jahr 2017 zu berücksichtigen seien. 2018 sei jedoch nicht richtig, weil der Abgang bereits mit Bescheid der PVA im Jahr 2017 war.
Zusätzlich hat der Beschwerdeführer eine Berechnung vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass sich für das Jahr 2017 eine Gutschrift in Höhe von € 5.425 ergebe.
Der Vertreter des Finanzamtes legte dar, dass AMS-Gelder in Höhe von € 31.163,36 in eine Berufgsunfähigkeitspension umgewandelt wurden. Dabei handle es sich um zugeflossene Beträge. Durch die Umwandlung verliere das AMS-Geld seinen Charakter als steuerfreien Bezug und wandle sich in vorausbezahlte Pensionsbeträge. Durch den bescheidmäßigen Zuspruch habe der der Bf den Anspruch erworben, weitere Zahlungen zu erhalten. Diese seien im Jahr 2018 nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuer, AMS-Rückforderung und anhängigen Exekutionen an den Bf ausbezahlt worden in Höhe von € 43.771,59 und der Bf habe ab 1.11.2013 die Nettopension ausbezahlt bekommen.
Die PVA habe Lohnzettel ausgestellt. Für 2013 einen korrigierten, für 2014-2017 erstmalige Lohnzettel. Aufsummiert ergeben diese in etwa der Betrag, der im Bescheid zugesprochen wurde.
§ 19 EStG sei anwendbar. Für Werbungskosten bliebe kein Raum. Der Bf sei exakt so gestellt worden, wie es dem Leistungsfähigkeitsprinzip entspreche.
Zur VwGH-Entscheidung zum REHA-Geld gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass Rehabilitstionsgeld sei keine Pension. Dort sei der Zufluss entscheidend. Die Legalzession ändere daran nichts. Dort wäre es nötig gewesen, Werbungskosten anzuerkennen, sonst wäre es zu einer Doppelbesteuerung gekommen.
Der Beschwerdeführer replizierte, dass die Rückzahlung als Legalzession als Werbungskosten zu berücksichtigen sei, was für alle AMS-Vorschussleistungen gelte. Zunächst wären es immer steuerfreie AMS-Leistungen. Alle AMS-Leistungen seien dann zurückzuzahlen, wenn nachträglich eine steuerpflichtige Leistung zuerkannt werde.
Für die Pensionsnachzahlung wären € 12.875,57 an Lohnsteuer einbehalten worden. Daher sei die Rückzahlung als Werbungskosten zu berücksichtigen und zwar in dem Jahr, in dem der Bescheid der PVA erstellt wurde, weil in diesem Jahr der Abfluss stattgefunden habe.
Da es bereits den § 23 AlVG gibt, brauche man keinen Antrag an den VfGH. Die VwGH-Judikatur zur GZ Ra 2017/15/0025 gäbe es deshalb, weil in § 23 Abs 1 AlVG das REHA-Geld nicht enthalten sei; im Abs 8 hingegen schon. Die Judikatur stelle REHA-Geld mit anderen Vorschussleistungen gleich.
Aus dem Gesetz gehe hervor, dass in § 23 Abs 1 AlVG das REHA-Geld nicht enthalten sei. Generell seien AMS-Bezüge als Vorschuss zu sehen, wenn Anträge nach § 23 Abs 1 AlVG gestellt wurden. Entweder als Vorschuss auf eine steuerpflichtige Leistung, die zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werde oder falls es zu dieser steuerpflichtigen Leistung nicht komme, eben als AMS-Leistungen. Das Finanzamt lege § 23 AlVG falsch aus. Aus der VwGH-Judikatur sei klar ersichtlich, dass die Rückzahlung von Vorschussleistungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sei, weil es sonst zu einer Doppelbesteuerung komme. Genau eine solche Doppelbesteuerung treffe den Beschwerdeführer.
Dem entgegnete der Vertreter der belangten Behörde, dass die Rückzahlung von steuerpflichtigen Vorschussleistungen Werbungskosten gem § 16 Abs 2 EStG darstelle. Der Unterschied zwischen REHA-Geld und Pension liege darin, dass der Vorschuss auf das Reha-Geld nach Maßgabe des Zuflusses als steuerpflichtig anzusehen sei. Bei der Pension hingegen erfolge die Versteuerung nach dem Anspruchsprinzip. Daher stelle sich im Jahr der Zuerkennung nicht die Frage des Abflusses von Werbungskosten.
Zunächst habe der Bf ca. € 31.700 an AMS-Bezügen erhalten, die im Nachhinein als Pension definiert worden wären. Dann habe die PVA gesagt, dass der Bf bereits € 31.700 bekommen habe, die bekomme er nicht nochmals, dann müsse Lohnsteuer und Unfallversicherung abgezogen werden, genauso die Exekutionen. Ca. 43.000 € wurden ausbezahlt.
Der Beschwerdeführer verwies auf den Bescheid vom 12.12.2017 der PVA. Daraus sei ersichtlich, dass für den Nachzahlungszeitraum vom gesamten Pensionsbetrag die Lohnsteuer berechnet worden wäre. § 23 AlVG sei anzuwenden. Er habe sich die Erkenntnisse zum REHA-Geld angesehen; dort wäre es genauso, wie in seinem Fall.
Die belangte Behörde beantragte, das Bundesfinanzgericht möge über die Beschwerde abweisend entscheiden.
Zum Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.12.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er dagegen eine Klage erhoben habe, weil darin Versicherungsbeiträge zur gewerblichen Sozialversicherung für das Jahr 2008 nicht berücksichtigt wurden. Im gerichtlichen Verfahren habe sich dann herausgestellt, dass nur solche Beiträge zu berücksichtigen seien, die in seinem Fall bis 1.10.2010 bezahlt wurden. Tatsächlich seien diese Sozialversicherungsbeiträge jedoch erst später bezahlt worden. Daraufhin habe er seine Klage zurückgezogen. Die Pensionsversicherungsanstalt habe keinen neuen Bescheid erlassen, sondern sich an den Bescheid vom 12.12.2017 gehalten.
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde abschließend die Stattgabe der Beschwerde beantragt und darin die Werbungskosten in Höhe von € 31.163,36 zu berücksichtigen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von mehreren Arbeitgebern und Krankengelder von der Gebietskrankenkasse. Zunächst bezog er für die Monate Jänner bis Oktober auch AMS-Leistungen, weil über seinen Antrag auf Zuerkennung einer unbefristeten Berufsunfähigkeitspension noch nicht endgültig entschieden war. Diese Berufsunfähigkeitspension setzt sich letztlich aus laufenden Pensionszahlungen ab November 2017 sowie aus einer Nachzahlung für die Monate Jänner bis Oktober 2017 zusammen, die jedoch im Jahr 2017 nicht ausbezahlt wurde. Darüber hinaus erzielte er noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Seit 1.11.2013 hat der Beschwerdeführer Pensionsvorschüsse vom Arbeitsmarktservice (AMS) bezogen, die vom AMS steuerfrei ausbezahlt wurden. In der Einkommensteuerberechnung 2013 bis 2015 sind entweder keine steuerfreien Leistungen enthalten oder diese waren nicht als besonderer Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. In der Einkommensteuerberechnung 2016 wurde kein besonderer Progressionsvorbehalt berücksichtigt.
Im September 2017 wurde vor dem Landesgericht Leoben ein Vergleich abgeschlossen, in dem sich die Pensionsversicherungsanstalt verpflichtete, eine Berufsunfähigkeitspension seit November 2013 zu gewähren.
Im Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt die Höhe der Berufsunfähigkeitspension, die ihm rückwirkend ab 1.11.2013 zuerkannt wurde, bekannt gegeben. Gleichzeitig verfügte die Pensionsversicherungsanstalt, dass der gesamte Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum 11/2013 bis 10/2017 (vermindert um Krankenversicherungsbeiträge und Lohnsteuer), einbehalten wird, weil Regressforderungen geltend gemacht wurden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht, die später wieder zurückgenommen wurde.
Das Arbeitsmarktservice hat erstmals im November 2013 der Pensionsversicherungsanstalt unter Hinweis auf § 23 Abs 6 AlVG bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung als Vorschuss auf eine Pension erhält. Nach zwei Erstattungsschreiben mit falschen Beträgen vom November 2017 hat das Arbeitsmarktservice den exakten Betrag der AMS-Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt erst im Jahr 2018 mitgeteilt. Im Anschluss daran wurden im Jahr 2018 vom einbehaltenen Betrag in Höhe von € 82.251,04 von der Pensionsversicherungsanstalt € 31.163,36 an das AMS überwiesen. Im August 2018 wurden schließlich € 7.316,09 an die Ehegattin des Beschwerdeführers und der Restbetrag in Höhe von € 43.771,59 an den Beschwerdeführer überwiesen.
Der von der Pensionsversicherung zunächst einbehaltene und später an das AMS überwiesene Betrag in Höhe von € 31.163,36 wurde weder in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2013-2016, noch im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2017 einkünftemindernd berücksichtigt.
Strittig ist, ob dieser Betrag in Höhe von € 31.163.36, der im Jahr 2018 von der Pensionsversicherungsanstalt an das AMS auf Grund der Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1.11.2013 mit Bescheid vom 12.12.2017 überwiesen wurde, für das Jahr 2017 bzw. generell als Werbungskosten zu berücksichtigen ist.
Beweiswürdigung
Im Jahr 2013 hat der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt und dies auch dem AMS mitgeteilt; dies ergibt sich insbesondere aus der vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 28.10.2019. Der Antrag wurde zunächst abgewiesen und sodann eine Klage beim Landesgericht Leoben eingebracht - mit der Geschäftszahl ***GZ LG***; dies ergibt sich ebenfalls aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgerichts am 28.10.2019. Die diesbezügliche Aussage, die von einer Vertreterin des AMS stammt, ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil dem Beschwerdeführer bis 31.10.2013 eine vorläufige Berufsunfähigkeitspension gewährt wurde und es naheliegt, im Zusammenhang mit dem Ende dieser vorläufigen Leistung einen neuen Antrag zu stellen. Darüber hinaus ist aus der Geschäftszahl der Klage beim Landesgericht ersichtlich, dass diese Klage im Jahr 2016 erhoben wurde.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Bescheid der PVA vom 12.12.2017. Am 6. September 2017 schloss der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht Leoben einen Vergleich mit der PVA Landesstelle Steiermark, wobei sich diese verpflichtete, dem Beschwerdeführer die Berufsunfähigkeitspension in gesetzlicher Höhe über den 31.10.2013 hinaus unbefristet zu gewähren.
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Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Abs. 6 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
- § 16 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 71 Abs. 2 ASGG, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103009/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103009.2020
- Stammnummer
- 132727
- Gültig
- 15.04.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF