Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103009/2020
Werbungskosten und Abflusszeitpunkt bei einer Legalzession (Rückzahlung von Vorschüssen durch das AMS)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103009/2020vom 15.04.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.12.2017 wurden dem Beschwerdeführer Pensionseinkünfte zuerkannt. Die Pensionsversicherungsanstalt ermittelte auf Grund des vor Gericht am 6. September 2017 geschlossenen Vergleichs die Höhe der Berufsunfähigkeitspension. Aus dem Beschwerdevorbringen geht hervor, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Klage beim Landesgericht Wr. Neustadt erhoben hat. Dazu hat das Landesgericht Wr. Neustadt auf Grund einer Anfrage des BFG mitgeteilt, dass die Klage am 30.4.2019 zurückgezogen wurde. Die Pensionsversicherungsanstalt hat mit Schreiben vom 11.2.2020 gegenüber dem Bundesfinanzgericht bekannt gegeben, dass mit Bescheid vom 12.12.2017 die Invaliditätspension ab 1.11.2013 zuerkannt wurde und die Klagsrückziehung zur Kenntnis genommen wurde. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer die Gründe für die Klage und die Klagsrücknahme dargelegt. Demnach wären seiner Meinung nach zur Berechnung des Nachzahlungsbetrages auch Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2008 heranzuziehen gewesen, die jedoch von der PVA unberücksichtigt blieben. Da eine genaue Begründung hierfür im Bescheid der PVA vom 12.12.2017 nicht enthalten war, musste er eine Klage gegen diesen Bescheid erheben. Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens vor dem Landesgericht wurden dem Beschwerdeführer sodann von der PVA die Gründe für die Nichtberücksichtigung erläutert: Auf Grund seiner bereits zuvor bezogenen befristeten Berufsunfähigkeitspension war der Stichtag für die Berücksichtigung von Beitragszahlungen in seinem Fall der 1.10.2010. Tatsächlich wurden die Sozialversicherungsbeiträge jedoch erst danach bezahlt.
Im Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.12.2017 wurde der Nachzahlungsbetrag mit brutto € 100.238,80 ermittelt. Von diesem Nachzahlungsbetrag hat die PVA Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer einbehalten. Bei der Berechnung des Lohnsteuerbetrages blieben jene Leistungen, die der Beschwerdeführer im Zeitraum 11/2013 bis 10/2017 vom AMS erhalten hatte, unberücksichtigt. Die Lohnsteuer wurde somit vom Gesamtnachzahlungsbetrag berechnet. Die PVA hat jedoch darauf hingewiesen, dass der Nettobetrag (nach Krankenversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern) in Höhe von € 82.251,04 zur Verrechnung für das Arbeitsmarktservice zunächst einbehalten werde, weil das AMS bereits Rückforderungsansprüche angemeldet hatte. Die exakte Höhe des Rückerstattungsbetrages an das AMS war zu diesem Zeitpunkt weder dem Beschwerdeführer noch der PVA bekannt, zumal vom AMS zwei Mitteilungen über einen Leistungsbezug mit unterschiedlichen Beträgen vorlagen, die letztlich beide falsch waren.
In einer Niederschrift zu einer mündlichen Verhandlung (Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 28.10.2019) vor dem Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2019, bei dem das AMS als belangte Behörde involviert war, findet sich hinsichtlich der Geltendmachung der Regressforderung durch das AMS folgendes:
"VR: Das heißt, dass Sie die Gelder von der PVA zurück holen können?
BehV: Ja, das stimmt. Nachgefragt ob wir das dem BF als Vorschussleistung ausgezahlte Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bereits zurückgeholt haben, gebe ich an, dass wir das nicht getan haben. […]
VR: Warum wurde bisher die als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ausgezahlte Vorschussleistung nicht von der PVA zurückgeholt?
BehV: Weil beim Bundesverwaltungsgericht zu ZI: G302 2154766-1 ein Beschwerdeverfahren anhängig war, das mit Erkenntnis vom 19.12.2017 abgeschlossen wurde. Aufgrund dieses Verfahrens wussten wir nicht, wie hoch der Leistungsanspruch ab 27.01.2017 tatsächlich ist.
Das zu Zl: G302 215476671 abgeschlossene Verfahren wollte der BF mit Wiederaufnahmeantrag vom 28.12.2017 erfolglos wieder aufnehmen. Aufgrund dieser offenen Verfahren mussten wir mit der Erstattungsmeldung an die PVA zu warten. Das Wiederaufnahmeverfahren wurde am 20.04.2018 erledigt."
Auch die Tatsache, dass von der PVA zunächst die gesamte Nettosumme der Nachzahlung einbehalten wurde und erst im Jahr 2018 einerseits an das AMS und andererseits an den Beschwerdeführer bzw. dessen Gläubiger ausbezahlt wurde, ist unstrittig und ergibt sich auch aus dem Antwortschreiben der PVA vom 11.2.2020 auf Grund eines Auskunftsersuchens des Bundesfinanzgerichts. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer ein Schreiben der PVA vom 9.7.2018 vorgelegt, in dem die PVA dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass von der einbehaltenen Ersatzforderung in Höhe von € 82.251,04 insgesamt € 31.163,36 an das AMS überwiesen wurden. Dieses Schreiben stimmt auch mit einem E-Mail der PVA an die belangte Behörde vom 13.5.2020 überein, in dem die PVA bekannt gab, dass die Auszahlungen im Juli (an das AMS) und August 2018 (an ***Bf1_Gattin*** auf Grund einer Exekution und an den Beschwerdeführer) erfolgten.
Im November 2017 versandte das AMS zwei Mitteilungen über den Leistungsanspruch für den Zeitraum 2013 bis 2017 mit unterschiedlichen Beträgen. Beide Schreiben hat der Beschwerdeführer vorgelegt. Parallel mit der Versendung dieser Mitteilungen über den Leistungsanspruch versandte das AMS auch jeweils ein Schreiben an die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Betreff "Erstattung von Leistungen nach § 23 Abs 6 AlVG". Beide Schreiben hat das AMS im Zuge der Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 17.8.2020 (vgl BFG RV/7101083/2018) vorgelegt. In der Beantwortung durch das AMS hat dieses auch darauf hingewiesen, dass das AMS die PVA im November 2017 telefonisch darauf hingewiesen habe, dass beide Schreiben als gegenstandslos zu betrachten wären, weil zu diesem Zeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht noch ein Verfahren anhängig war.
Mit Bescheid vom 18.6.2018 hat das AMS festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 29. November 2013 bis 29. Jänner 2014, vom 6. August bis 7. September 2014 und vom 4. Dezember bis 8. Dezember 2014 ein Pensionsvorschuss in Höhe von täglich € 45,81, vom 9. Dezember bis 31. Dezember 2014 Pensionsvorschuss in Höhe von täglich € 42,30, vom 1. Jänner 2015 bis 16. März 2016, vom 19. bis 31. März 2016 und vom 14. bis 30. April 2016 Pensionsvorschuss in Höhe von täglich € 41,33 sowie vom 17. Mai bis 1. Oktober 2017 Pensionsvorschuss in Höhe von täglich € 46,05 gebühre. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde erhoben, über die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.10.2019 (Datum der schriftlichen Ausfertigung: 16.12.209) abweisend entschieden wurde. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8.7.2020 als unzulässig zurückgewiesen.
Mit E-Mail vom 5.7.2018, das ebenfalls der Beantwortung des AMS zum Auskunftsersuchen vom 17.8.2020 beigelegt ist, hat das AMS die Pensionsversicherungsanstalt über die Höhe der Leistungen, die der Beschwerdeführer nach § 23 Abs 1 AlVG bezogen hat informiert und den Ersatz dieser Leistungen in Höhe von € 31.375,23 nach § 23 Abs 6 AlVG beantragt.
Die Feststellungen zu den Einkünften im Jahr 2017 und zu den übermittelten Lohnzetteln ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind auch unstrittig. Die Feststellungen zu den Einkünften des Beschwerdeführers und dazu, dass es in den Jahren 2013-2016 zu keiner Hochrechnung/Hinzurechnung kam, ergibt sich einerseits aus den Verwaltungsakten und andererseits aus dem Erkenntnis des BFG zur Geschäftszahl RV/7101083/2018 betreffend die Jahre 2013 bis 2016.
Rechtsgrundlagen
§ 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 lautet:
Steuerbefreiungen
§ 3.(1) Von der Einkommensteuer sind befreit:
[…]
5. a) das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen
§ 16 Abs 2 EStG 1988 lautet:
(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.
§ 19 EStG 1988 lautet:
Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
- Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,
- Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
- Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.
3. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln.
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
(3) Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
§ 20 Abs 2 EStG 1988 lautet:
(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit
- nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder
- Einkünften, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist oder
- Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 angewendet wird,
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
§ 23 AlVG idF BGBl I 106/2015 lautet auszugsweise:
Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung
§ 23.(1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(5) Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuss ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 gestellt hat.
(6) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.
(8) Wird eine Leistung gemäß Abs. 1 oder Rehabilitationsgeld nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuss als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
§ 79 Abs 123 AlVG lautet:
(123) § 23 und § 39a Abs. 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gelten für Vorschussleistungen auf Grund der Beantragung von im § 23 Abs. 1 genannten Leistungen nach dem 31. Dezember 2012.
Rechtliche Beurteilung
Pensionsnachzahlung / laufende Pension:
Gemäß § 367 ASVG ist bei Anträgen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension jedenfalls ein Bescheid zu erlassen (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 367 ASVG Anm 21 ff). Ein solcher Bescheid des Versicherungsträgers tritt mit Erhebung einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht außer Kraft. Richtet sich die Klage inhaltlich (und nicht ziffernmäßig) auf den gesamten im Bescheid abgelehnten Leistungsanspruch, tritt der Bescheid zur Gänze, also auch in einem stattgebenden Teil außer Kraft (OGH 22.05.1997, 10 ObS 127/97t). Zu dieser Rechtsfolge kommt es auch dann, wenn in der Klage eine höhere Leistung begehrt wird als im Bescheid zuerkannt worden ist oder wenn in der Klage im Vergleich zu den im Bescheid festgestellten die Feststellung weiterer Versicherungszeiten gefordert wird (OGH 20.10.1987, 10 ObS 55/87). Dem Versicherungsträger ist im gerichtlichen Verfahren die Bestreitung des von ihm im bekämpften Bescheid zuerkannten Anspruchs bzw Anspruchsteils verwehrt, indem das Gesetz die zwingende und nicht ausschließbare Fiktion eines unwiderruflichen Anerkenntnisses vorsieht (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 71 ASGG Rz 4). Gemäß § 71 Abs 2 erster Satz ASGG ist nach der Einbringung der Klage die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, "als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen". Eine reformatio in peius ist jedoch durch § 71 Abs 2 ASGG und § 72 Z 2 lit c ASGG ausgeschlossen (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 65 ASGG Rz 3). Unter Umständen hat der Versicherungsträger einen Wiederholungsbescheid auszustellen (vgl OGH 23.10.1990, 10 ObS 330/90).
Im Ergebnis liegt bei der der beschwerdegegenständlichen Nachzahlung von Berufsunfähigkeitspension immer noch eine Pension vor, die bescheidmäßig zuerkannt wurde. Auch die Pensionsversicherungsanstalt hat sich an ihren Bescheid gebunden gefühlt, da sie anderenfalls gar keine Auszahlung vornehmen durfte.
Es ist somit festzuhalten, dass die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid zu erfolgen hat, wobei es unmaßgeblich ist, ob es sich um eine rückwirkende Zuerkennung oder bloß um eine in der Zukunft wirkende Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension handelt. Bei einer rückwirkenden Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension kommt es - auf Grund der Rückwirkung - zu einer Nachzahlung der Pension für die Vergangenheit.
Da die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt im Dezember 2017 erfolgte, handelt es sich für die Monate Jänner bis Oktober 2017 um "Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen" wurde. Die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 Z 2 EStG 1988 liegen daher vor und die nachträglich zuerkannten Pensionsbeträge gelten steuerrechtlich in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Folglich musste von der pensionsauszahlenden Stelle auch ein Lohnsteuerabzug vorgenommen werden, der sich ebenfalls für das Jahr auswirkt, für das die Pension zuerkannt wurde. § 68 Abs 8 lit a EStG 1988 oder § 68 Abs 1 lit c EStG 1988 ist auf diesen Nachzahlungsbetrag jedoch nicht anwendbar, weil kein Vergleich iSd § 68 Abs 8 lit a EStG 1988 vorliegt und weil schon § 19 Abs 1 Z 2 EStG eine zusammengeballte Besteuerung verhindert (vgl BFG 15.4.2021, RV/7101083/2018). Unter Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre iSd § 67 Abs 8 lit c EStG 1988 sind Bezüge für Lohnzahlungszeiträume zu verstehen, für die zwar Arbeitslohn gezahlt wurde, aber in einem zu geringen Ausmaß, weshalb der Differenzbetrag nachgezahlt wird (Fellner in Hofstätter/Reichel , EStG, § 67 Abs 8 EStG Rz 16). Somit scheidet auch eine Anwendbarkeit des § 67 Abs 8 lit c EStG 1988 schon aus diesem Grund auf die Nachzahlung aus.
Werbungskosten:
Strittig ist hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2017 in erster Linie die Frage, ob jener Betrag, den das Arbeitsmarktservice rückgefordert hatte (€ 31.163,36) als Werbungskosten zu berücksichtigen ist; einerseits ob überhaupt Werbungskosten vorliegen und andererseits ob diese im Jahr 2017 zu berücksichtigen sind.
Es ist somit zunächst zu klären, ob der Rückzahlungsbetrag überhaupt Werbungskosten darstellt.
Werbungskosten dem Grunde nach:
§ 16 Abs 2 EStG 1988 sieht die Berücksichtigung von Erstattungen (Rückzahlungen) von Einnahmen als Werbungskosten vor, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde.
Die Regelung geht auf die Stammfassung des EStG 1972 zurück, weil zuvor die Subsumption unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff nicht uneingeschränkt anerkannt war (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 16 Rz 205 mwN). Als eines von mehreren Beispielen für solche Rückzahlungen wird die Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber getragen hat, genannt (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 16 Rz 205 mit Verweis auf LStR 2002 Rz 319), obwohl die Tragung solcher Kosten durch den Arbeitgeber nicht einmal zu einem steuerbarer Vorgang beim Arbeitnehmer führt (vgl § 26 Z 3 EStG 1988).
Kommt es zur Rückzahlung von Beträgen, die als Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen waren, liegen Werbungskosten nach § 16 Abs 2 EStG 1988 und damit gegebenenfalls negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor (VwGH 20.11.2019, Ra 2018/15/0014).
Die Rückzahlung steuerfreier oder gar nicht steuerbarer Einnahmen führt gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 zu keinem Werbungskostenabzug (VwGH 24.9.2003, 2000/13/0003).
Zur steuerlichen Berücksichtigung von Sozialleistungen finden sich insbesondere zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs.
In der Entscheidung des VwGH 19.12.2018, Ro 2017/15/0025 heißt es:
"Bemerkt wird, dass das eigentliche Beschwerdebegehren (laut Vorlageantrag) offenbar auf die Berücksichtigung der einbehaltenen "AMS-Gelder" als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 gerichtet war. Nach § 23 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idF BGBl. I Nr. 68/2014, AlVG 1977, gilt der Vorschuss für den Fall, dass Rehabilitationsgeld nicht zuerkannt wird, als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Wird hingegen - wie im Revisionsfall - Rehabilitationsgeld zuerkannt, ist die Leistung des Arbeitsmarktservice gemäß § 23 Abs. 1 AlVG 1977 als steuerpflichtiger Vorschuss auf die beantragte Leistung zu beurteilen. Dessen Rückzahlung (im Wege der Legalzession nach § 23 Abs. 6 AlVG 1977) ist gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen."
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Eine Beschwerdeführerin bezog von April 2014 bis Juni 2015 einen steuerfreien Pensionsvorschuss (Notstandshilfe). Im Jahr 2015 stellte die Pensionsversicherungsanstalt einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld rückwirkend fest. Daraufhin forderte das AMS die Gebietskrankenkasse auf, die Notstandshilfe gemäß § 23 Abs 6 AlVG an das AMS zu überweisen. Im Zuge der Abrechnung behielt die Gebietskrankenkasse vom Nachzahlungsbetrag in Höhe von € 9.755,28 zunächst Lohnsteuer ein. Vom verbliebenen Nettobetrag wurde auch die AMS-Leistung zur Gänze einbehalten und im Jahr 2015 an das AMS überwiesen.
Im Einkommensteuerbescheid 2015 erfasste das Finanzamt auch das für das Jahr 2014 gewährte und im Jahr 2015 an das AMS überwiesene Rehabilitationsgeld als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Dazu hat der VwGH erkannt, dass Rehabilitationsgeld iSd § 143a ASVG unter § 25 Abs 1 Z 1 lit. c EStG 1988 (Bezüge aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung) und nicht dem § 25 Abs 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung) zu subsumieren ist. Die Einordnung des Rehabilitationsgeldes als Bezug aus der Krankenversorgung hat Auswirkungen auf den Zuflusszeitpunkt iSd § 19 Abs 1 EStG 1988.
Weiters hielt der Gerichtshof fest, dass die Leistung des Arbeitsmarktservice gemäß § 23 Abs. 1 AlVG 1977 als steuerpflichtiger Vorschuss auf die beantragte Leistung zu beurteilen ist, wenn Rehabilitationsgeld nachträglich zuerkannt wurde und der AMS-Vorschuss zurückzuzahlen ist. Die Rückzahlung (im Wege der Legalzession nach § 23 Abs. 6 AlVG 1977) ist sodann gemäß § 16 Abs 2 EStG 1988 zu berücksichtigen.
In der zweiten Entscheidung des VwGH vom 22.6.2020, Ro 2018/13/0009 heißt es:
Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe sind nach § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 steuerfrei, weshalb deren Rückzahlung grundsätzlich zu keinen Werbungskosten führen kann. Zu beachten ist allerdings die Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 […]. Genauso wie die "Hinzurechnungsvariante" die zugeflossenen Arbeitslosenbezüge als steuerpflichtige Einnahmen behandelt wissen will, sind im Rahmen dieser Kontrollrechnung die im Veranlagungsjahr zurückgezahlten Arbeitslosengelder - wenn deren Zufluss steuerliche Auswirkungen, sei es im Wege der Umrechnungsvariante, sei es im Wege der Hinzurechnungsvariante, hatte - als Werbungskosten anzusetzen.
Dieser Entscheidung lag hingegen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der dortige Beschwerdeführer erhielt vom AMS im Jahr 2012 steuerfreie Gelder (Notstandshilfe). Auf Grund von Rückforderungsbescheiden musste ein Teil der empfangenen Leistungen aus vergangenen Jahren (2009 und 2010) im Jahr 2012 wieder zurückbezahlt werden, weil diese Leistungen unberechtigt bezogen wurden. Im Einkommensteuerbescheid 2009 war der besondere Progressionsvorbehalt des § 3 Abs 2 EStG 1988 zur Anwendung gelangt. Im Ergebnis führten die an sich steuerfreien Arbeitslosengelder dadurch zu einer höheren Steuerbelastung. Im Jahr 2010 wurden ausschließlich steuerfreie Bezüge (Notstandshilfe, Arbeitslosengeld) bezogen.
Zu einer Berücksichtigung der rückgezahlten Arbeitslosengelder kommt es nach diesem Erkenntnis nur dann, wenn die steuerfreien Bezüge in den Vorjahren die Einkommensteuer "im Grund des § 3 Abs 2 EStG erhöht" haben, sei es im Rahmen der Hochrechnungsvariante, sei es im Rahmen der Kontrollrechnung (vgl. Zorn, RdW 2020, 643).
Der sachverhaltsmäßige Unterschied zum vorangegangenen VwGH-Erkenntnis liegt darin, dass zunächst Arbeitslosengeld/Notstandshilfe vom AMS bezogen wurde und sich später herausstellte, dass diese Bezüge zu hoch waren und deshalb teilweise zurückzuzahlen waren. Im VwGH 19.12.2018, Ro 2017/15/0025 und auch im beschwerdegegenständlichen Sachverhalt wurde jedoch kein reines (steuerfreies) Arbeitslosengeld/Notstandshilfe bezogen, sondern es wurden Vorschüsse auf steuerpflichtige Leistungen (steuerpflichtiges Rehabilitationsgeld bzw. steuerpflichtige Berufsunfähigkeitspension im Beschwerdefall). Nur für den Fall, dass die steuerpflichtige Leistung durch die Pensionsversicherungsanstalt nicht festgestellt worden wäre, wäre es gemäß § 23 Abs 8 AlVG beim Arbeitslosengeld/Notstandshilfebezug geblieben, der auch nicht zurückzuzahlen gewesen wäre.
Wird jedoch eine (steuerpflichtige) Leistung zuerkannt, gelten die bis dahin vom AMS bezogenen Leistungen als Vorschuss (§ 23 Abs 1 AlVG) auf die steuerpflichtigen Leistungen, zumal diese steuerpflichtigen Leistungen auch für jenen Zeitraum gewährt werden, für den zunächst die AMS-Leistung gebührte. In weiterer Folge hat das AMS einen Rückzahlungsanspruch. Der Empfänger der AMS-Leistungen und nunmehrige Empfänger der steuerpflichtigen Leistung (zB Rehabilitationsgeld) muss die Bevorschussung zurückzahlen. Damit das AMS den Vorschuss auch sicher bekommt, ist in § 23 Abs 6 AlVG eine Legalzession vorgesehen.
Der Entscheidung des BFG 4.12.2020, RV/5101261/2020 lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem ein Beschwerdeführer eine bedarfsorientierte Mindestsicherung vom Land Oberösterreich ausbezahlt bekommen hatte. Auf Grund eines Vergleichs vor dem Arbeits- und Sozialgericht wurde ihm sodann rückwirkend Rehabilitationsgeld zugesprochen. Die Nachzahlung wurde jedoch mit dem Sozialamt verrechnet, weil von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ein Ersatzanspruch geltend gemacht wurde. Die Auszahlung der Mindestsicherung erfolgte steuerfrei. Vom BFG wurde der Rückerstattungsbetrag an das Sozialamt als Werbungskosten anerkannt.
Im beschwerdegegenständlichen Sachverhalt wurde zwar kein Rehabilitationsgeld, sondern eine Berufsunfähigkeitspension bezogen. Dazu ist anzumerken, dass
-) das Rehabilitationsgeld die (zeitlich befristete) Berufsunfähigkeitspension ab 2014 ersetzt;
-) beides wird vom AMS bevorschusst (VwGH 22.2.2012, 2009/08/0052; OGH 21.3.2017, 10 ObS 160/16a);
-) für beide Leistungen sieht § 23 Abs 6 AlVG dieselbe Legalzession vor - der Vorschuss muss somit an das AMS zurückgezahlt werden, wenn die Pension bzw. das Rehabilitationsgeld zuerkannt werden;
-) der Vorschuss kann vom AMS nur steuerfrei (§ 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG iVm § 3 Abs 2 EStG) ausbezahlt werden, weil eine steuerfreie AMS-Leistung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Berufsunfähigkeitspension bzw. das Rehabilitationsgeld nicht gewährt werden;
-) beide Leistungen letztlich steuerpflichtig sind, allerdings sind sie unter einen anderen Tatbestand des § 25 EStG 1988 zu subsumieren.
Im beschwerdegegenständlichen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis Oktober 2017 steuerfreie Leistungen des AMS erhalten und damit einen Teil seines Lebensunterhalts bestritten. Das AMS hat für diese Zeiträume Lohnzettel an die Finanzverwaltung übermittelt und darin steuerfrei Bezüge ausgewiesen. Diese AMS-Lohnzettel haben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen, die jeweils in den Folgejahren erfolgten, die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehaltes bewirkt.
Nachdem die Berufsunfähigkeitspension bescheidmäßig zugesprochen wurde, hat die Pensionsversicherungsanstalt einen Lohnzettel für das gesamte Jahr übermittelt, was die belangte Behörde dazu veranlasst hatte, die Einkommensteuerverfahren (auch für das Jahr 2017) wieder aufzunehmen. In den neuen Sachbescheiden sind die AMS-Lohnzettel nicht mehr enthalten; es kam zu keiner Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts, zumal nun auch ganzjährig bezogene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Berufsunfähigkeitspension) vorlagen. Die Lohnsteuer wurde vom jährlichen Bruttopensionsbetrag, den die Pensionsversicherungsanstalt gewährte, berechnet.
In Summe hat der Beschwerdeführer von der PVA € 100.238,80 (brutto) bescheidmäßig als Nachzahlungsbetrag zugesprochen bekommen und bereits vom AMS (als Vorschuss auf diesen Betrag) € 31.375,23 erhalten. Vom Nettonachzahlungsbetrag in Höhe von € 82.251,04 wurden die steuerfrei bezogenen AMS-Leistungen, die nunmehr als steuerpflichtiger Pensionsvorschuss gelten, zurückgezahlt.
Hätte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bereits im Jahr 2013 bewilligt, hätte der Beschwerdeführer für den Zeitraum 11/2013 bis 10/2017 ebenfalls € 100.238,80 (brutto) - verteilt auf diesen Zeitraum als Pension erhalten. Er hätte jedoch keine AMS-Leistungen, die als Vorschuss auf die Pension gelten, bekommen.
Nach der hier vertretenen Auffassung kann es keinen Unterschied machen, ob eine Sozialleistung (Rehabilitationsgeld oder Berufsunfähigkeitspension) unter § 25 Abs 1 Z 1 lit. c EStG 1988 oder unter § 25 Abs 1 Z 3 lit. a EStG 1988 zu subsumieren ist. In beiden Fällen ist ein Vorschuss, der vom AMS bezogen wurde, wieder zurückzuzahlen (§ 23 Abs 6 AlVG). Insofern ist der beschwerdegegenständliche Sachverhalt mit dem Erkenntnis des VwGH 19.12.2018, Ro 2017/15/0025 und auch mit dem Erkenntnis des BFG 4.12.2020, RV/5101261/2020 vergleichbar. Die Rückzahlung des AMS-Vorschusses in Höhe von € 31.163,36 stellt daher entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Werbungskosten dem Grunde nach gem § 16 Abs 2 EStG 1988 dar.
Waren die Einnahmen bei richtiger rechtlicher Beurteilung steuerpflichtig, wurden sie aber als nicht steuerpflichtig behandelt, führt die Rückzahlung dieser Einnahmen zu Werbungskosten; im Rückzahlungsjahr kann nicht die unrichtige rechtliche Beurteilung eines Vorjahres berichtigt werden (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 16 Rz 211). Auch die Erstattung steuerlich zu Unrecht nicht erfasster oder wegen Verjährung nicht mehr erfassbarer, aber steuerpflichtiger Einnahmen führt zu Werbungskosten (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 16 Rz 212 mit Verweis auf Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 146).
Abfluss (Zeitpunkt der Berücksichtigung der Werbungskosten):
In einem nächsten Schritt stellt sich die Frage, wann der Abfluss (die Rückzahlung) an das AMS erfolgte. Zurückgezahlte Einnahmen sind gemäß § 16 Abs 2 EStG 1988 im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung (§ 19 Abs 2 EStG 1988) als Werbungskosten zu berücksichtigen (VwGH 22.6.2020, Ro 2018/13/0009; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/15/0035).
Eine Ausgabe (ein Abfluss) liegt vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist (VwGH 25.4.2013, 2010/15/0101). Dabei ist unbeachtlich, aus welchen Mitteln die verausgabten Leistungen bestritten werden (Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn EStG18 § 19 Rz 31). Der Zeitpunkt der Ausgabe beim Leistenden und der Zeitpunkt der Einnahme beim Empfänger stehen grundsätzlich in einer zeitlichen Wechselbeziehung (zB Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18 § 19 Tz 33). Entscheidend für den Abfluss ist das tatsächliche Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 19 Anm 39). Für den Zeitpunkt des Abfließens ist maßgeblich, wann der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Abgabepflichtigen ausgeschieden ist und er die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber verloren hat (VwGH 22.1.2004, 98/14/0025).
Die Abtretung (Zession) führt lediglich zum Gläubigerwechsel. Nach Verständigung des Schuldners von der Zession kann dieser schuldbefreiend nur noch an den neuen Gläubiger leisten (§ 1392 ABGB). Bei der Legalzession handelt es sich um einen Forderungsübergang auf den neuen Gläubiger kraft Gesetzes, ohne dass es eines Rechtsgeschäftes bedarf.
Forderungen können zahlungshalber oder an Zahlung statt abgetreten werden.
Die Zession lässt die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Zedenten grundsätzlich unberührt; ihm fließt die Einnahme (erst) mit Zugang beim Zessionar zu. Bei einer erfüllungshalber (zahlungshalber) hingegebenen Forderung erfolgt der Zufluss und ebenso der Abfluss erst dann, wenn die Forderung beim Zessionar eingeht (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 19 Anm 46; Peyerl in Jakom, EStG 202013, § 19 Tz 26; BFG 21.3.2017, RV/1100554/2014).
Die wirtschaftliche Verfügungsmacht geht etwa bei Banküberweisungen dann verloren, wenn die Abbuchung durch die Bank tatsächlich durchgeführt wurde (VwGH 22.01.2004, 98/14/0025); bei einer rückwirkenden Abbuchung erfolgt der Abfluss erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Abbuchung, nicht hingegen an einem in der Vergangenheit liegenden, von der Bank gewählten Buchungstag. Hingegen wertet die deutsche Rechtsprechung als "Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung" regelmäßig schon den Zeitpunkt, in dem der Schuldner seiner Bank den Überweisungsauftrag erteilt, wobei es nicht auf den Eingang beim Zahlungsempfänger (Zahlungserfolg) ankommt (vgl BFH 24.8.2004, IX R 28/02 mwN). Es besteht also keine zwingend notwendige Korrespondenz zwischen Zuflusszeitpunkt und Abflusszeitpunkt, obwohl grundsätzlich die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben dergestalt verknüpft ist, dass der Zeitpunkt des Zufließens von Einnahmen beim Empfänger grundsätzlich ident ist mit dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Ausgabe vom Leistenden erbracht wird (Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn EStG18 § 19 Rz 33).
Im Streitfall ist die Pensionsversicherungsanstalt Schuldner der Berufsunfähigkeitspension. Der Zuflusszeitpunkt dieser Berufsunfähigkeitspension ergibt sich aus § 19 Abs 1 Z 2 EStG 1988 und ist demnach in jenem Kalenderjahr erfolgt, für das der Anspruch besteht. Ohne diese Bestimmung, wäre - nach der Grundregel des § 19 Abs 1 EStG 1988 - die Berufsunfähigkeitspension (Nachzahlung) für die die Jahre 2013-2016 und für das Jahr 2017 erst im Sommer 2018 zugeflossen.
Eine Berücksichtigung des Rückzahlungsbetrages von € 31.163,36 als Werbungskosten im Jahr 2017 kann nur dann in Betracht kommen, wenn auch ein Abfluss im Jahr 2017 stattgefunden hat.
Der Anspruch auf Pensionsvorschuss nach § 23 AlVG setzt zunächst die Einbringung eines Antrags auf eine Pension bei geminderter Arbeitsfähigkeit voraus. Nach dem AlVG kann Arbeitslosen, welche die Zuerkennung einer Pensionsleistung (etwa aus Gründen der Berufsunfähigkeit) beantragt haben, bis zur Entscheidung über den Antrag ein Vorschuss auf diese Leistung in Form von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden (zB ASoK 2016, 499).
Der in § 23 AlVG geregelte Pensionsvorschuss ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die Personen, die eine der in § 23 Abs 1 AlVG genannten (Pensions)Leistungen beantragt haben, bis zur Entscheidung über diesen Antrag gebührt und somit der existenziellen Absicherung während des Zuerkennungsverfahrens dient. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (§ 23 Abs 1 Z 1 AlVG) oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters (§ 23 Abs 1 Z 2 AlVG) beantragt wurde (vgl Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar17 § 23 Rz 491). Der Pensionsvorschuss steht in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes bzw der gebührenden Notstandshilfe zu.
Wenn der Pensionsvorschuss gewährt wird, geht bei Zuerkennung der Pension gem § 23 Abs 6 AlVG ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gem Abs 1 Z 1 oder Z 2 leg cit oder Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum im Wege der Legalzession auf den Bund über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Anspruchsübergang geltend macht. Dies gilt auch für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder sonstige Leistungen nach dem AlVG (vgl Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar17 § 23 Rz 500).
Damit ist die Legalzession des § 23 Abs 6 AlVG von einem Tätigwerden des Arbeitsmarktservice (AMS) als Zessionar abhängig. Der Anspruch, den der Beschwerdeführer als Gläubiger der Pensionsversicherungsanstalt hat, geht - ohne sein Zutun, aber auf Initiative des AMS - mit der Geltendmachung gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) auf das AMS über. Das AMS bestimmt somit den Zeitpunkt und die Höhe des Anspruchs, der übergehen soll.
Aus § 23 Abs 6 AlVG, der ausdrücklich vorsieht, dass der Anspruch des AMS vorrangig zu befriedigen ist, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Zession an Zahlungs statt handelt. Durch die Legalzession soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Forderung des AMS vorrangig zu befriedigen ist (vgl ErläutRV 1302 BlgBR 17. GP, 5). Im Zweifel erfolgen Zessionen zahlungshalber (OGH 26.09.1962, 7Ob275/62). Aus § 23 Abs 6 AlVG ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dieser Legalzession um eine Zession an Zahlung statt handelt.
Geht man davon aus, dass ein Abfluss nur angenommen werden kann, wenn wirtschaftlich beim Leistenden eine Vermögensminderung eingetreten ist, so bedingt dies, dass der Steuerpflichtige (wirtschaftlich) Inhaber des Ausgabewertes gewesen ist, denn nur dann kann bei ihm etwas abfließen. Zum Inhaber des Pensionsanspruches gegenüber der Pensionsversichersicherungsanstalt wurde der Beschwerdeführer erst im Jahr 2017. Somit kann vor 2017 kein Zahlungsabfluss (wirtschaftlich) stattgefunden haben.
Inhalt dieser Legalzession ist, dass eine Forderung, die der Empfänger des Nachzahlungsbetrages gegen die auszahlende Stelle hat, nicht ihm in voller Höhe ausbezahlt wird, sondern jener Teil davon in Abzug gebracht wird, den der Empfänger des Nachzahlungsbetrages einer anderen Stelle (zB AMS) schuldet. Die Verbindlichkeit gegenüber der anderen Stelle (zB AMS) ist aus dem Nachzahlungsbetrag zu leisten. Damit kann der Abflusszeitpunkt erst nach dem Zuflusszeitpunkt liegen.
Das AMS hat erstmals im Jahr 2013 die PVA davon in Kenntnis gesetzt, dass Vorschusszahlungen erbracht wurden. Allerdings kann nach der hier vertretenen Ansicht nicht der Gesamtbetrag der Forderung in Höhe von € 31.163,36 bereits im Jahr 2013 auf das AMS übergegangen sein, weil die Leistungen erst im Zeitraum 2013 bis 2017 erbracht wurden. Tatsächlich hat das AMS erst im Jahr 2018 den konkreten Betrag der Pensionsversicherungsanstalt bekannt gegeben.
Im Jahr 2017 hat die Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie den Nachzahlungsbetrag zunächst einbehält. Frei verfügen konnte der Beschwerdeführer über diesen Anspruch nicht. Weder wusste der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt, welchen Betrag das AMS als Rückforderungsbetrag geltend machen wird; noch konnte der Beschwerdeführer wissen, ob bzw. welche seiner Gläubiger Exekution führen (werden) und die PVA deshalb nicht schuldbefreiend an den Beschwerdeführer leisten kann. Letztlich hat auch eine Gläubigerin Exekution geführt. Erst im Jahr 2018 erfolgte sodann die Auszahlung - unter anderem an das Arbeitsmarktservice.
Die Zahlung der Pensionsversicherungsanstalt an das Arbeitmarktservice erfolgte daher - steuerrechtlich - im abgekürzten Zahlungsweg. Mit der Zustellung des Bescheides der PVA vom 12.12.2017 kannte der Beschwerdeführer zwar den Bruttobetrag der Nachzahlung, konnte darüber jedoch nicht verfügen, weil die PVA den Gesamtbetrag einbehalten hat. Hätte der Beschwerdeführer seinen Anspruch gegen die Pensionsversicherungsanstalt aus der Nachzahlung einem Dritten abtreten wollen, hätte er nicht einmal angeben können, in welcher Höhe diese Abtretung erfolgen sollte. Erst im Jahr 2018 wurde der Beschwerdeführer über die Verwendung der einbehaltenen Gelder informiert und erhielt den Restbetrag in Höhe von € 43.771,59 ausbezahlt. Von einem Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht im Jahr 2017 kann daher nicht ausgegangen werden. Somit liegen im Jahr 2017 keine Werbungskosten hinsichtlich des Rückzahlungsbetrages vor.
Die konkreten Umstände, die zur Auszahlung des Nachforderungsbetrages im Jahr 2018 - einerseits an das Arbeitsmarktserivce und andererseits an den Beschwerdeführer bzw. seine Gläubiger - geführt haben, dürften auch für die belangte Behörde erst im Jahr 2020 ersichtlich geworden sein. Dies hat jedoch auf das Einkommensteuerverfahren 2017 keinen Einfluss. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn EStG21 § 16 Rz 207/1 geht jedoch davon aus, dass in einem solchen Fall die seinerzeitige Einnahme lediglich Darlehenscharakter hatte und eine Wiederaufnahme nach § 303 BAO nicht ausgeschlossen ist, falls das relevante Jahr bereits veranlagt ist; ein Anwendungsfall des § 295a BAO liegt hingegen nicht vor (zB Jakom/Lenneis, EStG13 § 16 Rz 54 und Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 146;).
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 war daher abzuweisen.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Verlustes der wirtschaftlichen Verfügungsmacht bei Legalzessionen ist nicht ersichtlich. Auch ist die Frage, ob die Rechtsprechung zu den Rehabilitationsgeldern auf Berufsunfähigkeitspensionen anzuwenden ist, nicht höchstgerichtlich geklärt. Eine ordentliche Revision ist daher zulässig.
Wien, am 15. April 2021
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Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Abs. 6 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
- § 16 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 71 Abs. 2 ASGG, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103009/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103009.2020
- Stammnummer
- 132727
- Gültig
- 15.04.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF