…von Todes wegen nach Frau Dipl. Ing. E Erbschaftssteuer in Höhe von € 7.840,- und führte in der Begründung aus: "ein überschießender Steuervorteil nach § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG war nicht zu berücksichtigen". Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Diese wendet sich dagegen…
…von Todes wegen nach Frau Dipl. Ing. E Erbschaftssteuer in Höhe von € 7.840,- und führte in der Begründung aus: "ein überschießender Steuervorteil nach § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG war nicht zu berücksichtigen". Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Diese wendet sich dagegen…
…Todes wegen nach Frau Dipl. Ing. E Erbschaftssteuer in Höhe von € 16.856,06 und führte in der Begründung aus: "ein überschießender Steuervorteil nach § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG war nicht zu berücksichtigen" Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Diese wendet sich zum…
…Betrag keine Auswirkung auf die Höhe der Erbschaftssteuer. Der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeführte Punkt "Guthaben bei Banken" setzt sich zusammen aus Bankguthaben 146.496,93 + überschießender Steuervorteil 164.543,20 = 311.040,13. Das diesbezügliche Bankguthaben setzt sich wie folgt zusammen:…
…Umsatzsteuer wäre - da das Gebäude dem privaten Wohnbedarf dient - nicht abzugsfähig. Die Investitionstätigkeit als Basis für eine spätere Nutzungsüberlassung, die jedoch keiner unternehmerischen Sphäre zugeordnet werden kann aber einen Steuervorteil bezweckt oder zum Ergebnis hat, stellt eine ungewöhnliche wie unangemessene Vorgehensweise iSd § 22 BAO dar…
…im Verhältnis zur Steuerbelastung des Einkommens mit Zuzugsbegünstigung gemäß dem vom Bf. begehrten Steuervorteil (generelle Anwendung der Befreiungsmethode statt der Anrechnungsmethode bei den ausländischen Einkünften). Die gesetzliche Bestimmung über die Zuzugsbegünstigung verlange aber, dass die Höhe der durch den Zuzug nach Österreich verursachten steuerlichen Mehrbelastung…
…2008 wurden offensichtlich mehr Aufwendungen als Erträge erwirtschaftet. Da im Jahr 2011 ausreichender Gewinn erzielt wurde, konnten die überschießenden Aufwendungen aus dem Jahr 2008 verrechnet werden dies entspricht exakt der Systematik des Verlustvortrages bzw. der -verrechnung als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips, wo ein Verlust erzielt wird…
…die überschießende Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch § 188 InvFG 2011 in der bis 2013 geltenden Fassung, weder zur Sicherung der Steuerhoheit der Republik Österreich noch zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich ist und der steuerlichen Benachteiligung durch die transparente Behandlung der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft auch kein kohärenter Steuervorteil…
…die überschießende Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch § 42 InvFG 1993 und § 188 InvFG 2011 alte Fassung, weder zur Sicherung der Steuerhoheit der Republik Österreich noch zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich ist und der steuerlichen Benachteiligung durch die intransparente Behandlung der ausländischen Kapitalgesellschaft auch kein kohärenter Steuervorteil…
… 45 Abs. 2 BAO vorlägen. Lt. Literatur und Rechtsprechung gleichten die herabgesetzte Leistungsfähigkeit und der Aufwand für zusätzliche Betreuungsmaßnahmen regelmäßig allfällige Steuervorteile aus, sodass insgesamt keine oder nur in einem eingeschränkten Umfang Wettbewerbsverzerrungen vorliegen könnten bzw. insoweit keine unmittelbare Vergleichbarkeit mit steuerpflichtigen, dieselbe Leistung anbietenden…
…und den Bf von anderen Hotelbetrieben deutlich unterscheide. Lt. Literatur und Rechtsprechung gleichten die herabgesetzte Leistungsfähigkeit und der Aufwand für zusätzliche Betreuungsmaßnahmen regelmäßig allfällige Steuervorteile aus, sodass insgesamt keine (oder nur in einem eingeschränkten Umfang) Wettbewerbsverzerrungen vorliegen könnten bzw. insoweit keine unmittelbare Vergleichbarkeit mit steuerpflichtigen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch Mag. Rivo Java Killer, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom 04.02.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. September 2025 betreffend Einkommensteuer 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I…
Im Detail stellen sich die als Vergleichsobjekte vorgelegten Angebote gegenüber der Immobilie der Bf (diesbezügliche Werte laut Vertrag, nicht entsprechend der tatsächlichen Nutzung) wie folgt dar: | | | Obj 1-3: Beilage 14 zur Beschwerde (ON 36) | | Bf lt. | Obj 1…
Die Forderungen zum 31. Dezember 2004 betrugen knapp 44% der gegenüber allen anderen, ca. 1 900 Debitoren ausgewiesenen Aktivposten (2,298.107,63 €). Ähnliche hohe Außenstände von anderen Debitoren sind anhand der Kontostände aus 2004 nicht festzustellen. Es finden sich nur zwei Debitoren mit…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Gertraud Hausherr als beisitzende Richterin, Stv. Kammerdirektor Ing. Mag. Dr. Martin Jilch als fachkundigen Laienrichter und Edeltraud Müller-Kogler als fachkundige Laienrichterin, über die als Beschwerde weitergeltende…
Diese Feststellung wird auch durch die Aussage des Geschäftsführers und steuerlichen Vertreters Mag. Z belegt: So gibt er an, dass er sich als Geschäftsführer der Z.GmbH [Anm. BFG: die Steuerberatungskanzlei, in welcher Mag. Z im Prüfungszeitraum Geschäftsführer war] seit ca. 33 Jahren mit Bauherrenmodellen…
…gegenüber anderen Motiven zum Eingehen der Beteiligung überwiege. Für Art und Ausmaß der Bewerbung gehen weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien Hinweise hervor. Aber auch hierfür müsse das Veröffentlichungsmaterial den Schwerpunkt auf die Darlegung des Steuervorteils haben (Jakom/Laudacher, EStG § 2 Rz 148)…
…Die Anwendung von § 22 BAO setzt einen steuerlichen Vorteil aufgrund der gewählten Gestaltung voraus, welchen die Behörde zu ermitteln hat. Der Steuervorteil muss jedoch nicht beim belangten Steuerpflichtigen verwirklicht werden, da es bereits ausreicht, wenn dieser bei einem anderen Steuerpflichtigen entsteht (vgl. VwGH 2.8…
…| - Jahr 3 abgezinst | | 14.781 | Steuer darauf abgezinst | 3 | 45.912 | Rendite gesamt (= 2 - 1 - 3) | | 49.088 | | | | Verlustzuweisung | | 185% | Steuervorteil | | 92.500 | Gewinn inkl…