…Beschwerdevorbringen und ist darauf nicht näher einzugehen. Wie auch die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits ausgeführt hat, ist dessen ungeachtet im Hinblick auf den im Zuge des Rechtsmittelverfahrens vorgelegten, zwischen denselben Vertragsparteien abgeschlossenen und dasselbe Bestandobjekt betreffenden Vertrag vom 20.8.2019 zu prüfen…
…Menschen gelegentlich unterläuft. Dabei sind jeweils die Umstände des Einzelfalles und die Erfahrung und Stellung der Wirtschaftsbeteiligten mit zu berücksichtigen. Solche Fragen sind in der Judikatur und Literatur an zahlreichen Fällen ausdiskutiert." Bezogen auf diesen Fall: Diese Sache fällt - sofern ein Fehlverhalten überhaupt vorliegt; selbst…
…Beschwerde des Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt: Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 5. September 2024 samt Antrag auf mündliche Verhandlung mit folgender Begründung: "Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses grenzt die Prüfkompetenz auf die "Sache" ein, über die das Bundesfinanzgericht im Rechtsmittelverfahren…
…für einen anderen Anmeldezeitraum durch das Verwaltungsgericht die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde und somit unzulässig ist (siehe zur insoweit vergleichbaren alten Rechtslage Scheichl/Zauner, ALSAG [2010] § 9 Rz 20), wird der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sein." 4. Bisheriger Verlauf des Finanzstrafverfahrens: 4.1…
…Lohnsteuern) hätten ausgezahlt werden dürfen (VwGH 29.06.1999, 99/14/0040). Zur Umsatzsteuer und den anderen haftungsgegenständlichen Abgaben (ausgenommen Lohnsteuer): Ebenso wie bei den anderen Abgaben (mit Ausnahme von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) ist es auch bei der Umsatzsteuer Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen…
… 292 BAO wird wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang Hinsichtlich des Verfahrensganges wird auf die Feststellungen verwiesen. Feststellungen: Mit…
…0012). 4. Jede Wiederaufnahme eines Verfahrens begründet stets eine Durchbrechung eines bereits, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und ist stets nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Und: Es ist nicht Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nachzuweisen, sondern es ist vielmehr Aufgabe der Abgabenbehörden, die…
…PV / Vertreter des Finanzamtes = FA) "PV: Der Optionsvertrag wurde tatsächlich nicht abgeschlossen. Die Liegenschaft wurde direkt von der STADT an die Bf. verkauft. FA: Es gibt ebenfalls keine Ergänzungen." Zur rechtlichen Beurteilung führt der PV aus wie in den bisherigen Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren und…
…Überschreitung der "Sache" des Rechtsmittelverfahrens dar (VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0098). "Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Last gelegte Tat (zB VwGH 20.5.2019, Ra 2018/02/0043). Schließlich kann auch der Verjährungseinrede des Beschwerdeführers nicht…
…10 zu §§ 65 bis 71 mwN), weshalb an sich mit Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses mit Beschluss des Senatsvorsitzenden unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG vorzugehen wäre, damit diese einem für unselbständig berufstätige Beschuldigte zuständigen Spruchsenat zur (neuerlichen) Verhandlung und…
…Frage des Vorliegens eines Exekutionstitels Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Der Rückstandsausweis als Exekutionstitel für das finanz(straf)behördliche Vollstreckungsverfahren wurde am 9. November 2023 ausgestellt. Da der Forderungspfändung ein Rückstandsausweis zugrunde lag, wurde der Bescheid betreffend die Pfändung einer Geldforderung zu Recht erlassen. Es ist Sache…
…Änderungsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO - nach jeder Richtung - ist durch die Sache begrenzt. Sache [im Rechtsmittelverfahren] ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. etwa VwGH 25.04.2013, 2012/15/0161). Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war…
…nicht Sache des Beschwerdeverfahrens ist, da eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für diesen Zeitraum (bisher) nicht Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens war. Das Bundesfinanzgericht ist verpflichtet, bei ihrer Entscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen und dementsprechend den Spruch des…
…insgesamt iHv € 74.315,60, begehrt wurde. Diese Abgaben in der genannten Höhe sind somit "Sache des Beschwerdeverfahrens". Da die Einkommensteuer 1998 am 28.7.2023 zur Gänze gutgeschrieben wurde, ist die dahingehende Abgabenschuld weggefallen, sodass schon aus diesem Grund die Beschwerde abzuweisen war…
…(Gürsching/Stenger, dKommentar zum Bewertungsrecht, zu § 9 BewG Anm. 46). Eine Briefmarkensammlung stellt sicher - wie Liegenschaften und Kunstwerke – eine unvertretbare Sache des Rechtsverkehrs dar, d.h. sie entzieht sich stärker der präzisen Wertbestimmung, ungewöhnliche Momente fließen in die Preisbildung ein, der Marktmechanismus kommt nur unvollkommen…
…(Gürsching/Stenger, dKommentar zum Bewertungsrecht, zu § 9 BewG Anm. 46). Eine Briefmarkensammlung stellt sicher - wie Liegenschaften und Kunstwerke – eine unvertretbare Sache des Rechtsverkehrs dar, d.h. sie entzieht sich stärker der präzisen Wertbestimmung, ungewöhnliche Momente fließen in die Preisbildung ein, der Marktmechanismus kommt nur unvollkommen…
…(Gürsching/Stenger, dKommentar zum Bewertungsrecht, zu § 9 BewG Anm. 46). Eine Briefmarkensammlung stellt sicher - wie Liegenschaften und Kunstwerke – eine unvertretbare Sache des Rechtsverkehrs dar, d.h. sie entzieht sich stärker der präzisen Wertbestimmung, ungewöhnliche Momente fließen in die Preisbildung ein, der Marktmechanismus kommt nur unvollkommen…
…(Gürsching/Stenger, dKommentar zum Bewertungsrecht, zu § 9 BewG Anm. 46). Eine Briefmarkensammlung stellt sicher - wie Liegenschaften und Kunstwerke – eine unvertretbare Sache des Rechtsverkehrs dar, d.h. sie entzieht sich stärker der präzisen Wertbestimmung, ungewöhnliche Momente fließen in die Preisbildung ein, der Marktmechanismus kommt nur unvollkommen…
…zu verantworten gehabt hatte, sei jedenfalls nicht Gegenstand (also Sache) des Rechtsmittelverfahrens. Im Übrigen sei hinsichtlich der "Privateinkäufe bei der C-GmbH in Passau" festzuhalten, dass es sich dabei - jedenfalls nach den Feststellungen des Spruchsenates nicht - nicht um innergemeinschaftliche Erwerbe gehandelt habe. Damit im Zusammenhang…
…dem Haftungsbescheid Kenntnis vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen, jedoch wurde ihm ohnehin die weitere Entwicklung mit Vorhalt vom 12.08.2021 sowie mit Haftungsbescheid vom 13.05.2022 durch Verweis auf das in der Findok enthaltene (abweisende) Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29.06.2021…