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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100962/2023

Wiederaufnahme des Verfahrens im Zusammenhang mit einer Unternehmensbewertung und lückenhaftem BP-Bericht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100962/2023vom 11.07.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hätte die Bank den Umstand, dass auch noch im Jahr 2007 das EGT der beiden Betriebsstandorte ***Ort4*** und ***Wien*** negativ war als "Belastung" für die Sanierung der gesamten Unternehmensgruppe angesehen, so hätte die Bank zweifellos nicht gezögert, auch die Veräußerung dieser beiden Standorte an einen externen Betreiber zu verlangen, wie sie es beim Standort ***Ort6*** und beim Standort am Hauptplatz in ***Ort5*** verlangt hatte. Zutreffenderweise hatte aber die Bank und der von ihr eingesetzte Unternehmensberater erkannt, dass die Zersplitterung der "***Bf1***- Unternehmen" in einzelne Gesellschaften eine der Ursachen war, weshalb sich das EGT auch dieser beiden Betriebsstandorte bisher nicht noch besser entwickelt hatte. Auch aus der Presseaussendung der ÖNB vom 04.06.2009 ist ersichtlich, dass die Wirtschaftskrise Österreich frühestens ab Herbst 2008 erreicht hatte. Beweis: Presseaussendung der ÖNB zur Wirtschaftskrise 2008 vom 04.06.2009, ./11 Schreiben der Erste Bank vom 13.08.2008, ./7 Bilanzen der ***GH*** von 2004 bis 2007, ./9 Zeuge ***PQ***, wie oben i) Unzulässige Gleichsetzung von unbefriedigender Eigenkapitalstruktur und Ertragschancen der veräußerten Betriebsstandorte Aus der vorliegenden Niederschrift ergibt sich, dass im Zuge der Betriebsprüfung wiederholt auf die tatsächlich sehr unbefriedigende Eigenkapitalstruktur der "***Bf1_Gesellschaften***" im Jahr 2007/2008 hingewiesen wurde. Aus diesem Umstand - der historische Ursachen hatte - wird seitens der Finanzbehörde gefolgert, dass damit die Annahme des sich auf die Entwicklung des EGT stützenden Unternehmenswertes unrichtig und unplausibel gewesen wäre. Gemäß dem Fachgutachten zur Unternehmensbewertung, KFS BW 1 leitet sich der Wert eines Unternehmens aus dem Barwert der mit dem Eigentum am Unternehmen verbundenen Zuflüsse an die Unternehmenseigner abzüglich allfälliger Einlagen ab, die aus der Fortführung des Unternehmens und aus der Veräußerung etwaigen nicht betriebsnotwendigen Vermögens erzielt werden. Es ist daher bei der Bewertung eines Unternehmens strikt zahlungsorientiert vorzugehen, der Stand und die Höhe des Eigenkapitals - ob positiv oder negativ - haben so lange keinen Einfluss auf den Unternehmenswert, solange diese nicht zu Kapitalflüssen an die oder von den Unternehmenseigentümern führen. Entscheidend für den Wert eines Unternehmens ist daher in erster Linie der künftige Cashflow ab dem Bewertungsstichtag. Für die Ermittlung des Unternehmenswertes ist es daher unmaßgeblich, in welchem Ausmaß und zu welchen Kosten ein individueller Unternehmensinhaber Fremdkapital für den Betrieb des Unternehmens in Anspruch nehmen muss oder nimmt, sondern kommt es lediglich auf die Leistungsfähigkeit des Betriebes und den mit ihm zu erwirtschaftenden Ertrag und die daraus resultierenden Zahlungsflüsse an. Maßgeblich für den Wert von Betriebsstätten der gegenständlichen Branche sind insbesondere der Umsatz und die aus dem Umsatz ableitbare Präsenz auf dem einschlägigen Markt. Wie unten (siehe Punkte j und k) näher ausgeführt, ergibt sich aus dem Fremdvergleich mit Veräußerungen von der gleichen Branche angehörenden Unternehmen, dass auch bei diesen Unternehmensverkäufen von der gleichen Relation zwischen Umsatz und Unternehmenswert ausgegangen wurde, wie im vorliegenden Fall. Schon auf Grund dieser identen Relation bei Heranziehung eines Fremdvergleiches wird daher dem Geschäftsführer nicht der Vorwurf gemacht werden können, er hätte sich bei seiner Unternehmensbewertung einer unplausiblen oder unüblichen Berechnungsweise bedient. Es fehlt daher jedenfalls an der für eine "verdeckte Gewinnausschüttung" erforderlichen "subjektiven Tatseite". Beweis: siehe die zu Punkt j und k bezeichneten Beweismittel j) Fremdvergleich zum seinerzeit stattgefundenen Unternehmenskauf "***TU***" Zwischen dem damaligen Einzelunternehmen ***CD_a*** und der Firma ***TU*** war seinerzeit, im Jahr 1996, ein Kaufvertrag über zwei von der Firma ***TU*** betriebene Betriebsstätten, nämlich an den Standorten ***Ort7***, und ***Ort8***, geschlossen worden. Das Einzelunternehmen ***CD_a*** erwarb diese beiden Standorte (Teilbetriebe) samt Warenlager und Einrichtung um den Gesamtkaufpreis von ATS 32.120.973,87. Auf den reinen Firmenwert exklusive Warenlager und exklusive Geschäftsausstattung entfiel davon ein Teilbetrag von ATS 13.000.000,- exkl. USt. Die beiden mit dem Kaufvertrag vom 10.01.1996 erworbenen Betriebsstätten in ***Ort8*** und ***Ort6*** erwirtschafteten damals einen jährlichen Umsatz von ca. ATS 90 Mio. Der Firmenwert wurde damals mit rund einem Siebentel des Jahresumsatzes veranschlagt, vereinbart und bezahlt. Beweis: Kaufvertragsentwurf vom 10.01.1996, ./12 Rechnung der Firma ***TU*** vom 31.01.1996, ./13 Zeuge KR ***CD***, wie oben k) Fremdvergleich zum Unternehmensverkauf "***VW***" im Jahr 2004 Das Unternehmen der ***VW*** wurde 2005 an die ***VW_Neu*** verkauft. Aus der (öffentlich zugänglichen) Bilanz der ***VW_Neu*** für das Rumpfjahr 2005 ist ein Firmenwert von 34,7 Mio. Euro ersichtlich. Dies entspricht dem von der ***VW_Neu*** für den Firmenwert der ***VW_Standorte*** bezahlten Kaufpreis. Für Zwecke des Fremdvergleiches wurden die letzten vier Wirtschafts- bzw. Geschäftsjahre der ***VW*** analysiert und dem genannten Kaufpreis gegenübergestellt. Erfasst wurden die Umsatzerlöse, das EGT, die Abschreibungen und das Ergebnis vor Abschreibung der ***VW*** im Zeitraum 03/2001 (Beginn des Wirtschaftsjahres 03/2001) bis 12/2001 (Ende des Geschäftsjahres 2004). Die über das Firmenbuch öffentlich zugänglichen Bilanzen der genannten Gesellschaft wurden dafür herangezogen. Aus der Berechnung, Beilage ./14, der auch die als Quelle herangezogenen Bilanzen der ***VW*** beigefügt sind, ist ersichtlich, dass die Umsatzerlöse im Durchschnitt der genannten vier Geschäftsjahre (2011 bis 2004) ca. 225.000.000,- Euro betrugen und der von ***VW_Neu*** für das Unternehmen bezahlte Kaufpreis von ca. € 34,7 Mio. rund ein Siebentel der durchschnittlichen jährlichen Umsatzerlöse betrug. Oder anders ausgedrückt: pro Million Umsatz wurde ein Kaufpreis von € 154.299,- bezahlt. Vergleicht man im Sinne eines Fremdvergleiches nun den mit dem gegenständlichen Kaufvertrag abgegoltenen Unternehmenswert von 1,3 Mio. mit dem durchschnittlichen jährlichen Umsatz, den die ***GH*** in den letzten vier Geschäftsjahren (2004 bis 2007) vor Abschluss des Kaufvertrages erzielt hatte, so ergibt sich dabei (laut der als Beilage . /16 angeschlossenen Berechnung) für den Durchschnitt der jährlichen Umsatzerlöse ein Betrag von ca. € 9.390.000,-, und daher gleichfalls ein Verhältnis von 7:1 für die Relation zwischen dem Durchschnitt der jährlichen Umsätze (€ 9.390.000,-) zum vereinbarten Unternehmenswert von € 1.300.000,-. Oder anders ausgedrückt: pro Million Umsatz wurde ein Kaufpreis von € 138.470,- bezahlt. Es zeigt sich aus diesem Vergleich, dass die auch beim gegenständlichen Kaufvertrag zu Grunde gelegte Relation zwischen Umsatz und Unternehmenswert, nämlich ein Verhältnis von cirka 7:1, nicht nur mit dem bereits im Jahr 1996 beim Kaufvertrag zwischen der Firma ***TU*** mit der Firma ***CD_a*** zu Grunde gelegten Verhältnis entspricht, sondern auch mit jenem Verhältnis übereinstimmt, welches beim Kaufvertrag zwischen der Firma ***VW*** und der ***VW_Neu*** zur Ermittlung des Firmenwerts herangezogen wurde. [...] Weiters ergibt sich aus den Bilanzziffern der ***VW***, dass auch bei dieser das EGT in den vier letzten vor dem Kaufvertrag gelegenen Geschäftsjahren stets negativ war, nämlich im Durchschnitt dieser vier Geschäftsjahre ein Minus von € 4.170.000,- aufwies, aber dennoch ein Kaufpreis von € 34.700.000,- vereinbart und bezahlt wurde. Wenn daher beim vorliegenden Kaufvertrag ebenfalls trotz eines durchschnittlichen negativen EGTS aber bei einem positiven Trend der EGT-Entwicklung ein Unternehmenswert zu Grunde gelegt wurde, der einem Siebentel des im Durchschnitt der letzten Geschäftsjahre erzielten Umsatzes entspricht, so ist erkennbar, dass die dem gegenständlichen Kaufvertrag zu Grunde gelegte Bewertung keinesfalls branchenunüblich, ungewöhnlich, oder gar unplausibel ist, sondern im Gegenteil, durch den Fremdvergleich als branchenüblich belegt ist. Es kann daher sicher auch der Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaften nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten auf Körperschaftsebene bewusst zum Zwecke der Begünstigung ihrer Gesellschafter einen völlig ungewöhnlichen, unrealistischen und unplausiblen Unternehmenswert dem Vertragsabschluss zu Grunde gelegt. Damit fällt aber auch der Vorwurf einer "verdeckten Gewinnausschüttung" in sich zusammen. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass aus der Bilanz der ***VW_Neu*** für das Jahr 2006 ersichtlich ist, dass nach dem Erwerb des Unternehmens der ***VW*** weitere 10 Millionen Euro an Zuschuss an die zur Unternehmensfortführung herangezogene ***VW*** gezahlt wurden und diese Zahlung in deren Bilanz auch als Kapitalrücklage ersichtlich ist. Damit hat ***VW_Neu*** wirtschaftlich weitere 10 Millionen Euro gleichsam als "zusätzlichen Kaufpreis" für den erworbenen Betrieb aufwenden müssen. Weiters sei darauf verwiesen, dass die Entwicklung des (negativen) EGT der ***VW*** im Beobachtungszeitraum keinesfalls die gleiche kontinuierliche Verbesserung zeigte, wie bei der ***GH***, sondern vielmehr im vorletzten Jahr vor der Veräußerung an die ***VW_Neu*** eine Verschlechterung des EGT im Vergleich zum vorangegangenen (Rumpf)Geschäftsjahr erkennen lässt. Trotz dieser diskontinuierlichen Entwicklung des EGT wurde auch hier von den Vertragsparteien die branchenübliche Umsatz/Unternehmenswert-Relation von 7:1 bei der Kaufpreisermittlung herangezogen. Beweis: Gewinn- und Verlustrechnungen der ***VW*** für die Jahre 2001/2002, 2002, 2003 und 2004 samt Fremdvergleichsberechnung der Umsatz/Kaufpreisrelation in Bezug auf das Unternehmen der ***VW***, ./14 Bilanzauszug der ***VW_Neu*** (FN ***VW_Neu_FN***) für das Rumpfgeschäftsjahr 2005, ./15 Fremdvergleichsberechnung betreffend die Geschäftsjahre 2004 bis 2007 der ***GH*** und Gegenüberstellung des Durchschnitts der Umsatzerlöse mit dem Unternehmenswert, ./16 w.B.v. l) Zur Kritik des Gutachtens des SV ***KL*** Zu der unter Punkt 2.2. der Niederschrift dargelegten Kritik an dem von den Berufungswerbern eingeholten und in der Schlussbesprechung erörterten Gutachten des Herrn SV ***KL*** wird darauf hingewiesen, dass diese Kritik in mehrerlei Hinsicht unzutreffend ist. Bewertungsstichtag […] Deshalb war im Rahmen der Unternehmensbewertung der sich den Geschäftsführern im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also im Juli 2008 bietende Informationsstand heranzuziehen. Die "große Wirtschaftskrise" brach erst im Herbst 2008 aus und war im Juli 2008 nicht vorhersehbar und daher auch nicht zu berücksichtigen. Das Gutachten sollte nur überprüfen, ob die von den damaligen Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Juli 2008 vorgenommene Unternehmensbewertung einer sachkundigen Überprüfung standhält. Das Gutachten hat daher richtigerweise bei der Beurteilung der im Juli 2008 vorgenommenen Unternehmensbewertung nicht die globale wirtschaftliche Entwicklung, wie sie sich als Folge der Wirtschaftskrise ab Herbst 2008 ergab, berücksichtigt. Plandaten In gleicher Weise erweist sich die dem Gutachten entgegengehaltene Kritik eines "unschlüssigen Ansatzes der Plandaten im Gutachten" als unzutreffend. Einerseits wird von der Finanzbehörde auch hier wieder die "Wirtschaftskrise" erwähnt, die der Gutachter zu berücksichtigen gehabt hätte und es wird weiters auf die Unternehmens-Plandaten für die Jahre 2008 bis 2012 Bezug genommen. Für die Beurteilung, ob der im Juli 2008 angenommene Unternehmenswert und die damals auf Grund der vorliegenden Daten der vorangegangenen Geschäftsjahre 2004 bis 2007 prognostizierten Plandaten für die Jahre 2008 bis 2012 realistisch waren, kommt es nicht darauf an, welche Auswirkung die "Wirtschaftskrise" auf die Jahre 2008 bis 2012 hatte. […] Wie das Gutachten darlegt, rechtfertigte der Trend, welcher sich aus der Entwicklung des EGT für die Jahre 2004 bis 2007 ergab, die im Juli 2008 veranschlagten "Plandaten für die Jahre 2008 bis 2012. Insoferne ist besonders darauf hinzuweisen, dass das Gutachten des SV ***KL*** einen Unternehmenswert zum 31.12.2007 in Höhe von rund € 1.543.000,-und damit jedenfalls einen höheren Betrag ergibt, als im gegenständlichen Kaufvertrag angesetzt wurde. Zutreffenderweise wird vom SV ***KL*** in seinem Gutachten allerdings klargestellt, dass die Berücksichtigung eines unverzinslichen und eigenkapitalersetzenden Darlehens als Abzugsposition bei der Ermittlung des Unternehmenswertes nicht fachgerecht ist und daher der Unternehmenswert hätte höher sein müssen. m) Zur Unverzinslichkeit des Gesellschafterdarlehens der Firma ***CD_a*** (**CD***) Wie oben bereits ausgeführt, war die Liquidität der "***Bf1***-Unternehmen" überaus angespannt und waren von der Hausbank nicht nur Sicherungsmaßnahmen (unter anderem auch die Verpfändung der Geschäftsanteile) sondern auch Aufsichtsmaßnahmen (Auferlegung einer Überwachung durch einen externen Unternehmensberater) verfügt worden. Das gegenständliche Gesellschafterdarlehen war unter diesen Umständen nicht nur nach den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechtes als "eigenkapitalersetzend" anzusehen, sondern musste auch den Vorgaben der Bank entsprechend wie Eigenkapital behandelt werden. Dem entsprach auch, dass dieses Gesellschafterdarlehen unverzinst blieb. Dieser Argumentation folgend wurde der SV ***KL*** damit beauftragt, eine Variante seines Gutachtens zu erstellen, in welcher er das Gesellschafterdarlehen der Firma ***CD_a*** als unverzinslich nicht als Abzugsposition vom Unternehmenswert zu berücksichtigen und zugleich den Kapitalisierungszinssatz nach den allgemeinen Regeln des Fachgutachtens zur Unternehmensbewertung zu ermitteln hatte. Wie sich aus dem diesbezüglichen Gutachten des SV ***KL*** vom 21.05.2012 ergibt, gelangt man unter Zugrundelegung dieser Annahmen zu einem Unternehmenswert von rd. € 2.200.000,-und damit ebenfalls wieder zu einem höheren Betrag, als im gegenständlichen Kaufvertrag angesetzt wurde. Beweis: Ergänzungsgutachten des Herrn SV ***KL*** mit Alternativberechnung vom 21.05.2012, ./17 Schreiben der Erste Bank, (siehe oben unter d) n) Zur Unterstellung einer "verdeckten Gewinnausschüttung" Zum wiederholten Mal verweisen die Berufungswerber darauf, dass schon allein auf Grund des fremdüblichen und den Branchenusancen entsprechenden Kaufpreises die Annahme einer Begünstigungsabsicht widerlegt ist. […] Bei gleichbleibender Relation dieser Beteiligungsverhältnisse wäre eine Verschmelzung der beiden Gesellschaften denkbar gewesen und hätte eine solche jene Steuerfolgen, wie sie sich nun ergeben, vermieden. […] Angesichts der nahezu völlig identen Beteiligungsverhältnisse der aus einer verdeckten Gewinnausschüttung allenfalls "letztbegünstigten Gesellschafter" nämlich der Firma ***CD_a*** und der Frau ***EF*** ergab sich bei der Unternehmensbewertung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Kaufvertrag zwangsläufig ein unausweichliches "Bewertungs-Dilemma". Würde der angenommene Unternehmenswert zu hoch sein (wie vorliegendenfalls von der Finanzbehörde unterstellt) so läge eine verdeckte Gewinnausschüttung zu Gunsten der Gesellschafter der kaufenden Gesellschaft vor. Wäre der angenommene Unternehmenswert aber als "zu gering angenommen" beurteilt werden, so hätte wiederum eine "verdeckte Gewinnausschüttung" in die andere Richtung, nämlich zu Gunsten der Gesellschafter der verkaufenden Gesellschaft unterstellt werden können. […] Weder die Firma ***CD_a*** (Inhaber **CD***) noch Frau ***EF*** haben in irgendeiner Weise persönlich von diesem Kaufvertrag profitiert, der ausschließlich dazu diente, eine - aus (berechtigter) Sicht der Bank - unzweckmäßige und zerklüftete Struktur des Unternehmens zu straffen. […] 2. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Selbst auf Grundlage jenes - unrichtig festgestellten - Sachverhaltes, von welchem die vorliegenden Bescheide ausgehen, erweisen sich diese als rechtlich unrichtig. a) Der Körperschaftssteuerbescheid 2008 vom 12.03.2012 geht rechnerisch unrichtig von einer vollen jährlichen Abschreibung des Firmenwerts im Jahr 2008 und von einem Afa-Betrag von € 86.667,-- aus, während richtigerweise - unter Bedachtnahme auf den Vertragsstichtag 31.07.2008 - lediglich die Halbjahres-Afa von € 43.333,-- von der Gesellschaft in Anspruch genommen und gebucht wurde. […] Die Berufungswerber stellen daher den B E R U F U N G S A N T R A G der unabhängige Finanzsenat wolle die bekämpften Bescheide, nämlich 1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftssteuer 2008 vom 12.03.2012 zu Steuernr. ***BF1StNr1***, und 2. des Körperschaftssteuerbescheides vom 12.03.2012, Steuernr. ***BF1StNr1***, beide zugestellt am 16.03.2012, 3. […], aufheben und das wieder aufgenommene Abgabenverfahren bescheidmäßig dahingehend erledigen, dass die der Wiederaufnahme vorangegangenen Veranlagungen wieder hergestellt werden. Weiters stellt die Berufungswerberin nachstehende Anträge A N T R A G Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO beantragen die Berufungswerber für den Fall einer Vorlage der Berufung an den UFS bereits jetzt, dass über ihre Berufung der gesamte Berufungssenat entscheide und dass überdies eine mündliche Verhandlung durch den UFS durchgeführt werde. Begründung: Im Hinblick auf die Komplexität des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erscheint eine mündliche Verhandlung zur diesbezüglichen Darlegung und Erörterung erforderlich. […]" Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 17.11.2022, GZ. RV/7100866/2014 Neben der inhaltlichen Entscheidung über die Berufung (Beschwerde) gegen den KESt-Haftungsbescheid wurde in der Erledigung vom 17.11.2022 der Beschluss gefasst, dass die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 gemäß § 271 BAO bis zur Erledigung der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid ausgesetzt wird und dass das Beschwerdeverfahren bezüglich des Wiederaufnahmebescheides hinsichtlich Körperschaftsteuer 2008 vor dem Bundesfinanzgericht eingestellt wird. Zur Berufung (Beschwerde) über die Wiederaufnahme wurde angeführt, dass die Abgabenbehörde am 15.11.2013 das Rechtsmittel gegen den Körperschaftsteuerbescheid als unbegründet abgewiesen hat, eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Beschwerde (damals: Berufung) gegen den Wiederaufnahmebescheid jedoch nicht erlassen wurde. In rechtlicher Hinsicht hat das Bundesfinanzgericht ausgeführt, dass es bei Vorliegen einer Berufung (Beschwerde) gegen den Wiederaufnahmebescheid und gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid dem Gesetz widersprechen würde, eine Berufung gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und vorerst über die Berufung (Beschwerde) gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen. Die Verpflichtung gemäß § 262 BAO zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (außer in den in § 262 Abs 2 BAO genannten Fällen) würde erst erlöschen, wenn die Beschwerdevorentscheidung wirksam erlassen (zugestellt) wurde. § 260 Abs 1 BAO über die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit oder nicht fristgerechter Einbringung sei gem § 265 Abs 4 lit e BAO sinngemäß auf Vorlageanträge anwendbar. Dabei habe die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu erfolgen. Unzulässig sei ein Vorlageantrag insbesondere bei Einbringung, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde. Das Finanzamt hat trotz des fehlenden Vorlageantrages die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht gemäß § 265 BAO mit Vorlagebericht vom 4.3.2014 vorgelegt. Um das derzeit anhängige Verfahren hinsichtlich Wiederaufnahme, das - ohne Vorlageantrag - mit Vorlagebericht vom 4.3.2013 vorgelegt wurde, beim Bundesfinanzgericht zu beenden, sei dessen Einstellung verfügt worden. Da vor einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 über die Beschwerde gegen diesbezüglichen Wiederaufnahmebescheide entschieden werden muss, war die Entscheidung im Beschwerdeverfahren über die Sachbescheide gemäß § 271 BAO auszusetzen. Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2022 Das Finanzamt für Großbetriebe hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2022 die Berufung (Beschwerde) vom 31.5.2012 hinsichtlich Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 2008 als unbegründet abgewiesen und dazu wie folgt ausgeführt: "1. Verfahrensgang Die belangte Behörde (Finanzamt für Großbetriebe; FAG) ist durch das "FORG" Bundesgesetzblatt, BGBl. I. Nr. 104/2019, mit 1.1.2021 entstanden. Der gegenständliche Fall war bis zu diesem Zeitpunkt in der Zuständigkeit des obgenannten Finanzamtes, mit 1.1.2021 wurde das neu entstandene FAG zuständig. Die Vorlage der Beschwerden gem. § 265 BAO gegen den Wiederaufnahmebescheid und Körperschaftsteuerbescheid des Jahres 2008 an das BFG erfolgte am 4. März 2014 durch das seinerzeit zuständige Finanzamt. Mit Beschluss des BFG im Beschwerdeverfahren GZ. RV/7100866/2014 vom 13. April 2022 wurden der Amtspartei und der Partei umfangreiche Fragen iZmd Beschwerden zur Beantwortung aufgetragen. Unter anderem wurde die Amtspartei aufgefordert, die "Beschwerdevorentscheidung über Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2008" vorzulegen. Im Vorlagebericht gem. § 265 Abs 3 BAO des vormalig zuständigen Finanzamtes Hollabrunn scheint das Dokument "BVE WA+Köst" auf, dahingehend wurden keine Untersuchungen durch das FAG angestellt. Nach der Senatsverhandlung vom 7.11.2022 ergingen mit schriftlicher Ausfertigung vom 17.11.2022 folgende Beschlüsse zur Beschwerde RV/7100866/2014: a) Das Beschwerdeverfahren bezüglich des Wiederaufnahmebescheides hinsichtlich Körperschaftsteuer 2008 vor dem BFG wird eingestellt. b) Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 wird gem. § 271 BAO bis zur Erledigung der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid ausgesetzt. 2. Sachverhalt Die Wiederaufnahme des Verfahrens Körperschaftsteuer 2008 erfolgte gem. § 303 Abs 4 BAO idF 2012 (BGBl I 97/2002) aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung gern. § 149 BAO bzw. dem Prüfbericht gem. § 150 BAO zu entnehmen sind. Diese Unterlagen zeigen all jene Umstände auf, die bei Kenntnis im ursprünglichen Veranlagungsverfahren einen anderslautenden Spruch im Körperschaftsteuerbescheid 2008 herbeigeführt hätten. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden, sondern sind betraglich erheblich. Die im Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 12.3.2012 ausgeführte Begründung verweist auf die Niederschrift gem. § 149 BAO vom 6.6.2011 und dem Prüfbericht gem. § 150 BAO. In diesen Unterlagen finden sich der Sachverhalt, die Beweiswürdigung der Parameter die zur Ermittlung des Unternehmenswertes angesetzt wurden und die rechtliche Würdigung. Zudem ist die Auswirkung der getroffenen Feststellung auf die Körperschaftsteuer 2008 dargestellt, indem als Folgewirkung der verdeckten Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG die geltend gemachte Abschreibung gem. § 8 Abs 3 EStG neutralisiert wurde. 2.1. Beschwerde gegen Wiederaufnahme Die Beschwerdeschrift erschöpft sich in Ausführungen darüber, dass die in der Niederschrift gem. § 149 BAO und dem Prüfbericht gem. § 150 BAO dargestellten Feststellungen keine tauglichen Wiederaufnahmegründe wären, es handle sich lediglich um unrichtige und unzureichende Tatsachenfeststellungen. Die Beschwerdeschrift lässt substantiierte Vorbringen vermissen. 2.2. Neu hervorgekommene Tatsachen Im Zuge der Prüfung sind folgenden Beweismittel und damit einhergehend Tatsachen neu hervorgekommen, die bei Kenntnis der Abgabenbehörde zu einem anderslautenden Spruch des Körperschaftsteuerbescheides 2008 geführt hätten: • Kaufvertrag vom 28.07.2008 über den Erwerb von Anlage- und Umlaufvermögen, sowie einem Firmenwert iHv EUR 1.300.000 • Schreiben des Steuerberaters an das FA Hollabrunn/Korneuburg/Tulln vom 31.5.2010 über die Ermittlung des Firmenwertes iHv EUR 1.300.000 (Barwert der künftigen finanziellen Überschüsse) • Unternehmensbewertung zum 31.12.2007 ***GH***, Baumarkt ***Ort4*** und ***Wien***, bestehend aus 2 Seiten (Excel) • Schätzungsgutachten über den Unternehmenswert des operativen Betriebs der ***GH*** zum 31.12.2007 vom 25.3.2011 (Gutachter ***KL***), bzw. Ermittlung des Firmenwertes samt Berechnungsunterlage • Unternehmensbewertung zum 31.Dezember 2007 vom 21.05.2012 samt abgeänderter Variante zur Unternehmensbewertung (Gutachter ***KL***) • Berechnungsparameter dieser "Unternehmenswertermittlung": unschlüssiger Ansatz der Plandaten, des Kapitalisierungszinssatzes, Berücksichtigung des unverzinslichen Darlehens an Fa. ***CD_a*** als Abzugsposition vom Unternehmenswert Durch das Beweismittel "Kaufvertrag vom 28.7.2008……../…….." ist die Tatsache neu hervorgekommen, dass ein Unternehmenskauf und Kauf eines "Firmenwertes" zwischen nahen Angehörigen um € 1,3 Mio abgeschlossen wurde. Durch das Beweismittel ,Unternehmensbewertung zum 31.12.2007 ***GH***, Baumarkt ***Ort4*** und ***Wien***, bestehend aus 2 Seiten (Excel)' ist die Tatsache hervorgekommen, dass diese Wertermittlung keinen Beweis über die fremdübliche Höhe des Kaufpreises iHv € 1,3 Mio abzugeben vermag. Es sind somit iZmd Kaufvertrag vom 28.7.2008 mehrere Tatsachen neu hervorgekommen, die in einer Gesamtschau einen Geschehenskomplex darstellen, der wiederum eine neue Tatsache darstellt (vgl. Kotschnigg, Beweisrecht der BAO, Einführung Tz 69), nämlich die durch Beweiswürdigung gewonnene Tatsache des überpreisigen Ankaufs unter nahen Angehörigen, dem es der betrieblichen Veranlassung der Höhe nach mangelt. Auf die umfassenden Ausführungen hinsichtlich der unplausiblen Wertermittlung des Kaufpreises der im Kaufvertrag vom 28.7.2008 angesetzt wurde, wird auf die Ausführungen in der Niederschrift gem. § 149 BAO und im Bericht gem. § 150 BAO, verwiesen. 3. Rechtliche Würdigung Gem. § 303 Abs 4 BAO idF BGBl I 74/2002 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind. Es ist grundsätzlich zulässig, in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides auf den Prüfbericht gem. § 150 BAO bzw die Niederschrift gem. § 149 BAO zu verweisen (vgl VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030; 22.11.2012, 2012/15/0172). Genau diese Vorgaben erfüllt der Bericht gem. § 150 BAO, denn Textziffer 1 enthält nicht nur die Berechnung der Gewinnauswirkung, sondern auch die Verweise auf die Textziffern 1 und 2 der Niederschrift gem. § 149 BAO. In dieser werden mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände dargelegt. Diese Sachverhaltsumstände sind neu hervorgekommene Tatsachen im Sinne des § 303 BAO und begründen die Wiederaufnahme gem. § 303 Abs 4 BAO idF BGBl I 74/2002. Dass sich die Behörde auf diese Umstände stützt, ist durch den Verweis in Tz 1 im Bericht gem. § 150 hinreichend klar dargelegt. Ein Wiederaufnahmebescheid gilt auch dann schon als ausreichend begründet, wenn sich am Ende einer Verweiskette die entsprechenden Wiederaufnahmegründe finden (vgl VwGH 22.4.2022, Ra 2020/13/0025). Nach der Rechtsprechung sind Wiederaufnahmegründe nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente (vgl zB VwGH 11.9.1997, 97/15/0078; 26.6.2000, 96/14/0176). Dies sind solche, die im neuen Sachbescheid zu berücksichtigen, somit seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind (vgl zB Stoll, BAO, 2917). Diese Voraussetzung ist durch die getroffene Feststellung einer verdeckten Ausschüttung iHv € 1,3 Mio im Jahr 2008 sowie der oben ausgeführten Folgewirkung (Neutralisierung der Abschreibung iSd § 8 Abs 3 EStG) ausreichend erfüllt." Vorlageantrag Mit Schreiben vom 23.1.2023 richtete die Beschwerdeführerin folgenden Vorlageantrag an die belangte Behörde: "Mit Bescheid vom 21.12.2022 zu Steuernummer: ***BF1StNr1***, der Beschwerdeführerin (direkt) zugestellt am 28.12.2022, hat das Finanzamt für Großbetriebe die Beschwerde vom 31.5.2012 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Hollabrunn/Korneuburg/Tulln (nunmehr Finanzamt für Großbetriebe) als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erfolgte im Wege einer Beschwerdevorentscheidung gemäß §§ 262,263 BAO. Innerhalb offener Frist stellt die Beschwerdeführerin den antrag gemäß § 264 abs. 1 bao, über die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde möge das Bundesfinanzgericht entscheiden (Vorlageantrag). Die Einschreiterin ist als Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens gemäß § 264 Abs. 2 lit. a BAO zur Einbringung des gegenständlichen Vorlageantrages unzweifelhaft berechtigt. Entsprechend der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung endet die Frist zur Erhebung des Vorlageantrags gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO am 28.1.2023. Der Vorlageantrag ist damit rechtzeitig erhoben. In Ergänzung des gesamten bisherigen Vorbringens der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin weist die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin noch auf folgendes hin: 1. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer, 2008 vom 12.3.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (damals noch zutreffend als "Berufung" bezeichnet) erhoben. Diese Beschwerde hat die Abgabenbehörde I. Instanz verpflichtet, ohne unnötigen Verzug eine Beschwerdevorentscheidung über die Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erlassen.Die Abgabenbehörde I. Instanz hat allerdings diese Beschwerdevorentscheidung über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren, bis zur Erlassung der nunmehr bekämpften Bescheides vom 21.12.2022, nicht getroffen. Mit diesem Verfahrensmangel hat sich das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung zu Geschäftszahl: RV7100866/2014 vom 17.11.2022 ausführlich befasst und unter anderem folgende Feststellung getroffen: Die Feststellung, dass keine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des bekämpften Wiederaufnahmebescheides erlassen wurde, ist grundsätzlich unstrittig. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat dies auch in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt und auch die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, das Gegenteil nicht beweisen zu können. Darüber hinaus findet sich auch in den vom Finanzamt vorgelegten Akten kein Hinweis auf eine solche Beschwerdevorentscheidung (...). Schließlich hat die belangte Behörde in ihrer Beantwortung vom 27.6.2022 angegeben, dass sie weder im elektronischen Akt unter diversen hochgeladenen Dateien, noch im elektronischen Archiv noch ich zuvor zuständigen Finanzamt (...) eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid finden konnte. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesfinanzgericht -rechtlich uneingeschränkt zutreffend - seine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 gemäß § 271 BAO bis zur Erledigung der Beschwerde gegen den Wiederaufhahmebescheid ausgesetzt. Wiederaufnahmebescheid und neuer Sachbescheid sind zwei (unterschiedliche) Bescheide, die jeder für sich einer Beschwerde (vormals: Berufung) zugängig sind. Werden beide Bescheide mit Berufung/Beschwerde angefochten, so ist zunächst über die Berufung/Beschwerde gegen den Wiederaufhahmebescheid zu entscheiden (u.a. VwGH 2009/15/0170; zitiert auch im Erkenntnis des BFG zu RV/7100866/2014, Seite 79). Für den Fall, dass der Wiederaufnahmebescheid aufzuheben ist, scheidet ex lege der Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (VwGH 2006/15/0102); vor diesem Hintergrund ist es - so das BFG in der vorzitierten Entscheidung - erforderlich, zunächst Klarheit darüber zu haben, ob die Wiederaufnahme überhaupt zu Recht erfolgt ist. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen unzulässig bzw. gesetzwidrig ist und der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2008 auch die Verjährung entgegensteht; dazu im Einzelnen: 2. Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. Diese absolute Verjährungsfrist ist weder verlängerbar noch hemmbar. Die absolute Verjährung beschränkt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe absolut. Eine (auch im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung ergangene) Entscheidung über die Wiederaufnahme ist nur vor Eintritt der Bemessungsverjährung zulässig. Die (vermeintliche) Anhängigkeit des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht hat den Eintritt der Verjährung weder gehemmt noch unterbrochen, weil das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über die Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2008 nie zuständig war und durch Vorlage des Aktes an das BFG auch nicht zuständig gemacht werden konnte. Das BFG hat deshalb rechtsrichtig mit Erkenntnis vom 17.11.2022 das Beschwerdeverfahren bezüglich des Wiederaufnahmebescheides hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2008 eingestellt (Spruchpunkt B.I.a. des Erkenntnisses zu GZ RV/7100866/2014). Vor diesem Hintergrund muss der vor mehr als 10 Jahren überreichten Beschwerde vom 31.5.2012 gegen die Wiederaufnahme der KÖSt 2008 Folge gegeben werden, zumal jeder Neufestsetzung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 die Verjährung entgegensteht. 3. Die gegenständlich angefochtene Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 erfolgte von Amts wegen. Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über die das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache in diesem Zusammenhang ist die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde I. Instanz gebildet hat (zuletzt VwGH Ro 2022/15/0016 vom 13.10.2022 unter Hinweis auf VwGH 2012/15/0030). Aufgabe des Bundesfinanzgerichts bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist es daher, nur zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wiederaufgenommen werden darf, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Liegt der vom Finanzamt angeführte Wiederaufnahmsgrund nicht vor oder hat das Finanzamt, die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen, tauglichen Wiederaufnahmegrund gestützt dann muss das Bundesfinanzgericht den vor ihm bekämpften Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben (VwGH Ro 2022/15/0016, Ra 2021/15/0050, Ro 2016/15/0012). 4. Jede Wiederaufnahme eines Verfahrens begründet stets eine Durchbrechung eines bereits, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und ist stets nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Und: Es ist nicht Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nachzuweisen, sondern es ist vielmehr Aufgabe der Abgabenbehörden, die von ihr verfügte Wiederaufnahme unmissverständlich zu begründen. Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt zwar stets im Ermessen der Abgabenbehörde, der vielfach betonte (angebliche) Vorrang der Rechtsrichtigkeit rechtfertigt aber jedenfalls keine nur dieses (eine) Kriterium berücksichtigende Ermessensübung (Christoph Ritz, BAO, Kommentar, 6. Auflage, RZ 63 zu § 303). 5. Jede Ermessensübung ist stets entsprechend zu begründen. Insbesondere bei einer sich (potenziell) zu Ungunsten des Abgabepflichtigen auswirkenden Wiederaufnahme ist in der Begründung der Ermessensentscheidung explizit darzutun, aus welchen Gründen bei der vorzunehmenden Interessensabwägung den Fiskalinteressen der Vorzug eingeräumt wurde. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet die Abgabenbehörde darüber hinaus, auch Überlegungen der Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO in die Ermessensüberlegungen miteinzubeziehen: Wäre nach Lage des Falles die Einhebung der aus einer Wiederaufnahme sich ergebenden Nachforderung unbillig iSd § 236 BAO, so ist eine Wiederaufnahme unzulässig. Eine Unbilligkeit kann auch bei einem Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben vorliegen (Ritz, BAO, Rz 80 zu § 303). Zu den weiteren ermessensrelevanten Umständen zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließlich noch ein allfälliges Versäumnis oder Verschulden der Abgabenbehörde; ist die Abgabenbehörde säumig oder hat sie schuldhaft gehandelt, so muss das nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 87/13/0096; 99/17/0261; 2006/15/0016) bei der Ermessungsübung jedenfalls mitberücksichtigt werden. 6- Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2008 vom 12.3.2012 enthält nicht eine einzige Tatsache, die eine Wiederaufnahme zulässig machen würde. Angeführt sind nur die Standartfloskeln, dass die Wiederaufnahme unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen verfügt worden sei, im vorliegenden Fall das Interesse an der Rechtsrichtigkeit, das das Interesse auf Rechtsbeständigkeit überwiegen würde und die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden können. In der vorliegenden - mehr als 10 Jahre später ergangenen - Beschwerdevorentscheidung wird auf Seite 2 im zweiten Absatz der Sachverhaltsschilderung diese (Schein-)Begründung bloß wiederholt, eine gesetzeskonforme und auf bestimmte Tatsachen gestützte Ermessensübung findet aber (neuerlich) nicht statt. Erwägungen der Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe werden ebenso wenig thematisiert, wie weitere (naheliegende) ermessensrelevante Umstände (Versäumnisse der Abgabenbehörde erster Instanz, Verfahrensverzögerung über mehr als 10 Jahre, gänzlich verfehlte rechtliche Einschätzung der(selben) Betriebsprüfung im parallelen KESt Verfahren 2008 und der damit verbundene und aus dem Blickwinkel der Beschwerdeführerin frustrierte Verfahrensaufwand, etc,). Es fehlt daher nach Ansicht der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin an jenen wesentlichen Sachverhaltsannahmen, die für die Begründung einer Wiederaufnahmeentscheidung und eine gesetzeskonforme Ermessensübung erforderlich gewesen wären. Der Wiederaufnahmebescheid betreffend Körperschaftsteuer 2008 ist schon aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben. 7. Schon im parallelen Verfahren betreffend Kapitalertragsteuer 2008 - wo das Bundesfinanzgericht den Argumenten der steuerlichen und der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vollinhaltlich Folge gegeben und den Kapitalsteuerbescheid 2008 zur Gänze behoben hat- wurde ausführlich dargetan, dass die Wertermittlung des Kaufpreises, der im Kaufvertrag vom 28.7.2008 angesetzt wurde, gerade nicht unplausibel ist, sondern durch einen ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen mit ausführlicher Begründung bestätigt wurde. Die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens KÖSt-2008 kann gegenwärtig (im Jahr-2023) unmöglich alleine auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Niederschrift über die abgabenbehördliche Prüfung aus dem Jahr 2012 gestützt werden - die damit im Zusammenhang stehenden, exzessiv einseitigen Erwägungen des Finanzamtes für Großbetriebe in der Begründung der BVE indizieren geradezu einen Ermessensmissbrauch! 8. Eine wesentliche Tatsache, die bei der Ermessensübung ebenfalls Berücksichtigung hätte finden müssen, ist der zwischenzeitig erfolgte Zeitablauf von mehr als 10 Jahren. Nach Ansicht der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin liegt darin wohl unzweifelhaft ein Verschulden der Abgabenbehörde, jedenfalls aber ein grobes Versäumnis, welches zu massiven Verfahrensverzögerungen geführt hat. Dieses Verschulden bzw. dieses Versäumnis hätte zwingend in die Ermessensübung miteinbezogen werden müssen, wurde aus dieser aber -rechtswidrig - gänzlich ausgeblendet. Nach dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zu GZ RV/7100866/2014 vom 17.11.2022 hätten sich Ermessenserwägungen im Hinblick auf § 236 BAO (Unbilligkeit) geradezu aufgedrängt, zumal das Bundesfinanzgericht zur Frage der "Kapitalertragsteuer-Resthaftung" wörtlich folgendes ausführt: Unter Berücksichtigung dieser subjektiven Umstände, des Verstreichens eines mehrjährigen Zeitraumes zwischen Entstehen des Abgabenanspruchs und der Geltendmachung der Haftung, des Wegfalls von mindestens 99 % des haftungsgegenständlichen Abgabenbetrages und des Umstandes, dass eine Direktvorschreibung der KESt an den steuerlich erfassten Empfänger der Einkünfte nach der hier anzuwendenden Rechtslage des EStG nicht als unzweckmäßig gesehen werden kann, ist im Rahmen der Ermessensübung durch das Bundesfinanzgericht gänzlich von einer Resthaftung abzusehen. Unter anderem deshalb würde der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid in vollem Umfang Folge gegeben. Vor diesem Hintergrund war das Finanzamt Österreich verpflichtet, die genannten wesentlichen Sachverhaltsmomente im Sinne der Wiederaufnahmejudikatur, die bereits vom Bundesfinanzgericht vorgezeichnet wurden, in die eigene Ermessensentscheidung zur Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2008 mit einfließen zu lassen und diesem auch die entsprechende Bedeutung im Rahmen der Ermessensentscheidung zuzuerkennen. All das wurde mit der vorliegenden Berufungsvorentscheidung unterlassen und kann nach Ansicht der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren durch das Bundesfinanzgericht nicht nachgeholt werden, weil dem Bundesfinanzgericht eine eigene Ermessensentscheidung verwehrt ist (zuletzt VwGH Ro 2022/15/0016, Ra 2021/15/0050). Insgesamt stellt die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche und ihre rechtliche Vertretung den antrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO, die gegenständliche Beschwerde (vormals: Berufung) vom 31.5.2012 dem Bundesfinanzgericht als dem zuständigen Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen; dies mit dem antrag, den bekämpften Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2008 zur Gänze und ersatzlos zu beheben." Mündliche Verhandlung Zum Vorbringen im Vorlageantrag, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2022 nicht an den anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, sondern der Beschwerdeführerin direkt zugestellt wurde, gab der anwaltliche Vertreter bekannt, dass er seine Zustellvollmacht mit Schriftsatz vom 18.10.2022 gegenüber dem Bundesfinanzgericht angezeigt habe und von der Beschwerdeführerin nur für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich KESt, KÖSt und Wiederaufnahme 2008 beigezogen wurde; eine Bevollmächtigung für andere abgabenrechtliche Belange bestehe jedoch nicht. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzte, dass grundsätzlich die Zustellung von behördlichen Schriftstücken an die Beschwerdeführerin direkt erfolge. Die Vertreterin des Finanzamtes gab noch zu Bedenken, dass es technisch nicht möglich wäre, einen Zustellbevollmächtigten nur hinsichtlich einer Sache anzumerken. Zum Wiederaufnahmebescheid führte ein Vertreter der belangten Behörde aus, dass ihm der BP-Bericht vom 28.2.2012 vorliege, in dem darauf eingegangen wird, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Unterlage kein Gutachten darstelle. Hingegen wandte der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin ein, dass im Wiederaufnahmebescheid nur allgemeine Floskeln angeführt wären. Zur Frage des beisitzenden Richters, wo im BP-Bericht vermerkt ist, mit welchen Textziffern die Wiederaufnahme begründet wird, stellten die Vertreter der belangten Behörde fest, dass offenbar die letzte Seite des BP-Berichts, auf der sich die Unterschrift des Prüfers und der Verweis auf die Textziffern für die Wiederaufnahmegründe finden sollte, fehle. Die entsprechende Datei im EDV-System der Finanzverwaltung lässt sich auch nicht mehr öffnen. Erörtert wird, dass sich der Finanzamt-Veranlagungsakt im BFG befinde und sich darin ein ausgedruckter BP-Bericht befinde: allerdings liegen von diesem BP-Bericht nur die Seiten 1, 3 und 5 vor; die Seiten 2, 4 und möglicherweise 6 fehlen. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzte, dass er seine Unterlagen von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt bekommen habe und sich dabei auch keine letzte Seite mit Verweisen auf Textziffern für Wiederaufnahmegründe befindet. Zur Unternehmenswertermittlung erläuterten die Vertreter der Beschwerdeführerin, dass selbst in einer Berechnung, die von der belangten Behörde vorgelegt wurde, der Marktwert des unverschuldeten Unternehmens mit einem weit positiven Wert ermittelt wurde und davon ein Abzugsposten in Ansatz gebracht wurde, der nicht mit dem Kaufvertrag in Einklang stehe. Die Vertreter der Beschwerdeführerin erläutern, dass es üblich wäre, dass auch ein Firmenwert abgegolten wird; hingegen gehen die Vertreter der belangten Behörde davon aus, dass es fremdunüblich wäre, einen Firmenwert als Kaufpreis zu bepreisen. Erörtert wird noch, dass im Finanzamtsakt für einen anderen, nicht beschwerdegegenständlichen Zeitraum, sich eine Rechnung einer anderen Firma der Unternehmensgruppe an die Beschwerdeführerin befinde, mit der ebenfalls ein Baumarkt verkauft wurde und dabei kein Firmenwert berücksichtigt wurde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin, die im Jahr 2008 unter dem Namen "***Bf1***" (nachfolgend "***Bf1_Abk***" genannt) im Firmenbuch eingetragen war, betrieb mehrere Baumärkte. Gesellschafter der ***Bf1_Abk*** waren **CD*** zu 1 % und die ***AB*** (nachfolgend "***AB_Abk***") zu 99 %; Gesellschafter der ***AB_Abk*** waren **CD*** zu 85 % und ***EF*** zu 15 %. Die ***GH*** (nachfolgend "***GH_Abk***" genannt) betrieb je einen Baumarkt in ***Wien*** und ***Ort4***. Gesellschafter der ***GH_Abk*** waren **CD*** zu 85 % und ***EF*** zu 15 %. Die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen sahen wie folgt aus: [...] Aus Restrukturierungsgründen sollte der operative Bereich vom Immobilienvermögen der Unternehmensgruppe getrennt werden. Daher sollten die beiden Baumärkte in ***Wien*** und ***Ort4*** auf die ***Bf1_Abk*** übergehen. Eine beabsichtigte Verschmelzung der ***GH_Abk*** als übertragende Gesellschaft mit der ***AB_Abk*** als übernehmende Gesellschaft scheiterte am fehlenden Einverständnis von ***EF***. Mit Kaufvertrag vom 28.7.2008 verkaufte die ***GH_Abk*** der ***Bf1_Abk*** gewisses Anlagevermögen laut Anlageverzeichnis um einen Kaufpreis in Höhe von € 141.980, einen Firmenwert in Höhe von € 1.300.000,- und Umlaufvermögen in jenem Ausmaß, das am 31.7.2008 zu Inventurbeginn vorhanden war; als Kaufpreis für das Umlaufvermögen wurde der Warenwert vereinbart, der nach dem von ***MN*** vorgegebenen Bewertungsschema zu ermitteln ist; die Warenvorräte wurden schließlich mit € 2.535.431,97 bewertet. Insgesamt betrug der Kaufpreis € 3.977.411,97 (netto). Der Kaufpreis wurde durch Übernahme von Verbindlichkeiten der ***GH_Abk*** durch die ***Bf1_Abk*** getilgt. Das kaufgegenständliche Anlage- und Umlaufvermögen stellte jenes Betriebsvermögen dar, das zum Betrieb der beiden Baumärkte gehörte. Bei der Verkäuferin blieb ein Restvermögen vorhanden. Aus den Jahresabschlüssen der ***GH_Abk*** der Jahre 2004 bis 2007 sind folgende Jahresgewinne/Jahresverluste ersichtlich: 2004: -198.739,47 2005: -198.113,78 2006: - 28.467,26 2007: - 14.806,-- Der Bilanzverlust zum 31.12.2007 betrug -909.265,33 Ein Sachverständiger ermittelte im Auftrag der Beschwerdeführerin zum Stichtag 31.12.2007 einen Unternehmenswert von zunächst € 1.543.000 (Gutachten vom 25.3.2011) und änderte diesen Wert im Rahmen einer Ergänzung vom 21.5.2012 auf € 2.200.000 ab. Der Sachverständige hat zur Bewertung des Unternehmens ein Discounted-Cashflow-Verfahren verwendet. In der Körperschaftsteuererklärung 2008 vom 5.10.2009 wurden in der Kennziffer 9230 insgesamt € 808.194,62 geltend gemacht. Darin enthalten ist auch die Halbjahres-AfA für einen derivativ erworbenen Firmenwert in Höhe von € 1.300.000. Im wiederaufgenommenen Körperschaftsteuerverfahren wurde von der belangten Behörde die Ganzjahres-AfA aberkannt. Im Zuge der Außenprüfung für das Jahr 2008, die in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführt und mit Bericht vom 28.2.2012 abgeschlossen wurde, wurde unter Verweis auf die Niederschrift vom 6.6.2011 festgehalten, dass mit Kaufvertrag vom 28.7.2008 die beiden Baumärkte der ***GH_Abk*** inklusive eines Firmenwertes in Höhe von € 1.300.000 an ein anderes Unternehmen der ***Bf1***-Unternehmensgruppe, nämlich an die Beschwerdeführerin, verkauft wurde. Zusammensetzung und Höhe des Kaufpreises waren der Abgabenbehörde bereits vor Einreichung der Körperschaftsteuererklärung bekannt. Der vom Finanzamt angenommene negative Firmenwert liegt nicht vor. Der Wiederaufnahmebescheid vom 12.3.2012 verweist in seiner Begründung auf Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Der Bericht über die Außenprüfung besteht aus einem Deckblatt (Seite 1), einem Blatt mit der Überschrift "Steuerliche Feststellungen" (Seite 3), einer Niederschrift über die Schlussbesprechung (bestehend aus dem Umschlagbogen und 11 Einlageblättern) und dem Abkürzungsverzeichnis (Seite 5). Die Seiten zwei und vier fehlen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin ein Bericht zugestellt wurde, der diese Seiten enthält. Ein Verweis, an welcher Stelle im Bericht oder in der Niederschrift die Wiederaufnahmegründe angeführt sind, ist weder im angefochtenen Bescheid noch dem Bericht über die Außenprüfung enthalten.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100962/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100962.2023
Stammnummer
141721
Gültig
11.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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