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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300001/2024

Pfändung einer Geldforderung; Berechnung des Existenzminimums

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300001/2024vom 08.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts- Kommandit-Partnerschaft, Museumstraße 31a, 4020 Linz, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG), über die Beschwerde des Bestraften vom 14. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 9. November 2023 betreffend die Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG als unbegründet abgewiesen. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde (nun Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde) vom 13. September 2019 wurde ***Bf*** (im Folgenden: Beschwerdeführer) für schuldig erkannt, die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben. Es wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe von 1.300 Euro (13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 FinStrG mit 130 Euro festgesetzt. Am 9. November 2023 stellte das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde einen Rückstandsausweis aus. Ebenfalls am 9. November 2023 erließ das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde den an die ***Bank*** gerichteten angefochtenen Bescheid betreffend die Pfändung einer Geldforderung. Für die geschuldeten Strafen einschließlich Nebengebühren in Höhe von 1.445 Euro, dazu an Ge bühren und Barauslag en für die Pfändung von 23,75 Euro, zusammen 1.468, 75 Euro, seien sämtliche dem Sch uldner angeblich gegen die Bank zustehende Forderungen aus Girokonten und Kontokorrentverträgen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Soweit diese Forderungen gepfändet seien, dürfen diese nicht mehr an den Schuldner gezahlt werden. Am selben Tag erging ein Verfügungsverbot (samt Pfändungsbescheid) an den Beschwerdeführer. Die Bescheide wurden am 16. November 2023 durch Hinterlegung zugestellt. Durch die Zustellung des Pfändungsbescheides an die Drittschuldnerin seien die genannten Forderungen finanzstrafbehördlich gepfändet. Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO werde jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen untersagt. Am 10. November 2023 überwies die ***Bank*** den Betrag von 1.143,36 Euro auf das Strafkonto. Gegen den "Bescheid der angerufenen Behörde vom 9.11.2023, 46 991/3891" brachte der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 243ff Bundesabgabenordnung (BAO) ein. Das Amt für Betrugsbekämpfung habe zur Einbringung einer Geldstrafe samt Nebengebühren in Höhe von 1.468,75 Euro das Kontoguthaben, das er auf seiner Hausbank habe, gepfändet. "Per 31.10.2022 hatte dieses konnten Habenstand von EUR 1.665,44. Dieser setzt sich ausschließlich, wie den angeschlossenen Kontoauszügen zu entnehmen ist, aus monatlichen Pensionszahlungen zusammen, die ich von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ins Verdienen bringe (Alterspension monatlich EUR 802,72 netto) zusammen, die unpfändbar ist. Dementsprechend erweist sich die Exekutionsführung auf ein derartiges Kontoguthaben als unzulässig". Zudem "wolle gemäß § 274 BAO eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden". Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde legte den gegenständlichen Beschwerdeakt am 6. Februar 2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde bestehe die Pfändung einer Geldforderung zurecht, weil das Strafkonto per 9. November 2023 einen vollstreckbaren Rückstand in Höhe von 1.445 Euro aufweise. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26. August 2024 wurde die gegenständliche Beschwerdesache zum 1. September 2024 der GA 3012 zugeteilt. II. Über die Beschwerde wurde erwogen 1. Festgestellter Sachverhalt Der relevante Sachverhalt ist im Wesentlichen dem bisherigen Verfahrensgang zu entnehmen. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 13. September 2019 der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt wurde. Es wurde eine Geldstrafe von 1.300 Euro ausgesprochen, die Kosten des Strafverfahrens wurden mit 130 Euro festgesetzt. Aufgrund der Nichtentrichtung dieser fälligen und vollstreckbar gewordenen Strafbeträge stellte das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde am 9. November 2023 einen Rückstandsausweis über aushaftende "Abgabenschuldigkeiten" (Strafbeträge) in Höhe von insgesamt 1.445 Euro als Exekutionstitel für das finanz(straf)behördliche Vollstreckungsverfahren aus. Am selben Tag erließ die belangte Behörde den an die ***Bank*** gerichteten angefochtenen "Bescheid - Pfändung einer Geldforderung" und ein Verfügungsverbot (samt Pfändungsbescheid) an den Beschwerdeführer. Für die geschuldeten Strafbeträge einschließlich Nebengebühren in Höhe von 1.445 Euro, dazu an Gebühren und Barauslagen für die Pfändung von 23,75 Euro, zusammen 1.468,75 Euro, wurden sämtliche dem Schuldner angeblich gegen die Bank zustehende Forderungen aus Girokonten und Kontokorrentverträgen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Die gepfändeten Forderungen durften nicht mehr an den Schuldner gezahlt werden. Die Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 16. November 2023 durch Hinterlegung zugestellt. Per 31. Oktober 2023 verfügte der Beschwerdeführer auf seinem Girokonto bei der ***Bank*** über ein Guthaben in Höhe von 1.763,62 Euro. Am 10. November 2023 überwies die ***Bank*** den Betrag von 1.143,36 Euro auf das Strafkonto des Beschwerdeführers. Der Rückstand auf seinem beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde geführten Strafkonto verringerte sich entsprechend. Der Beschwerdeführer erhält von der Pensionsversicherungsanstalt, aufgrund des Abzuges durch eine aushaftende Forderung der Österreichischen Gesundheitskasse in Höhe von 14.600,46 Euro, eine monatliche Pension von 802,72 Euro auf sein Girokonto bei der ***Bank*** überwiesen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vorgelegten Akten des Verfahrens. Die Überweisung des Betrages der ***Bank*** ergibt sich aus den Daten des Strafkontos (BFG-Akt ON 6, ON 19). Die Feststellungen zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen (BFG-Akt ON 2). Die monatliche Leistung der Pensionsversicherungsanstalt ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben vom 31. Oktober 2023 (BFG-Akt ON 2). Das Datum der Zustellung durch Hinterlegung ergibt sich aus dem Zustellnachweis (BFG-Akt ON 7). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Rechtslage Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt "die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung […] den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß". "Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben" (§ 65 Abs. 1 AbgEO). "Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist" (§ 65 Abs. 2 AbgEO). "Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen" (§ 65 Abs. 3 AbgEO). Gemäß § 229 BAO ist "als Grundlage für die Einbringung […] über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren". "Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht" (§ 4 AbgEO). Gemäß § 152 FinStrG ist "eine Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt […] zulässig, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist". 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Strittig ist, ob die dem Beschwerdeführer gegen die Drittschuldnerin aus dem Girokonto zustehenden Forderungen aufgrund geschuldeter Strafbeträge zu Recht gepfändet wurden. Vorab ist auszuführen, dass die Bestimmungen der BAO und der AbgEO im Finanzstrafverfahren nur insoweit sinngemäß anzuwenden sind, als das FinStrG nicht eigene Vorschriften enthält. Die durch das Wort "sinngemäß" ausgedrückte Einschränkung ist so aufzufassen, dass die für Abgaben geltenden Bestimmungen nur insoweit auf Strafbeträge anwendbar sind, als das FinStrG nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt. Die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen ist Teil des Finanzstrafverfahrens. Insbesondere zum Rechtsschutz enthält das FinStrG eigene Bestimmungen, die den entsprechenden Vorschriften der BAO vorgehen (siehe §§ 150 ff FinStrG). Als Rechtsmittel gegen Bescheide, die im Einhebungs-, Sicherungs- und Einbringungsverfahren ergehen, kommt daher nicht die Beschwerde gemäß § 243 BAO, sondern die Beschwerde gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG in Betracht (siehe Köck in Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 26 [2026] § 172 Rz 2). Die "Bescheidbeschwerde gem. § 243ff BAO" wurde von einem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein berufsmäßiger Parteienvertreter, der einen Antrag im Namen seines Mandanten stellt, dies auch klar zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 17.5.2023, Ra 2022/13/0120, mwN). Dem Beschwerdeführer wurden jeweils die "Bescheid(e) - Pfändung einer Geldforderung" und "Bescheid(e) - Verfügungsverbot" übermittelt, welche im Übrigen durch Hinterlegung zugestellt und nicht behoben wurden. Die Hinterlegung gilt als Zustellung unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von ihr Kenntnis erlangte und ob das Dokument behoben wurde (siehe VwGH 22.1.1992, 91/13/0178). Für das Bundesfinanzgericht besteht kein Zweifel, dass die Eingabe des Beschwerdeführers gegen den "Bescheid - Pfändung einer Geldforderung" betreffend die geschuldeten Strafbeträge einschließlich Nebengebühren und Pfändungsgebühren gerichtet war. Das Anbringen wurde daher zu Recht als Beschwerde gemäß § 152 FinStrG gegen den Pfändungsbescheid gewertet und dem Bundesfinanzgericht unmittelbar vorgelegt. Pfändbar sind alle Arten von Geldforderungen. (Einzige) Voraussetzung der Pfändbarkeit einer Geldforderung ist, dass diese im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner dem Grunde nach entstanden war (siehe Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung2 [2020], § 65 AbgEO Rz 5, mwN). Aufgrund vollstreckbarer Strafbeträge wurde ein Rückstandsausweis ausgestellt, der den Anforderungen des § 229 BAO entspricht. Die dem Beschwerdeführer gegen die ***Bank*** aus dem Girokonto zustehenden Forderungen waren daher gemäß § 65 AbgEO pfändbar. Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Beschwerdeführers erfolgte mittels Pfändung (§ 65 Abs. 1 AbgEO) und Überweisung (§ 71 Abs. 1 AbgEO) derselben. Ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung nach § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid legitimiert (vgl. Liebeg, § 65 AbgEO Rz 26, mwN). Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Pfändung einer Geldforderung und nicht der Abspruch über einen antragsgebundenen Kontenschutz (§ 54 Abs. 1 AbgEO). Sache des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Rechtmäßigkeit der Forderungspfändung. Grundsätzlich ist nur die Frage des Vorliegens eines Exekutionstitels Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Der Rückstandsausweis als Exekutionstitel für das finanz(straf)behördliche Vollstreckungsverfahren wurde am 9. November 2023 ausgestellt. Da der Forderungspfändung ein Rückstandsausweis zugrunde lag, wurde der Bescheid betreffend die Pfändung einer Geldforderung zu Recht erlassen. Es ist Sache der Drittschuldnerin (***Bank***), die Bezüge des Beschwerdeführers in eine unpfändbare und eine pfändbare Masse aufzuteilen. Allfällige Fehler der Drittschuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages (§ 291a EO) oder etwa bei der Auszahlung unpfändbarer Bezüge an das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde können nicht mit Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid gegenüber Letzterem, sondern nur im Rechtsweg durch Klage des Beschwerdeführers gegen die Drittschuldnerin geltend gemacht werden. Ebenfalls nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gegen den Pfändungsbescheid ist die Frage, ob von der Drittschuldnerin pfändbare Beträge an das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde überwiesen wurden (vgl. Liebeg, § 65 AbgEO Rz 35, mwN). Dem Einwand des Beschwerdeführers, die monatlichen Pensionszahlungen seien unpfändbar und die Exekutionsführung auf ein derartiges Kontoguthaben sei unzulässig, ist zu entgegnen, dass die Drittschuldnerin verpflichtet war, das Existenzminimum zu berechnen. Ermittlungen und Feststellungen zu den Pfändbarkeitsgrenzen durch das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde sind nicht vorgesehen und daher entbehrlich (siehe VwGH 30.5.2017, Ro 2015/16/0012). Um zu verhindern, dass das Existenzminimum gepfändet wird, bestimmt § 54 AbgEO, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Kontenschutz gewährt wird. Ein Antrag auf Kontenschutz setzt voraus, dass die Pfändung noch besteht. Die Pfändung ist allerdings durch die Überweisung des gepfändeten Betrages an das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde erloschen und ein Kontenschutz kommt nicht mehr in Betracht. Im Übrigen geht aus dem Akt nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kontenschutz gemäß § 54 Abs. 1 AbgEO stellte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Schließlich bleibt anzuführen, dass der berufsmäßige Parteienvertreter auf seiner Eingabe "Vollmacht gem. § 10 AVG erteilt" anführte. Dazu ist festzuhalten, dass das allgemeine Verwaltungsverfahren im Finanzstrafverfahren keine Anwendung findet. Gemäß § 77 Abs. 2 FinStrG gelten die Vorschriften der BAO über die Bevollmächtigung mit Ausnahme von § 83 Abs. 4 BAO sinngemäß. Ein Berechtigter kann sich mit der Floskel "Vollmacht erteilt" auf eine erteilte Vollmacht berufen. Das konkrete Verfahren muss nicht angeführt werden. Weder die BAO noch das FinStrG kennen eine Berufung auf die erteilte Vollmacht. Der Vertreter im Abgabenverfahren bzw. Verteidiger im Finanzstrafverfahren kann sich nur auf das jeweilige einschlägige Berufsrecht stützen (siehe dazu Vock: Die Berufung auf eine erteilte Vollmacht, in: SWK-Heft 11 [2026], 585 ff.). Der Verteidiger hat sich auf die Bevollmächtigung berufen (zwar gemäß § 10 AVG anstatt § 8 Abs. 1 RAO) und für das Bundesfinanzgericht ergeben sich hinsichtlich einer Vollmachtserteilung keine Zweifel. Im Finanzstrafverfahren ist über Beschwerden grundsätzlich nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden (§ 160 Abs. 1 FinStrG). In § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG findet sich eine zulässige Ausnahme von der Verhandlungspflicht, wenn sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Der Antrag des Beschwerdeführers, "es wolle gemäß § 274 BAO eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden", wurde von einem berufsmäßigen Parteienvertreter gestellt. Auch diesfalls ist davon auszugehen, dass der Verteidiger klar zum Ausdruck bringt, welchen Antrag er im Namen des Mandanten stellen möchte (siehe oben). Die Bestimmungen der BAO gelten im Finanzstrafverfahren nur in einzelnen, im FinStrG genannten Fällen, sinngemäß. Zur Abhaltung von mündlichen Verhandlungen trifft das Finanzstrafgesetz eigenständige Regelungen. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 9.3.2026, Ra 2024/22/0066). Von einem Verteidiger kann erwartet werden, dass er die Kriterien der Antragstellung erfüllt, zumal im Finanzstrafverfahren ohnedies der Grundsatz der mündlichen Verhandlung gilt, wobei in den gesetzlich normierten Fällen eine mündliche Verhandlung entfallen kann. Aufgrund der zulässigen Ausnahme von der Verhandlungspflicht und mangels (rechtsrichtiger) Beantragung einer mündlichen Verhandlung sieht die Richterin von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, ohne dem Beschwerdeführer einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Die Tatfrage ist bereits abschließend geklärt. Die Beschwerdesache betrifft die zwangsweise Einbringung rechtskräftiger und fälliger Strafbeträge bzw. eine Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid. Da es Sache der Drittschuldnerin und nicht der Finanzstrafbehörde ist, die Pensionseinkünfte des Beschwerdeführers in eine unpfändbare und eine pfändbare Masse aufzuteilen, hätte auch eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis als einer Abweisung der Beschwerde führen können. Eine mündliche Verhandlung fand demnach nicht statt. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, sondern stützt sich auf diese und die klaren und eindeutigen Wortlaute der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Revision war daher nicht zuzulassen. Graz, am 8. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300001/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5300001.2024
Stammnummer
152174
Gültig
08.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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