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GMSR Rz 47–517.2. Alternative Verfahren für Versicherungsverträge (§ 48 GMSG)
geltende FassungRichtlinien12.12.2016

7.2. Alternative Verfahren für Versicherungsverträge (§ 48 GMSG) Rz 47: Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge sowie Beteiligungen an Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen gelten als Finanzvermögen im Sinne des § 60 GMSG. Die in § 48 Abs. 1 GMSG spezifisch angeführten Versicherungsverträge, für die bei der Erfüllung der Meldepflichten die in…

VPR 2021 Rz 288–2962.2.2.2. Wirtschaftsgüterzuordnung
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…EAS 585). Zur Zuordnung von Beteiligungen als gewillkürtes Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte vor dem 1.7.2019 siehe KStR 2013 Rz 1487. Rz 290: Nach dem AOA light gehören Finanzierungsmittel grundsätzlich nur dann zum Betriebsstättenbetriebsvermögen, soweit sie zur Absicherung der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte erforderlich sind…

VPR 2021 Rz 375–3812.3. Personengesellschaften
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…BStBl II 2003, 631; siehe auch EAS 3308 für doppelstöckige Personengesellschaften mit operativer und vermögensverwaltender Gesellschaft). Rz 376: Bei grenzüberschreitenden Beteiligungen an operativen Personengesellschaften kommt daher Art. 7 OECD-MA zur Anwendung - und zwar im Falle von inländischen Mitunternehmerschaften sowohl für die Einkünfte, die sich…

InvFR 2018 Rz 74–832.1.4. AIF iSd AIFMG
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist, oder welche Rechtsstruktur der AIFM hat. Auch obligationenartige Beteiligungen (wie etwa auch Zertifikate) können als AIF eingestuft werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sowohl Verpflichtungen gegenüber dem Anleger im Hinblick…

InvFR 2018 Rz 84–902.1.5. Immobilienfonds
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…Es ist nicht erforderlich, dass die Immobilien durch den Immobilienfonds gehalten werden. Ist in den Fondsbestimmungen vorgesehen, dass Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften durch den Fonds gehalten werden dürfen, können Liegenschaftswerte im Sinne des § 21 ImmoInvFG auch über solche Grundstücks-Gesellschaften gehalten werden. Bei ausländischen Immobilienfonds…

InvFR 2018 Rz 275–2813.1.2.2. Meldefonds auf einem inländischen Depot
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…der ausschüttungsgleichen Erträge, die aus Erträgen von im Inland gelegenen Immobilien resultieren und Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinnen iSd § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 ImmoInvFG entsprechen sowie Erträge aus der Veräußerung von Beteiligungen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 sind nach…

InvFR 2018 Rz 509–5177. Sonderthemen
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…bleibt auf Ebene der Aktie bzw. nunmehr des Anteilscheines erhalten. Entsprechendes gilt für beschränkt steuerpflichtige Investoren. Allerdings ist zu bedenken, dass bei Wegfall einer mindestens 1-prozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft der Tatbestand des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b EStG 1988 ausgelöst wird…

InvFR 2018 Rz 518–5217.1.2. Private Equity Personengesellschaften
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…Vermögensbeteiligung ist. Handelt es sich dabei um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, sind für die Ermittlung der Einkünfte (und somit auch der Verluste) die Regeln der Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG 1988 und bis zum 31.3.2012 auch die Regeln der Einkünfte aus Beteiligungen gemäß §…

InvFR 2018 Rz 541–5527.4.1.1.2. Besteuerung von Fondseinkünften
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…4 OECD-MA entspricht oder unter jene, die Art. 13 Abs. 5 OECD-MA entspricht. Wenn es sich um Beteiligungen handelt, die mehr als 50% ihres Wertes aus Immobilienvermögen beziehen, können die Substanzgewinne gemäß der Art. 13 Abs. 4 OECD-MA nachgebildeten Bestimmung im Belegenheitsstaat…

GMSR Rz 89–9312.7. Änderung der Gegebenheiten (§ 102 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…Sinne des § 58 GMSG zuständig; für Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem Finanzinstitut in Form eines Finanzkontos sind die Finanzinstitute zuständig, an denen die Beteiligungen gehalten werden; für rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge sind die zur Zahlung verpflichteten Finanzinstitute zuständig. 12.9. Elektronisch durchsuchbare Daten (§ 104 GMSG…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 1/6

…a sublit. aa WiEReG ist eine natürliche Person, die einen Anteil von Aktien, Beteiligungen oder Stimmrechten von mehr als 25% an der zu meldenden Gesellschaft hält; sowie eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen, die gemeinsam direkt Kontrolle auf die meldende Gesellschaft ausübt bzw. ausüben…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 2/6

…Person 1 begründet. Als Anteil am obersten Rechtsträger sind 100% anzugeben. [Grafik]   Beispiel oberster Rechtsträger (Variante 2a): Die vom wirtschaftlichen Eigentümer Person 1 an der GmbH B gehaltene direkte Beteiligung ist erforderlich, um das wirtschaftliche Eigentum der Person 1 zu begründen. Oberste Rechtsträger sind…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 3/6

…Daher kann erforderlich sein, die Eigentümer der jeweiligen juristischen Person auch dann zu prüfen, wenn die Beteiligung weniger als 25% am Rechtsträger ausmacht. Die Pflicht zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG trifft den meldepflichtigen Rechtsträger und die jeweiligen Organe…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 4/6

…wenn festgestellt und überprüft werden konnte, dass kein direkter oder indirekter wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist, beispielsweise, weil keine ausreichende Beteiligung vorliegt (kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b Variante 1 WiEReG). 5.1 Fristen für die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 5/6

…Die Beteiligungsverhältnisse sind aus dem österreichischen Firmenbuch ersichtlich. Bei einer Ergänzung eines bestehenden Compliance-Packages wird die Einhaltung der Frist von sechs Wochen bei Existenz- und Eigentumsnachweisen von ausländischen relevanten übergeordneten Rechtsträgern nur im Hinblick auf die neu hinzugefügten Nachweise überprüft (zu begründeten Ausnahmefällen im…

BMF-010203/0309-IV/6/2017Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen sowie Evidenzierung von Einlagen und Innenfinanzierung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 (Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010203/0309-IV/6/201727.09.2017Teil 2/3

…Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausschüttung kommt es nicht an. Veränderungen der Innenfinanzierung um das unternehmensrechtliche Jahresergebnis (siehe dazu Abschnitt 3.1.) sowie Bereinigungen der Innenfinanzierung (siehe dazu Abschnitt 3.4.) erfolgen idR stichtagsbezogen zum jeweiligen Bilanzstichtag. Die Vornahme einer offenen Ausschüttung bzw einer Einlagenrückzahlung setzt…

VPR 2021 Rz 102–1051.3.2.4. Abgrenzungsfragen
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

…ansässige Gesellschaft, sind Aufwendungen für Shareholder Activities grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen (insb. Beteiligungserträgen gemäß § 10 KStG 1988) wird bei Aufwendungen für Shareholder Activities (insb. bei den in Rz 103 aufgezählten Aufwendungen) in der Regel nicht gegeben sein, sodass…

VPR 2021 Rz 394–4012.3.3. Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

… ähnlich RFH 27.5.1941, RStBl 1941, 393 und VwGH 19.6.1968, 1561/67) noch bei anderen vermögensverwaltenden Tätigkeiten der Fall (New Yorker Büro, das nur Beteiligungen und Vermögen verwaltet, BFH 16.10.2002, I R 17/01, BStBl II 2003, 631). Rz 401…

InvFR 2018 Rz 332–3433.2.4. Juristische Personen
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…bzw. Befreiungen bei juristischen Personen ergeben, zB: Beteiligungserträge sind bei juristischen Personen grundsätzlich steuerbefreit, damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen sind nicht abzugsfähig (zum Beispiel im Zusammenhang mit einem eingekauften Ertragsausgleich von steuerfreien Erträgen). Die von der ausschüttenden Körperschaft einbehaltene KESt aus inländischen Dividenden bzw. Gewinnanteilen…

GMSR Rz 56–598.3. Einlageninstitute (§ 58 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…einer Kapitalgesellschaft sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen und sonstige Schuldurkunden); Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften oder Swaps (zB Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen); Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps; und Versicherungs…