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UP-4300
Arbeitsrichtlinie EWR (IS, NO, LI)
Fassung 12 — geltend ist 1547 AbschnitteStammnr. 64741
Fassungen
Inhalt der Fassung 12
- Einleitung
- 0. Hinweis
- 1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
- 1.3. Definitionen
- 2. Anwendungsbereich
- 3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
- 3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EWR-Ursprungserzeugnisse
- 4. Warenkreis
- 4.2. Bilaterale Abkommen
- 5. Ursprungserzeugnisse
- 5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes
- 5.1.5. Waren unbestimmten Ursprungs
- 5.3.2. Volle Kumulierung
- 5.3.4. Andorra
- 5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)
- 5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung)
- 5.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung)
- 5.6.2. Definition
- 5.7.2. Umschließungen
- 5.9. Warenzusammenstellungen
- 6. Territoriale Auflagen
- 6.2. Unmittelbare Beförderung
- 7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
- 7.2. Betroffene Abgaben
- 7.4. Angaben über Zollrückvergütungen
- 8. Nachweis der Ursprungseigenschaft
- 8.2. Verfahren zur Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
- 8.5. Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED auf Grundlage eines vorher ausgestellten Präferenznachweises (Ersatzzeugnis)
- 8.5.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis
- 8.7. Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED
- 8.8. Ermächtigter Ausführer
- 8.10. Einfuhr in Teilsendungen
- 8.12. Belege
- 8.14. Abweichungen und Formfehler
- 8.15. In Euro (EUR) ausgedrückte Beträge (Wertgrenzen)
- 9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
- 9.3. Prüfung der Lieferantenerklärungen
- 9.5. Sanktionen
- 10. Ceuta und Melilla
- 10.2. Besondere Bestimmungen
- 11. Schlussbestimmungen
- 12. Rechtsgrundlagen
- 12.2. Beschlüsse betreffend den Sektor Landwirtschaft
- 12.3.2. Ursprungsprotokoll (Regionales Übereinkommen)
- Anhang 1
- Anhang 2
- Anhang 3
Reihenfolge nach dem Inhaltsverzeichnis der Fassung. Ein Abschnitt, der sich über mehrere Fassungen nicht geändert hat, ist nur einmal gespeichert · frühester Abschnitt gilt ab 08.06.2018.