Findok · Richtlinien
UP-4300
1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
geltende FassungRichtlinie2026-0.039.791gilt ab 29.09.2022
Inhaltsverzeichnis der UP-4300
Wortlaut laut Findok
1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
1.1. Abkürzungen
Übersichtstabelle
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EU
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Europäische Union
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EFTA-Länder
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Island, Norwegen und Schweiz in Zollunion mit Liechtenstein
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EWR
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Europäischer Wirtschaftsraum (EU, Norwegen, Island und Liechtenstein)
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MED-Länder
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Teilnehmerländer des Barcelona-Prozesses (Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Palästinensische Gebiete)
1.2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
a)"Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder spezifische Behandlungen;
b)"Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden;
c)"Erzeugnis" eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
d)"Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
e)"Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 festgelegt wird;
f)"Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in deren Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
Erläuterung:
Der "Ab-Werk-Preis" eines Erzeugnisses umfasst den Wert aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien und sämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien und sonstige Kosten), die der Hersteller tatsächlich trägt.
Zum Beispiel muss der "Ab-Werk-Preis" von Videokassetten, Platten, Software-Trägern und ähnlichen Erzeugnissen, mit Aufzeichnungen, für die Rechte an geistigem Eigentum bestehen, so weit wie möglich alle vom Hersteller getragenen Kosten umfassen, die sich auf die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse genutzten Rechte an geistigem Eigentum beziehen, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Herstellungsland hat. Rabatte (zB Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt.
g)"Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;
h)"Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist;
i)"Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;
j)"Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Übereinkommen "Harmonisiertes System" oder "HS" genannt);
k)"Einreihen" das Einreihen von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
l)"Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
m)"Gebiete" die Gebiete der Vertragsstaaten einschließlich der Küstenmeere;
n)"Zollbehörden der Vertragspartei" der Europäischen Union alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.039.791
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0163-IV/7/2013
- Stammnummer
- 64741
- Enthalten in Fassung
- 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 15)
- Gültig
- 29.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF