Findok · Richtlinien
UP-4300
10. Ceuta und Melilla
überholte Fassung (bis 25.09.2025)Richtlinie2024-0.744.704gilt ab 29.09.2022
Inhaltsverzeichnis der UP-4300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.09.2022 bis 25.09.2025.
Wortlaut laut Findok
10. Ceuta und Melilla
10.1. Anwendung des Protokolls
(1) Der Begriff "EWR" im Sinne des Ursprungsprotokolls umfasst nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse des EWR" umfasst nicht Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas.
(2) Bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung im EWR nach Ceuta und Melilla gilt in jeder Hinsicht die gleiche Zollregelung, wie sie auf Grund des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der EU angewandt wird. Die EFTA-Länder wenden bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollregelung an wie für Waren mit Ursprung im EWR, die von dort eingeführt werden.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
10.2. Besondere Bestimmungen
(1) Vorausgesetzt, dass sie unmittelbar befördert worden sind, gelten
als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
a)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
dass diese Erzeugnisse im ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
oder
dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) hinausgehen;
als Ursprungserzeugnisse des EWR:
a)Erzeugnisse, die im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
oder
dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) hinausgehen.
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED die Vermerke "EWR" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED einzutragen.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.744.704
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0163-IV/7/2013
- Stammnummer
- 64741
- Enthalten in Fassung
- 11, 12, 13 (geltend: 15)
- Gültig
- 29.09.2022 bis 25.09.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF