RIS AI

Findok · Richtlinien

UP-4300

10. Ceuta und Melilla

überholte Fassung (bis 28.09.2022)Richtlinie2020-0.295.351gilt ab 12.05.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-4300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.05.2020 bis 28.09.2022.

Wortlaut laut Findok

10. Ceuta und Melilla 10.1. Anwendung des Protokolls (1) Der Begriff "EWR" im Sinne des Ursprungsprotokolls umfasst nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse des EWR" umfasst nicht Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas. (2) Bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung im EWR nach Ceuta und Melilla gilt in jeder Hinsicht die gleiche Zollregelung, wie sie auf Grund des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der EU angewandt wird. Die EFTA-Länder wenden bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollregelung an wie für Waren mit Ursprung im EWR, die von dort eingeführt werden. (3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der nachfolgenden besonderen Bestimmungen. 10.2. Besondere Bestimmungen (1) Vorausgesetzt, dass sie unmittelbar befördert worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Erzeugnisse im ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) hinausgehen; als Ursprungserzeugnisse des EWR: a)Erzeugnisse, die im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b)Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) hinausgehen. (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED die Vermerke "EWR" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED einzutragen. (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.295.351
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0163-IV/7/2013
Stammnummer
64741
Enthalten in Fassung
10 (geltend: 15)
Gültig
12.05.2020 bis 28.09.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF