Findok · Richtlinien
UP-4300
8.2. Verfahren zur Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
überholte Fassung (bis 25.09.2025)Richtlinie2024-0.744.704gilt ab 09.08.2024
Inhaltsverzeichnis der UP-4300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 09.08.2024 bis 25.09.2025.
Wortlaut laut Findok
8.2. Verfahren zur Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formulare für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag (siehe UP-3000 Abschnitt 2.) aus. Die Formblätter sind in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 5. wird von den EWR-Zollbehörden eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt,
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung Färöer oder einem MED-Land als Ursprungserzeugnisse des EWR, eines EFTA-Landes oder der Türkei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind;
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung EWR, einem EFTA-Land, Färöer, Türkei oder einem MED-Land als Ursprungserzeugnisse Färöer oder eines MED-Landes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.
(5) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den EWR-Zollbehörden ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR, eines EFTA-Landes, der Türkei, Färöer oder eines MED-Landes, angesehen werden können, die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind und
die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in Färöer oder MED-Länder angewandt wurde, oder
die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr nach Färöer oder in die MED-Länder verwendet werden können, oder
die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland nach Färöer oder in die MED-Länder wieder ausgeführt werden können.
(6) In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen:
wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung EWR, EFTA-Länder, Färöer, Türkei oder MED-Länder (in einem oder mehreren aller vorgenannten genannten Länder) erworben wurde:
,CUMULATION APPLIED WITH …' (name of the country/countries);
wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung EWR, EFTA-Länder, Färöer, Türkei oder MED-Länder erworben wurde:
,NO CUMULATION APPLIED'.
(7) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
Sie achten auch darauf, dass die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(8) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(9) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist (siehe auch UP-3000 Abschnitt 2.).
Elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen
1. Mit Empfehlung Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023, veröffentlicht im ABl. L 2024/243 vom 15.01.2024, akzeptieren Vertragsparteien elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen, wenn sie bei der Einfuhr vorgelegt werden, sofern
a)die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen eine ähnliche Form aufweisen wie die Muster gemäß den Anhängen IIIa und IIIb der Anlage I des Übereinkommens;
b)die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ein gesichertes internetbasiertes Online-System zur Prüfung der ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen bereitstellen, wenn die Druckanweisungen gemäß den Anhängen IIIa und IIIb nicht erfüllt sind (zB Fehlen eines grünen, guillochierten Überdrucks, eines Nassstempels und/oder einer handschriftlichen Unterschrift); wenn
c)die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale aufweisen, mit denen sie identifiziert werden können, und
d)das Datum, ab dem eine Vertragspartei mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und nach den jeweiligen Verfahren der Vertragsparteien festgelegt wird.
2. Eine Vertragspartei kann beschließen, die Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen auszusetzen, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, und unterrichtet die anderen Vertragsparteien in diesem Fall hierüber vorab über das Sekretariat des Gemischten Ausschusses. In Fall einer Aussetzung ist in der Bekanntmachung gemäß Absatz 1 Buchstabe d das Datum des Beginns der Aussetzung anzugeben.
3. In der Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens veröffentlicht im ABl. C 2024/3107 vom 03.05.2024, wurde im Anhang (Seite 8) die Bekanntmachung der Länder welche die Bedingungen für eine elektronische Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED erfüllen, veröffentlicht und können diese akzeptiert werden.
Eine formelle Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigung ist über folgenden Link möglich (gilt nur für NORWEGEN):
System: Altinn
https://eur1.toll.no
Praktische Vorgangsweise:
Kann eine elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung auf der Website gefunden werden, so kann man davon ausgehen, dass sie formell in Ordnung ist. Die elektronische Ausstellung ist aber kein Beweis für die materielle Richtigkeit einer Warenverkehrsbescheinigung. Zweifel am erklärten Ursprung der Waren sind immer mit einem zwischenstaatlichen Verifizierungsverfahren abzuklären. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5.2. entnommen werden.
Kann eine elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung auf der Website nicht gefunden werden, so ist dies rechtlich kein Grund zur automatischen Ablehnung. In diesen Fällen ist mit einem zwischenstaatlichen Verifizierungsverfahren die formelle und materielle Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigung abzuklären. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5.2. entnommen werden.
8.3. Nachträgliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a)wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder
b)wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe UP-3000 Abschnitt 2.8.1.
8.4. Ausstellung eines Duplikates der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe UP-3000 Abschnitt 2.8.2.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.744.704
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0163-IV/7/2013
- Stammnummer
- 64741
- Enthalten in Fassung
- 12, 13 (geltend: 15)
- Gültig
- 09.08.2024 bis 25.09.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF