Findok · Richtlinien
UP-4300
7.4. Angaben über Zollrückvergütungen
geltende FassungRichtlinie2026-0.039.791gilt ab 29.09.2022
Inhaltsverzeichnis der UP-4300
Wortlaut laut Findok
7.4. Angaben über Zollrückvergütungen
Der Ausführer hat im Antragsformular zur Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED anzugeben, ob eine Zollrückvergütung in Anspruch genommen wurde bzw. wird oder nicht.
7.5. Zollrückvergütung im Falle von Irrtümern
Wird ein Präferenznachweis irrtümlicherweise ausgestellt oder ausgefertigt, so kann eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung nur dann gewährt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
a)Der irrtümlicherweise ausgestellte oder ausgefertigte Präferenznachweis muss an die Behörden des Ausfuhrlands zurückgeschickt werden; anderenfalls müssen die Behörden des Einfuhrlands in einer schriftlichen Erklärung bestätigen, dass keine Präferenzbehandlung eingeräumt wurde beziehungsweise wird.
b)Für die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien hätte gemäß den geltenden Vorschriften eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung gewährt werden können, wenn kein Präferenznachweis zur Beantragung der Präferenzbehandlung vorgelegt worden wäre.
c)Die Frist für die Rückvergütung wird eingehalten, und die in den internen Rechtsvorschriften des betreffenden Landes niedergelegten Voraussetzungen für die Rückvergütung sind erfüllt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.039.791
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0163-IV/7/2013
- Stammnummer
- 64741
- Enthalten in Fassung
- 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 15)
- Gültig
- 29.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF