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Findok · Richtlinien

UP-4300

5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes

geltende FassungRichtlinie2026-0.039.791gilt ab 29.09.2022

Inhaltsverzeichnis der UP-4300

Wortlaut laut Findok

5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde. Wird eine Ware unter Anwendung der Kumulierungsmöglichkeiten zu einem Ursprungserzeugnis, ist das Ursprungsland wie folgt zu bestimmen: Wird eine Ware in einem Land der Präferenzzone nur mit Ursprungserzeugnissen (Vormaterialien) anderer Staaten der Präferenzzone durch ausreichende Be- oder Verarbeitung (siehe Abschnitt 5.5.), bzw. durch mehr als eine nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung, siehe Abschnitt 5.6.) hergestellt, so gilt diese Ware als Ursprungserzeugnis des Herstellungslandes. Erfolgt im Herstellungsland eine nicht ausreichende Be- und Verarbeitung nur mit Ursprungserzeugnissen (Vormaterialien) anderer Länder der Präferenzzone, so gilt die Ware nur dann als Ursprungserzeugnis des Herstellungslandes, wenn der im Herstellungsland erzielte Wertzuwachs größer ist als die Werte der Vormaterialien mit Ursprung in anderen Ländern der Präferenzzone. Ist der Wertzuwachs geringer, so gilt die Ware als Ursprungerzeugnis des Landes der Präferenzzone, auf das der höchste Wert der Vormaterialien entfällt. Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland. 5.1.4. Ursprungslandangabe im Präferenznachweis Im EWR-Abkommen gibt es nicht mehr die Zuordnung des Ursprungs der Waren zu einem bestimmten Vertragspartner. Für die Erfüllung der Ursprungsregeln gelten die Gebiete der einzelnen Vertragsparteien des EWR als ein Gebiet und es gibt nur mehr den einheitlichen "EWR-Ursprung" mit der Konsequenz, dass im Präferenznachweis als Ursprungsland "EWR" anzugeben ist. Ursprungserzeugnisse des EWR gelten als Ursprungserzeugnisse der EU. Im Rahmen von PanEuroMed ist die Angabe EWR nicht zulässig, und es muss das tatsächliche Ursprungsland aufscheinen. Es sind die Abkürzungen "EWR", "EEA", "EEE", "EOS", "EOX", "SEE", "EER", "EES" oder "ETA" für die Bezeichnung des Europäischen Wirtschaftsraumes als einheitliches Ursprungsgebiet in den Amtssprachen der Vertragsparteien vorgesehen. Die Angabe "CCM" bedeutet die spanischen Gebiete Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.039.791
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0163-IV/7/2013
Stammnummer
64741
Enthalten in Fassung
11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 15)
Gültig
29.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF