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Findok · Richtlinien

UP-4300

1.3. Definitionen

geltende FassungRichtlinie2026-0.039.791gilt ab 29.09.2022

Inhaltsverzeichnis der UP-4300

Wortlaut laut Findok

1.3. Definitionen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" das multilaterale EWR-Abkommen mit einer Kumulierungszone bestehend aus den EFTA-Ländern, den MED-Ländern, den Färöer und der Türkei; 2."Präferenzzone" das Gebiet der EU, der EFTA-Länder, der EWR-Länder, der MED-Länder, der Färöer und der Türkei je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt Serie C der EU (siehe https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/ursprung-praeferenzen/weitere-informationen-ursprung-praeferenzen.html); 3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus den unter Punkt 1. angeführten Abkommen ergibt; 4."Ursprungsregeln" die im jeweils anzuwendenden Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs; 5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des jeweils anzuwendenden Ursprungsprotokolls erfüllen; 6."Präferenznachweis" jenen urkundlichen Nachweis Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED oder Erklärung auf der Rechnung bzw. Erklärung auf Rechnung EUR-MED, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt; 7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört; 8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind; 9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.039.791
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0163-IV/7/2013
Stammnummer
64741
Enthalten in Fassung
11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 15)
Gültig
29.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF