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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0338-Z3K/02

Verfahrensinhaber nach Art. 203 Abs. 3 vierter Anstrich ZK als Zollschuldner.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0338-Z3K/02vom 01.03.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu ersten Gruppe der Zollschuldner (erster Anstrich) sind die Handelnden zu zählen, also in der Regel der Entziehende. Das ist jeder, dessen Handeln oder Unterlassen den Erfolg herbeiführt, dass konkret begonnene zollamtliche Überwachungsmaßnahmen (auch nur vorübergehend) nicht mehr möglich sind. Auf subjektive Merkmale kommt es dabei nicht an. Der Spedition J. kann dabei wohl kein Vorwurf gemacht werden, dass ihr - um die Wiedereinfuhr zu veranlassen und damit eine Entziehung zu verhindern - die für eine regelkonforme Wiedereinfuhr notwendigen Unterlagen nicht übermittelt worden sind. Zur zweiten Gruppe (zweiter Anstrich) zählen die Beteiligten, diese aber nur, wenn sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass ein Entziehen vorliegt. Dazu würde beispielsweise der Eigner des Schiffes zählen. E. muss aber ausscheiden, weil im Zusammenhalt mit den Ausführungen des H., der alleiniger Verhandlungspartner des E. war, und im Zusammenhang mit der Auftragserteilung an die Spedition J., der Anführung der Bf. in Feld 2 der Anmeldung und den Ausführungen des Zeugen N. zwingend davon auszugehen ist, dass die Bf. die Vollmacht vom 30. Mai 2000, wonach die Bf. im Namen des E. alle Angelegenheiten abhandeln könne, auch als Bevollmächtigung für die Abhandlung von Zollangelegenheiten verstanden hat. Zu dritten Gruppe von Zollschuldnern (dritter Anstrich) zählen die Erwerber. Zu dieser Gruppe könnte der auf die Bf. nachfolgende Pächter des Schiffes zählen, wenn er gewusst hätte oder billigerweise hätte wissen müssen, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde. Die von der Bf. vorgetragenen und den dritten Absatz bemühenden Einwendungen haben ihre Ursache - dies ergibt sich aus dem Spruch des Bescheides, dem Sachverhalt und in Teilen auch aus der Begründung des bekämpften Bescheides - in einer einmal irrtümlichen Anführung des dritten anstelle des vierten Absatzes in der Begründung des Bescheides. Der dritte Anstrich leg. cit. kann im übrigen gar nicht auf die Bf. angewendet werden, weil sich die Bestimmung bei Vorliegen der entsprechenden subjektiven Elemente an die Erwerber, also an von der Bf. zu unterscheidende Personen wendet, nämlich an Personen die eine entzogene Ware erworben, gekauft oder in Besitz genommen haben. Zur letzten Gruppe (vierter Anstrich) sind die Pflichteninhaber zu zählen. Nach Überführung in ein Zollverfahren wären dazu der Anmelder, bei indirekter Vertretung der Vertretene und Inhaber des Zollverfahrens (im Gegenstande die Bf.) als die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind, zu zählen. Für diese als reine Erfolgshaftung konzipierte Zollschuldnerschaft kommt es nicht auf das Verschulden an. Ausreichend ist allein die Verfahrensinhaberschaft. Da es nicht um Strafbarkeit geht, sondern um Verantwortlichkeiten, kann danach daher jemand auch ohne Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden. Die Bf. als Verfahrensinhaber hatte dafür einzustehen, dass Waren, die sich in ihrem Verantwortungsbereich befunden haben, zollunredlich in den unmittelbaren Wirtschaftskreislauf eingegangen sind. Wegen dieser als Erfolgshaftung konzipierten Zollschuldentstehung kann im Einzelfall vielfach offen gelassen werden, wer tatsächlich entzogen hat. Der Rückgriff auf den Pflichteninhaber ist immer möglich (vgl. dazu P. Witte, Kommentar zum ZK, 3. Auflage, S 1605 f). Ohne Zweifel war die Bf. jene Person, auf deren Rechnung seitens der Spedition J. die Zollanmeldung zur passiven Veredelung durchgeführt wurde. Gerade weil E. in geschäftlichen Angelegenheiten nicht mit Frauen gesprochen, sondern nur mit H. verhandelt hat, kommt der Aussage des H. im Hinblick darauf, die Bf., namentlich seine Frau als Prokuristin der Bf. wäre für die Zollabwicklung zuständig gewesen, im Zusammenhalt mit der Vollmacht und faktischen Gegebenheiten wie Beauftragung der Spedition J. durch I. sowie der Anführung der Bf. in Feld 2 der Anmeldung besondere Bedeutung zu. Zur Frage einer Bevollmächtigung der Firma F. in Bratislava in dem Sinne, dass dieses Unternehmen die Überführung der veredelten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr hätte veranlassen müssen, ist zu bemerken, dass sich eine Bevollmächtigung der Firma F. in dieser Qualität in den Akten nicht nachvollziehen lässt. Aus dem in englischer Fassung in den Akten einliegenden Telefax vom 7. März 2000 ergibt sich lediglich die Notwendigkeit Überweisung von DEM 5.500,00 für Kosten, die eine Bereitstellung einer Kaution für Zölle und Abgaben an die slowakischen Zollbehörden durch ein Unternehmen in der Slowakei erforderlich gemacht hat. Eine solche Kaution - so das Fax - sei nach slowakischem Recht eine Bedingung, dass die zu veredelnde Ware aus zollrechtlicher Sich vorübergehend in der Slowakei verbleiben und für Inspektionszwecke aus dem Wasser gehoben werden durfte. Die Erhebung auch der sonstigen Eingangsabgaben nach den Vorschriften für die Erhebung der Einfuhrabgaben und die Erhebung einer Abgabenerhöhung ist in den bezogenen Gesetzesstellen (§ 2 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 ZollR-DG) begründet. Aus Art. 203 Abs. 3 erster bis vierter Anstrich ZK (vgl. dazu die Ausführungen zum Begriff "gegebenenfalls") ergibt sich, dass der Gesetzgeber von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Wahl der gesamtschuldnerisch heranzuziehenden Zollschuldner (Art. 213 ZK) insofern abgesehen hat, als er diesbezüglich keine Rangordnung vorgeben wollte. Zollbehörden haben bei der Heranziehung eines der mehreren Zollschuldner daher die Möglichkeit, diesen aus all den vier Gruppen bei Einhaltung der Ermessenregeln zu wählen. Da aber Auswahlkriterien weder vom ZK selbst noch von der ZK-DVO vorgegeben sind, muss auf § 20 BAO zurückgegriffen werden. Danach müssen sich Entscheidungen, die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Für die Behörde ist es dabei durchaus zweckmäßig und billig, wenn sie sich aus ermittlungstechnischen, verfahrensökonomischen und wirtschaftlichen Erwägungen sogleich an den hält, der als Verfahrensinhaber im Wege einer Erfolgshaftung vom Verschulden unabhängig dafür einzustehen hat, dass Waren, die sich in seinem Verantwortungsbereich befanden, in Nichtbeachtung von Zollvorschriften - durch wen auch immer - in den unmittelbaren Wirtschaftskreislauf eingegangen sind, wenn die Abgabenbehörden dabei sogar offen lassen dürfen, wer die Ware nun tatsächlich entzogen hat. Letztlich darf im Hinblick auf die in der Berufung beantragten Beweisaufnahmen bemerkt werden, dass der dadurch zu erweisende Sachverhalt, auch wenn er für die Entscheidung unerheblich ist, als gegeben angesehen wird. Graz, 1. März 2004  

Normen und Schlagworte

passive VeredelungZollschuldnerschaftindirekte VertretungZollschuldentstehungPflichteninhaberVerfahrensinhaberschaftVerschuldenEntziehen aus der zollamtlichen ÜberwachungWissenWissenmüssenVerantwortlichkeitenStrafbarkeitPflichtverletzungVerantwortungsbereichWirtschaftskreislauf

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0338-Z3K/02
Stammnummer
8796
Gültig
01.03.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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