Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des R.I., R., vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt, 3300 Amstetten, Graben 42, vom 13. Juni 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz, vom 18. Mai 2006, Zl. 500/13952/5/2005, betreffend Zollschuld entschieden: Der…
…nicht, kommt es auf die Gründe, welche zum Entziehen der Versandware aus der zollamtlichen Überwachung durch Nichtwiedergestellung geführt haben, nicht an. Maßgebend ist die Verfahrensinhaberschaft. Da es nicht um die Strafbarkeit geht, sondern um Verantwortlichkeiten, kann jemand auch ohne persönliche Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden…
…ergeben. Für diese Zollschuldnerschaft komme es weder auf ein Verschulden des Pflichteninhabers, noch auf das Wissen oder Wissenmüssen um das Entziehen an. Ausreichend sei alleine die Verfahrensinhaberschaft. Der Pflichteninhaber als Zollschuldner habe dafür einzustehen, wenn in seinem Verantwortungsbereich befindliche Waren in den unmittelbaren Wirtschaftskreislauf eingehen…
…die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind, zu zählen. Für diese als reine Erfolgshaftung konzipierte Zollschuldnerschaft kommt es nicht auf das Verschulden an. Ausreichend ist allein die Verfahrensinhaberschaft. Da es nicht um Strafbarkeit geht, sondern um Verantwortlichkeiten…
…könne. Die Bf. sei daher weder Zollschuldnerin, noch liege eine Verfahrensinhaberschaft als Unternehmer vor. Über Vorhalt des Zollamtes Klagenfurt legte die Bf. mit Eingabe vom 25. März 2005 Fotokopien der CEMT-Genehmigung XY vom 27.12.2002 und des dazugehörigen Fahrtenberichtsheftes vor und dokumentierte damit…
…einzuhalten hat. "Gegebenenfalls" beinhaltet kein Rangverhältnis innerhalb der Gesamtschuldner. Für diese Zollschuldnerschaft kommt es weder auf ein Verschulden des Pflichteninhabers an noch auf das Wissen oder Wissenmüssen um das Entziehen. Ausreichend ist allein die Verfahrensinhaberschaft. Da es nicht um Strafbarkeit, sondern um Verantwortlichkeiten geht, kann…
…(BFH v.7.12 2004 VII R 21/04, ZfZ 2005,204) Für die Geltendmachung der Zollschuld nach Art.203 Abs.1 und Abs.3 vierter Anstrich ZK ist alleine die Verfahrensinhaberschaft ausreichend, es kommt weder auf ein Verschulden des Pflichteninhabers noch um das Wissen…
…dass es für dessen Zollschuldnerschaft weder auf ein Verschulden noch auf das Wissen oder Wissenmüssen um das Entziehen ankommt. Ausreichend ist allein die Verfahrensinhaberschaft. Der EuGH hat sich mit dieser Thematik bereits in mehreren Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt und in einem vergleichbaren Fall zuletzt ausgesprochen (EuGH…
…befunden haben, unmittelbar in den Wirtschaftskreislauf eingegangen sind. Bei der Zollschuldnerschaft eines Hauptverpflichteten kommt es weder auf dessen Verschulden noch auf das Wissen oder Wissenmüssen um ein Entziehen an. Maßgebend und ausreichend ist allein die Verfahrensinhaberschaft. Da es nicht um die Strafbarkeit geht, sondern um…
…befunden haben, unmittelbar in den Wirtschaftskreislauf eingegangen sind. Bei der Zollschuldnerschaft eines Hauptverpflichteten kommt es weder auf dessen Verschulden noch auf das Wissen oder Wissenmüssen um ein Entziehen an. Maßgebend und ausreichend ist allein die Verfahrensinhaberschaft. Da es nicht um die Strafbarkeit geht, sondern um…
…ist allein schon die Verfahrensinhaberschaft. Dadurch kann der Hauptverpflichtete, auch wenn er selbst keine Pflichtverletzung begangen oder eine Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, für fremdes Handeln als Schuldner in Anspruch genommen werden, ohne dass es auf irgendein Verschulden ankommt. Entscheidend ist allein die Verfahrensinhaberschaft…
…gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, werde damit zusätzlich verpflichtet. Bei der Zollschuldnerschaft des Hauptverpflichteten und des Warenführers komme es weder auf deren Verschulden noch auf das Wissen oder Wissenmüssen um ein Entziehen an. Maßgebend sei allein die Verfahrensinhaberschaft. Da es nicht um die Strafbarkeit gehe, sondern um…
…gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, werde damit zusätzlich verpflichtet. Bei der Zollschuldnerschaft des Hauptverpflichteten und des Warenführers komme es weder auf deren Verschulden noch auf das Wissen oder Wissenmüssen um ein Entziehen an. Maßgebend sei allein die Verfahrensinhaberschaft. Da es nicht um die Strafbarkeit gehe, sondern um…
…betreffenden Zollverfahrens ergeben. Um als Pflichteninhaber im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen zu werden, reicht für den Hauptverpflichteten die Verfahrensinhaberschaft und für den Frachtführer die Übernahme der Ware in dem Wissen, dass es sich dabei um eine dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegende handelt…
…Verfahrens der aktiven Veredelung ergeben. Für die Zollschuldnerschaft kommt es nach Rechtsprechung und Lehre weder auf ein Verschulden des Pflichteninhabers an noch auf das Wissen oder Wissen müssen um das Entziehen. Ausreichend ist schon das Bestehen der Verfahrensinhaberschaft. Die Bf. hat daher allein auf Grund…
…werden. Die Bf hat daher eine Pflicht aus dem gewählten Zollverfahren nicht erfüllt, wodurch die Einfuhrumsatzsteuerschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) entstanden ist. Die Abgabenschuld entsteht dabei allein aufgrund der Verfahrensinhaberschaft. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an (vgl. Witte, Zollkodex5, Art…
…sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben. Um als Pflichteninhaber im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen zu werden, reicht die Verfahrensinhaberschaft. Dies selbst dann, wenn andere Personen mit ihrem Handeln ursächlich für die Pflichtverletzung sind. Die Bf.…
…oder eine Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, für fremdes Handeln als Schuldner in Anspruch genommen, ohne dass es auf irgendein Verschulden ankommt. Entscheidend ist allein die Verfahrensinhaberschaft. Wegen dieser Zollschuldnerstellung kann im Einzelfall vielfach sogar offen gelassen werden, wer tatsächlich entzogen hat (Witte, Zollkodex…
…gilt für den Pflichteninhaber. Für dessen Zollschuldnerschaft kommt es weder auf ein Verschulden an, noch auf das Wissen oder Wissen müssen um das Entziehen. Ausreichend ist allein die Verfahrensinhaberschaft. Er hat dafür einzustehen, dass Waren die sich in seinem Verantwortungsbereich befinden, in den unmittelbaren Wirtschaftskreislauf…
…Entziehen. Ausreichend ist allein die Verfahrensinhaberschaft. Dadurch wird der Hauptverpflichtete, der selbst keine eigene Pflichtverletzung begangen oder eine Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, für fremdes Handeln als Schuldner in Anspruch genommen, ohne dass es auf irgendein Verschulden ankommt. Entscheidend ist allein die Verfahrensinhaberschaft, da…