Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0177-Z2L/02
Entstehen einer Zollschuld gemäß Art. 203 ZK für den Hauptverpflichteten im Versandverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0177-Z2L/02vom 11.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., Adr., vom 11. Mai 2001
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 20. April
2001, Zahl x, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren
entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben. Die Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG wird mit ATS 2.057,08 (entspricht €
149,49) neu festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabenerhöhung ist dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Im Übrigen
bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 7. Jänner 2000 wurde auf Antrag der Bf. als
Hauptverpflichtete mit Versandanmeldung T1, Nr. 00031, bei der
Abfertigungsstelle Norwegenkai des Zollamtes Wik im Bereich des Hauptzollamtes
Kiel ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren über eine
Forstmaschine der Type Valmet 892 eröffnet. Als Bestimmungsstelle wurde das
Zollamt Wien angegeben. Die Frist für die Wiedergestellung wurde mit 15.
Jänner 2000 festgesetzt.
Da das Versandverfahren in der Folge nicht erledigt wurde,
leitete die Zentralstelle Such- und Mahnverfahren in Flensburg das entsprechende
Suchverfahren ein. Dabei stellte sich heraus, dass die Versandware vom
Empfänger und Beförderer nicht wieder gestellt und auch nicht zur
Überführung in den freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren
angemeldet worden ist.
Das Hauptzollamt Wien schrieb aus diesem Grund der G. als
Empfängerin mit Bescheid vom 4. Oktober 2000, Zahl xxx, die wegen
Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung entstandene
Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 203 ZK iVm § 2
Abs. 1 ZollR-DG vor.
Aufgrund der Insolvenz der in Anspruch genommenen
Abgabenschuldnerin und der damit verbundenen Nichtentrichtung der
Eingangsabgaben forderte das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom 17 .Jänner
2001 die Eingangsabgabenschuld bei der Bf. als Gesamtschuldnerin an.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 5. Februar 2001, ergänzt
mit Schreiben vom 27. März 2001, der Rechtsbehelf der Berufung erhoben und
die Zurücknahme des "Steuerbescheides" über die österreichischen
Einfuhrabgaben beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der
"Einspruch" sowohl gegen die Höhe der berechneten Abgaben und als auch
gegen die Forderung an das Unternehmen der Bf. richte. Die nicht
ordnungsgemäße Gestellung der eingeführten Ware sei
ausschließlich von der G. zu vertreten. Dem österreichischen
Einführer seien die Folgen einer schuldhaften Verletzung der
Zollformalitäten bewusst gewesen. Außerdem sei den
österreichischen Zollbehörden seit Mai 2000 (Suchverfahren der
deutschen Zollbehörden) bekannt gewesen, dass die G. eine nicht
einfuhrrechtlich abgefertigte Einfuhr getätigt habe. Die Abgaben
hätten von der G. rechtzeitig eingefordert werden können.
Weiters habe der Einführer die Forstmaschine weiter
veräußert und es sei dadurch bereits die österreichische
Mehrwertsteuer angefallen. Bei Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer würde
deshalb eine unzulässige Doppelbesteuerung erfolgen.
Zoll wäre bei einer rechtzeitigen Gestellung nicht
anfallen. Auch diesen Tatbestand habe nur der österreichische
Einführer zu vertreten.
Außerdem bekämpfe man die Zahlung von
Verzugszinsen ohne vorherige Forderung von Ansprüchen.
Die Steuerhinterziehung von österreichischen Abgaben
sei von Herrn G. bewusst und vorsätzlich vorgenommen worden. Den Versuch
der Inanspruchnahme der Bf. für diese nicht in Deutschland begangene
Straftat sei ungerechtfertigt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 20.
April 2001 als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen mit der
Stellung der Bf. als Hauptverpflichtete und dessen Verantwortung
begründet.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 11. Mai 2001 ein als
Rechtsbehelf der Beschwerde zu wertender Einspruch erhoben und neuerlich die
ersatzlose Aufhebung des "Steuerbescheides" beantragt.
In der Begründung wurde mit Hinweis auf einen
Schriftsatz vom 12. April 2001 ergänzend vorgebracht, dass im vorliegenden
Fall spezielle Umstände eingetreten seien, die einer besonderen Beachtung
bedürften:
1. Der österreichische
Einführer habe nachweislich bewusst und vorsätzlich die Ware nicht
rechtzeitig bei einem Zollamt gestellt, womit der Tatbestand der
Steuerhinterziehung gegeben sei.
2. Die Bearbeitung des
Suchverfahrens habe eine übergebührliche Zeitspanne beansprucht.
Dadurch konnten die Abgaben nicht mehr eingefordert werden, da der
österreichische Einführer zwischenzeitlich zahlungsunfähig
geworden sei.
3. Durch den Weiterverkauf der
aus Norwegen eingeführten Maschine seien bereits Steuern gezahlt worden.
Eine weitere Berechnung von Einfuhrumsatzsteuer würde zu einer
unzulässigen Doppelbesteuerung führen.
Die ledigliche Feststellung, dass die Bf. als Ausstellerin
und damit Hauptverpflichtete gemäß den Zollgesetzen die
Einfuhrabgaben zu zahlen habe, könne in diesem besonderen Fall nicht
aufrecht erhalten werden. Durch die Zahlung der Abgaben würde man die
strafbare Steuerhinterziehung und die Doppelbesteuerung
legalisieren.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Artikel 203 Zollkodex (ZK) lautet:
"Artikel
203
(1) Eine Einfuhrzollschuld
entsteht,
- wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wird.
(2) Die Zollschuld
entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung
entzogen wird.
(3)
Zollschuldner sind:
- die
Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
hat;
- die Personen, die an
dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise
hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen
Überwachung entziehen;
-
die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben,
obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder
billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden
war;
- gegebenenfalls die
Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der
vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus
der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens
ergeben."
Artikel 96 ZK lautet:
"Artikel
96
(1) Der Hauptverpflichtete
ist der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er
hat
a) die Waren innerhalb der
vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungszollstelle zu
gestellen;
b) die Vorschriften
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
einzuhalten.
(2)
Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ist ein
Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß,
dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet,
sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den
Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen
unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen."
Im vorliegenden Fall ist unbestritten eine
Einfuhrzollschuld wegen des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung
gemäß Art. 203 ZK durch die Nichtwiedergestellung des Versandgutes
bei der Bestimmungsstelle Wien entstanden. Die Ware wurde aus dem
Versandverfahren entnommen und ist in den Wirtschaftskreislauf
eingegangen.
Gemäß Art. 203 Abs. 3 vierter Anstrich ZK ist
auch derjenige Zollschuldner, welcher die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die
sich aus der Inanspruchnahme eines Zollverfahrens ergeben. Die Bf. als
Hauptverpflichtete hatte gemäß Art. 96 Abs. 1 Buchstabe a ZK die
Verpflichtung die Ware unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen. Da
dieser Verpflichtung nicht entsprochen wurde, ist neben dem Warenempfänger
und Beförderer auch sie selbst Zollschuldnerin geworden.
Die Übergabe des Versandgutes und des
Versanddokumentes gegen Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung
entledigt den Hauptverpflichteten gemäß Art. 96 Abs. 2 ZK nicht von
seinen Pflichten gemäß Art. 96 Abs. 1 ZK. Der Warenführer bzw.
Warenempfänger, der Versandwaren annimmt und weiß, dass sie dem
gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, wird danach nur zusätzlich
verpflichtet.
Bei der Klärung der Frage, ob der Hauptverpflichtete
zum Zollschuldner wird oder nicht, kommt es auf die Gründe, welche zum
Entziehen der Versandware aus der zollamtlichen Überwachung durch
Nichtwiedergestellung geführt haben, nicht an. Maßgebend ist die
Verfahrensinhaberschaft. Da es nicht um die Strafbarkeit geht, sondern um
Verantwortlichkeiten, kann jemand auch ohne persönliche Pflichtverletzung
in Anspruch genommen werden. Er hat dafür einzustehen, dass Waren, die sich
in seinem Verantwortungsbereich befanden, in den unmittelbaren
Wirtschaftskreislauf eingegangen sind (vgl. Witte, Zollkodex
Kommentar3, Rz 20 zu
Art. 203 ZK).
Hinsichtlich des Vorwurfs, dass die Bearbeitung des
Suchverfahrens eine übergebührliche Zeitspanne beansprucht habe und
dadurch die Abgaben nicht mehr eingefordert werden hätten können, da
der österreichische Einführer zwischenzeitlich zahlungsunfähig
geworden sei, ist entgegen zu halten, dass der Hauptverpflichtete als
Zollschuldner grundsätzlich innerhalb der 3-Jahres Frist im Sinne des Art.
221 Abs. 3 ZK in Anspruch genommen werden kann.
Abgesehen davon, kann im vorliegenden Fall auch nicht von
einer übergebührlichen Zeitspanne gesprochen werden, da die
Hauptverpflichtete bereits im April 2000 über die Nichterledigung des am 7.
Jänner 2000 eröffneten Versandverfahrens informiert worden ist und die
buchmäßige Erfassung der Eingangsabgaben gegenüber der G nach
Feststellung am 1. September 2000, dass der Ort der Zuwiderhandlung in
Österreich gelegen ist, am 4. Oktober 2000 erfolgte. Erst durch diese
Feststellung wurde das Hauptzollamt Wien zur Abgabenerhebung zuständig
(Art. 379 Zollkodex-Durchführungsverordnung in der damals geltenden
Fassung). Die Konkurseröffnung erfolgte aber bereits am 11. Juli
2000.
Zum Vorbringen der Bf., dass durch den Weiterverkauf der
Maschine bereits Steuern gezahlt worden wären und eine weitere Berechnung
von Einfuhrumsatzsteuer zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung führen
würde, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG gilt das
gemeinschaftliche Zollrecht, das ZollR-DG und die in Durchführung dieses
Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie
sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, weiters in allen nicht vom
Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten
Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes,
einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder
Ausgangsabgaben) und andere Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder
in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung
übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) unterliegt die Einfuhr von Gegenständen
der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein
Gegenstand aus einem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete
Jungholz und Mittelberg, gelangt.
Nach § 1 Abs. 2 UStG 1994 ist Inland das
Bundesgebiet.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 erster Satz UStG 1994
gelten für die Einfuhrumsatzsteuer mit Ausnahme bestimmter hier nicht
relevanter Zollverfahren, die Rechtsvorschriften für Zölle
sinngemäß.
Im gegenständlichen Fall ist der Gegenstand aus einem
Drittland (Norwegen) in das Anwendungsgebiet (Österreich) gelangt und
unterliegt nach den zitierten Bestimmungen der Einfuhrumsatzsteuer, die nach den
Bestimmungen des ZK und des ZollR-DG zu erheben ist. Ein
Steuerbefreiungstatbestand des Weiterverkaufs ist nicht vorgesehen. In der
Unternehmerkette kann die Einfuhrumsatzsteuer bei Zutreffen der dafür
vorgesehenen Voraussetzungen als Vorsteuer geltend gemacht werden. Die Frage des
Entstehens der Einfuhrumsatzsteuerschuld ist jedenfalls unabhängig von der
Frage der steuerlichen Behandlung des hier aber nicht relevanten Weiterverkaufs
zu beurteilen.
Die Bf. wendet sich auch gegen die Vorschreibung der
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG,
welche sie als "Verzugszinsen" bezeichnet.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG lautet:
"§
108. (1) Entsteht - außer in den Fällen des Abs. 2 eine
Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine
Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine
Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den
Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der
buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80) angefallen
wäre. ..."
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 16. Oktober 2003, Rs.
C-91/02, die Zulässigkeit der Erhebung einer Abgabenerhöhung nach
§ 108 ZollR-DG dem Grunde nach mit dem Gemeinschaftsrecht als vereinbar
erachtet. Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung
nach § 108 ZollR-DG ist unter anderem, dass die Sanktion jedenfalls
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
muss.
§ 108 ZollR-DG stellt hinsichtlich der Vorschreibung
der Abgabenerhöhung auf den Zeitraum zwischen Entstehen bzw.
Fälligkeit der Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung
ab.
Aufgrund entsprechender Ermittlungen im Zuge des
Suchverfahrens teilte die G am 1. September fernmündlich und mit Schreiben
vom 26. September 2000 unter Vorlage der Originale der Exemplare 4 und 5 des
Versandscheines mit, dass der Versandschein versehentlich nicht eingereicht
worden wäre und ersuchte um Nachverzollung.
Die buchmäßige Erfassung der Eingangsabgaben
gegenüber der G erfolgte daraufhin mittels Bescheid am 4. Oktober 2000,
wobei für die Bemessung der Abgabenerhöhung die
Säumniszeiträume vom 15. Jänner 2000 bis 14. Oktober 2000
herangezogen wurden. Dies begründet sich im § 80 ZollR-DG, wonach
Säumniszinsen je Säumniszeitraum zu berechnen sind und immer für
einen gesamten Säumniszeitraum anfallen, auch wenn die Säumnis nicht
im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht
vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Im
vorliegenden Fall gilt ist als Tag der Zollschuldentstehung der 16. Jänner
2000.
Entsteht eine Zollschuld wie im vorliegenden Fall unter
anderen als in den in Absatz 1 des Art. 218 ZK vorgesehenen Voraussetzungen, so
erfolgt die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrages
gemäß
§ 218 Abs. 1 ZK innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag, an
dem die Zollbehörden in der Lage sind, den betreffenden Abgabenbetrag zu
berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
Laut Aktenvermerk teilte die G am 1. September 2000 im Zuge
des Suchverfahrens fernmündlich mit, dass die gegenständliche Sendung
nicht verzollt worden wäre. Da dem Zollamt die entsprechenden Unterlagen,
insbesondere die Rechnung, bereits zur Verfügung standen, hätten die
Eingangsabgaben bereits zu diesem Zeitpunkt berechnet und buchmäßig
erfasst werden können. Die erst am 4. Oktober 2000 durchgeführte
buchmäßige Erfassung ist daher aus Gründen erfolgt, die der
Zollschuldner und somit auch die Bf. als Gesamtschuldnerin nicht zu vertreten
hat. Eine solche Vorschreibung ist im Sinn des zitierten Urteils des EuGH als
unverhältnismäßig anzusehen. Der für die Berechnung der
Abgabenerhöhung zu Grunde gelegte Zeitraum war daher um den
Säumniszeitraum 15. September bis 14. Oktober 2000 zu
kürzen.
Dem Vorbringen, dass durch die Zahlung der Abgaben eine
strafbare Steuerhinterziehung und die Doppelbesteuerung legalisiert würden,
ist entgegen zu halten, dass es sich im vorliegenden Verfahren um ein
Abgabenverfahren handelt. Wie bereits oben festgehalten, geht es bei der
Entstehung einer Zollschuld für den Hauptverpflichteten im Versandverfahren
nicht um Strafbarkeiten sondern um Verantwortlichkeiten. Die strafrechtliche
Würdigung des Sachverhaltes bleibt den zuständigen
Finanzstrafbehörden vorbehalten.
Da sich der angefochtene Bescheid mit Ausnahme des zugrunde
gelegten Zeitraumes für die Berechnung der Abgabenerhöhung entgegen
der Argumentation der Bf. somit nicht als rechtswidrig erweist, kommt eine
ersatzlose Aufhebung nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 11. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 3 vierter Anstrich VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 96 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 96 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0177-Z2L/02
- Stammnummer
- 23236
- Gültig
- 11.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF