Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0015-Z1W/05
Verschlussverletzung im Versandverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0015-Z1W/05vom 20.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle einer zollschuldbegründenden Verschlussverletzung von im Versandverfahren beförderten Waren kommen gemäß Artikel 204 Abs. 3 ZK iVm Artikel 96 Abs. 2 ZK der Hauptverpflichtete, der Warenführer und der Warenempfänger als Zollschuldner in Betracht. Wenn nach den Umständen des konkreten Einzelfalles Personenidentität zwischen Warenführer und Hauptverpflichteten besteht und überdies der Warenempfänger zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung die Waren noch nicht angenommen hat, kommt als Zollschuldner einzig der Hauptverpflichtete in Betracht. In diesen Fällen ist daher eine missbräuchliche Ausübung des Ermessens im Zusammenhang mit der Auswahl der gesamtschuldnerisch heranzuziehenden Zollschuldner denkunmöglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr.S, vom
15. März 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien
vom 16. Februar 2005, Zl. 100/45127/2001-439, betreffend
Eingangsabgaben entschieden:
1.) Der Spruch
des Bescheides des Hauptzollamtes Wien vom 17. Mai 2001,
Zl. 100/45127/2001-2-Vo, welcher unverändert in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung vom 16. Februar 2005 übernommen worden ist,
wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
a) die
Wortfolge "in das gemeinschaftliche Versandverfahren" wird ersetzt durch die
Wortfolge "in das gemeinsame Versandverfahren"
b) der
Zeitpunkt der Zollschuldentstehung wird festgelegt mit 8. Mai 2001.
2.) Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Mai 2001, Zl. 100/45127/2001-2-Vo,
setzte das Hauptzollamt Wien gegenüber der Bf., (Bf.) im Grunde des
Artikels 204 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs. 1
ZollR-DG eine Zollschuld in der Höhe von insgesamt ATS 100.768,00 (davon
Zoll ATS 24.254,00 und Einfuhrumsatzsteuer ATS 76.514,00) fest. Die Bf. habe
hinsichtlich der im Bescheid genannten Waren, die mit Versandschein T1 Nr. zzz
in das gemeinschaftliche (richtig in das gemeinsame) Versandverfahren
überführt worden seien, eine aus der Inanspruchnahme dieses Verfahrens
entstandene Verpflichtung nicht erfüllt. Zusätzlich schrieb das
Hauptzollamt Wien dem Bf. mit dem erwähnten Bescheid gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in der Höhe von
ATS 991,00 zur Entrichtung vor.
In der gegen diesen (Sammel-)Bescheid erhobenen Berufung
vom 11. Juni 2001 räumte die Bf. zwar ein, dass es im Streitfall durch
nicht näher identifizierte Personen zur Verletzung des Zollverschlusses
gekommen sei, machte aber geltend, dass ihr dieses Verhalten nicht zugerechnet
werden dürfe. Außerdem sei das Versandverfahren gemäß den
Zollbestimmungen abgewickelt worden. Da sich diese Berufung nach dem
ausdrücklichen Vorbringen der Bf. ausschließlich gegen die
Festsetzung der Eingangsabgabenschuld in der Höhe von S 100.768,00
richtet, erachtet es der unabhängige Finanzsenat als erwiesen, dass der
Bescheid betreffend die Abgabenerhöhung gemäß
§ 108
ZollR-DG nicht angefochten wurde. Diesbezüglich ist daher von einer
Teilrechtskraft des Bescheides auszugehen.
Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit Bescheid vom 16.
Februar 2005, Zl. 100/45127/2001-439, als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 15. März 2005.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens
vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren, ABL. L 226 vom 13.
August 1987, gelten unbeschadet dieses Übereinkommens, insbesondere seiner
Bestimmungen über die Sicherheitsleistung, Warenbeförderungen
innerhalb der Gemeinschaft als im gemeinschaftlichen Versandverfahren
durchgeführt.
Artikel 34 Abs. 1 der Anlage 1 des Übereinkommens
über ein gemeinsames Versandverfahren bestimmt: Wird festgestellt, dass im
Verlauf eines T1-Verfahrens in einem bestimmten Land Zuwiderhandlungen begangen
worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere
Abgaben - unbeschadet der Strafverfolgung - von diesem Land nach dessen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften erhoben.
Gemäß Artikel 96 Abs. 1 ZK ist der
Hauptverpflichtete der Inhaber des externen gemeinschaftlichen
Versandverfahrens. Er hat
a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen.
b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche
Versandverfahren einzuhalten.
Nach den Bestimmungen des Artikels 96 Abs. 2 ZK ist
unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ein
Warenführer oder ein Warenempfänger, der die Waren annimmt und
weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch
verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von
den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen
unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
Artikel 11 der Anlage 1 des Übereinkommens über
ein gemeinsames Versandverfahren bestimmt:
(1) Der Hauptverpflichtete hat
a) die Waren und den Versandschein T1 innerhalb der
vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungsstelle zu gestellen;
b) die Vorschriften über das gemeinsame
Versandverfahren einzuhalten;
c) die Zölle und sonstigen Abgaben zu entrichten, die
unter Umständen aufgrund einer im Verlauf oder anlässlich eines
gemeinsamen Versandverfahrens begangenen Zuwiderhandlung oder Ordnungswidrigkeit
fällig werden.
(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten in
Absatz 1 ist ein Warenführer oder ein Warenempfänger, der die Waren
annimmt und weiß, dass sie dem gemeinsamen Versandverfahren unterliegen,
auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der
von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen
Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen.
Gemäß Art. 204 Abs.1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten
Fällen
a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei
einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung
oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie
übergeführt worden ist, ergeben, oder
b) eine der Voraussetzungen für die
Überführung einer Ware in das betreffende Zollverfahren oder für
die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer
Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken
nicht erfüllt wird,
es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf
die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung
oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
Gemäß Abs.2 entsteht die Zollschuld in dem
Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld
entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, ...
Gemäß Abs.3 ist Zollschuldner die Person, welche
die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen
Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des
betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für
die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen
hat.
Gemäß Art. 860 ZK-DVO betrachten die
Zollbehörden eine Zollschuld als im Sinne des Art. 204 Abs.1 ZK
entstanden, es sei denn, der vermutliche Zollschuldner weist nach, dass die
Voraussetzungen des Art.
859
erfüllt sind.
Gemäß Art.
859
ZK-DVO ( idF bis 30.6. 2001 ) gelten folgende Verfehlungen als solche im
Sinne des Art. 204 Abs.1 ZK, die sich auf die Abwicklung der
vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht
wirklich ausgewirkt haben, sofern
- es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der
zollamtlichen Überwachung zu entziehen;
- keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt;
- alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden,
um die Situation der Waren zu bereinigen:
1. die Überschreitung der Frist, vor deren Ablauf die
Waren eine der im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung oder des
betreffenden Zollverfahrens vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten
haben müssen, wenn eine Fristverlängerung gewährt worden
wäre, sofern sie rechtzeitig beantragt worden wäre;
2. im Falle von Waren im
Versandverfahren,
das Überschreiten der Gestellungsfrist der Waren bei der
Bestimmungszollstelle, sofern die Gestellung nachträglich erfolgt;
3. im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung
oder im Zolllagerverfahren der Umstand, dass die Ware ohne vorherige Bewilligung
der Zollbehörden Behandlungen unterzogen wird, wenn diese Behandlungen
bewilligt worden wären, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden
wäre;
4. im Falle einer in das Verfahren der vorübergehenden
Verwendung übergeführten Ware die Verwendung dieser Ware unter anderen
als den in der Bewilligung vorgesehenen Voraussetzungen, sofern diese Verwendung
im gleichen Verfahren bewilligt worden wäre, sofern ein entsprechender
Antrag gestellt worden wäre;
5. im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung
oder in einem Zollverfahren deren nicht bewilligter Ortswechsel, sofern die Ware
den Zollbehörden auf Verlangen vorgeführt werden kann;
6. im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung
oder in einem Zollverfahren das Verbringen dieser Ware aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft oder in eine Freizone oder Freilager ohne Erfüllung der
vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten;
7. im Falle einer Ware, für die eine
Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung gewährt
worden ist, der Umstand, dass die Ware, die noch nicht der vorgesehenen
Zweckbestimmung zugeführt worden ist, ohne Mitteilung an die
Zollbehörden abgetreten wird, wenn
a) diese Abtretung in den Anschreibungen des Zedenten
ausgewiesen ist und
b) der Zessionär Inhaber einer Bewilligung für
die betreffende Ware ist.
8. im Falle einer Ware, die gemäß Art. 145 des
Zollkodex unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den
Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden
kann, der Umstand, dass bei der vorübergehenden Verwahrung dieser Ware oder
bei der Inanspruchnahme eines anderen Zollverfahrens vor ihrer Anmeldung zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Tatbestand nach
Art. 204 Abs.1 Buchstaben a) und b) des Zollkodex vorliegt;
9. im Fall von regelmäßig durchgeführten
Vorgängen der aktiven Veredelung, der Umstand, dass die Erneuerung der
erforderlichen Bewilligung nicht beantragt wurde, obwohl alle Voraussetzungen
für eine Erteilung der Bewilligung erfüllt waren.
Gemäß Art. 213 ZK sind bei einer Zollschuld,
für die es mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur
Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.
Entsteht außer in den Fällen des Abs. 2 eine
Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine
Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine
Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den
Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der
buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80)
angefallen wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben
nach § 105 bleibt unberührt.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der
streitgegenständlichen Warenbeförderung aufgrund der Bestimmungen des
Artikels 1 Abs. 2 und des Artikels 34 Abs. 1 der Anlage 1 des
Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in der damals
geltenden Fassung auch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das
gemeinschaftliche Versandverfahren anzuwenden sind.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Am 7. Mai 2001 wurde beim ungarischen Zollamt Tatabanya
über Antrag der Bf. als Hauptverpflichtete eine Sendung mit 26 Paletten mit
13.455 Liter Weisswein mit einem Bruttogewicht von 23.000,00 kg unter
Versandanmeldung Nr. zzz in das gemeinsame Versandverfahren überführt.
Als Frist für die (Wieder-)Gestellung setzte die ungarische Abgangsstelle
den 15. Mai 2001 fest. Als Bestimmungsstelle scheint in der Versandanmeldung das
im Vereinigten Königreich gelegene Zollamt Dover auf.
Die Nämlichkeitssicherung erfolgte durch das Anlegen
eines Raumverschlusses mit der Nummer 1/673-S. Im Zuge der Warenbeförderung
trat die Bf. nicht nur als Hauptverpflichtete sondern auch als
Warenführerin auf und brachte zu diesem Zweck den LKW-Zug mit den auch in
der Versandanmeldung angeführten Kennzeichen nnn zum Einsatz.
Nach Passieren der EU-Außengrenze beim Zollamt
Nickelsdorf als Durchgangszollstelle fuhr der LKW-Fahrer nicht wie vorgesehen
nach Großbritannien sondern zu einer Halle in Vösendorf bei Wien, um
Schmuggelzigaretten zuzuladen. Dort durchtrennte am 8. Mai 2001 ein zur
ungarischen Schmuggelorganisation gehörender Arbeiter zum Zwecke der
illegalen Zuladung das Verschlussseil des o.a. LKW.
Dieser Sachverhalt wird selbst von der Bf. nicht
bestritten. Sie räumt insbesondere auch ein, dass es tatsächlich zur
erwähnten Verschlussverletzung gekommen ist. Damit steht aber fest, dass
der in Artikel 96 ZK normierten Verpflichtung, wonach die Waren innerhalb der
vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungszollstelle zu gestellen sind, nicht entsprochen worden ist.
Da es bei der Tatbestandsverwirklichung gemäß
der zitierten Norm auf schuldhaftes Verhalten des Beteiligten nicht ankommt und
die Pflichtverletzung eine reine Tathandlung ist (siehe BFH vom 30. August 1994,
VII B 71/94) , vermag die Bf. mit dem Vorbringen, sie habe keine
Sorgfaltspflichten vernachlässigt und es sei ihr auch keine grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen, nicht durchzudringen.
Gleiches gilt für ihren Einwand, der Raumverschluss
sei erst nach Erfüllung aller "Vorschriften für die Einfuhr von Waren
in den EU-Binnenmarkt" geöffnet worden. Bei dieser Argumentation
übersieht die Bf. nämlich, dass das externe Versandverfahren
gemäß Artikel 92 Abs. 1 ZK erst endet und die Pflichten des Inhabers
erst erfüllt sind, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die
erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden
Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden. Dass der
Raumverschluss erst nach der Gestellung am Bestimmungsort verletzt worden
wäre, vermag aber nicht einmal die Bf. zu behaupten.
Der unabhängige Finanzsenat erachtet es somit als
erwiesen, dass es im Streitfall tatsächlich zu einer Verletzung der
maßgeblichen Bestimmungen des von der Bf. in Anspruch genommenen
Zollverfahrens gekommen ist. Es gilt nun zu prüfen, ob es sich dabei um
eine zollschuldbegründende Pflichtverletzung im Sinne des Artikels 204 Abs.
1 ZK handelte.
Trotz Verfehlungen entsteht gemäß Artikel 204
Abs. 1 Unterabsatz 2 ZK keine Einfuhrzollschuld, wenn sich die
Verstöße nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung
des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. Die Liste der
in diesem Zusammenhang zu entschuldigenden Fälle findet sich in Artikel 859
ZK-DVO. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine
erschöpfende Aufzählung (siehe EuGH vom 11. November 1999, C-49/99).
Die Verletzung der Verpflichtung zur Beachtung der von den
Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen ist
in Artikel 859 ZK-DVO nicht genannt. Die Anwendung der "es-sei-denn"-Klausel des
Artikels 204 Abs. 1 ZK kommt daher alleine aus diesem Grund nicht in Betracht.
Somit erübrigt sich auch eine Überprüfung dahingehend, ob im
vorliegenden Fall die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für die
Heilung gemäß Artikel 859 ZK-DVO gegeben sind. Ein näheres
Eingehen auf den von der Bf. in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand, im
vorliegenden Fall läge keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten im
Sinne des Artikels 859 zweiter Anstrich ZK-DVO vor, war daher entbehrlich.
Damit steht fest, dass es im vorliegenden Fall zur
Zollschuldentstehung gemäß Artikel 204 Abs. 1 ZK gekommen ist.
Es ist nun zu prüfen, ob die Bf. als Zollschuldner
für diese Zollschuld in Betracht kommt. Die in diesem Zusammenhang zu
beachtende Vorschrift des Artikels 204 Abs. 3 ZK legt fest, dass diejenige
Person Zollschuldner ist, die die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei
einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben.
Um als Pflichteninhaber im Sinne der genannten gesetzlichen
Bestimmungen in Anspruch genommen zu werden, reicht die Verfahrensinhaberschaft.
Dies selbst dann, wenn andere Personen mit ihrem Handeln ursächlich
für die Pflichtverletzung sind.
Die Bf., auf deren Antrag hin das Versandverfahren
eröffnet worden ist, hat auf Grund ihrer besonderen Stellung als
Hauptverpflichtete die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen
Durchführung des Versandverfahrens übernommen. Bestimmungen
dergestalt, dass dem Pflichteninhaber nur eigene Zuwiderhandlungen anzulasten
wären, enthält die zur Anwendung gelangende Norm nicht. Da es nicht um
Strafbarkeit sondern um Verantwortlichkeiten geht, hat der Hauptverpflichtete
als Verfahrensinhaber vielmehr sogar für das Fehlverhalten Dritter
einzustehen. Auf die Verwirklichung subjektiver Tatbestandsmerkmale kommt es
dabei nicht an.
Das Vorbringen, wonach es zur Verschlussverletzung durch
kriminelle Handlungen unbekannter Täter gekommen sei, die mit ihr in keinem
wie immer gearteten Verhältnis gestanden seien, steht daher der
Heranziehung der Bf. als Zollschuldnerin nicht entgegen.
Gibt es auf Grund der konkreten Umstände des
Einzelfalles für eine Zollschuld mehrer Zollschuldner, so sind diese
gemäß Artikel 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser
Zollschuld verpflichtet. Bei Pflichtverletzungen im externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren kann neben dem Hauptverpflichteten als Verfahrensinhaber
gemäß Artikel 96 Abs. 1 ZK auf zwei weitere Personen, nämlich
den Warenführer und den Warenempfänger zurückgegriffen werden,
wenn sie die Waren im Bewusstsein annehmen, dass diese dem gemeinschaftlichen
Versandverfahren unterliegen.
Im vorliegenden Fall hat der (im Vereinigten
Königreich ansässige) Warenempfänger nach der Aktenlage die Waren
vor der streitgegenständlichen Zuwiderhandlung nicht angenommen. Die
Heranziehung dieses Unternehmens als Zollschuldner scheidet somit aus.
Auch mit einer Abgabenfestsetzung gegenüber dem
Warenführer wäre für die Bf. nichts gewonnen, weil sie selbst
beim erwähnten Beförderungsvorgang als solcher aufgetreten ist. Die
Zollschuld war daher gegenüber der Bf., als einzige nach den zitierten
Bestimmungen in Betracht kommende Zollschuldnerin festzusetzen. Ihrem Begehren
die Abgaben jenen (von ihr nicht näher bezeichneten) Parteien
vorzuschreiben, die tatsächlich ein vorwerfbares Verhalten gesetzt
hätten, kann sohin nicht entsprochen werden.
Im Unterschied zu der in der Berufungsvorentscheidung durch
das Zollamt Wien vertretenen Rechtsansicht geht der unabhängige Finanzsenat
daher davon aus, dass im Anlassfall kein Gesamtschuldverhältnis besteht.
Aus diesem Grund erübrigt sich im Rahmen der vorliegenden Erledigung auch
eine nähere Auseinandersetzung mit der Rüge der Bf., die
Abgabenbehörde erster Instanz habe das Ermessen im Zusammenhang mit der
Auswahl der gesamtschuldnerisch heranziehenden Zollschuldner missbräuchlich
ausgeübt.
Ungarn war im Zeitpunkt der Eröffnung des
Versandverfahrens nicht ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft sondern
Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames
Versandverfahren war. Demgemäß konnte bei der ungarischen
Abgangsstelle damals nur ein gemeinsames und kein gemeinschaftliches
Versandverfahren eröffnet werden. Die Einfuhrzollschuld entstand
gemäß Artikel 204 Abs. 2 erster Halbsatz in dem Zeitpunkt, im die die
Verfehlung durch aktives Tun begangen worden ist. Dies war nach der Aktenlage
der 8. Mai 2001. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides war aus diesen
Gründen zu ändern bzw. zu ergänzen.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass am 8. Mai
2001 durch die widerrechtliche Verschlussverletzung eine der Pflichten nicht
erfüllt wurde, die sich bei der verfahrensgegenständlichen
einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des gemeinsamen
Versandverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergaben. Dadurch
entstand die Zollschuld gemäß Artikel 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK.
Zollschuldnerin war die Bf. als Pflichteninhaberin gemäß Artikel 204
Abs. 3 ZK.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 20.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 96 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 1 Abs. 2 ÜgemVV, Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2
- Anlage I Art. 34 Abs. 1 ÜgemVV, Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2
- Art. 859 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0015-Z1W/05
- Stammnummer
- 24586
- Gültig
- 20.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF