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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0788-S/09

Unternehmereigenschaft eines Bauträgers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0788-S/09vom 26.06.2012Teil 4 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bücher und Schriften der im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft, werden vom ehemaligen Gesellschafter BS aufbewahrt. Dieser wurde aufgefordert, zweckdienliche Unterlagen über die von den Erwerbern - DR. und DV.... - an die Berufungswerberin geleisteten Zahlungen des Kaufpreises, durch Vorlage der Bankauszüge, Überweisungsträger oder Bestätigungen über erhaltene Barzahlungen, im Original vorzulegen sowie den an die das Bauvorhaben finanzierende Bank vorzulegenden "GU-Vertrag" oder die "GU-Verträge" im Original vorzulegen. In Beantwortung des an BS gerichteten Auskunftsersuchen führte HW.. aus, dass keine Barzahlungen erfolgten. Die Vorlage der angeforderten Unterlagen unterblieb, stattdessen wurde ein Schreiben der B vorgelegt in dem der "Finanzierungskreislauf" der Abwicklung der beiden Bauvorhaben dargelegt wurde. In Beantwortung des in der Folge an HW. gerichteten Auskunftsersuchens wurden keine Originalunterlagen vorgelegt, sondern Kopien der Auszugsduplikate der B . Nach diesen Unterlagen hat das Ehepaar DV im Jahr 2007 insgesamt € 840.000,00 auf das Treuhandkonto des Treuhänders überwiesen und das Ehepaar DR.. im Jahr 2006 € 181.250,00 und im Jahr 2007 € 542.950,00. Vom Treuhänder wurden im Jahr 2006 € 181.250,00 und im Jahr 2007 € 1.382.950,00 auf ein bei der B der Berufungswerberin zuzurechnendes Konto überwiesen. 2) Beweisaufnahmen 2.1 Folgende Beweise wurden aufgenommen: Kaufvertrag DR. mit der Bau- und Ausstattungsbeschreibung des zu errichtenden Objektes, Niederschriftliche Einvernahme des R , Vorgelegte Unterlagen des Ehepaars DR. wie die Ausstattungsliste, der Vorvertrag vom 31. Mai 2006, die Kopien der Teilzahlungen an die Berufungswerberin, und die Kopie der Annonce vom 22. April 2006 - "Wohnen in L." Kaufvertrag DV... mit der Bau- und Ausstattungsbeschreibung des zu errichtenden Objektes, Vorgelegte Unterlagen des Ehepaars DV..., wie die Kopien der Teilzahlungen an die Berufungswerberin, die Annahme des Anbots auf Vertragsauflösung, die Aufstellung der Mehrkosten des Hauses, die Abstandnahme von der Rückabwicklung des Kaufvertrages, der Aktenvermerk vom 13. Juli 2007 und der Anführung des Pauschalpreises von € 861.000,00, die Mängelliste im Juli 2007, und die Besprechungsnotiz BS. vom 19.12.2007) Beantwortung des Auskunftsersuchen durch HW. mit der Vorlage einer Darstellung der B zur Finanzierung der beiden Bauvorhaben sowie die in Kopie übersandten Kontoauszüge Auftragsschreiben an die HB vom 3. Juli 2007 Auftragsvergabe an die Unternehmer4 vom 13.9.2006 mit dem handschriftlichen Vermerk: "Lt. Tel. Abrechnung als Bauleistung" Auftragsschreiben an die Unternehmer11 vom 26.7.2006 mit der Vereinbarung, dass "Aufgrund der im 2. AÄG 2002 vorgenommenen Ergänzung des § 19 Abs. 1 Z. 1a UStG 1994, sowie aufgrund Pkt. 2 und 6 des dazugehörigen Erlasses, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über." Kopien folgender Rechnungen aus dem Arbeitsbogen des Prüfers | Rechnungs-datum | Leistender Unternehmer | UID Nummer der Berufungswerberin (Leistungsempfängerin) auf der Rechnung angeführt | Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in der Rechnung angeführt | 30.06.2006 | Unternehmer1 | X | | 07.07.2006 | Unternehmer2 | X | | 14.07.2006 | Unternehmer1 | X | | 21.09.2006 | Unternehmer3 | X | | 30.09.2006 | Unternehmer4 | X | | 30.09.2006 | Unternehmer4 | X | | 04.10.2006 | HB | X | | 18.10.2006 | Unternehmer5 | X | | 31.10.2006 | HB | X | | 31.10.2006 | Unternehmer4 | X | | 16.11.2006 | Unternehmer6 | X | | 01.12.2006 | Unternehmer7 | X | | 07.12.2006 | HB | X | | 21.12.2006 | Unternehmer7 | X | | 23.12.2006 | Unternehmer8 | X | | 30.12.2006 | Unternehmer9 | X | | 31.12.2006 | Unternehmer9 | X | | 31.12.2006 | Unternehmer10 | X | | | | | | Rechnungs-datum | Leistender Unternehmer | UID Nummer der Berufungswerberin (Leistungsempfängerin) auf der Rechnung angeführt | Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in der Rechnung angeführt | 11.01.2007 | Unternehmer4 | X | | 25.01.2007 | Unternehmer11 | X | | 20.02.2007 | Unternehmer9 | X | | 05.03.2007 | Unternehmer12 | | x | 08.03.2007 | Unternehmer11 | X | | 21.03.2007 | Unternehmer9 | X | | 13.04.2007 | Unternehmer12 | | X | 10.05.2007 | Unternehmer11 | X | | | Unternehmer11 | X | | 21.05.2007 | Unternehmer13 | X | | 23.05.2007 | Unternehmer14 | X | | 31.05.2007 | Unternehmer15 | | X | 02.07.2007 | Unternehmer16 | X | | 05.07.2007 | Unternehmer17 | X | | 05.07.2007 | Unternehmer17 | X | | 06.07.2007 | Unternehmer18 | X | | 11.07.2007 | Unternehmer15 | | X | 19.07.2007 | Unternehmer12 | | X | 11.09.2007 | Unternehmer11 | X | | 26.09.2007 | Unternehmer18 | X | | 03.10.2007 | Unternehmer17 | X | | 17.10.2007 | Unternehmer16 | X | Rechnungskorrektur betreffend Unternehmer1 vom 12.7.2006 mit dem Hinweis "Bitte Rechnung ohne Mwst" Rechnung Unternehmer17 vom 11.5.2007 mit dem Hinweis "lt B. Netto fakturieren siehe ATU Nr." und den handschriftlichen Vermerk der UID- Nummer der Berufungswerberin (0) Vorvertrag vom 10. März 2008 über den Erwerb der Liegenschaft (EZ 9) mit Straßenteil (EZ 6) in Salzburg abgeschlossen. Artikel im F, "Bravourstück der Gräfin" 2.2 Wahrung des Parteiengehörs Zur Wahrung des Parteiengehörs und gegebenen falls zur Abgabe einer Stellungnahme wurden sowohl HW. als auch an den Vertreter der Abgabenbehörde erster Instanz folgende Unterlagen bzw. aufgenommene Beweise übersandt: Anlage I - Auskunftsersuchen an DR Anlage II - Beantwortung des Auskunftsersuchens (Niederschrift vom 13. Februar 2012) Anlage III - Ausstattungsliste DR... Anlage IV - Vorvertrag mit DR. Anlage V - Kopien der Überweisungen an DW Anlage VI - Auskunftsersuchen an DV... Anlage VII - Beantwortung des Auskunftsersuchens (24. Jänner 2012) Anlage VIII - Kopien der Überweisungen an DW Anlage IX - Schriftsatz des Ehepaares DV... vom 24. Jänner 2007 Anlage X - Aufstellung der Mehrkosten DV...... Anlage XI - Abstandnahme von der Rückabwicklung des Kaufvertrages Anlage XII - Mängelliste DV...... vom 22. Juni 2007 Anlage XIII - Besprechung mit BS. am 19. Dezember 2007 Anlage XIV - Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer mit den Kaufpreiszahlungen der Erwerber (DV... und DR.. Anlage XV - Auszug aus dem F. sowie die Annonce vom 22. April 2006 in den AR "Wohnen in L.". Vom Vertreter der Abgabenbehörde erster Instanz wurde keine Stellungnahme abgegeben. Zu den Stellungnahmen des HW. wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.2.4.2.2, 2.2.4.3 und 2.2.4.3.1 verwiesen. 3) Beweiswürdigung 3.1 Allgemein Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO BGBl. Nr. 194/1961). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz, BAO3, § 167 Tz 6). Nach dem im § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde - zwar ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen (vgl. VwGH vom 08.09.2005, 2001/17/0141). Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (siehe VwGH vom 06.07.2006, 2006/15/0183 und vom 24.10.2005, 2001/13/0263). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lassen oder nahezu ausschließen. Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen entsprechen (siehe VwGH vom 31.10.1991, 90/16/0176) und darf den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (VwGH vom 22.02.2007, 2006/14/0040). 3.2 Unternehmereigenschaft der Berufungswerberin Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass die Berufungswerberin Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist und im Wirtschaftsleben als Unternehmerin nachhaltig in Erscheinung getreten ist, auf Grund der Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes, des Berufsbildes eines Bauträgers, der im Rahmen der Prüfung vorgefundenen Beweise, der Beantwortung der Auskunftsersuchen, der im Verwaltungsakt vorliegende Kopie des Vorvertrages vom 10. März 2008, den in den vorliegenden Einnahmen/Ausgabenrechnungen der Jahre 2006 und 2007 unter anderem geltend gemachten Aufwendungen für Inserate, verschiedene sonstige Werbeaufwendungen und Internetaufwand, und des Artikel im F, "Bravourstück der Gräfin" mit Gewissheit an, und nicht "mit keiner Leistung an Dritte im Wirtschaftsleben herangetreten ist, sondern mit Privatpersonen einen Kaufvertrag nach dem Bauträgervertragsrecht abgeschlossen hat und es sich bei diesen Personen weder um Dritte im Wirtschaftsleben sondern um Zweite im privaten Vertragsverhältnis gehandelt hat", wie HW.. der Ansicht ist. Die Beweiswürdigung gründet sich insbesondere auf die von der Abgabenbehörde erster Instanz im Zuge der Prüfung vorgefundenen Beweise, den vorgenommenen Beweisaufnahmen und den Inhalt der Verwaltungsakte. 3.2.1 Bauträgervertragsgesetz (BTVG) Bereits aus den Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG) ergibt sich, dass die Berufungswerberin als Bauträger dieser Bauvorhaben - unabhängig vom Vorliegen einer gewerberechtlichen Bewilligung - Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist und durch ihre Vertreter insbesondere durch BS und HW. nach außen in Erscheinung getreten ist. Die Erfahrungen vor Inkrafttreten des BTVG haben auch in Österreich gezeigt, dass der Bauträgervertrag besonders risikoreich ist. Der Erwerber steht in der Regel einem Unternehmer gegenüber, der nicht nur die Aufschließung und die Bebauung des Grundstückes, sondern auch die Finanzierung des Bauvorhabens organisatorisch abwickelt. Der Bauträger ist daran interessiert, schon vor der endgültigen Fertigstellung des Bauwerks möglichst hohe Zahlungen des Erwerbers zu erhalten, um auf diese Weise das Bauvorhaben günstiger zu finanzieren. Ohne Sicherheit läuft der Erwerber dabei Gefahr, dass seine Vorleistungen verloren gehen. Das BTVG soll für Verträge über den Erwerb des Eigentums und den Erwerb von Nutzungsrechten an erst zu errichtenden bzw. zu erneuernden Gebäuden und Wohnung gelten. Das Gesetz soll den Erwerber vor allem vor dem Verlust seiner Vorleistungen schützen. Die Schutzbestimmungen sollen schon vor der Eingehung eines Bauträgervertrages einsetzen. Der Vertrag soll rechtswirksam nur schriftlich zustande kommen (§ 3 BTVG). Der notwendige Inhalt wird im § 4 festgelegt; das wichtigste Element der Präventivkontrolle ist das Rücktrittsrecht (§ 5 Abs. 1 BTVG). Ein weiteres Kernstück des BTVG sind die zur Auswahl stehenden Sicherungsmodelle (§§ 7 ff). Der § 2 Abs. 1 des BVTG sieht eine Legaldefinition des Bauträgervertrags vor: Er soll alle Vertragstypen erfassen, die dem Erwerber das Eigentum (auch Miteigentum), das Wohnungseigentum, das Baurecht, ein Miet- oder Pachtrecht oder ein anderes Nutzungsrecht (etwa ein dingliches Wohnrecht oder Fruchtgenußrecht) verschaffen. Der Bauträgervertrag muss den Erwerb der genannten Rechte zum Inhalt haben. Ein Bauträgervertrag soll daher nicht vorliegen, wenn jemand auf eigenem Grund ein Gebäude errichtet oder ein bereits in seinem Eigentum oder Besitz stehendes Gebäude bzw. eine solche Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit durchgreifend erneuern lässt. Objekt des Vertrags ist ein erst zu errichtendes oder umfassend zu sanierendes Gebäude oder eine derartige Wohnung bzw. Geschäftsräumlichkeit. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 stellt klar, dass Bauträger jede natürliche oder juristische Person ist, die sich dazu verpflichtet, die in Abs. 1 genannten Rechte zu übertragen oder einzuräumen. Dabei ist es unerheblich, in welcher Rechtsform der Bauträger tätig wird und ob es sich um einen gemeinnützigen oder einen "privaten" Unternehmer handelt. Ferner soll es nicht darauf ankommen, ob der Bauträger gewerbsmäßig tätig ist oder ob er Unternehmer im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 KSchG ist. Die Bestimmung des § 4 sieht bestimmte Erfordernisse bei der Ausgestaltung des Bauträgervertrags vor. Sie ist von dem Bestreben getragen, dem Erwerber ausreichende Informationen über das von ihm in Aussicht genommene Vertragsobjekt zu verschaffen. Die Statuierung eines solchen Mindeststandards ist gerade im Bauträgergeschäft zur Erreichung eines einigermaßen effizienten Erwerberschutzes unerlässlich, zumal der zu errichtende oder zu erneuernde Vertragsgegenstand noch nicht besichtigt werden kann. Die Z 1 und die Z 2 des § 4 Abs. 1 betreffen die Hauptpunkte eines Vertrags, die aber hier besonders bestimmt zu vereinbaren sind. So ist der Vertragsgegenstand gemäß Z 1 durch genaue Pläne und Baubeschreibungen sowie durch die Umschreibung der Ausstattung und ihres Zustands zu konkretisieren. Die Genauigkeit der Pläne wird etwa der von Einreichplänen zu entsprechen haben. Die Pläne sowie die Bau und Ausstattungsbeschreibung müssen allerdings nicht in den Vertragstext einbezogen sein, sie können dem Vertrag auch als Beilage angeschlossen sein. Das vom Erwerber dem Bauträger zu zahlende Entgelt kann - vorbehaltlich anderer gesetzlicher Preisbildungsvorschriften - entweder als Fixpreis vereinbart oder von anderen Umständen, zB den eigenen Kosten des Bauträgers, abhängig gemacht werden (Z 2). Der Bauträger soll allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers durch Bürgschaft, Garantie oder geeignete Versicherung sicherstellen können. Damit wird dem in § 7 Abs. 1 aufgestellten Prinzip - wonach der Bauträger verpflichtet sein soll, den Erwerber gegen den Verlust geleisteter Zahlungen sicherzustellen - unmittelbar entsprochen. Zweck der Bestimmungen über die Sicherungspflicht ist der Schutz der Erwerber vor einem gravierenden wirtschaftlichen Verlust geleisteter Zahlungen. Zur Erreichung dieses Zieles stellt das Gesetz einerseits rechtliche Sicherungselemente (schuldrechtliche und pfandrechtliche Sicherung), andererseits aber auch - bei der grundbücherlichen Sicherstellung in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan - ein Modell zur Verfügung, bei dem auch auf die wirtschaftliche Absicherung der Erwerber durch den Wert des bebauten Grundstückes abgestellt wird. Die Bestimmung des § 10 regelt die ,,Ratenplanmethode", die in Verbindung mit § 9 sicherstellen soll, dass der Erwerber nur solche Zahlungen an den Bauträger leistet, die der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bzw. seines Liegenschaftsanteils durch die zwischenzeitig erbrachten Bauleistungen entsprechen. Die Vorschriften über die Beiziehung eines Treuhänders (§ 12) sollen einerseits die erforderliche Information des in der Regel rechtlich unerfahrenen Erwerbers, andererseits aber auch die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung gewährleisten. Der Treuhänder wird vom Bauträger bestellt und bezahlt, er ist aber in der Funktion kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den Erwerber zu belehren und vor allem die Absicherung seiner Rückforderungsansprüche zu überwachen. Die Tätigkeit des Treuhänders endet erst mit dem Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers (§ 7 Abs. 5). Im Rahmen der Ratenplanmethode (§ 13 BVTG) muss der Treuhänder vor allem prüfen, ob die bücherliche Sicherstellung des Erwerbers aus rechtlicher Sicht gewährleistet ist. Er muss dabei aber auch die Einhaltung des Ratenplans und damit den Baufortschritt überwachen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass vom Treuhänder nur die Beurteilung des Baufortschritts, nicht aber eine Qualitätskontrolle verlangt wird. Er soll (nur) darauf zu achten haben, ob nach allgemeiner Verkehrsauffassung der jeweilige Baufortschritt erreicht ist. Dabei werden nur gravierende und in die Augen fallende Mängel eine Rolle spielen (siehe EB der Beilagen zu den stenographischen Protokollen zur RV 312, XX. GP). Der Bauträgervertrag (§ 2 Abs. 1 BTVG) ist ein Rechtsgeschäft, welches zwischen Bauträger und Erwerber zustande kommt und den Erwerb des Eigentums oder eines sonstigen in dieser Bestimmung genannten Rechtes an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude zum Gegenstand hat. Der Typus des Bauträgervertrages im allgemein-zivilrechtlichen Sinn bildet dabei wohl den Kernbereich und damit den Hauptanwendungsfall des BTVG. Darunter wird ein Elemente des Werkvertrages und des Auftrags aufweisender Vertrag verstanden, aufgrund dessen der Bauträger auf einem nicht dem Vertragspartner gehörenden Grundstück im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Vertragspartners, ein Bauwerk errichtet, welches später vom Vertragspartner erworben werden soll (siehe Böhm/Pletzer in Schwimann, ABGB2 IV, § 2 BTVG Rz 3 und die dort angeführten Verweise). Überwiegen Elemente spezifischer Herstellung für den Betreuten, rechtfertigt dies die Einordnung des Bauträgervertrages als Werkvertrag (siehe OGH vom 12.7.2000, 7Ob 110/99y unter Hinweis auf 1Ob 564/94 sowie Rebhan in Schwimann, ABGB2, § 1165 Rz 11 und Krejci in Rummel3, § 1165, 1166 Rz 26). Für die grundsätzliche Qualifikation als Bauträgervertrag ist nach § 2 Abs. 1 BTVG nämlich nur vorausgesetzt, dass der Bauträger dem Erwerber am zu errichtenden Gebäude Eigentum verschafft. Der Bauträger kann daher auch als Generalunternehmer tätig sein (vgl. Böhm/Pletzer in Schwimann, ABGB2 IV, § 2 BTVG Rz 5 ff). Der § 7 und die nachfolgenden Bestimmungen über die Sicherungspflicht stellen das "Herzstück" des BTVG dar. Der Bauträger hat den Erwerber gegen den Verlust von Zahlungen, die dieser auf Grund des Bauträgervertragsgesetzes an den Bauträger leistet zu sichern. Das Gesetz sieht sieben Sicherungsmodelle - darunter drei "Grundsicherungsmodelle" - vor, wie die schuldrechtliche Sicherung (§ 8) der Erwerber durch Garantie, Bürgschaft oder geeignete Versicherung erfolgen kann (siehe Böhm/Pletzer in Schwimann, ABGB2 IV, § 7 BTVG Rz 1 und 3). Das unkomplizierteste und in der Praxis bei weitem überwiegende Sicherungsmodell ist das schuldrechtliche. Der Bauträger kann zur Sicherung des Rückforderungsanspruches des Erwerbers einen Garanten oder Bürgen stellen, wobei dafür unter anderem nur die in Absatz 3 genannten Kreditinstitute in Frage kommen. Die in der Praxis häufigste - aber wohl im Ergebnis auch teuerste - schuldrechtliche Sicherungsvariante ist die Bankgarantie. Sie ist ein dreipersonales Sicherungsgeschäft, in welchem sich die Bank zwecks Sicherung einer bestimmten Leistung (meist) ihres Kunden (hier: des Bauträgers) dem Begünstigten (hier: dem Erwerber) zur Zahlung verpflichtet. Da der potentielle Anspruch des Erwerbers auf Rückerstattung der von ihm erbrachten Vorauszahlungen gesichert und damit sein Vorleistungsrisiko abgedeckt wird, ist die Bankgarantie nach § 8 BTVG stets eine "klassische" Anzahlungsgarantie. Der Bauträger (= Garantieauftraggeber) beauftragt die Bank (zu dieser "Haftungsrahmenvereinbarung" und ihrer Sicherstellung) an den Erwerber zur Sicherung seines Rückforderungsanspruches eine Garantie in entsprechender Höhe hinauszulegen; die Verpflichtung der Bank entsteht durch Garantievertrag mit dem Erwerber (siehe Böhm/Pletzer in Schwimann, ABGB2 IV, § 8 BTVG Rz 9 und 10). Es ist daher bereits nach den Bestimmungen des BTVG die Tätigkeit der Berufungswerberin als Bauträger eine nach außen gerichtete unternehmerische Geschäftigkeit und nicht eine nur auf das "Innenverhältnis zwischen Bauträger und Erwerber" beschränkte Aktivität, wie HW.. der Ansicht ist. Eine nach außen gerichtete unternehmerische Tätigkeit deshalb, weil der Erwerb einer "baureifen" Liegenschaft für die bereits alle die Liegenschaft betreffenden Planungen und Genehmigungen insbesondere die Baubewilligung vorlagen, die Finanzierung des Erwerbes dieser Liegenschaft zu sichern, Interessenten für das bzw. die zu errichtenden Objekte zu finden wozu es verschiedener Werbemaßnahmen bedarf, wie z. B: Einschaltungen in den Medien insbesondere den Tageszeitungen, wie zB die Annonce in den AR am 22. April 2006 ("Wohnen in L."), die Finanzierung der künftigen Bauvorhaben sicherzustellen, im gegenständlichen Verfahren wurden die beiden Bauvorhaben zur Gänze in Form eines drei Konten Modells fremdfinanziert, die Bauvorhaben (im Auftrag der künftigen Erwerber) durchzuführen sind, wie z.B.: Bauaufträge zu vergeben - in diesem Zusammenhang wird beispielweise auf die als Beweis aufgenommenen Auftragsschreiben an die HB vom 3. Juli 2007 verwiesen - und damit, wie im gegenständlichen Verfahren als Generalunternehmer tätig zu sein, die mit dieser Tätigkeit (Generalunternehmer) verbundenen Kontrollen der ordnungsgemäßen Erfüllung der durchgeführten Arbeiten um aufgetretene Mängel beheben zu lassen und dafür zu sorgen, dass von den künftigen Erwerbern festgestellte Baumängel beseitigt werden, wie diese offenbar beim Bauvorhaben des Ehepaars DV vorhanden waren, die Kontrolle der von den Auftragnehmern erstellten Rechnungen für deren Leistungen durchzuführen und gegeben falls die Beanstandung der erstellten Rechnungen vorzunehmen, einen Treuhänder zu bestellen, der die im gesetzlich zukommenden Aufgaben erfüllt, wie z.B.: DG (Rechtsanwalt) der bei diesen Bauvorhaben der Berufungswerberin als Treuhänder bestellt wurde, und die Sicherung der Teilzahlungen der Erwerber durch Bankgarantien, wie im gegenständlichen Verfahren, zu bewerkstelligen und den Eigentümern schließlich das zivilrechtliche Eigentum zu verschaffen und damit aktiv im Wirtschaftsleben als Unternehmerin in Erscheinung zu treten. 3.2.2 Berufsbild des Bauträgers Das Berufsbild eines Bauträgers (fünf Säulen Modell) und dessen Verantwortungsbereiches ergibt, dass die Berufungswerberin als Bauträger dieser Bauvorhaben Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist und durch ihre Vertreter insbesondere durch BS und HW.. nach außen in Erscheinung getreten ist. Berufsbild des Bauträges (www.wkimmo.info/i/wko/service/berufsbild_bt.pdf) "Aus den Rechtsgrundlagen und aus den Bedingungen, unter denen sich jene, die in diesen Rechtsbereichen tätig sind, bewegen oder bewegen sollten, lassen sich gewisse prinzipielle Gemeinsamkeiten ableiten. Sie können als Grundlage für ein Berufsbild der Bauträger dienen, das im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung gültig und praktisch handhabbar ist. Die im Folgenden beschriebenen Kriterien sind gewissermaßen die Grundpfeiler (Fünf Säulen Modell), auf denen das Berufsbild des Bauträgers aufbaut. Bauherrenfunktion Der Bauträger ist Bauherr beziehungsweise direkter Stellvertreter des Bauherrn. Bauherr ist, wer auf seine Verantwortung und sein Risiko eine bauliche Anlage vorbereitet und die notwendigen Maßnahmen setzt oder setzen lässt, um sie auszuführen. Bauherr ist, in wessen Sphäre sich der Bauwille bildet, das heißt die Absicht, ein bestimmtes Projekt nach eigenen Vorstellungen in wirtschaftlicher und funktionaler Hinsicht zu erstellen oder erstellen zu lassen und die dafür erforderlichen Mittel einzusetzen. Dieser Bauwille entsteht originär, das heißt, er ist nicht einem Auftraggeber Willen nachgeordnet. Aus dem Bauwillen erwachsen eigene Vorgaben, die dann für die umsetzenden Auftragnehmer verbindlich werden. Der Bauherr handelt in der Regel in eigenem Namen und definiert das Bauvorhaben unter eigener Verantwortung auch dann, wenn er seine Tätigkeit von einem Bevollmächtigungsvertrag als direkter Stellvertreter ableitet. Bei Bauvorhaben auf eigenen Grundstücken und auf eigene Rechnung ist der Bauträger selbst Bauherr, bei Bauten auf fremden Grundstücken oder für fremde Rechnung und auf fremdes Risiko ist der Bauträger als Baubetreuer zwar nicht selbst Bauherr, vertritt aber die Interessen des Bauherrn als dessen direkter Vertreter und in voller Projektverantwortung. Drittbindung Der Bauträger handelt in eigenem Namen, ist aber Dritten verpflichtet, für die er baut. Er ist zwar Bauherr oder Stellvertreter des Bauherrn und baut auf eigene oder fremde Rechnung in eigenem Namen und auf eigenem oder fremdem Grundstück, die Eigentümerschaft oder eine bestimmte Form der Verfügung über das Grundstück ist aber für die Bauträgerschaft nicht wesentlich. Wesentlich ist viel mehr, dass der Bauträger seine Baumaßnahmen in Hinblick auf eine schon bestehende oder künftige vertragliche Beziehung zum Nutzer des Bauvorhabens setzt, mit diesem ein Rechtsverhältnis eingeht und sich diesem direkt oder indirekt verpflichtet beziehungsweise von ihm Anzahlungen oder sonstige Leistungen für die Realisierung des Bauvorhabens entgegennimmt. Treuhandschaft Der Bauträger handelt ähnlich einem Treuhänder. Die treuhänderische Verpflichtung des Bauträgers gegenüber seinem Kunden ist generell aus den jeweiligen Bestimmungen abzuleiten. In aller Regel sind schon während der Bauphase Mittel des Betreuten für die Realisierung mit im Spiel, sei es durch direkte Geldleistung und Anzahlungen, sei es durch Haftungs- oder Darlehensübernahmen. Damit besteht für den Bauträger keine Freiheit mehr in der Verwendung der Baugelder. Er ist nach Maßgabe des Innenverhältnisses zwischen den Vertragsparteien beziehungsweise aus dem Bauträgervertrag und allenfalls zusätzlich aus Bestimmungen in den Finanzierungs- oder Förderungsvorschriften zur Rechenschaft verpflichtet. Gesamtverantwortung Der Bauträger trägt die umfassende unteilbare Verantwortung für das Gesamtbauvorhaben. Zu dieser Verantwortung gehören: die Verpflichtung, die nötigen planerischen Arbeiten sachgerecht und rechtzeitig zu veranlassen, das Beauftragen der Ausführungsleistungen, Leistungen der Finanzierung, der rechtlichen und wirtschaftlichen Obsorge, das ordnungsgemäße Verschaffen der Verfügung und rechtlichen Sicherstellung der künftigen Nutzer; die Kontrolle aller Baubelange in rechtlicher, wirtschaftlicher, kostenmäßiger und qualitativer Hinsicht. Die Verantwortung des Bauträgers ist also tatsächlich umfassend: Er haftet seinem Kunden gegenüber als direkter Vertragspartner uneingeschränkt für alle Belange des Baues, und zwar prinzipiell auch für Fehler, die im Bereich seiner Auftragnehmer entstanden sind. Dass der Bauträger die Möglichkeit zum Regress gegenüber Lieferanten und Auftragnehmern für die verschiedenen Bauleistungen hat, ändert nichts an dieser umfassenden Verantwortung. Konzentrationsprinzip Der Bauträger soll sich auf seinen eigenen Wirkungskreis konzentrieren. Die umfassende Tätigkeit des Bauträgers in Verbindung mit seiner Übereignungsverpflichtung beziehungsweise Drittbindung, dem seiner Tätigkeit innewohnenden Treuhandelement und seiner Bauherrneigenschaft birgt die Gefahr, dass der Bauträger seine tatsächliche oder rechtliche Übermacht gegenüber den Betreuten unausgewogen nutzt. In allen Bauträgerrechten gibt es daher Schutzbestimmungen und Einschränkungen dieser Übermacht sowie Vorschriften, um Kollisionen mit verwandten Tätigkeiten zu vermeiden. Die Funktion des Bauträgers endet nicht mit der Fertigstellung und Übergabe des Bauwerks an den von ihm Betreuten, seinen Kunden, sondern reicht darüber hinaus: Er hat dafür zu sorgen, dass die rechtliche Ordnung hergestellt wird und seinem Kunden die vereinbarte Rechtsstellung verschafft wird sowie insbesondere, dass die Gewährleistung ordnungsgemäß abgewickelt wird. Die Verwertung und Vermarktung des Bauvorhabens selbst bringt keine nennenswerten Kollisionsprobleme. Es macht im Grunde keinen Unterschied, ob ein Bauträger seine Projekte mit eigenem Vertriebsapparat selbst vermarktet oder sich eines Maklers bedient. Die Wahl des Vertriebsweges wird wohl nach betrieblichen Kapazitäten beziehungsweise danach erfolgen, ob der Bauträger der Meinung ist, selbst oder durch den Makler den Kunden besser bedienen zu können." Es ist daher auch nach dem Berufsbild die Tätigkeit der Berufungswerberin als Bauträger eine nach außen gerichtete unternehmerische Tätigkeit und nicht eine auf das "Innenverhältnis zwischen Bauträger und Erwerber" beschränkte Aktivität, wie HW... der Ansicht ist. Eine nach außen gerichtete unternehmerische Geschäftstätigkeit deshalb, weil sich diese aus den Grundpfeilern, auf denen das Berufsbild des Bauträgers aufbaut - Bauherrenfunktion, Drittbindung, Treuhandschaft, Gesamtverantwortung, Konzentrationsprinzip (Fünf Säulen Modell) - ergibt und vor allem die im Prüfungsverfahren vorgefundenen und ergänzend aufgenommenen Beweise im gegenständlichen Verfahren zu keinem anderen Schluss führen. 3.2.3 Nach der tatsächlichen Abwicklung der Bauvorhaben Dass die beiden von der Berufungswerberin als Bauträgerin abgewickelten Bauvorhaben in den Anwendungsbereich des Bauträgervertragsgesetzes fallen, ist auch nach den Ausführungen des HW. unbestritten. Kaufgegenstände der gegenständlichen Verträge waren zwei Grundstücke mit den von der Berufungswerberin darauf zu errichtenden Einfamilienhäusern: Punkt II des Kaufvertrages mit DR. "Das Gst 16/28, im Ausmaß von 466 m 2 , sohin nach Durchführung der vorbezeichneten Vermessungsurkunde samt dem darauf zu errichtenden Objekt laut Bau- und Ausstattungsbeschreibung". Vor Abschluss dieses Kaufvertrages wurde zwischen den Vertretern der Berufungswerberin und den künftigen Erwerbern dieses von der Berufungswerberin errichteten Einfamilienhauses mit 31. Mai 2006 ein Vorvertrag geschlossen, in dem unter Punkt II Übergabe und Übernahme folgendes vereinbart wurde: "Die Verkäuferin verkauft und übergibt an die Käufer das noch in die Hälfte sowie in eine Zufahrt zu teilende Grundstück und errichtet darauf auf der linken Seite (in Blickrichtung Untersberg) ein Wohnhaus (mit der Bezeichnung A und B und Standartausstattung) nach den vorgelegten und besprochenen und genehmigten Planunterlagen. Diese Planunterlagen bilden einen integrierten Bestandteil dieses Vorvertrages." Unter Punkt IV Gewährleistung wurde vereinbart, dass sich die Verkäuferin verpflichtet, "das Bauobjekt entsprechend den Planunterlagen nach dem Stand der Technik um dem vereinbarten Kaufpreis mängelfrei zu errichten." Nach dem Kaufvertrag mit dem Ehepaar DV..., war Gegenstand des Erwerbers: "Der Kaufgegenstand besteht aus dem auf Grund der genannten Vermessungsurkunde neu gebildeten Grundstück 16/29 im Ausmaß von 550 m 2 - kurz "Kaufobjekt" genannt - und dem zu errichtenden Haus (Bauwerk) - kurz "Vertragsobjekt" genannt."... "Die Verkäuferin hat den kaufenden Parteien das Vertragsobjekt in jener Lage, Größe, Beschaffenheit zu verschaffen, wie sich diese Merkmale aus den nachstehend angeführten Unterlagen ergeben: a) Plan des Vertragsobjektes und Lageplan der Gesamtliegenschaft - Beilage 1 b) Bau- und Ausstattungsbeschreibung - Beilage 2 c) Baubewilligter Einreichplan - nicht beiliegend d) Baubewilligungsbescheid des MZ.. vom 10.5.1999...." (Punkt II Ziffer 2 und 3. des Kaufvertrages mit DV...). Damit steht nach Ansicht des Referenten einerseits fest, dass sich die Berufungswerberin in den vorliegenden Verträgen bereits im Vorvertrag aber insbesondere in den Kaufverträgen mit den Erwerbern ausdrücklich zur Herstellung der Bauwerke entsprechend den Bau- und Ausstattungsbeschreibungen verpflichtet hat, die sie dann den Erwerbern der beiden Liegenschaften mit den jeweils darauf im Auftrag der Erwerber errichteten Bauwerken in deren Eigentum übertrug. Andererseits übernahm die Berufungswerberin als Bauträgerin und Verkäuferin der bebauten Liegenschaften eine spezifische Herstellungspflicht, wie sie auch für den Werkvertrag kennzeichnend ist. Dann ist es aber, wie auch beim Werkvertrag, nicht entscheidend, ob die Herstellungspflicht selbst oder durch Heranziehung anderer Unternehmer erfüllt wird. Hat der Verkäufer auch die Herstellungspflicht übernommen, hat er die Sache unter seiner Verantwortung herzustellen bzw. herstellen zu lassen (vgl § 1165 ABGB). Es wurde auch nicht, wie HW. in seinem Schriftsatz vom 23. November 2009 behauptet "ein Grundstück mit einer Baubewilligung und mit Bauplänen verkauft", sondern wie sich dies bereits aus den vorliegen Vorvertrag und Kaufverträgen zweifelsfrei ergibt, zwei Häuser, die nach den vorliegenden Plänen und den Bau- und Ausstattungsbeschreibungen der I........, auf den jeweiligen Grundstücken von der I........... im Auftrag der Erwerber zu errichten waren. Dies ergibt sich unzweifelhaft bereits aus dem vorliegenden Vorvertrag vom 31. März 2006 aber insbesondere aus den beiden Kaufverträgen. Außerdem hatten die (künftigen) Erwerber der beiden Einfamilienhäuser keinerlei Einfluss auf die Auswahl der bauausführenden Unternehmen, wie R... anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme ausführte. Überdies sind die Vorbringen des HW. zum "Kaufgegenstand" widersprüchlich. Während HW. in der Berufung vom 15. Oktober 2009 noch ausführt, dass "ein Grundstück mit einer Baubewilligung und mit Bauplänen verkauft" worden sei, kommt er bereits ca. ein Monat später - Schriftsatz vom 27. November 2009 (zweite Ergänzung) - zu dem Schluss, dass die Berufungswerberin "ausschließlich über Auftrag der beiden Käufer tätig geworden ist und nur die Bauaufsicht ausgeübt hat" um weiter auszuführen, "dass die Fa. I........... die noch zu errichtenden Gebäude aber mit den Grundstücken verkauft hat und ausschließlich über Auftrag der Grundstückseigentümer tätig geworden und hat dazu - wie schon mehrfach erwähnt - die Bauaufsicht ausgeübt." Der Erwerb einer "baureifen" Liegenschaft durch einen Bauträger und der Finanzierung des Kaufpreises der Liegenschaft sowie eine gegenüber der Erstplanung (vier Doppelhaushälften) vorgenommene Neuplanung (zwei Einzelhäuser), in der Folge die Suche nach Käufern, durch Einschaltungen in den Medien, insbesondere den Tageszeitungen, wie am 22. April 2006 in den AR ("Wohnen in L."), die Verwirklichung der beiden Bauvorhaben, die Finanzierung der beiden Bauvorhaben, die Bestellung eines Treuhänders für diese beiden Bauvorhaben, die Beauftragung von 16 Unternehmer zur Erbringung der Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung der beiden Einfamilienhäuser nach den BTVG, die notwendigen Anschlüsse (Strom, Kanal, Wasser etc.) herstellen zu lassen, sofern diese nicht bereits vorhanden sind, wie beim Ankauf der Liegenschaft durch die I........... , die Kontrolle aller Baubelange in qualitativer, wirtschaftlicher, kostenmäßiger und rechtlicher Hinsicht, und die Verschaffung der rechtlichen Verfügungsmacht der Erwerber, ist eine mit einer Außenwirkung unter Ausnützung einer Marktchance verbundene unternehmerische Tätigkeit, die sich der Berufungswerberin durch den Erwerb der "baureifen" Liegenschaft mit 16. Jänner 2006 und den Abschluss von Verträgen nur ca. vier Monate später, wie zB den Vorvertrag vom 31. Mai 2006, bot um die geplanten Häuser in der Folge "schlüsselfertig (zu je) € 692.100,00" am Markt anzubieten (Einschaltung am 22. April 2006 in den AR ("Wohnen in L."), diese zu errichten um am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Dies wird durch die vorhin als Beweis aufgenommenen Kopien der Rechnungen der bauausführenden Unternehmer nachgewiesen aber insbesondere durch das Auftragsschreiben der Berufungswerberin an die HB vom 3. Juli 2007, die Auftragsvergabe an die Unternehmer4 vom 13. 9. 2006, das Auftragsschreiben an die Unternehmer11 vom 26. 7. 2006, die vom Gesellschafter BS vorgenommene Rechnungskorrektur betreffend Unternehmer1 vom 12. 7. 2006, die Rechnung der Unternehmer17 vom 11. 5. 2007, sowie den in den Jahren 2006 und 2007 in der Einnahmen/Ausgabenrechnung geltend gemachten Werbeaufwendungen von ca. € 31.500,00 wovon ca. € 4.300,00 auf Inserate entfielen sowie den Internetaufwand von ca. € 8.200,00, und aus der niederschriftlichen Befragung des DR... in der dieser ausgeführt hat, dass er und seine Frau auf "die Auswahl der Professionisten keinen Einfluss" hatten und die Bauaufsicht seines Wissens von Herrn BS. wahrgenommen wurde, bewiesen. Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass die Berufungswerberin als Unternehmerin im Wirtschaftsleben nachhaltig in Erscheinung getreten ist mit Gewissheit an. 3.2.4 Weitere Aktivitäten der Berufungswerberin bzw. deren Vertreter Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass die Berufungswerberin als Unternehmerin nachhaltig im Wirtschaftsleben in Erscheinung getreten ist mit Gewissheit an. Auch wenn HW. mehrfach behauptet, die Berufungswerberin habe nur eine "einmalige Bauträgertätigkeit" ausgeübt, so mag dies für den Zeitraum der Durchführung der beiden Bauvorhaben zutreffend sein, aber die Tätigkeit der Berufungswerberin war nicht allein auf die Bauträgertätigkeit beschränkt, auch wenn ihr dafür offenbar die gewerberechtliche Bewilligung fehlte, wie DV... in ihrem Schriftsatz vom 24. April 2007 an die Vertreter der Berufungswerberin ausführen. Der Gegenstand des Unternehmens bestand weiters aus An- und Verkauf von Immobilien und Grundstücken, Liegenschaftsverwertungen, Sanierung von Immobilien sowie die Vermietung von Wohnungen, Geschäftslokalen und Objekten. Und im Bereich An- und Verkauf von Immobilien und Grundstücken war die Berufungswerberin bzw. deren Vertreter auch tätig, wie dies durch den im Verwaltungsakt aufliegenden Vorvertrag vom 10. März 2008 bewiesen wird und durch den Artikel im F, "Bravourstück der Gräfin" auch der Öffentlichkeit bekannt wurde. 3.2.4.1 Vorvertrag vom 10.März 2008 Mit 10. März 2008 wurde von der Berufungswerberin vertreten durch ihre drei Gesellschafter - HW., C und BS - über den Erwerb einer Liegenschaft (EZ 9) mit Straßenteil (EZ 6) mit der Veräußerin ein Vorvertrag abgeschlossen. Diese Liegenschaft sollte zu einem Kaufpreis von € 1.030.000,00 an die Berufungswerberin veräußert werden und die Entrichtung der Umsatzsteuer gemäß § 215 Abs. 4 BAO durch Umbuchung auf den Steuerkonten der Vertragsteile erfolgen. Die Erwerberin verpflichtete sich das Umsatzsteuerguthaben sofort beim Finanzamt anzumelden und auf das Steuerkonto der Verkäuferin übertragen zu lassen. Sollte die Umbuchung des Umsatzsteuerguthabens nicht sieben Tage vor Fälligkeit erfolgt sein, könne die Verkäuferin die Bankgarantie des Vorsteuerbetrages zur Begleichung der Steuerschuld in Anspruch nehmen um die Steuerschuld zu begleichen. Zur Absicherung des gesamten Kaufpreises seien bei Kaufvertragsunterfertigung zwei abstrakte Bankgarantien über den Nettokaufpreis von € 1.030.000,00 sowie über den Mehrwertsteuerbetrag in der Höhe von € 206.000,00 dem Treuhänder zu übergeben. Durch den Abschluss dieses Vorvertrages ist nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates bewiesen, dass die Berufungswerberin offenbar nach Abschluss der beiden Bauvorhaben weiterhin im Wirtschaftsleben als Unternehmer in Erscheinung getreten ist, wenn auch nicht mehr als Bauträger der von ihr zu errichtenden Häuser, sondern im An- und Verkauf von Immobilien und Grundstücken, wie dies Teil des Gegenstandes des Unternehmens war. Die Geltendmachung eines Umsatzsteuerguthabens als abziehbare Vorsteuer und dessen Buchung auf einem Abgabenkonto - im gegenständlichen Vorvertrag wäre die Buchung auf dem Abgabenkonto der Berufungswerberin beim Finanzamt S vorzunehmen gewesen - und der nachfolgenden Umbuchung auf das Abgabenkonto eines anderen Unternehmers - im gegenständlichen Vorvertrag wäre die Umbuchung auf das Abgabenkonto der Verkäuferin bei der für die Verkäuferin zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz vorzunehmen gewesen -, setzt voraus dass beide Vertragspartner Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, um die Verrechnung der bei diesem Verkauf anfallenden Umsatzsteuer und den durch den Ankauf entstandenen Anspruch auf Geltendmachung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer über die Abgabenkonten bei den sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörden erster Instanz überhaupt vornehmen zu können. Denn sollte einer der beiden Vertragspartner kein Unternehmer sein, wie dies HW... für die Berufungswerberin erstmals in der im September 2009 eingebrachten Berufung bzw. in seinen weiteren Schriftsätzen behauptet, ist die Geltendmachung einer von einem Unternehmer in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer ausgeschlossen und daher auch eine Verrechnung der in der Rechnung der Verkäuferin ausgewiesenen Umsatzsteuer auf den Abgabenkonten auf keinen Fall möglich. Durch den vorliegenden Vertrag wird bewiesen, dass die Berufungswerberin weiterhin im Wirtschaftsleben als Unternehmerin nach außen agierte und sich ihre Tätigkeit nicht bloß auf die "einmalige Bauträgertätigkeit" beschränkte, wie HW. behauptet, sondern auch auf den An- und Verkauf von Immobilien und Grundstücken, wie dies Teil des Gegenstandes des Unternehmens war. 3.2.4.2 Artikel im F, "Bravourstück der Gräfin" Nach diesen in der im Bundesland Salzburg wöchentlich herausgegebenen Gratiszeitung, die sich ausschließlich aus Inseraten finanziert und deren Reichweite in der Gesamtbevölkerung (regelmäßige Leser pro Ausgabe) im Jahr 2007 annähernd 60% (58,4% nach den Angaben der Medienanalyse 2007 - www.media-analyse.at/studien Public Presse Regionale Wochenzeitung Bundesland Salzburg), hat ein Jurist der Z, eine im Salzburger Stadtteil G befindliche Villa erworben und diese um 1.6 Millionen Euro über Internet (www.O) zum Kauf angeboten. Der in dem Artikel angeführte Jurist ist mit großer Wahrscheinlichkeit HW. als Gesellschafter der Berufungswerberin zu dem in dieser Gratiszeitung auch vor kurzem wieder ein Bericht erschienen ist (siehe F..), sodass auch aus diesem im Lokalteil im September 2007 erschienenen Artikel mit großer Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass sich die Berufungswerberin vertreten durch ihren Gesellschafter HW... während der beiden laufenden Bauvorhaben im Wirtschaftsleben im Jahr 2007 in Erscheinung getreten ist, wenn auch nicht mehr als Bauträger von ihr zu errichtenden Häusern, sondern im An- und Verkauf von Immobilien und Grundstücken, wie dies Teil des Gegenstandes des Unternehmens war. 3.2.5 Überweisung der Umsatzsteuer für Dezember 2007 an die Abgabenbehörde erster Instanz Mit 14. März 2008 wurde eine Überweisung von € 2.191,36 an die Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommen, in der als Zahlungsgrund "U 12/2007" angeführt wurde. Wären die Vertreter der Berufungswerberin nur wenige Tage nach Unterfertigung der Niederschrift betreffend Umsatzsteuerprüfung, die am 7. März 2008 unterfertigt wurde, der Ansicht gewesen, die Berufungswerberin sei nicht unternehmerisch tätig, wäre wohl kaum eine Überweisung der Umsatzsteuer für den Monat Dezember 2007 an die Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommen worden. 3.2.6 Aufwendungen für Werbung In den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Einnahmen/Ausgabenrechnungen der Jahre 2006 und 2007 wurden in diesen beiden Jahren für Werbung sowie Internetaufwand folgende Beträge verausgabt: | Konto Nummer | Kontobezeichnung | 2006 | 2007 | SUMME | | | € | € | € | 7650 | Aufwand für Inserate | 656,21 | 3.700,00 | 4.356,21 | 7690 | Verschiedener Werbeaufwand 20% | 1.260,78 | 25.850,40 | 27.111,18 | 7625 | Internetaufwand | 538,80 | 7.658,00 | 8.196,80 Wenn daher, wie HW. behauptet, dass die Berufungswerberin nur diese beiden Bauvorhaben durchgeführt habe und sei sonst nicht mehr im Wirtschaftsleben in Erscheinung getreten, findet diese Behauptung auch im Rechenwerk der Berufungswerberin keine Deckung. Denn wenn die Berufungswerberin tatsächlich nur zwei Bauvorhaben als Bauträger durchgeführt hätte und sonst nicht am Wirtschaftsleben teilgenommen hätte, wozu hätte es dann noch im Jahr 2007 Aufwände für Inserate in Höhe von € 3.700,00, sowie eines weiteren Werbeaufwandes von € 25.850,40 und eines Internetaufwandes von € 7.658,00 bedurft, wenn die Errichtung der beiden Einfamilienhäuser für die die Erwerber bereits im Jahr 2006 feststanden die einzige Aktivität der Berufungswerberin gewesen wäre. Dass die Berufungswerberin im Wirtschaftsleben - wenn auch nicht mehr als Bauträger - nachhaltig in Erscheinung getreten ist, ist durch die vorgefundenen Beweise nachgewiesen und ergibt sich schlüssig auch aus und den geltend gemachten Aufwendungen für Inserate, sonstigen Werbeaufwand und des Internetaufwandes von insgesamt € 37.208,40 im Jahr 2007. 3.3 Empfänger der Bauleistung Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass die im Zuge der Prüfung vorgefundenen Beweise, wie das Auftragsschreiben der HB vom 3. Juli 2007, die Auftragsvergabe an die Unternehmer4 vom 13.9.2006, das Auftragsschreiben an die Unternehmer11 vom 26.7.2006 mit der Vereinbarung betreffend den Übergang der Steuerschuld auf die Berufungswerberin, wegen Vorliegens einer Bauleistung, die vom Gesellschafter BS vorgenommene Rechnungskorrektur betreffend Unternehmer1 vom 12.7.2006 und der Hinweis weitere Rechnungen ohne Umsatzsteuer zu fakturieren, die Rechnung der Unternehmer17 vom 11.5.2007 mit dem Hinweis "lt B. Netto fakturieren siehe ATU Nr." und den handschriftlichen Vermerk der UID Nummer der Berufungswerberin (0), Kopien der Rechnungen in denen die UID-Nummer der Berufungswerberin in den Rechnungen der leistenden Unternehmer angeführt ist, sowie der Verweis in den Rechnungen, dass eine Bauleistung vorliegt und daher die Steuerschuld übergeht, sowie durch die Bauherrschaft der Berufungswerberin gegenüber der Baubehörde mit Gewissheit an, dass die Berufungswerberin als Bauherr der beiden Einfamilienhäuser die Empfängerin der Bauleistungen war. Sie hat als Bauherr die beiden Bauvorhaben vorbereitet, finanziert und unter ihrer Kontrolle ausführen lassen. Die Beweiswürdigung gründet sich insbesondere auf die von der Abgabenbehörde erster Instanz im Zuge der Prüfung vorgefundenen Beweise sowie den aufgenommen Beweisen und den Inhalt der Verwaltungsakte. Diese Möglichkeit hat gegenüber der Möglichkeit, dass die Berufungswerberin von sämtlichen (16) Sublieferanten, denen die Vertreter der Berufungswerberin Aufträge zur Errichtung der beiden von ihr geplanten Einfamilienhäuser erteilte und wie diese unter Punkt 2.1 sowie nachstehend und in der Tz 1 des Berichtes über die Außenprüfung bzw. in der Anlage zur Niederschrift angeführt wurden und bei den vorgenommenen Beweisaufnahmen angeführt sind, unrichtige Rechnungen erhalten hat, die Gewissheit, dass nicht die Erwerber der Liegenschaften mit den darauf von der Berufungswerberin errichteten Einfamilienhäusern die Empfänger der Bauleistungen waren, sondern die Berufungswerberin. Denn die bauausführenden Unternehmen hatten keine Veranlassung ihre gegenüber der Berufungswerberin erbrachten Leistungen mit Umsatzsteuer zu verrechnen, wenn aus den von der Berufungswerberin erteilten Aufträgen zweifelsfrei hervorgeht, dass die Steuerschuld auf die Berufungswerberin übergeht, weil Bauleistungen vorliegen. Außerdem wurden jene Unternehmer, die an die Berufungswerberin ihre Leistung mit Umsatzsteuer in Rechnung stellten, durch Zusendung einer Rechnungskorrektur nachweislich darauf aufmerksam gemacht, dass die Steuerschuld auf die Berufungswerberin übergehe und die verrechneten Leistungen in den Rechnungen ohne Umsatzsteuer zu fakturieren sind. Dass daran kein Zweifel bestehen kann wird auch durch die Tatsache bewiesen, dass der Großteil der bauausführenden Unternehmer die UID-Nummer der Berufungswerberin und damit eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz und den damit verbundenen Übergang der Steuerschuld auf die Berufungswerberin auf ihren Rechnungen anführten oder zumindest darauf hinwiesen, wie der nachstehenden Aufstellung zu entnehmen ist:   | Rechnungs-datum | Leistender Unternehmer | UID Nummer der Berufungswerberin (Leistungsempfängerin) auf der Rechnung angeführt | Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in der Rechnung angeführt | 30.06.2006 | Unternehmer1 | X | | 07.07.2006 | Unternehmer2 | X | | 14.07.2006 | Unternehmer1 | X | | 21.09.2006 | Unternehmer3 | X | | 30.09.2006 | Unternehmer4 | X | | 30.09.2006 | Unternehmer4 | X | | 04.10.2006 | HB | X | | 18.10.2006 | Unternehmer5 | X | | 31.10.2006 | HB | X | | 31.10.2006 | Unternehmer4 | X | | 16.11.2006 | Unternehmer6 | X | | 01.12.2006 | Unternehmer7 | X | | 07.12.2006 | HB | X | | 21.12.2006 | Unternehmer7 | X | | 23.12.2006 | Unternehmer8 | X | | 30.12.2006 | Unternehmer9 | X | | 31.12.2006 | Unternehmer9 | X | | 31.12.2006 | Unternehmer10 | X | | 11.01.2007 | Unternehmer4 | X | | 25.01.2007 | Unternehmer11 | X | | 20.02.2007 | Unternehmer9 | X | | 05.03.2007 | Unternehmer12 | | x | 08.03.2007 | Unternehmer11 | X | | 21.03.2007 | Unternehmer9 | X | | 13.04.2007 | Unternehmer12 | | X | | | | | Rechnungs-datum | Leistender Unternehmer | UID Nummer der Berufungswerberin (Leistungsempfängerin) auf der Rechnung angeführt | Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in der Rechnung angeführt | 10.05.2007 | Unternehmer11 | X | | | Unternehmer11 | X | | 21.05.2007 | Unternehmer13 | X | | 23.05.2007 | Unternehmer14 | X | | 31.05.2007 | Unternehmer15 | | X | 02.07.2007 | Unternehmer16 | X | | 05.07.2007 | Unternehmer17 | X | | 05.07.2007 | Unternehmer17 | X | | 06.07.2007 | Unternehmer18 | X | | 11.07.2007 | Unternehmer15 | | X | 19.07.2007 | Unternehmer12 | | X | 11.09.2007 | Unternehmer11 | X | | 26.09.2007 |

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Normen und Schlagworte

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0788-S/09
Stammnummer
60028
Gültig
26.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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