Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0788-S/09
Unternehmereigenschaft eines Bauträgers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0788-S/09vom 26.06.2012Teil 3 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Ich habe bereits in meiner dritten Berufungsergänzung vom 01.12.2009 ausführlich und unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid nicht ausreichend begründet ist und daher schon aus diesen Gründen aufzuheben ist. Dies ist nach wie vor ständige Rechtsprechung des VwGH und lege ich dazu das aktuellste Erkenntnis vom 11.03.2010 zur Beachtung vor."
Es wurde die Kopie einer RDB-Recherche zu dem Erkenntnis des VwGH vom 11.3.2011, 2008/16/0132 vorgelegt.
2.1.2.6 Schriftsatz vom 31. Jänner 2011
In diesem Schriftsatz wurde unter anderem ausgeführt, dass die Entscheidung über die Berufung bereits überfällig sei und daher um eine ehestmögliche Entscheidung im Sinne des Berufungsbegehrens und den eingebrachten Ergänzungen ersucht.
2.2 Auskunftsersuchen des Referenten
2.2.1 Auskunftsersuchen an DR
An die Erwerber der Liegenschaft EZ 2 - DR erging folgendes Auskunftsersuchen des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates:
"Im Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörde erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind (siehe §§ 279 Abs. 1 und 260 BAO; Anlage I, II). Zu diesen Befugnissen der Abgabenbehörde zweiter Instanz gehören insbesondere Beweisaufnahmen, wie ein auf § 143 BAO (siehe Anlage III) gestütztes Verlangen um Auskunft, welches die Verbindlichkeit zur Vorlage von Unterlagen mit einschließt.
Dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde liegen, betreffend des Erwerbes der Liegenschaft EZ 2 und des darauf von der I........ als Bauträger errichteten Objektes, folgende Unterlagen vor:
a) Kaufvertrag vom 27. Juli 2006
b) Vereinbarung zum Kaufvertrag vom 29.Juni 2006 bzw. 2. Juli 2006 (Anlage IV)
1) Kaufpreis der Liegenschaft mit dem darauf errichteten Objekt
Bezugnehmend auf den Kaufpreis dieser Liegenschaft und des darauf von der I........ als Bauträger errichteten Objektes, werden Sie ersucht, bekanntzugeben ob der Kaufpreis insgesamt € 725.000,00 oder insgesamt € 757.625,00 betragen hat, wie dies der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist:
[Grafik]
2)
Nachweis der Kaufpreiszahlung
In diesem Zusammenhang werden Sie gebeten, zweckdienliche Unterlagen über die von Ihnen an die I, geleisteten Zahlungen des Kaufpreises, der in Teilbeträgen entrichtet wurde, vorzulegen."
2.2.1.1 Beantwortung des Auskunftsersuchens
In diesem Zusammenhang wurde am 13. Februar 2012 folgende Niederschrift mit DR... aufgenommen:
"In Beantwortung des Auskunftsersuchen vom 3. Jänner 2012 wird ausgeführt, dass auch die Grunderwerbsteuer (3.5% = € 25.375,00 und die Eintragungsgebühr 1% = € 7.250,00 insgesamt € 32.625,00) an den Treuhänder überwiesen wurde.
Die Zahlungsbelege wurden vorgelegt und Kopien angefertigt. Es wurden folgende Zahlungen an den Treuhänder geleistet:
16.10.2006 € 32.625,00
27.12.2006 € 181.250,00
30.01.2007 € 362.500,00
23.07.2007 € 53.000,00
23.07.2007 € 58.000,00
31.07.2007 € 69.450,00
Bau- und Ausstattungsbeschreibung
Die Bau- und Ausstattungsbeschreibung wird vorgelegt und eine Kopie angefertigt.
Beauftragung der I...... zur Errichtung des Hauses
In diesem Zusammenhang wird der Vorvertrag vom 31.Mai 2006 vorgelegt. Unter Punkt II Übergabe und Übernahme wird festgehalten, dass die Verkäuferin das Haus auf der linken Hälfte errichtet.
Erteilung der Bauaufträge
Auf die Auswahl der Professionisten hatten weder meine Frau noch ich einen Einfluss.
Bauaufsicht
Die Bauaufsicht wurde meines Wissens von Herrn BS. wahrgenommen.
Auf das Objekt in der L-S wurde ich durch eine Annonce in den AR aufmerksam. Eine Kopie der Annonce werde ich übersenden.
Der ursprünglich annoncierte Kaufpreis betrug € 692.000,00. Die Differenz auf den tatsächlichen Kaufpreis entfiel auf Sonderwünsche."
2.2.2 Auskunftsersuchen an DV...
An die Erwerber der Liegenschaft EZ 1 - DV... erging folgendes Auskunftsersuchen:
"Im Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörde erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind (siehe §§ 279 Abs. 1 und 260 BAO; Anlage I, II). Zu diesen Befugnissen der Abgabenbehörde zweiter Instanz gehören insbesondere Beweisaufnahmen, wie ein auf § 143 BAO (siehe Anlage III) gestütztes Verlangen um Auskunft, welches die Verbindlichkeit zur Vorlage von Unterlagen mit einschließt."
Dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde liegen, betreffend des Erwerbes der Liegenschaft EZ 1 und des darauf von der I........ als Bauträger errichteten Objektes, unter anderem der Kaufvertrag vom 5. Dezember 2006 sowie eine Aufstellung der geleisteten Zahlungen vor, die in Teilbeträgen entrichtet worden ist, wie dies der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist:
[Grafik]
"In diesem Zusammenhang werden Sie gebeten, zweckdienliche Unterlagen über die von Ihnen an die I, geleisteten Zahlungen des Kaufpreises, der in Teilbeträgen entrichtet wurde (Anlage IV), vorzulegen.
Sie werden höflichst gebeten, innerhalb von
vier Wochen
, ab Zustellung dieses Ersuchens, die angeforderten Unterlagen vorzulegen."
2.2.2.1 Beantwortung des Auskunftsersuchens
In Beantwortung des Auskunftsersuchens wurde ausgeführt, dass folgende Kaufpreiszahlungen geleistet wurden:
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Barzahlungen:
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20.11.2006
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€
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10.000,00
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12.12.2006
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€
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20.000,00
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13.12.2006
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€
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10.000,00
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€
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40.000,00
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Überweisungen:
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29.12.2006
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€
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235.200,00
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€
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252.000,00
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19.07.2007
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€
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88.200,00
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€
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147.000,00
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30.11.2007
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€
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98.600,00
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20.12.2007
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€
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19.000,00
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€
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840.000,00
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Zahlungen insgesamt
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€
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880.000,00
Weiters wurde ausgeführt, dass sich der insgesamt für die Liegenschaft und die Sonderausstattungen vereinbarte und bezahlte Kaufpreis aus nachstehendem Sachverhalt ableitbar sei:
"Im Zuge der durchgeführten Baumaßnahmen mussten wir unter anderem eine Flächendifferenz im Dachgeschoß zur ursprünglichen Planung im Ausmaß von 5,5 m
2
feststellen. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass während der Bauphase mehrere Baumängel feststellbar waren, haben unser Vertrauen zum Bauträger erschüttert. Wir sahen uns daher zunächst veranlasst, mit beiliegendem Schreiben vom 24.04.2007 den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Daraufhin wurde der Bau kurzfristig eingestellt. Seitens der Bauträgerin wurden damals unter anderem Mehrkosten von ca. € 25.535,00 behauptet. Nach mehrmaligen Verhandlungen kam es anlässlich einer Besprechung am 12.7.2007 zu einer Einigung dahingehend, dass ein Pauschalpreis inklusive Sonderausstattung in Höhe von € 861.000,00 festgesetzt wurde (siehe Aktenvermerk vom 13.7.2007) und sich die Bauträgerin verpflichtet hat, den Bau zügig fortzusetzen. Die bis dahin bereits erfolgten Barzahlungen und Überweisungen in Höhe von insgesamt € 527.200,00 wurden vom Bauträger damals nicht in Abrede gestellt.
Nach Überweisung der weiteren Teilbeträge von € 88.200,00 und € 147.000,00 am 19.7.2007 und € 98.600,00 am 30.11.2007 war der laut Aktenvermerk vom 13.07.2007 anlässlich der Besprechung am 12.07.2007 vereinbarte Pauschalbetrag von € 861.000,00 zur Gänze bezahlt. In weiterer Folge wurden seitens der Bauträgerin neuerlich Kosten für Sonderausstattung (Sanitär, Stiegen Geländer etc.) angesprochen und wurde eine Einigung dahingehend erzielt, dass noch ein weiterer Betrag von € 19.000,00 zur Anweisung zu gelangen hat. Diesen Betrag haben wir schließlich am 20.12.2007 noch zur Anweisung gebracht, sodass wir insgesamt einen Betrag von € 880.000,00 bezahlt haben.
Zu ihrer Information legen wir nachstehende Urkunden bei:
Überweisungsbelege ausweisend die erfolgten Überweisungen
Schreiben vom 24.04.2007
Auflistung Mehrkosten vom 26.05.2007
Schreiben vom 16.07.2007 samt Aktenvermerk vom 13.07.2007 ausweisend eine Pauschalpreis inkl. Sonderausstattungen € 861.000,00
Aktenvermerk vom 19.12.2007 betreffend weitere Sonderausstattung und vereinbarter Pauschalnachzahlung von € 19.000,00."
2.2.3 Auskunftsersuchen an BS
An den ehemaligen Gesellschafter der Berufungswerberin erging folgendes Auskunftsersuchen:
"Im Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörde erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind (siehe §§ 279 Abs. 1 und 260 BAO; Anlage I, II). Zu diesen Befugnissen der Abgabenbehörde zweiter Instanz gehören insbesondere Beweisaufnahmen, wie ein auf § 143 BAO (siehe Anlage III) gestütztes Verlangen um Auskunft, welches die Verbindlichkeit zur Vorlage von Unterlagen mit einschließt.
Sie werden höflichst gebeten, innerhalb von
drei Wochen
, ab Zustellung dieses Ersuchens, die angeforderten Unterlagen im Original vorzulegen, da Sie die Bücher und Schriften der im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft, deren Mitgesellschafter Sie waren, verwahren (siehe Anlage IV).
1) Verkauf an das Ehepaar DV...
Dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde liegt, betreffend des Erwerbes der Liegenschaft EZ 1 und des darauf von der I........ als Bauträger errichteten Objektes durch das Ehepaar DV... , unter anderem der Kaufvertrag vom 5. Dezember 2006 vor.
Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte nach Punkt III (Kauf und Kaufpreis) in Teilbeträgen.
In diesem Zusammenhang werden Sie gebeten, zweckdienliche Unterlagen über die von den Erwerbern an die I, geleisteten Zahlungen des Kaufpreises (Anlage V), durch Vorlage der Bankauszüge, Überweisungsträger oder Bestätigungen über erhaltene Barzahlungen, im Original vorzulegen.
2) Verkauf an das Ehepaar DR.
Dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde liegen, betreffend des Erwerbes der Liegenschaft EZ 2 und des darauf von der I........ als Bauträger errichteten Objektes durch das Ehepaar DR.., unter anderem der Kaufvertrag vom 27. Juli 2006 vor
Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte nach Punkt III (Kauf und Kaufpreis) in Teilbeträgen.
In diesem Zusammenhang werden Sie gebeten, zweckdienliche Unterlagen über die von den Erwerbern an die I, geleisteten Zahlungen des Kaufpreises (Anlage VI), durch Vorlage der Bankauszüge, Überweisungsträger oder Bestätigungen über erhaltene Barzahlungen, im Original vorzulegen.
3) Finanzierungszusage durch die B
Dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde liegt unter anderem eine Finanzierungszusage der B vom 3. Jänner 2006 vor, wonach unter anderem die Finanzierung der "Doppelhaushälften L." dann durch dieses Kreditinstitut erfolgt, wenn ein "GU-Vertrag" vorgelegt wird.
In diesem Zusammenhang werden Sie gebeten, den "GU-Vertrag" oder die "GU-Verträge" im Original vorzulegen.
Sie werden höflichst gebeten, innerhalb von
drei Wochen
, ab Zustellung dieses Ersuchens, die angeforderten Unterlagen im Original vorzulegen, da Sie die Bücher und Schriften der im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft, deren Mitgesellschafter Sie waren, verwahren."
2.2.3.1 Beantwortung des Auskunftsersuchens
In Beantwortung des Auskunftsersuchens führte HW. Folgendes aus:
"Herr BS hat mir Ihr Schreiben vom 12.01.2012 zur Beantwortung übergeben und darf ich Ihnen Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Ad 1 und 2)
An die Fa. I........ sind keinerlei Barzahlungen geflossen. Den Zahlungsfluss hat die B.. in ihrem Schreiben vom 02.01.2010 auf Grund meines Ersuchens dargestellt und bestätigt.
(Ich habe dieses Ersuchen deshalb gestellt und von der B.. bestätigen lassen, weil die Abgabenbehörde I. Instanz vermeint, dass mir (den Gesellschaftern) der Kaufpreis selbst zugeflossen ist und mir/uns daher eine sehr hohe Einkommensteuer vorgeschrieben hat, weil sie den Kaufpreis als Einkommen gewertet hat. Wie sich aus dem Finanzkreislauf ergibt, ist es geradezu denkunmöglich, dass mir ein versteuerbares Einkommen zugeflossen ist).
Ad 3)
Ein "GU-Vertrag" wurde letztlich nach weiteren Verhandlungen mit der B.. nicht mehr verlangt und wurde auch kein derartiger Vertrag abgeschlossen, so dass ein solcher nicht vorgelegt werden kann."
Dem als Anlage beigefügten Schreiben der B vom 2. Jänner 2010 ist unter anderem Folgendes zu entnehmen:
"Die von Ihnen erstellte Darstellung des Finanzierungskreislaufes entspricht der erfolgten Abwicklung des Bauvorhabens.
Im Detail:
Der I............. wurden im Zuge der Abwicklung des Bauvorhabens L. (ursprünglich geplant waren 4 Doppelhaushälften, wobei nachträglich eine Umplanung in 2 Einzelhäuser erfolgte) folgende Finanzierungen eingeräumt, was einer vollständigen Fremdfinanzierung durch die B.. auf Basis der kalkulierten Kosten und Erlöse entsprach:
Betriebsmittelkredit iHv. Betrag1
Kredit für die Finanzierung von Grund und Nebenkosten: Betrag2
Kreditaufstockung um Betrag3 für Baukosten auf insgesamt Betrag4
Haftungskreditrahmen iHV. Betrag5 für Bankgarantien gem. BTVG (für Zahlungsflüsse nicht relevant):
Verkauft wurden 2 Einzelhäuser zu einem Kaufpreis gem. Kaufvertrag iHV EUR 725.000,00 (Haus 1) sowie EUR 840.000,00 (Haus 2), somit insgesamt EUR 1.520.000,00 zuzüglich diverser nachträglicher Sonderwünsche der Käufer.
Die Abwicklung des Bauvorhabens erfolgte über uns in Form des 3-Konten Modells, d. h. die Grundkosten und Nebenkosten werden vom Grundkonto überwiesen, die Baukosten werden vom Baukonto überwiesen, wobei Zahlungen nur mit bankseitiger Freigabe und projektbezogen erfolgen.
Die Teilkaufpreiszahlungen der beiden Käufer ergingen jeweils auf ein bei uns geführtes Teilzahlungskonto, wobei im Gegenzug zu Gunsten der Käufer in selbiger Höhe gem. BTVG eine Bankgarantie erstellt wurde. Die Kaufpreiserlöse sind dabei bis zum Abschluss des Bauvorhabens, bzw. bis zur bestätigten Übergabe und nach Retournierung der Bankgarantie gesperrt.
Das Haus 1 wurde an den Käufer DR... am 30.6.2007 übergeben und wurde in Folge durch uns die gänzliche Umbuchung des bezahlten Kaufpreises iHv. EUR 724.200,00 zur Teilabdeckung auf das Grund- und Baukreditkonto vorgenommen.
Der Kreditrahmen wurde bis zur Fertigstellung des Hauses 2 auf insgesamt EUR 750.000,00 reduziert.
Hinsichtlich des Hauses 2 erfolgten die Umbuchungen des Kaufpreises iHv. EUR 840.000,00 vom Teilzahlungskonto im Dezember 2007 auf das Grund- und Baukreditkonto, sowie das Betriebsmittelkonto, deren Restsalden damit abgedeckt wurden. Das auf dem BMK-Konto danach verbliebene Restguthaben wurde in Folge zur Begleichung offener Rechnungen verwendet und die Konten abgeschlossen."
2.2.4 Bedenkenvorhalte an HW.
2.2.4.1 Ersuchen um Vorlage der Zahlungen der Erwerber
An HW. erging folgender Vorhalt:
"Bezugnehmend auf Ihre oben angeführte Berufung werden Sie ersucht, innerhalb von
zwei Wochen
ab Zustellung dieses Schreibens die angesprochenen Unterlagen
im Original
vorzulegen.
Verkauf an das Ehepaar DV...
Dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde liegt, betreffend des Erwerbes der Liegenschaft EZ 1 und des darauf von der I........ als Bauträger errichteten Objektes durch das Ehepaar DV , unter anderem der Kaufvertrag vom 5. Dezember 2006 vor. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte nach Punkt III des Kaufvertrages (Kauf und Kaufpreis) in Teilbeträgen.
In diesem Zusammenhang werden Sie gebeten, die von den Erwerbern an die I, geleisteten Zahlungen des Kaufpreises, durch Vorlage der Bankauszüge und der Überweisungsträger vorzulegen, da nach ihren Ausführungen keine Barzahlungen erfolgten. Die Teilkaufpreiszahlungen gingen nach den von Ihnen vorgelegten Schreiben der B,, vom 2. Jänner 2010 auf ein bei der B geführtes Konto ein und wurden in der Folge auf das Grund- und Baukreditkonto übertragen.
Verkauf an das Ehepaar DR.
Dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde liegen, betreffend des Erwerbes der Liegenschaft EZ 2 und des darauf von der I........ als Bauträger errichteten Objektes durch das Ehepaar DR.. , unter anderem der Kaufvertrag vom 27. Juli 2006 vor. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte nach Punkt III des Kaufvertrages (Kauf und Kaufpreis) in Teilbeträgen.
In diesem Zusammenhang werden Sie gebeten, zweckdienliche Unterlagen über die von den Erwerbern an die I, geleisteten Zahlungen des Kaufpreises, durch Vorlage der Bankauszüge und der Überweisungsträger vorzulegen, da nach ihren Ausführungen keine Barzahlungen erfolgten. Die Teilkaufpreiszahlungen gingen nach den von Ihnen vorgelegten Schreiben der B,, vom 2. Jänner 2010 auf ein bei der B geführtes Konto ein und wurden in der Folge auf das Grund- und Baukreditkonto übertragen.
Sie werden gebeten, innerhalb von
zwei Wochen
, ab Zustellung dieses Ersuchens,
die angeforderten Unterlagen im Original
vorzulegen."
2.2.4.1.1 Beantwortung des Auskunftsersuchens
In Beantwortung des Auskunftsersuchens übersandte HW. Kopien der ihm von der B.. zur Verfügung gestellten Unterlagen und führte aus, sofern die Beträge von den Kaufpreisen in den beiden Kaufverträgen geringfügig abweichen, handle es sich entweder um Reklamationsnachlässe oder um Sonderleistungen. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Ehepaar DV , insgesamt € 840.000,00 auf das bei der B geführte Konto des Treuhänders DG überwiesen haben und das Ehepaar DR.. € 724.200,00 auf das bei der B geführte Konto des Treuhänders DG überwiesen haben.
Die vom Ehepaar DV auf das Treuhandkonto des Treuhänders bei der B geleisteten Zahlungen wurden von diesem in Teilbeträgen im Jahr 2007 auf ein offenbar der Berufungswerberin bei der B zuzurechnendes Konto überwiesen. Insgesamt wurden € 840.000,00 überwiesen.
Die vom Ehepaar DR.. auf das Treuhandkonto des Treuhänders bei der B geleisteten Zahlungen wurden von diesem in Teilbeträgen in den Jahren 2006 (€ 181.250,00) und im Jahr 2007 (€ 542.950,00) auf ein offenbar der Berufungswerberin bei der B zuzurechnendes Konto überwiesen.
2.2.4.2 Barzahlungen in Höhe von € 40.000,00 im Jahr 2006
An HW. erging unter anderem folgender Vorhalt:
In Beantwortung des Auskunftsersuchens des Ehepaares DV..... wird ausgeführt, dass im Jahr 2006 insgesamt € 40.000,00 als Teil der Kaupreiszahlungen geleistet worden sind und der Empfang dieser Zahlungen nicht in Abrede gestellt wurde.
Sie werden daher gebeten, zu den vom Ehepaar DV..... geleisteten Barzahlungen in Höhe von € 40.000,00 Stellung zu nehmen, da dieser Betrag offenbar nicht im Rechenwerk der Berufungswerberin enthalten ist, wie sich dies aus der eingereichten Abgabenerklärung (Umsatzsteuererklärung für 2006) ergibt.
Damit wären für das Jahr 2006 - unter gedanklicher Ausklammerung ihrer in der Berufung sowie in den insgesamt vier Ergänzungen vorgebrachten Argumente - von einem steuerpflichtigen Umsatz in Höhe von € 221.250,00 im Jahr 2006 auszugehen. In diesem Zusammenhang wird auf die Anlage XIV verwiesen.
Sie werden daher ersucht, innerhalb von
vier Wochen
, ab Zustellung dieses Schreibens, zu den bisher nicht der Besteuerung unterzogenen Barzahlungen in Höhe von € 40.000,00 eine Stellungnahme abzugeben."
2.2.4.2.1 Fristverlängerungsantrag
Der Vertreter der Berufungswerberin - HW. - stellte einen Antrag die Frist zur "Wahrung des Parteiengehörs" um mindestens vier Wochen zu verlängern, weil er inzwischen eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen habe und die Angelegenheit bekanntermaßen sehr komplex sei.
Diesem Antrag wurde entsprochen und die Frist um vier Wochen bis 12. April 2012 mittels Bescheid (verfahrensleitende Verfügung) verlängert.
2.2.4.2.2 Beantwortung des Bedenkenvorhaltes und Stellungnahme
In der Beantwortung des Bedenkenvorhaltes sowie der übersandten Beweise wurde von HW... unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Ich nehme höflich Bezug auf Ihr Schreiben vom 15.02.2012 sowie auf Ihre Vorlage von "Beweismittel" und gebe dazu folgende Stellungnahme ab:
Die übermittelten Anlagen I bis XIV sowie die nachträglich übermittelte Kopie einer Zeitungsannonce (Käufer DR... ) haben mit der Entstehung und vor allem mit der Vorschreibung der bekämpften Umsatzsteuer rein gar nichts zu tun und sind in keiner Weise geeignet, die bekämpften Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007 zu stützen. Hier verkennt die Berufungsbehörde bedauerlicherweise den tatsächlichen Sachverhalt.
Die Anlage XV ist darüber hinaus überhaupt auch noch völlig sachfremd, weil dieser Zeitungsartikel im Entferntesten weder mit dem Bauprojekt L. , noch mit den gegenständlichen Umsatzsteuerangelegenheiten und der Fa. I........ in keinerlei Zusammenhang steht.
Prozessgegenstand ist einzig und allein die bekämpfte Umsatzsteuer
a) für 2006 in der Höhe von 75.782,26 Euro und
b) für 2007 in der Höhe von 54.004.07 Euro,
welche mit den Bescheiden jeweils vom 16.09.2009 vorgeschrieben wurde sowie deren Entstehen und gesetzliche Grundlage.
Unter der Prämisse des tatsächlich vorliegenden Sachverhaltes erübrigt sich somit auch eine Stellungnahme zum "Bedenkenvorbehalt" über die angebliche Barzahlung von 40.000 Euro durch die Ehegatten DV... , weil das nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sein kann.
Ich erstatte daher das folgende ergänzende Berufungsvorbringen, auf welches sich die Berufungsbehörde ihre Entscheidung zu reduzieren haben wird:
Zunächst ist grundsätzlich und allgemein festzuhalten, dass der VwGH bereits in zahlreichen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht hat, dass die Begründung eines Abgabenbescheides unter anderem den Sachverhalt anzuführen hat, den die Behörde als erwiesen annimmt, und die Erwägungen, auf Grund derer sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt gegeben ist (zur Bescheid Begründung iSd siehe § 93 BAO, VwGH 16.12.2010, 2007/15/0016).
Dieses Erfordernis ist eine conditio sine qua non, weil einer Partei ja die Möglichkeit gegeben werden muss, die Vorschreibung und hier wiederum vor allem die Erwägungen bekämpften zu können, die zur Vorschreibung geführt haben. Aber auch die Berufungsbehörde muss die Möglichkeit haben, sich mit den Erwägungen der Erstbehörde auseinander zu setzen, um überprüfen zu können, ob sowohl die Tatfrage als auch die Rechtsfrage richtig gelöst wurden. Das ist in einem finanzrechtlichen Verfahren nicht anders zu beurteilen, als in allen anderen Verfahren auch. Fehlt eine entsprechende Begründung, muss schon dieser Umstand zumindest zur Zurückverweisung an die erste Instanz zur Verfahrensergänzung führen, sonst passiert genau das, was im gegenständlichen Verfahren passiert ist, nämlich dass die Berufungsbehörde einfach ins Blaue hineinarbeitet und Zeit und Ressourcen vergeudet, ohne auf den Punkt zu kommen.
Schon aus diesem Grunde sind die bekämpften Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet und werden zu beheben sein, weil auch die vorgelegten Beweismittel des UFS keinen Aufschluss über das Entstehen der Umsatzsteuerschuld, explizit in der vorgeschriebenen Höhe geben können und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz nicht geeignet ist, dieses Versäumnis der ersten Instanz nachzuholen, weil einfach aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich ist, ob überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe daraus eine Umsatzsteuer abgeleitet werden kann. Die vorgelegten Unterlagen geben jedenfalls über das Entstehen der vorgeschriebenen Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007 keinen Aufschluss, weder in tatsächlicher Höhe, noch auf welche Rechtsgrundlage sich die Umsatzsteuer gründet.
Verfahrensrelevante Tatsache ist vielmehr, dass sich die beiden bekämpften Bescheide auf eine Umsatzsteuersonderprüfung durch das Amtsorgan HP vom Finanzamt S stützen, welches Prüfungsergebnis als Beweismittel vorgelegt wird (siehe Anhang). Einzig und allein diese Umsatzsteuerprüfung ist verfahrensrelevant und wird als zentrale Entscheidungsgrundlage - wie folgt - heranzuziehen sein:
1. Das Prüfungsergebnis wurde zunächst mit Telefax vom 05.02.2008 an den Gesellschafter der Fa. I.............., Herrn BS, übermittelt, welcher es noch am selben Tag an die steuerliche Vertretung, der Fa. BF, weiter geleitet hat.
2. Von der steuerlichen Vertretung der Fa. I........ wurde der Entwurf der Niederschrift des Prüfers HP eingehend geprüft und wurde Herrn HP. mit Mail und Schriftsatz vom 20.02.2008, auf welchen in der Beilage vollinhaltlich verwiesen wird, übermittelt.
3. Die BF. hat jedenfalls entscheidungswesentlich (und im Ergebnis von der Finanzbehörde unwidersprochen und von ihr goutiert!) festgestellt, dass der Prüfer des Finanzamtes S rechtsirrtümlich § 19 Abs. 1 a UStG angewendet hat und dass es auf Grund der geschilderten Rechtslage nicht möglich ist, dass die Bezug habenden, im Entwurf der Niederschrift angeführten Steuern mittels Umsatzsteuervoranmeldungen oder mittels Bescheid zur Festsetzung der Umsatzsteuer 2-12/2006 und 1-11/2007 der I........... im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung vorgeschrieben bzw. auf diese verfahrensrechtliche Art und Weise eingehoben werden. Folglich wurde der Entwurf der Niederschrift zur Umsatzsteuersonderprüfung 2-12/2006 und 1-11/2007 vom 05.02.2008 durch die BF. in Vertretung der Fa. I........ nicht unterfertigt und ist es daher zu keinem Konsens gekommen. Dieser Vorgang war als Schlussbesprechung zu werten (siehe sogleich).
4. Mit Telefax vom 29.02.2008 an die BF. hat der Prüfer HP als Antwort und Endergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung schließlich mitgeteilt, dass eine Schlussbesprechung gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO stattgefunden hat und hat als Bericht über die Schlussbesprechung angeführt, dass gemäß
§ 82 Abs. 3 lit. b FinStrG kein Finanzvergehen vorliegt. Der Prüfer hat namens der Abgabenbehörde explizit festgestellt, dass die Tat kein Finanzvergehen bildet und hat nicht etwa die Zweifelstatbestände der lit. a, c oder d leg. cit. herangezogen. Somit steht mit der notwendigen Zuverlässigkeit fest, dass die Umsatzsteuer für 2006 und 2007 durch die Fa. I........ nicht zu entrichten war, weil der Prüfer der Argumentation der BF. namens der Fa. I........ gefolgt ist und ebenfalls erkannt hat, dass es sich um ein Rechtsproblem handelt, was er auch niederschriftlich zum Ausdruck gebracht hat.
5. Der Umsatzsteuersonderprüfung ist weiters zu entnehmen, dass zu Beginn der Außenprüfung der Gesellschafter BS (natürlich aus advokatorischer Vorsicht) gemäß
§ 29 FinStrG eine Selbstanzeige erstattet hat, die nur unter bestimmten Umständen zur Straffreiheit führt.
Nun würde eine solche Straffreiheit bei einer Abgabenverkürzung oder einem sonstigen Einnahmenausfall gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG unter anderem nur dann eintreten, wenn binnen einer Frist von einem Monat die sich aus der Prüfung ergebenden Beträge tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden. Diese Beträge wurden natürlich nicht geleistet und wäre daher keine Straffreiheit eingetreten, wenn die Umsatzsteuer zu Recht geschuldet worden wäre. Diese Entscheidung der Abgabenbehörde ist allenfalls als Hilfstatsache heranzuziehen, dass die Umsatzsteuer nicht geschuldet wird, weil sonst auch ein Finanzstrafverfahren einzuleiten gewesen wäre.
Die Abgabenbehörde hat nun nicht deswegen kein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil (vorsichtshalber) Selbstanzeige erstattet worden ist, sondern hat explizit deswegen kein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil sie nach Abgabe der Stellungnahme von BF. zur Überzeugung gelangt ist, dass gemäß
§ 82 Abs. 3 lit. b FinStrG eben kein Finanzvergehen vorliegt, d.h. es wurde die Umsatzsteuer nicht hinterzogen, weil die Fa. I........ eben keine Bauleistungen erbracht hat und daher die Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs. 1a UStG nicht vorliegen. Diese Entscheidung der Abgabenbehörde im Prüfungsverfahren entspricht auch voll und ganz dem Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG, weil sich der Sachverhalt einfach nicht auf § 19 Abs. 1 a UStG stützen lässt und die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf.
Die Abgabenbehörde hat dies in weiterer Folge insofern verifizierbar gewürdigt, als sie zum Bericht gemäß
§ 150 BAO in Klammer zusätzlich angeführt hat, dass ein "Rechtsproblem" vorliegt. Auf Grundlage eines Rechtsproblems, d.h. wenn gesetzliche Tatbestandsmerkmale -wie die des § 19 Abs. 1a UStG - fehlen, kann man eben keinen Umsatzsteuerbescheid erlassen.
Die Umsatzsteuersonderprüfung enthält in ihrer abschließenden Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO und dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO keinen weiteren Hinweis, dass die Umsatzsteuer für 2006 und 2007 von der Fa. I........ aus einem sonstigen (Rechts-) Grund geschuldet wird, sondern liegt explizit unter Nennung der gesetzlichen Grundlage des § 82 Abs. 3 lit. b FinStrG kein Finanzvergehen vor.
Mithin wurde im Prüfungsverfahren abschließend festgestellt, dass sich die Umsatzsteuer nicht auf § 19 Abs. 1a UStG stützen lässt. Wären nämlich Bauleistungen gemäß
§ 19 Abs. 1 a UStG erbracht worden, wäre die Fa. I........ auch zum Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 UStG berechtigt gewesen. Da eine solche Vorsteuer jedoch nicht geltend gemacht wurde, ist daraus ebenfalls der nur zu logische Schluss zu ziehen, dass keine Bauleistungen gemäß
§ 19 Abs. 1a UStG erbracht wurden, denn wer würde denn schon auf die Vorsteuer verzichten!
Die Entscheidung der Abgabenbehörde über die Einstellung der Umsatzsteuersonderprüfung steht aber natürlich auch im Einklang mit der UStR 2000. Gemäß Richtlinie des BMF, GZ BMF-01 0219/0262~VI/4/2011, vom 23.11.2011, handelt es sich z.B. bei der Bauaufsicht und der Rechnungskontrolle um keine Bauleistungen. Was anderes hat die Fa. I........ als Bauträger nicht gemacht und war die Firma jedenfalls auch kein Generalunternehmer. Die Tätigkeit eines Bauträgers umfasst die Abwicklung von Bauvorhaben auf eigene und fremde Rechnung. Nur wenn der Bauträger für fremde Rechnung tätig wird, handelt es sich um Bauleistungen. Gerade das war aber nicht der Fall. Verkauft ein Bauträger vor der Fertigstellung bereits ein Gebäude, so wird er damit nicht über Auftrag des neuen Grundstückseigentümers tätig, da er weiterhin Bauherr bleibt. Die Fa. I........... hat als Bauträger also keinerlei Bauleistungen gemäß
§ 19 Abs. 1 a UStG erbracht, wie das von der steuerlichen Vertretung auch fachkundigst ausgeführt und von der prüfenden Abgabenbehörde auch akzeptiert wurde.
Die Rechtsmittelbehörde wird daher ihrer Entscheidung dieses Ermittlungsergebnis zugrunde zu legen haben und kann dieses in Korrelation mit den genannten Bestimmungen nur zur Aufhebung der bekämpften Bescheide führen.
Die Umsatzsteuerbescheide von 2006 und 2007, jeweils vom 16.09.2009, sind daher auf Grund eines Ermittlungsergebnisses ergangen, deren Ergebnis war, dass kein Finanzvergehen vorliegt und keine Umsatzsteuer geschuldet wird und werden diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften - vorbehaltlich dem weiteren Vorbringen - ersatzlos zu beheben sein.
Zu den Bescheiden im Einzelnen:
a) Für das Jahr 2006:
Mit Bescheid vom 10.03.2008 ist nach der Umsatzsteuersonderprüfung der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 05-12/2006 mit einer Zahllast von 75.782,26 Euro ergangen.
Der Bescheid enthält folgende Begründung:
"Die Festsetzung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind."
Aus den oben angeführten Gründen lässt sich die Vorschreibung der Umsatzsteuer in der Höhe von 75.782,26 Euro nicht auf diese Begründung stützen und ist der Bescheid daher rechtsgrundlos ergangen. Dieser Bescheid wurde damals aber nicht bekämpft und wird daher von der Abgabenbehörde I. Instanz von Amts wegen gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO aufzuheben sein, weil sich der Spruch als nicht richtig erweist.
Abgabenbescheide haben gemäß
§ 192 Abs. 2 BAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Die Bemessungsgrundlage wird jedenfalls mit 0,00 Euro angegeben, so dass sich keine Umsatzsteuer ergeben kann.
Hilfsweise wird dazu auch der Antrag gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO gestellt, der als obsolet zu betrachten ist, wenn die Abgabenbehörde von Amts wegen vorgeht.
Der Spruch dieses Bescheides lässt sich jedenfalls nicht auf diese Begründung stützen, weil sich die Begründung auf die Umsatzsteuersonderprüfung bezieht, die von einer Zahllast von 55.361,06 Euro ausgeht und damit deutlich von der vorgeschriebenen Umsatzsteuer in der Höhe 75.782,26 Euro abweiche (siehe VwGH 28.09.2011, 2006/13/0087, Sukkus: Ein Bescheid, dessen Begründung seinem Spruch widerspricht, ist nach stRsp des VwGH inhaltlich rechtswidrig).
Mit dem nun bekämpften Bescheid vom 16.09.2009 wurde hingegen als Bemessungsgrundlage der Betrag von 181.250,00 Euro angeführt, der sich aber gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG wieder auf 0,00 Euro neutralisiert. Dieser Bescheid enthält aber keine Begründung und ist weder die Bemessungsgrundlage, noch der Umsatzsteuerbetrag mit den Beträgen der Umsatzsteuersonderprüfung ident.
Die Abgabenbehörde hat den Betrag von 75.282,26 Euro offensichtlich begründungslos aus der Umsatzsteuererklärung 2006 vom 22.04.2008 durch die BF.
übernommen. Dieser Betrag wurde jedoch irrtümlich in der Höhe des Bescheides vom 10.03.2008 von der BF. erklärt und wurde ebenfalls irrtümlich unter § 19 Abs. 1 a UStG angeführt, was aber aus den oben angeführten Gründen nicht möglich ist.
Der Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften - vorbehaltlich der nachfolgenden Argumentation unter lit. c) -aufzuheben.
b) Für das Jahr 2007:
Mit Bescheid vom 10.03.2008 wurde eine Umsatzsteuerschuld in der Höhe von 51.266,21 Euro vorgeschrieben, die sich auf folgende Begründung stützt:
"Die Festsetzung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgaben behördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind".
Aus den oben angeführten Gründen lässt sich die Vorschreibung der Umsatzsteuer in der Höhe von 51.266,21 Euro nicht auf diese Begründung stützen und ist der Bescheid daher rechtsgrundlos ergangen. Dieser Bescheid wurde damals aber nicht bekämpft und wird daher von der Abgabenbehörde I. Instanz von Amts wegen gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO aufzuheben sein, weil sich der Spruch als nicht richtig erweist.
Hilfsweise wird dazu auch der Antrag gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO gestellt, der als obsolet zu betrachten ist, wenn die Abgabenbehörde von Amts wegen vorgeht.
In diesem Bescheid ist der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch mit 0,00 Euro angeführt. Dennoch kommt die Abgabenbehörde gemäß
§ 19 Abs. 1a UStG zu einer Steuerschuld von 51.266,21 Euro und weicht damit wesentlich vom Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung - auf die sie sich in der Begründung beruft - ab, die von einer Zahllast von nur 35.903,25 Euro ausgeht.
Der Spruch dieses Bescheides lässt sich jedenfalls nicht auf diese Begründung stützen, weil sich die Begründung auf die Umsatzsteuersonderprüfung bezieht, die weder inhaltlich, noch in ziffernmäßiger Höhe den im Spruch des Bescheides angeführten Betrag der Umsatzsteuer ergeben hat (siehe VwGH 28.09.2011, 2006/13/0087, Sukkus: Ein Bescheid, dessen Begründung seinem Spruch widerspricht, ist nach stRsp des VwGH inhaltlich rechtswidrig).
Mit Bescheid vom 16.09.2009 wurde schließlich ein zweimal differenzierter Betrag in der Höhe von einmal 53.457,57 Euro (mit der Anmerkung "bisher vorgeschrieben", obwohl bisher tatsächlich 51.266,21 Euro vorgeschrieben waren) sowie in der Höhe von 54.004.07 Euro vorgeschrieben und fehlt dem Bescheid dazu jede Begründung.
Auch diesem Bescheid fehlt eine Bemessungsgrundlage, weil die Abgabenbehörde beim Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und dem Eigenverbrauch von 0,00 Euro ausgeht und kommt gemäß
§ 19 Abs. 1 a UStG dennoch zu einer Steuerschuld von 54.004.07 Euro, was auf die irrtümliche Erklärung der BF. vom 22.10.2008 zurückzuführen ist, die auf des tatsächlichen Endergebnisses der Umsatzsteuersonderprüfung widerrufen wird.
c) Zusammenfassung für beide Bescheide 2006 und 2007:
Sämtliche Bescheide, sowohl die Bescheide vom 10.03.2008 über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 05-12/2006 in der Höhe von 75.782,26 Euro und für 01-11/2007 in der Höhe von 51.266,21 Euro, als auch die Umsatzsteuerbescheide vom 16.09.2009 für 2006 in der Höhe von 75.782,26 Euro und für 2007 in der Höhe von 54.004,07 Euro wurden der Fa. I..........., z.H. HW...., zugestellt. Damit liegt aber eine rechtsunwirksame Zustellung vor, weil die Fa. I........ durch die BF.., vertreten war, was auch aus der Korrespondenz der BF. mit Abgabenbehörde vom 20.02.2008 und umgekehrt der Abgabenbehörde mit BF. vom 29.02.2008 unmissverständlich hervorgeht.
Es liegt daher zu allen Bescheiden eine rechtsunwirksame Zustellung vor, was im Ergebnis bedeutet, dass diese Bescheide rechtlich gar nicht existent sind.
Eine Berufung gegen einen mangels rechtswirksamer Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ist gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; 29.5.1995, 93/17/0318). Die als Abgabenbescheid intendierte Erledigung ist mangels einer für die abgabepflichtige Partei rechtswirksamen Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden. Laut VwGH hat daher die Berufungsbehörde die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, eine Entscheidung in der Sache wäre rechtswidrig (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075).
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass aber das Vollmachtsverhältnis zur BF. mittlerweile aufgelöst wurde, weil es wegen der unrichtigen Erklärungen zum Zerwürfnis gekommen ist.
Lediglich der Ergänzung halber und aus advokatorischer Vorsicht wird noch nachstehendes Berufungsvorbringen erstattet:
Die beiden in Berufung gezogenen Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007 vom 16.09.2009 gehen jeweils von einem "Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)" von 0,00 Euro als Bemessungsgrundlage (gemäß
§ 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten) aus.
Die vorgeschriebene Umsatzsteuer für 2006 in der Höhe 54.004,07 Euro und für 2007 in der Höhe von 75.782,26 Euro gründet sich einzig und allein auf § 19 Abs. 1 a UStG und ist aus der Begründung der Vorbescheide vom 10.03.2008 zu erschließen, dass sich die Vorschreibung ausschließlich auf die Umsatzsteuersonderprüfung bezieht. Da diese Prüfung im Ergebnis laut Schlussbesprechung aber ergeben hat, dass § 19 Abs. 1 a UStG nicht anzuwenden ist (argumentum: "Rechtsproblem"), kann diese Umsatzsteuersonderprüfung auch nicht als tragfähige Begründung für die Bescheide herangezogen werden und sind die Bescheide daher rechtswidrig und rechtsgrundlos ergangen.
Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 16.09.2009 ergibt im Ergebnis eine Abgabengutschrift von 0,00 Euro.
Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 16.09.2009 ergibt im Ergebnis hingegen eine Abgabennachforderung von 546,50 Euro.
Zumal beide Bescheide keine Begründung enthalten, ist bei ihrer Lösung auf Berechtigtheit auf die Bemessungsgrundlage einzugehen, weil nur diese für die Berechnung eines Abgabenbescheides ausschlaggebend und anspruchserzeugend sein kann.
Diese Bemessungsgrundlage wurde in beiden Bescheiden mit 0,00 Euro angeführt, was zur Folge haben muss, dass sich aus einem solchen Betrag auch keine Umsatzsteuer errechnen kann. Die Umsatzsteuerschuld beträgt daher für die beiden Jahre 2006 und 2007 jeweils 0,00 Euro und lässt sich die Umsatzsteuer nicht auf § 19 Abs. 1 a UStG stützen, wie das die Abgabenbehörde in ihrem Prüfungsverfahren ohnehin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Umsatzsteuererklärungen durch die BF., für die Jahr 2006 und 2007 werden daher innerhalb dieses offenen Verfahrens revidiert, weil diese durch die steuerliche Vertretung irrtümlich ergangen sind."
2.2.4.3 Bedenkenvorhalt - Barzahlungen in Höhe von € 40.000,00 im Jahr 2006
An HW. erging wegen der Nichtbeantwortung des Erhaltens von € 40.000,00 im Jahr 2006 ein weiterer Vorhalt:
"In Beantwortung des Auskunftsersuchens des Ehepaares DV... wird ausgeführt, dass im Jahr 2006 insgesamt € 40.000,00 als Teil der Kaupreiszahlungen geleistet worden sind und der Empfang dieser Zahlungen von den Vertretern der I............... nicht in Abrede gestellt wurde.
Sie werden daher gebeten, zu den vom Ehepaar DV... geleisteten Barzahlungen in Höhe von € 40.000,00 Stellung zu nehmen, da dieser Betrag offenbar nicht im Rechenwerk der Berufungswerberin enthalten ist, wie sich dies aus der eingereichten Abgabenerklärung (Umsatzsteuererklärung für 2006) ergibt.
Damit wären für das Jahr 2006 - unter gedanklicher Ausklammerung ihrer in der Berufung sowie in den insgesamt fünf Ergänzungen vorgebrachten Argumente - von einem steuerpflichtigen Umsatz in Höhe von € 221.250,00 im Jahr 2006 auszugehen.
In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Anlage XIV des Bedenkenvorhaltes vom 15. Februar 2012 verwiesen.
Der Erhalt dieser Barzahlungen in Höhe von insgesamt € 40.000,-, die in drei Teilbeträgen und zwar € 10.000,00 am 20.11.2006, € 20.000,00 am 12.12.2006 und 10.000,00 am 13. 12. 2006 zugeflossen sind, ist - entgegen ihrer Ansicht - Gegenstand dieses beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Salzburg anhängigen Berufungsverfahrens, welches die ergangenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 betrifft.
Sie werden daher nochmals ersucht, innerhalb von vier Wochen, ab Zustellung dieses Schreibens, zu den bisher nicht der Besteuerung unterzogenen Barzahlungen in Höhe von € 40.000,00 Stellung zu nehmen."
2.2.4.3.1 Stellungnahme zum Bedenkenvorhalt
In seiner Stellungnahme führt HW. unter anderem aus, "im Einvernehmen mit dem Finanzamt S" habe die P. "die gesamte finanzielle und steuerliche Gebarung der Fa. I.............. ab 2006 überarbeitet und dürfte Ende Mai 2012 abgeschlossen sein. Dabei wird auch der Betrag von 40.000,00 Euro in die Bilanz einfließen. Sobald mir diese Schlussrechnung vorliegt, werde ich diese übermitteln und ersuche daher um eine weitere Verlängerung, weil mit dieser Vorlage auch eine fundierte Grundlage für Ihre Entscheidung geschaffen wird."
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Festgestellter Sachverhalt
Die Berufungswerberin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 23. März 2005 gegründet und am 27. April 2005 in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft (Personengesellschaft) in das Firmenbuch eingetragen. Gesellschafter dieser Gesellschaft waren C, BS und HW.. Der Gegenstand des Unternehmens bestand aus Liegenschaftsverwertungen, An- und Verkauf von Immobilien und Grundstücken, Sanierung von Immobilien sowie die Vermietung von Wohnungen, Geschäftslokalen und Objekten.
Mit 8. Juni 2005 wurde bei der Abgabenbehörde erster Instanz der Fragebogen betreffend Eröffnung/Beginn einer Vermietungs- bzw. Verpachtungstätigkeit eingereicht und die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) beantragt, da (voraussichtlich) Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. innergemeinschaftlichen Erwerben erzielt werden. Die von der Abgabenbehörde erster Instanz vergebene UID-Nummer war vom 16. Juni 2005 bis 29. Juli 2009 gültig.
Die Berufungswerberin hat mit Kaufvertrag vom 16. Jänner 2006 das Grundstück 16/28 der Liegenschaft EZ 1 im Ausmaß von 1.016 m2 erworben, welches im Juni 2006 in die Grundstücke Nr. 16/28 und Nr. 16/29 geteilt wurde. Geplant war die Errichtung von vier Doppelhaushälften. Auf Grund einer Umplanung wurden statt vier geplanter Doppelhaushälften zwei Einfamilienhäuser errichtet, welche im April 2006 durch eine Annonce ("Wohnen in L. schlüsselfertig (um je) € 692.100,00") in einer Tageszeitung zum Kauf angeboten wurden. In den Jahren 2006 und 2007 wurden von der Berufungswerberin als Bauträgerin die zwei von ihr angebotenen Einfamilienhäuser errichtet.
Mit den künftigen Erwerbern eines der beiden von der Berufungswerberin zu errichtenden Einfamilienhäuser - DR. - wurde am 31. Mai 2006 ein Vorvertrag abgeschlossen. In dem zu schließenden Kaufvertrag verpflichtete sich die Berufungswerberin unter anderem auf dem zu teilenden Grundstück ein Wohnhaus zu errichten, welches entsprechend den Planunterlagen nach dem Stand der Technik um den vereinbarten Kaufpreis mängelfrei zu errichten war. Mit Kaufvertrag vom 27. Juli 2006 wurde das Grundstück 16/29 (466 m2, EZ 1) mit dem darauf zu errichtenden Objekt laut Bau- und Ausstattungsbeschreibung, welches den Kaufgegenstand bildete, an das Ehepaar DR.. um € 725.000,00 veräußert. Auf diesen Kaufvertrag war das Bauträgervertragssetz (BTVG, BGBl 1997/7) in der geltenden Fassung anzuwenden. Bestandteil des Kaufvertrages war die Baubewilligung des MZ , samt die der Baubewilligung zugrundeliegenden Pläne sowie die Bau- und Ausstattungsbeschreibung des Objektes. Der Kaufgegenstand war das Grundstück 16/28 samt dem darauf zu errichtenden Objekt laut Bau- und Ausstattungsbeschreibung. Der Kaufpreis (€ 725.000,00) war ein Fixkaufpreis und entsprechend den Bestimmungen des BTVG nach dem prozentuellen Ausmaß des Baufortschrittes in Teilbeträgen zu entrichten. Im Jahr 2006 sind der Berufungswerberin € 181.250,00 und im Jahr 2007 € 542.950,00 zugeflossen. Mit 7. April bzw. 12. Juni 2008 wurde der Baubehörde von einem Vertreter der Bauherrschaft - I........... - durch Übermittlung der Bauvollendungsanzeige die Errichtung des Einfamilienhauses mit Nebenanlagen sowie mit 3. September 2009 die Errichtung eines Unterstandes für PKW (Carport) durch Übermittlung der Bauvollendungsanzeige bekannt gegeben.
Mit Kaufvertrag vom 5. Dezember 2006 wurde das aus dem Grundstück 16/29 neu gebildete Grundstück 16/28 (550 m2, EZ 2) mit dem zu errichtenden Haus (Bauwerk, Kaufgegenstand), an das Ehepaar DV... veräußert. Auf diesen Kaufvertrag war das Bauträgervertragssetz (BTVG, BGBl 1997/7) in der geltenden Fassung anzuwenden. Bestandteil dieses Vertrages war die Baubewilligung des MZ , samt die der Baubewilligung zu Grunde liegenden aktualisierten Pläne, sowie der Plan des Vertragsobjektes und der Lageplan der Gesamtliegenschaft sowie die Bau- und Ausstattungsbeschreibung des Objektes. Der Kaufpreis (€ 840.000,00) war ein Fixkaufpreis und entsprechend den Bestimmungen des BTVG nach dem prozentuellen Ausmaß des Baufortschrittes in Teilbeträgen zu entrichten. Der Kaufpreis betrug schließlich € 880.000,00, wovon € 840.000,00 unbar und € 40.000,00 bar geleistet wurden. Mit 7. April bzw. 12. Juni 2008 wurde der Baubehörde von einem Vertreter der Bauherrschaft - I........... - die Errichtung des Einfamilienhauses mit Nebenanlagen durch Übermittlung der Bauvollendungsanzeige bekannt gegeben.
In den vorliegenden Kopien der Auftragsschreiben der Berufungswerberin an die bauausführenden Unternehmer (Auftragnehmer) der beiden Bauvorhaben wurde darauf hingewiesen, dass die auf Grund der im 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 vorgenommenen Ergänzungen des § 19 Abs. 1 Z. 1a UStG 1994 sowie auf Grund der Pkt. 2 und 6 des dazugehörigen Erlasses (des BMF) die Rechnung für den erteilten Auftrag ohne Umsatzsteuer auszustellen ist, weil gleichzeitig die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.
In den vorliegenden Kopien der Rechnungen der bauausführenden Unternehmen wurde auf den Übergang der Steuerschuld auf die Berufungswerberin als Leistungsempfängerin hingewiesen sowie in den Rechnungen die an die Berufungswerberin von der Abgabenbehörde erster Instanz vergebene UID-Nummer angeführt. Die bauausführenden Unternehmen (Auftragnehmer), die ihre Leistungen vorerst mit Umsatzsteuer in Rechnung stellten, wurden durch Zusendung einer Rechnungskorrektur darauf hingewiesen, dass ihre Rechnungen ohne Mehrwertsteuer auszustellen sind.
Die Abgabenerklärungen für die Jahre 2006 und 2007 wurden am 16. September 2009 von der im September 2009 bevollmächtigten Parteienvertreterin (BF.) mittels Datenübertragung eingereicht. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 wurden Umsätze aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch in Höhe von € 181.250,00 erklärt und als befreite Grundstücksumsätze (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit a UStG 1994) angeführt. Die Steuerschuld gemäß
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1 Z. c sowie gemäß Art. 25 Abs. 5 betrug € 500,00 und die Steuerschuld gemäß
§ 19 Abs. 1 Z. 1a (Bauleistungen) € 75.282,26. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 wurden Umsätze aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch in Höhe von € 1.382.950,00 erklärt und als befreite Grundstücksumsätze (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit a UStG 1994) angeführt. Die Steuerschuld gemäß
§ 19 Abs. 1 Z. 1a (Bauleistungen) betrug € 54.004,07.
Die erklärten Besteuerungsgrundlagen sowie die Höhe des Übergangs der Steuerschuld wurden von Abgabenbehörde erster Instanz unverändert übernommen und die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 erlassen (erklärungsgemäße Veranlagung).
Mit 10. März 2008 wurde von den Gesellschaftern der Berufungswerberin über den Erwerb einer Liegenschaft (EZ 9) mit Straßenteil (EZ 6) mit der Veräußerin dieser Liegenschaft ein Vorvertrag abgeschlossen. Diese Liegenschaft sollte zu einem Kaufpreis von € 1.030.000,00 an die Berufungswerberin veräußert werden und die Entrichtung der Umsatzsteuer gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO durch Umbuchung auf den Steuerkonten der Vertragsteile erfolgen. Die Erwerberin verpflichtete sich das Umsatzsteuerguthaben sofort beim Finanzamt anzumelden und auf das Steuerkonto der Verkäuferin übertragen zu lassen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 25. Februar 2009 wurde der auf Grund eines Selbstantrages eingebrachte Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen. Die Gesellschaft wurde auf Grund des Antrages des HW. vom 17. Juli 2009 mit 21. Juli 2009 im Firmenbuch gelöscht.
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Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UnternehmerUnternehmenUnternehmereigenschaftBauträgerSteuerschuldÜbergangReverse Charge SystemBauleistungenBeweiswürdigungSpruchSacheBegründungspflichtBescheide
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0788-S/09
- Stammnummer
- 60028
- Gültig
- 26.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF