Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2595-W/11
Einfache Montage- und Verspachtelungsarbeiten durch einen einzigen Arbeiter sind keine unternehmerische Tätigkeit
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2595-W/11vom 16.02.2012Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Keine unternehmerische Tätigkeit des Bauhilfsarbeiters.
Hier: Keine unternehmerische Tätigkeit des Bauhilfsarbeiters.
Hier: Keine unternehmerische Tätigkeit des Bauhilfsarbeiters.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Pe Bo R, Adr, vertreten durch Ma Br, Buchhaltungsbüro, AdrB, vom 2. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, vertreten durch Fachvorstand Hofrat Dr. Gerhard Weinmann, vom 3. November 2010 betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entschieden:
Der angefochtene Bescheid vom 3. November 2010 sowie die Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2011 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw) Pe Bo R, ein rumänischer Staatsbürger, reichte am 27. August 2010 (eingelangt 30. August 2010) beim Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt einen Fragebogen anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes ein, wonach er die Tätigkeit "Aufstellung und Montage von mobilen Trennwänden"" seit 14. Juni 2010 ausübe. Der Umsatz des ersten Jahres werde voraussichtlich 12.000,00 €, im Folgejahr 28.000,00 €, der Gewinn im Eröffnungsjahr 5.000,00 €, im Folgejahr 15.000,00 € betragen.
Am selben Tag verzichtete der Bw auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 und beantragte die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese werde wegen "Bauleistungen" benötigt.
Schließlich wurden eine Vollmacht für Ma Br, Buchhaltungsbüro, vom 27. August 2010 sowie die Kopie des Führerscheins und der Identitätskarte vorgelegt.
Laut ZMR ist der Bw in Österreich seit 7. Juni 2010 gemeldet.
Im Gewerberegister ist seit 8. Juni 2010 die Gewerbeberechtigung "Aufstellung und Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener Profile oder Systemwänden" ersichtlich.
Am 1. September 2010 wurden Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juli und August 2010 eingereicht. Ausgewiesen wurden Umsätze von 750,00 € und von 2.800,00 €, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen sei, sowie Vorsteuern von 7,90 € und 64,32 €.
Bei einer Nachschau am 15. September 2010 gab der Bw niederschriftlich an, seine Geschäftstätigkeit sei "Aufstellen u. Montage von mobilen Trennwänden und Spachtelarb.", die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Arbeitnehmer betrage "1" (gemeint war offenbar der Bw selbst). Der Bw verfüge über ein Fahrzeug (PKW).
Erlernt habe er keinen Beruf. Er unterhalte Geschäftsbeziehungen zu der M. O KG und der BL KEG. Die Trennwände besorge "die Baufirma", benötigt würden Dübel, Schrauben und diverses Kleinmaterial. Neben dem Aufstellen der Trennwände würden auch Verspachtelungsarbeiten gemacht. Der Bw wisse nicht, wie viele m2 Trennwände pro Tag verarbeitet würden, sein Vater verarbeite ca. 40 m2. Er benötige keine Hilfe beim Aufstellen der Trennwände, arbeite jedoch mit seinem Vater Pe R zusammen. Er arbeite derzeit bei Siedlungsgenossenschaft in einer näher bezeichneten Gemeinde. "An der Baustelle arbeiten viele Subunternehmer, die die gleiche Tätigkeit machen." Abgerechnet sei bislang pauschal worden. Die Zahlungen würden bar vereinnahmt, worüber der Bw Quittungen ausstelle. Wenn er auf den Baustellen andere Baufirmen treffe, mache der Bw für sich Werbung. Er arbeite seit Juni 2010 in Österreich.
Aktenkundig sind Kopien der Rechnungen 4 und 5 des Bw an die M O KG betreffend Demontage von Fließen und Bodenbelägen sowie Spachtler- und Malerarbeiten im Juli und August 2010 bei Ki, und betreffend Spachtelungsarbeiten 124 m2 Wände, 55m2 Vorsatzschiene, 52 m2 Decken und 43,5 lfm Kantenschutz im August und September 2010 in Perchtoldsdorf.
Auf der Rückseite einer dieser Kopien steht handschriftlich (offenbar vom Nachschauorgan):
"B-Straße. XX, 2700. Beginn: vorige Wo. privat. Innenausbau, Material Besitzer besorgt. Mündl. Vertrag, Pauschalpreis."
Aktenkundig ist ein Auftrag über "Spachtelungsarbeiten" an der Baustelle D in Perchtoldsdorf. "Auftragsumfang: Auftragssumme ca. EURO exkl. ca. 600,00" abzüglich 3% prompt netto Kassa, 14 Tage netto, "Preise sind Festpreise". "Arbeitsbeginn lt. Vereinbarung, Zwischentermine lt. Baubesprechungen, Fertigstellungstermin lt. Baubesprechung." Für den Fall der Überschreitung eines Ausführungstermins werde "im Sinne unserer Vertragsbedingungen eine Vertragsstrafe von EUR 250,00 / Kalendertag festgesetzt zzgl. tatsächlich entstandener Kosten." Die Abrechnung erfolge nach tatsächlichem Leistungsumfang, "Preise laut unserem an sie übermittelten Leistungsverzeichnis. M2 Spachtelung Wände á 1,50 €, Decken á 1,80 €, Dachschrägen á 2,20 €, Aufzahlung für Kantenschutz mit lfm á 1,60 €, Leibungen Az lfm á 0,50 €, für die Überbrückung von Stiegenhäusern und Überhöhen". Der Auftragnehmer habe laut Punkt 4 des Auftrags 3 Jahre und 3 Monate nach schriftlicher Übernahme, laut Punkt 11 des Auftrags 3,5 Jahre ab Übergabe Gewähr zu leisten; für die Zeit der Bauarbeiten sei eine Betriebshaftpflichtversicherung gegen Schäden abzuschließen. "Den Anweisungen der ÖBA unserer Firma ist Folge zu leisten. Wir sind berechtigt, den Austausch einzelner Arbeiter und/oder des zuständigen Bauleiters zu beantragen." Der Auftraggeber sei unter anderem zur Vertragskündigung berechtigt, "wenn der Auftraggeber selbst zu wenig ausgelastet ist und für eigenes Personal zu wenig Arbeit hat" oder "der Auftragnehmer die ihm übertragenen Arbeiten ohne Zustimmung der Bauleitung unterbricht und trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen einer vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist fortsetzt" oder "wenn die Leistungen des Auftragnehmers so erbracht werden, dass daraus eine Behinderung oder Verzögerung anderer Arbeiten eintritt." Regieleistungen würden grundsätzlich nicht vergütet, für die Dauer der Gewährleistungszeit werde ein Haftrücklass von 5% einbehalten. Für den Fall der Beschäftigung nicht zur Sozialversicherung angemeldeter Arbeitnehmer oder solcher ohne eine Beschäftigungsbewilligung bei ausländischen Arbeitern verpflichte sich der Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe von 4.500,00 € zu zahlen, die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliege.
Am 11. Oktober 2010 erreichte das Finanzamt ein Schreiben eines vom Bw bevollmächtigen Buchhaltungsbüros (Buchhaltungsbüro Br) mit folgendem Inhalt:
"Da seitens der Finanzverwaltung bezüglich der Neuaufnahme des Herrn ... und fünf weitem rumänischen Staatsbürgern, drei davon wohnhaft im Bezirk Baden, die Gewerbescheine im Baunebengewerbe lösten äußere ich mich wie folgt:
Einer meiner bestehenden Klienten empfahl Herrn ... sich bezüglich der Buchführung an mich zu wenden. Die löste aus, dass weiter folgten. Mir ist dabei aufgefallen, dass für alle diese rumänischen Unternehmer der Gewerbeschein durch Herrn PiAl beantragt wurde. Auch wurde teilweise durch ihn das Formular Verf 24 ausgefüllt und eingereicht.
Da die Vertretung des Herrn Pi nicht ausreichend und unterstützend war, wendeteten sich diese Herrn an mich.
Ich kenne Herrn Pi nicht und distanziere mich von allen seinen Handlungen.
Herr R, Herr ... und Herr ... kamen mit der Hoffnung auf bessere und lukrativere Arbeitsbedingungen als in deren Heimatland nach Österreich. Es wurden Gewerbescheine beantragt, die Anmeldung zur gewerblichen Sozialversicherung ist erfolgt, und es liegen ausreichend Aufträge vor, sodass deren Lebensunterhalt gesichert ist. Der Umstand, dass nun eventuell keine Steuernummern vergeben werden, verunsichert meine Klienten sehr, zumal soweit mir bekannt, alle beabsichtigen sich dauerhaft in Österreich niederzulassen und unternehmerisch tätig zu sein. Die Herren sind um weitere Aufträge, auch von anderen Auftraggebern, bemüht. Es wurde schon organisiert, dass alle online in diversen Firmenportalen präsent sind. Auch Hörbuch-Deutschkurse wurden angeschafft."
In einem Aktenvermerk des Erhebungsorgans vom 28. Oktober 2010 wird ausgeführt:
"Alle 3 Personen sind rumänische Staatsbürger und leben seit 6 bzw. 7/2010 in Wr. Neustadt.
Sie möchten sich mit Aufstellen und Montage von mobilen Trennwänden incl. Verspachtelungsarbeiten selbständig machen. Vertretung erfolgt durch das Buchhaltungsbüro BrMa, ...
Beim Antrittsbesuch wurde beigefügter Fragenkatalog beantwortet und daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Für die o.a. Personen wurden Gewerbescheine beantragt (lt. Frau Br Zustellung in den nächsten Tagen) und die Anmeldung zur gewerblichen Sozialversicherung ist erfolgt.
Als Standort des angemeldeten Gewerbes und als Betriebsort fungiert die Wohnung, kein Lagerraum, kein Telefonanschluss am Betriebsort, nur Handynummer.
Herr ..... und Herr ... arbeiten seit 7/2010 für die Firma MO KG in Wr. Neustadt (2 Rechnungen) und für CS GmbH, Wr. Neustadt (noch nicht abgerechnet).
Beide arbeiten bisher auf der gleichen Baustelle, It. eigenen Angaben jedoch auf einem anderen Stockwerk.
Von beiden wird kein Material zur Verfügung gestellt, sondern vom Auftraggeber besorgt. Sie selbst besitzen lediglich Kleinwerkzeug.
Keine Vertretungsmöglichkeit
Abgerechnet wird It. vorher abgeschlossenem Montagevertrag (siehe Beilage), keine Versicherung für Haftungs- u. Gewährleistungsfälle, Vertragsstrafen It. Vertrag wurden bisher nicht eingehalten. Die Abrechnung erfolgt nach m2 bzw. pauschal und die Auszahlung bar, Bankkonto ist keines vorhanden.
Für Hr. R ergibt sich der gleiche Sachverhalt. Er arbeitet jedoch mit seinem Vater PeR auf den gleichen Baustellen. Dieser hat ebenso im FA Baden um die Vergabe einer Steuernummer angesucht.
Herr R arbeitete im Juli bis September 2010 für die Firma MO KG, Wr.Neustadt (2 Rechnungen € 1.600,--+ 449,10) bisher gelegt und ein privater Auftraggeber (Arbeiten noch nicht ausgeführt).
Aus dem Gesamtbild der vorliegenden Unterlagen ergibt sich der Eindruck, dass die Pflichtigen wie Dienstnehmer ihre Arbeitskraft schulden. Die Beschäftigung der Pflichtigen ist nach obigen Gesamtbild nicht als selbständige, sondern als nichtselbständige Tätigkeit zu qualifizieren. ..."
Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt wies mit Datum 3. November 2010 das am 23. September 2010 eingebrachte Ansuchen des Bw betreffend Vergabe einer UID-Nummer ab:
"Im Zuge des Antrittsbesuches und auch aufgrund der Aktenlage wurde festgestellt, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Vergabe einer UID-Nr. nicht vorliegen.
Als Standort des angemeldeten Gewerbes und als Betriebsort fungiert die Wohnung. Es gibt keinen Lagerraum und auch keinen Telefonanschluss am Betriebsort. Herr R ist lediglich über ein Handy erreichbar. Herr R arbeitete von Juli bis September 2010 für die Firma MO KG in Wiener Neustadt. Das Material wird nicht von Herrn R zur Verfügung gestellt sondern vom Auftraggeber besorgt. Herr R besitzt lediglich Kleinwerkzeug. Abgerechnet wird laut vorher abgeschlossenem Montagevertrag. Es wurde keine Versicherung für Haftungs- und Gewährleistungsfälle abgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt nach m2 bzw. pauschal und die Auszahlung bar. Es ist kein Bankkonto vorhanden. Vertragsstrafen lt. Vertrag wurden bisher nicht eingehalten. Es besteht keine Vertretungsmöglichkeit.
Aus dem Gesamtbild der vorliegenden Unterlagen ergibt sich der Eindruck, dass Herr R wie ein Dienstnehmer seine Arbeitskraft schuldet. Die Beschäftigung des Antragstellers ist nach obigem Gesamtbild nicht als selbständige, sondern als nichtselbständige Tätigkeit zu qualifizieren.
Es konnte daher keine UID-Nr.vergeben werden."
Gegen diesen Abweisungsbescheid richtet sich die Berufung des Pe Bo R vom 2. Dezember 2010:
"Ich berufe gegen den im Betreff angeführten Abweisungsbescheid mit nachstehender Begründung.
Ich verfüge über einen Gewerbeschein "Verspachteln von Gipskartonwänden und Aufstellen und Montage von Ständerwänden". Eine Anmeldung bei der gewerblichen Sozialversicherung ist erfolgt.
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Ob eine natürliche Person selbständig oder unselbständig tätig ist, ist in erster Linie nach dem Innenverhältnis und nicht nach dem Auftreten nach außen zu entscheiden. Es ist nicht entscheidend ob der Unternehmer über eine Handynummer oder über einen Festnetzanschluss erreichbar ist. Es ist auch nicht ausschlaggebend ob ein Bankkonto vorhanden ist, oder ob Materiallieferung durch den Generalunternehmer erfolgen.
Derzeit bin ich als Subunternehmer für drei verschiedene Unternehmer selbständig tätig. Es wurden Montageverträge abgeschlossen, mit Fertigstellungsterminen für die jeweiligen Aufträge. Wann und ob ich zu den Terminen die Aufträge erfüllen kann, ist mein alleiniges Risiko.
Es entspricht den Tatsachen, dass ich keine Vertretungsmöglichkeit habe. Dies ist auch mein Unternehmerrisiko.
Dass ich keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe, ist auch mein Risiko. Mittlerweise musste ich für diverse Mängel aufkommen und Nachbesserungsarbeiten durchführen. Eine Unternehmenshaftpflichtversicherung ist für das von mir ausgeführte Gewerbe nicht vorgeschrieben.
Ich kann kein Dienstnehmer sein, da ich nicht gleichzeitig bei drei Unternehmern weisungsgebunden (ich bestimme wann ich welchen Auftrag ausführe) sein kann.
Die Einteilung der Arbeitszeit unterliegt ganz alleine mir.
Im Wesentlichen ist hierzu anzumerken, dass ich nach (Teil-)Fertigstellung an die entsprechenden Auftraggeber Rechnung lege und diese nur nach erfolgter Rechnungsprüfung mit etwaigen Abzügen (Baumängel, Bauschäden etc.) an mich angewiesen bzw. bezahlt werden. Wäre ich ein Dienstnehmer, würde ich im Falle von Lohnkürzungen sicherlich baldigst die Arbeiterkammer aufsuchen!
Außerdem bin ich auch für Privatpersonen tätig und stelle Rechnungen mit Umsatzsteuer aus. Da ich die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung schulde, ersuche ich um Vergabe einer Steuernummer."
Aktenkundig sind Umsatzsteuervoranmeldungen für September bis Dezember 2010 (September 2010: Umsätze, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen ist: 3.151,63 €, Vorsteuern: 19,76 €; Oktober 2010: Umsätze: 0,00, Vorsteuern: 36,57 €; November 2010: Umsätze: 0,00 €, Vorsteuern: 34,07 €; Dezember 2010: Umsätze, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen ist: 2.800,00 €, Vorsteuern: 122,10 €) sowie für Jänner und Feber 2011 (Jänner 2011: Umsätze: 0,00 €, Vorsteuern: 61,29 €; Feber 2011: Umsätze: 0,00 €, Vorsteuern: 9,49 €).
Ferner ist ersichtlich die Kopie eines Versicherungsantrags des Bw betreffend eine Euro Top Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung betreffend die Betriebsart "Trocken-Innenausbau (Erzeugung)", Pauschalversicherungssumme 750.000 €, monatliche Prämie 52,89 €, wobei eine Bankverbindung zur Abbuchung der Prämien bekannt gegeben wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2011 wies das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt die Berufung als unbegründet ab:
"Für die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses sind die gesetzlich bestimmten Kriterien (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitgeberorganisation) sowie die ergänzend in der Judikatur des VfGH und VwGH herausgearbeiteten Kriterien (z. B. Unternehmerwagnis, Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr) zu berücksichtigen. Überwiegen bei Beurteilung des Gesamtbildes der Tätigkeit die Merkmale der Unselbständigkeit, so ist von einem Dienstverhältnis auszugehen. Das äußere Erscheinungsbild des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ist dabei nicht maßgeblich.
Sind vermeintliche Werkverträge für Leistungen im Bereich Trockenbauarbeiten, Bauhilfsarbeiten oder "Verspachteln von Gipskartonplatten" nicht als solche zu qualifizieren, da kein individualisiertes, konkretisiertes und einheitliches Werk vorliegt, sondern einzelne manuelle Leistungen erbracht werden, ist die behauptete Selbständigkeit der tätigen Personen ("Spachtler") in Zweifel zu ziehen. Werden die einfachen manipulativen "Spachtlerarbeiten" weisungsgebunden im Rahmen der Auftragserfüllung des Arbeitgebers (der als Auftragnehmer gegenüber den bauführenden Unternehmen auftritt) erbracht und ist bei den tätigen Personen auch kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis gegeben, so ist davon auszugehen, dass die Arbeitskraft geschuldet wird und Dienstverhältnisse vorliegen (UFS 4. 3. 2008,
RV/1774-W/07
).
Stellt der Auftraggeber das gesamte Arbeitsmaterial zu Verfügung und wird dieses vom Auftragnehmer unter Verwendung von auftragnehmereigenem Kleinwerkzeug (Spachtelzeug) auf vom Auftraggeber bestimmten Baustellen verarbeitet, spricht das für das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit (UFS 14. 12. 2010,
RV/0780-W/09
).
Verfügt ein Bauunternehmen nicht über angestellte Bauhilfsarbeiter, fehlt dem wirtschaftlichen Organismus "Bauunternehmen" ein wesentlicher Teil. Werden für Bauhilfsarbeiten Personen im Werkvertrag beschäftigt, füllen sie genau diese Funktion aus und sind daher in den wirtschaftlichen Organismus des Auftraggebers eingegliedert und damit als nichtselbständig anzusehen (UFS 30. 5. 2007,
RV/0913-W/06
). Vergleichbares gilt auch dann, wenn in einem Bauunternehmen zwar Bauhilfsarbeiter angestellt sind, jedoch nicht in jenem Umfang, der für das Auftragsvolumen regelmäßig erforderlich ist, und zusätzlicher Personalbedarf mit Werkvertragsnehmern abgedeckt wird (UFS 14. 12. 2010,
RV/0780-W/09
).
Fehlt einem Werkvertragsnehmer die Möglichkeit, einnahmenseitig oder ausgabenseitig sein Einkommen zu beeinflussen, weil einerseits Pauschalpreise vereinbart wurden und andererseits das gesamte Arbeitsmaterial vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, liegt kein Unternehmerrisiko vor (UFS 14. 12. 2010,
RV/0780-W/09
). Sind anstelle von einheitlichen Pauschalpreisen vom Auftraggeber vorgegebene gestaffelte Preise zu verrechnen, besteht ebenfalls keine einnahmenseitige Gestaltungsmöglichkeit, da sich die Preiskalkulation nach dem Bedarf des Auftraggebers und nicht nach der Kostenstruktur des Auftragnehmers richtet (UFS 30. 5. 2007,
RV/0913-W/06
).
Der Umstand, dass die Werkvertragsnehmer Konzessionen im Rahmen des Baunebengewerbes erwerben und sich bei der Versicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft versichern, ändert an der Einstufung als nichtselbstständige Tätigkeit grundsätzlich nichts, ebenso wenig wie die Übernahme der geringfügigen Kosten für Werkzeuge und Spachtelmasse (UFS 20. 5. 2010, RV/1761-W/0)
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R Pe Bo
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ABGRENZUNG Werkvertrag-Dienstverhältnis lt UFS UFSjournal 2011, 86
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R Pe lt. Fragebogen/Erhebungen
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Die Auftragssuche erfolgt über Verwandtenkontakte oder Mundpropaganda bzw. Annoncen in
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Kontakt über Bekannte
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einer in Österreich aufgelegten Zeitschrift in der Muttersprache Werkvertragsnehmer.
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Kein erlernter Beruf
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Aufträge von O KG
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und div. privaten Auftraggebern gemeinsam mit Vater R Pe sen.
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Die Werkverträge werden teils schriftlich abgeschlossen und führen teilweise eine
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Es werden Montageverträge für die
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Baustellenadresse an, oder es wird das Vorliegen eines mündlichen Werkvertrags behauptet.
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einzelnen Baustellen errichtet.
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Auftraggeber: P I M
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O KG - Standardvertrag für
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Subunternehmer-Auftragssumme
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pauschal ( z.B. 2.000 €)
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Den auf Deutsch abgefassten unterschriebenen Verträgen stehen eingeschränkte
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Keine Deutschkenntnisse
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Deutschkenntnisse gegenüber.
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Antworten gab Vater R Pe sen
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Das vereinbarte Werk ist lediglich grob umrissen, wobei sich die Werkbeschreibung am
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Preise lt. Leistungsverzeichnis der
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Gewerbeschein orientiert.
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Fa. O
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z.B. Spachtelung Wände a 1,50 €
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Decken a 1,80 € Dachschrägen a 2,20 €
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Aufzahlung Kantenschutz a 1,60 €
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Malerarbeiten m² 1,50 €
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In den Verträgen wird zumeist eine Vertretungsregelung vorgesehen. Häufig ist den
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Keine Vertretung
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Werkvertragsnehmern gar nicht bewusst, dass sie sich vertreten lassen könnten. Selbst wenn
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Keine Hilfskräfte
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sie um diese Bestimmung im Vertrag wissen, erklären sie bei der Einvernahme, dass eine
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Arbeitet mit Vater gemeinsam auf der Baustelle
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Vertretung nicht in Frage kommen würde. Tatsächlich lassen sich die Werkvertragsnehmer
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auch nie vertreten.
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Die Weitergabe der Aufträge an Subunternehmer ist an die vorherige
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Subunternehmer haftet für die
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Genehmigung des Auftraggebers gebunden.
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ordnungsgemäße Anmeldung
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seiner Dienstnehmer lt. Punkt 12
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( Ausländerbeschäftigung) des
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Montagevertrages
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Tatsächlich arbeitet der
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Auftragnehmer mit Vater zusammen
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Als Standort der angemeldeten Gewerbe und als Betriebsort der Werkvertragsnehmer fungiert
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Wohnung und Standort des Gewerbes
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die Wohnung, in der häufig auch andere Mitbewohner leben.
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in der Adr
(gleiche Adresse wie Pa St, Dienstnehmer von O KG )
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Seit 4/2011 in Berndorf gemeldet
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Betriebliche Strukturen wie Büros, Lager oder Ähnliches bestehen nicht.
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Keine eigene betriebliche Struktur
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Die Werkvertragsnehmer haben keine eigenen Angestellten.
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Keine eigenen Angestellten
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Die vertraglichen Leistungen werden (einseitig) vom Auftraggeber festgelegt.
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Standard Montagevertrag vom
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Auftraggeber
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Die Werkvertragsnehmer reisen mit dem eigenen PKW zur Baustelle an; die eigenen
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Mit eigenem PKW auf Baustellen
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Arbeitsmittel bestehen häufig nur aus einem Kübel und einer Maurerkelle bzw. geeigneter
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Arbeitsmittel: Nur
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Arbeitskleidung.
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div. Kleinmaterial
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Arbeitsbeginn auf der Baustelle ist regelmäßig 7:00 Uhr, das Arbeitsende liegt zwischen 15:00
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Keine fixe Arbeitszeit
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Uhr und 17:00 Uhr, wobei eine Daueranwesenheit i. d. R. nicht vorgesehen ist, sondern die
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Lt. Montagevertrag sind Arbeitsbeginn
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Werkvertragsnehmer kommen und gehen können, wann sie wollen.
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Zwischentermine und Fertigstellungs
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termin festgelegt. Z.B. Beginn lt. Vereinbarung, Ende lt. Baubesprechung
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Spachtel und Oberflächenarbeiten
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Das zu verarbeitende Material wird vom Werkbesteller zur Verfügung gestellt.
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Material vom Auftraggeber
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Die ausgeführten Arbeiten beschränken sich auf einfache Bauhilfstätigkeiten, wobei auch
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Aufstellen von Trennwänden,
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immer wieder festgestellt werden kann, dass die Auftraggeber über keine oder zu wenig
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Spachtel und Oberflächenarbeiten
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angestellte Bauhilfsarbeiter verfügen.
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an Gipskartonwänden lt. Gewerbe
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berechtigungen
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Die Arbeitseinteilung und Arbeitseinsatz auf der Baustelle erfolgen über Anordnung des
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Zu Beginn werden die Aufgaben
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Auftraggebers bzw. des jeweiligen Poliers der Baustelle.
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festgelegt, dazwischen
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Baubesprechungen
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Der Arbeitsfortschritt und die Arbeitsqualität werden vom Auftraggeber oder einem seiner
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Baufortschritt wird kontrolliert
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Bevollmächtigten regelmäßig kontrolliert.
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14 tägige Rechnungslegung
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Verhandlungen mit dem Bauherrn erfolgen ausschließlich durch den Auftraggeber.
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WV-Nehmer tritt nach außen hin
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nicht in Erscheinung bei Aufträgen
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der Fa. O
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Es gibt zwischendurch auch private AG
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WV-Nehmer wird vom selben Buch
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halter vertreten wie Fa. O
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(Büro Br)
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Abwesenheiten, etwa wegen Krankheiten, müssen dem Auftraggeber gemeldet werden.
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Ja
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Die Werkvertragsnehmer werden nicht gleichzeitig für mehrere Auftraggeber tätig, sondern
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ja
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arbeiten zumeist durchgängig für mehrere Monate für einen Auftraggeber.
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Hintereinander für M O KG,
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BL KEG
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und div. Auftraggeber
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Die Bezahlung wird nach Fertigstellung oder entsprechend dem Baufortschritt vereinbart. Die
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Lt. Montagevertrag 14 tägig
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Höhe der Entlohnung lässt sich dem Werkvertrag i. d. R. nicht entnehmen. Häufig lässt sich
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aus den Aussagen der Werkvertragsnehmer im Rahmen des Verfahrens eine
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Auftragsumfang wird in ungefährer
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Pauschalpreisvereinbarung erkennen.
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Höhe angegeben: z.B. 2.000 €
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Die Abrechnung erfolgt in nahezu regelmäßigen Abständen (zumeist etwa monatlich mit
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Regelmäßige Rechnungslegung
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Rechnungen händisch ausgestellt
Rechnungen haben ähnliches Schriftbild
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Rechnung und Barauszahlung des Rechnungsbetrags).
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Barauszahlung
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Die Anwendung der Abgrenzungsmerkmale für Hilfsarbeiten im Baugewerbe lt. UFS, sprechen daher überwiegend für das Vorliegen
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eines Dienstverhältnisses.
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Am 19. Juli 2011 stellte der Bw. einen Vorlageantrag.
Mit Bericht vom 6. September 2011 legte das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor
Am 21. September 2011 gab der Bw ergänzend bekannt:
"Innerhalb freundlicherweise verlängerter Frist zur Nachbringung einer Begründung stelle ich den Antrag, o.a Berufung der Abgabenbehörde 2. Instanz vorzulegen.
Begründung:
Vom Finanzamt wird in der Berufungsvorentscheidung zwar auf die gesetzliche Bestimmungen und auf die dazu ergangene Rechtsprechung hingewiesen, jedoch ohne sich an diese zu orientieren. So wird der Begriff der Selbständigkeit in den Einkommensteuerrichtlinien im Zusammenhang mit der dazu ergangenen Rechtsprechung ausführlich dargelegt.
Demnach liegt in meinem Fall eindeutig Selbständigkeit vor im Sinne von Einkünften aus Gewerbebetrieb vor, wie aus nachstehenden Ausführungen ersichtlich ist.
Begriffsbestimmung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Der Begriff des Gewerbebetriebes gem. § 23 EStG entspricht jenem in
§ 28 BAO
.
Demnach sind gem. § 23 Abs. 1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Da die Merkmale der Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr allen betrieblichen Einkunftsarten gemeinsam sind, stellen nur jene Tätigkeiten, die keine Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder selbständigen Arbeit sind, und den Rahmen der reinen Vermögensverwaltung überschreiten, gewerbliche Einkünfte dar.
Genau dies liegt in meinem Fall vor. Ich arbeite selbständig, nehme nachhaltig am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, arbeite für mehrere Auftraggeber (Kunden) und habe natürlich Gewinnerzielungsabsicht. Auf die nachstehenden Ausführungen darf hingewiesen werden.
Selbständigkeit:
Eine selbständige Tätigkeit liegt nach diesen Richtlinien vor, wenn sie ohne persönliche Weisungsgebundenheit und ohne organische Eingliederung in einen anderen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr und unter eigener Verantwortung betrieben wird, der Steuerpflichtige das Unternehmerwagnis trägt und sich vertreten lassen kann.
Genau dies liegt in meinem Fall vor. Ich arbeite ohne persönliche Weisungsgebundenheit, teile mir meine Zeit ein und arbeite auf eigene Gefahr. Reparaturen, Nachbesserungsarbeiten etc. werden von mir wie bei allen anderen Selbständigen auf eigene Rechnung und Zeiteinsatz durchgeführt. Bei n.s. Beschäftigten wäre dies unmöglich, auf Grund kollektivvertraglicher Bestimmungen darf der Arbeitgeber Nacharbeiten etc. nicht außerhalb der regulären Arbeitszeit verlangen, diese sind in der regulären Arbeitszeit gegen (Lohn-) Entgelt durchzuführen. Im Gegensatz zu einem n. s. Beschäftigten trage ich daher nachweislich das Unternehmerwagnis. Ich arbeite daher nachweislich auf eigene Rechnung und Gefahr und kann mich im Krankheitsfalle auf meine Kosten auch vertreten lassen.
Unternehmerwagnis:
Maßgeblich ist nicht die äußere Form, sondern der wirtschaftliche Gehalt. Das Unternehmerwagnis besteht darin, daß die Höhe der Einkünfte eines Steuerpflichtigen weitgehend vom Erfolg seines Tätigwerdens abhängt (VwGH 13.12.1089,
88/13/0209
).
Für das Unternehmerwagnis sprechende Indizien sind beispielsweise, wenn der Steuerpflichtige
- die Höhe der Einkünfte beeinflussen kann (VwGH v. 06.04.1988, 87/13/0202),
Auch das trifft bei mir zu. Der Erfolg meiner Tätigkeit hängt von meinem Tätigwerden ab. Arbeite ich länger oder intensiver, verdiene ich mehr, arbeite ich schlecht und habe Nachbesserungen durchzuführen, verdiene ich eben weniger, da der finanzielle Erfolg vom Ausmaß und Güte meiner Tätigkeit bestimmt wird. Bei einem n.s. Beschäftigten ist dies weit weniger der Fall, er kann zwar durch Akkordarbeit in geringem Umfang sein Einkommen beeinflussen, jedoch sind dem Grenzen gesetzt, was bei mir nicht der Fall ist.
- bei (unverschuldetem Entfall der Leistung auch den Entgeltsanspruch verliert (VwGH 23.10.1990,
89/14/0102
), also auch das Krankheitsrisiko trägt (VwGH 15.07.1998,
97/13/0169
),
Auch dies trifft bei mir zu. Ich habe auch bei unverschuldetem Entfall der Leistung keinen Entgeltsanspruch, trage selbstverständlich auch das Krankheitsrisiko.
- kein festes Gehalt, sondern nur eine Beteiligung am Umsatz oder Gewinn erhält,
Auch das trifft bei mir zu. Ich beziehe kein festes Gehalt. Mein Umsatz richtet sich nach meinem vollendeten Werk.
- die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen Kosten ohne allgemeinen Ersatzanspruch gegenüber Dritten selbst trägt (VwGH 06.04.1988,
87/13/0202
),
Auch das trifft bei mir zu. Ich trage die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen Kosten. Ersatz für Reisespesen, Werkzeuge, Fahrzeuge, Versicherungen, kurzum für alle Betriebsausgaben, stehen mir natürlich nicht zu.
- ohne persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit den Betrieb selbst bestimmen kann,
Auch dies trifft bei mir zu. Selbstverständlich suche ich mir meine Auftraggeber selbst nach freien Stücken wie eben jeder Selbständige frei aus. So arbeite ich für die Firma O KG, die Firma L KG, für die Privaten Kr und Pa. Es gibt doch unzählige Unternehmen, wie Fuhrwerker, Taxler, Baumeister, Architekten, Reinigungsfirmen, etc., etc., welche als Subunternehmer oft über einen größeren Zeitraum nur für einen Generalunternehmer tätig sind.
Es ist zudem nicht hinderlich, wenn div. Auftraggeber (teilweise) Material zur Verfügung stellen.
- keiner festen Dienstzeit (VwGH 03.05.1983,
82/14/0281
) und keiner arbeitsrechtlich begründeten Urlaubsregelung unterliegt (VwGH 29.09.1987,
87/14/0110
),
Auch das trifft bei mir zu. Ich unterliege keiner festen Dienstzeit und keiner arbeitsrechtlich begründeten Urlaubsregelung. Wenn das Finanzamt nun anführt, ich beginne und beende meine Arbeit zu festgelegten Zeiten so ist das wie bei den meisten anderen Unternehmen auch, welche sich nach den Arbeitszeiten ihrer Kunden zu richten haben. So wird jeder Professionist, welcher in Privatwohnungen Arbeiten durchführt, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sich nach den Wünschen des Kunden richten, in etwa zwischen 7 und 8 Uhr in der Früh erscheinen und etwa. Zwischen 16-18 Uhr seine Arbeit beenden.
- keinen Bindungen bei der Auftragsübernahme unterliegt (VwGH 16.01.1991,
89/13/0194
),
Auch dies trifft bei mir zu. Der zu Beginn meiner Arbeiten abgeschlossene Montagevertrag beinhaltet Punkte, wie sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Baugewerbe Üblich sind und selbst von Großfirmen bei Milliardenprojekten mit den Auftraggebern abgeschlossen werden müssen.
- die Möglichkeit der Beschäftigung eigener Arbeitskräfte sowie der Delegierung von Arbeiten hat, sich also vertreten lassen kann (VwGH 25.01.1983,
82/14/0081
; VwGH 16.01.1991,89/13/0194),
Auch dies trifft bei mir zu. Es steht nirgens, daß ich nur meine eigene Arbeitskraft zur Verfügung stellen darf. Selbstverständlich kann ich mich auch vertreten lassen oder Arbeitskräfte einstellen. Da ich derzeit nur eine kleine Firma bin, versuche ich durch meinen Fleiß ein gewisses Grundkapital zu erarbeiten um eben später expandieren zu können. Viele Große haben einmal klein angefangen.
- Gewährleistungsarbeiten gegenüber Dritten auf eigene Kosten durchzuführen hat (VwGH 16.01.1991,
89/13/0194
).
Auch dies trifft bei mir zu. Selbstverständlich muß ich Gewährleistungsarbeiten auf meine Kosten durchführen. Bemerken möchte ich, daß dies bei n. s. Beschäftigten auf Grund arbeitsrechtlicher Bestimmungen nicht möglich ist. N. s. Beschäftigte haben durch sie verursachte Fehlleistungen in der regulären Arbeitszeit bei regulärer Bezahlung zu beheben.
Das Unternehmerwagnis wird nicht ausgeschlossen durch:
- Tätigkeit nur für einen Auftraggeber (VwGH 11.01.1963,
1263/62
),
Hier irrt wieder das Finanzamt, welches die (derzeitige) Tätigkeit für nur einen Auftraggeber als Indiz der n.s. Tätigkeit sehen möchte.
- Gewisse sachliche Bindungen (VwGH 09.07.1997,
95/13/0289
) wie z.B. die Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsbereiches oder die Bindung an vom Lieferanten festgesetzte Endverkaufspreise für bestimmte Waren,
Auch dies trifft für mich zu. Aber auch hier irrt wieder das Finanzamt. Denn selbstverständlich müssen besonders im Baugewerbe gewisse sachliche Bindungen über bestimmte Tätigkeitsbereiche (Montagevertrag) zur Herbeiführung einer gewissen Rechtssicherheit geschaffen werden. Dies betrifft nicht nur Kleinbetriebe, je größer das Bauvorhaben, desto wichtiger sind derartige Verträge.
- Beschränkung der gewerblichen Betätigung durch bestimmte vertragliche Bindungen.
- Honorierung nach einem bestimmten Stundensatz (VwGH 09.07.1997,
95/13/0289
),
Auch dies trifft bei mir zu, Derartige Abmachungen wie z.B, mein Montagevertrag sind lt. vorstehender Rechtsprechung kein Grund, eine gewerbliche Tätigkeit als n.s, einzustufen.
- Kontrolle der Finanzgebarung,
- Übernahme der Kosten der Werbung durch Dritte,
- Dispositionsmöglichkeit über ein Ausgabenpauschale (VwGH 21.05.1985,
84/14/0196
),
- Vorübergehende Dauer der Tätigkeit (VwGH v. 04.03.1986, 84/14/0063.
Bei der steuerlichen Beurteilung von Einkünften ist nicht entscheidend, ob diese sozialversicherungspflichtig sind bzw. von welchen Sozialversicherungsträgern diese als versicherungspflichtig behandelt werden.
Auch das stimmt. Ich darf jedoch betonen, daß ich schon auf Grund meines Gewerbescheines bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert bin, Vorschreibungen erhalte und diese natürlich auf begleiche.
Bei Vorliegen von Merkmalen, die für eine Selbständigkeit sprechen und Merkmalen, die der Annahme der Selbständigkeit entgegenstehen, ist auf das Überwiegen abzustellen (VwGH 31.03.1987,
86/14/0163
).
Obwohl ich in meinem Fall der Ansicht bin, daß sämtliche geforderten Merkmale für mich sprechen, ist auch bei kleinlichster Auslegung zu sagen, daß die Merkmale einer Selbständigkeit bei weitem überwiegen.
Nachhaltigkeit:
Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn mehrere aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden (VwGH 14.09.1988,
87/13/0248
; VwGH 21.09.2006,
2006/15/0118
). Auch eine einmalige Tätigkeit kann schon als nachhaltig angesehen werden, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist oder wenn aus den Umständen auf die Wiederholung oder Fortsetzung dieser Tätigkeit geschlossen werden kann (VwGH 14.10.1981,
81/13/0050
). Bleibt es bei einer einmaligen Handlung, so ist sie eine gewerbliche, wenn sie in der Absicht auf Wiederholung vorgenommen wurde.
Eine einmalige Betätigung größeren Umfangs und längerer Zeitdauer wird bereits für sich nachhaltig sein. Eine Wiederholungsabsicht für die abermalige Vornahme einer derartigen Tätigkeit muß dabei nicht vorliegen. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten gegenüber nur einem Auftraggeber (VwGH 14.09.1988,
87/13/0248
).
Auch vorstehender Begriff der Nachhaltigkeit trifft bei mir zu.
Gewinnabsicht:
Gewinnabsicht liegt vor, wenn nicht nur Kostendeckung, sondern ein Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Ausgaben angestrebt wird. Die Gewinnabsicht muß im Allgemeinen, nicht aber bei jeder einzelnen Erwerbshandlung vorliegen. Das Streben nach Gewinn muß nicht der Hauptzweck der Tätigkeit sein; die Annahme eines Gewerbebetriebes ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Absicht der Gewinnerzielung nur Nebenzweck ist. Die subjektive Gewinnabsicht ist bei einer Tätigkeit, die sich objektiv und auf Dauer gesehen als gewinnträchtig herausstellt, zu vermuten. Andererseits wird ein Betrieb, der auf Dauer keinen Gewinn abwerfen kann und daher steuerlich unbeachtliche Liebhaberei darstellt auch dann nicht zum Gewerbebetrieb, wenn subjektive Gewinnabsicht vorliegt.
Auch das trifft bei mir zu. Selbstverständlich habe ich Gewinnabsicht und werde auch Gewinne erzielen, von welchen ordnungsgemäß Steuern zu bezahlen sein werden.
Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftlichen Verkehr:
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form des Güter- und Leistungsaustausches teilnimmt und eine im wirtschaftlichen Verkehr begehrte und als solche geltende Leistung anbietet.
Bei Erbringung von Leistungen, die ihrer Art nach geeignet sind, eine Auftragserteilung nicht nur durch einen einzigen Auftraggeber zu ermöglichen, ist eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu bejahen, auch wenn der Steuerpflichtige nur gegenüber wenigen oder nur einem einzigen Auftraggeber tätig wird (VwGH 06.03.1973,
1032/72
).
So sind beispielsweise gewerblich tätig:
Aufräumpersonal
Bedienungspersonal
Berufssportler
Büroaushilfskräfte
Fußballschiedsrichter
Hausbetreuer
Mannequins
Markthelfer
Psychotherapeuten (ohne Universitätsstudium)
Reiseleiter
Sportschiedsrichter
Schwarzhörerfahnder
Trainer
Sporttrainer
Auch das trifft auf mich zu. Ich beteilige mich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, mir steht es frei, auch für diverse Auftraggeber (was ich auch tue) zu arbeiten, ich bin nicht an eine einzige Firma gebunden, niemand kann mich hindern, auch andere Aufträge anzunehmen,
Wie aus vorstehender beispielsweiser Aufzählung ersichtlich ist, werden als gewerblich tätig sogar Berufe anerkannt, welche entgegen zu mir, tatsächlich sehr von ihren (meist einzigen) Auftraggebern abhängig sind.
Zusammenfassung:
Das Finanzamt gibt in seiner Berufungsvorentscheidung vor, sich bei seiner Beurteilung auf gesetzliche und rechtliche Grundlagen zu stützen.
Wie vorstehend dargelegt ist dem jedoch nicht so. Die Ausführungen stehen nicht nur im Gegensatz zu den geltenden Einkommensteuerrichtlinien, welche auf Gesetz und Rechtsprechung basieren. Sie sind auch teilweise als grotesk zu bezeichnen. Den Höhepunkt dabei bildet wohl die Feststellung, schlecht oder nur gar nicht die deutsche Sprache beherrschenden Ausländer sind eher den n.s. Einkünften als den selbständigen Einkünften zuzurechnen. Genau das Gegenteil ist der Fall, werden doch gar nicht oder nur schlecht deutsch sprechende Ausländer von Dienstgebern fast gar nicht eingestellt.
Antrag:
Auf Grund vorstehender Ausführungen, welche auf den gesetzlichen Bestimmungen, den dazu ergangen Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung basieren, stelle ich daher den Antrag, meine Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuerkennen."
Mit E-Mail vom 6. Oktober 2011 ersuchte der Unabhängige Finanzamt das Finanzamt unter anderem, bei den Auftraggebern bzw. nach Ansicht des Finanzamtes Arbeitgebern des Bw sowie eines Arbeitskollegen, dessen Berufung ebenfalls - zu RV/2594-W/11 - anhängig ist, eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) vorzunehmen bzw. zu veranlassen. Außerdem möge festgestellt werden, wer aller Auftraggeber/Arbeitgeber der Herren sind/waren und ob (und warum) sämtliche dieser Auftraggeber als Arbeitgeber anzusehen sind, wobei eine nichtselbständige Tätigkeit für einen Arbeitgeber eine selbständige Tätigkeit für einen anderen Auftraggeber nicht ausschließe.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 gab das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt bekannt, dass bei einem der Auftraggeber, der M O KG, für den Zeitraum 2008 bis 2010 eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) stattgefunden habe.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung und in dem hierüber gemäß
§ 150 BAO erstatteten Bericht wird unter anderem ausgeführt:
"Für die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses sind die gesetzlich bestimmten Kriterien (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitgeberorganisation) sowie die ergänzend in der Judikatur des VfGH und VwGH herausgearbeiteten Kriterien (z. B. Unternehmerwagnis, Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr) zu berücksichtigen. Überwiegen bei Beurteilung des Gesamtbildes der Tätigkeit die Merkmale der Unselbständigkeit, so ist von einem Dienstverhältnis auszugehen. Das äußere Erscheinungsbild des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ist dabei nicht maßgeblich. Sind vermeintliche Werkverträge für Leistungen im Bereich Trockenbauarbeiten, Bauhilfsarbeiten oder "Verspachteln von Gipskartonplatten" nicht als solche zu qualifizieren, da kein individualisiertes, konkretisiertes und einheitliches Werk vorliegt, sondern einzelne manuelle Leistungen erbracht werden, ist die behauptete Selbständigkeit der tätigen Personen ("Spachtler") in Zweifel zu ziehen. Werden die einfachen manipulativen "Spachtlerarbeiten" weisungsgebunden im Rahmen der Auftragserfüllung des Arbeitgebers (der als Auftragnehmer gegenüber den bauführenden Unternehmen auftritt) erbracht und ist bei den tätigen Personen auch kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis gegeben, so ist davon auszugehen, dass die Arbeitskraft geschuldet wird und Dienstverhältnisse vorliegen (UFS 4. 3. 2008,
RV/1774-W/07
).
Stellt der Auftraggeber das gesamte Arbeitsmaterial zu Verfügung und wird dieses vom Auftragnehmer unter Verwendung von auftragnehmereigenem Kleinwerkzeug (Spachtelzeug) auf vom Auftraggeber bestimmten Baustellen verarbeitet, spricht das für das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit (UFS 14. 12. 2010,
RV/0780-W/09
).
Verfügt ein Bauunternehmen nicht über angestellte Bauhilfsarbeiter, fehlt dem wirtschaftlichen Organismus "Bauunternehmen" ein wesentlicher Teil. Werden für Bauhilfsarbeiten Personen im Werkvertrag beschäftigt, füllen sie genau diese Funktion aus und sind daher in den wirtschaftlichen Organismus des Auftraggebers eingegliedert und damit als nichtselbständig anzusehen (UFS 30. 5. 2007,
RV/0913-W/06
). Vergleichbares gilt auch dann, wenn in einem Bauunternehmen zwar Bauhilfsarbeiter angestellt sind, jedoch nicht in jenem Umfang, der für das Auftragsvolumen regelmäßig erforderlich ist, und zusätzlicher Personalbedarf mit Werkvertragsnehmern abgedeckt wird (UFS 14. 12. 2010,
RV/0780-W/09
).
Fehlt einem Werkvertragsnehmer die Möglichkeit, einnahmenseitig oder ausgabenseitig sein Einkommen zu beeinflussen, weil einerseits Pauschalpreise vereinbart wurden und andererseits das gesamte Arbeitsmaterial vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, liegt kein Unternehmerrisiko vor (UFS 14. 12. 2010,
RV/0780-W/09
). Sind anstelle von einheitlichen Pauschalpreisen vom Auftraggeber vorgegebene gestaffelte Preise zu verrechnen, besteht ebenfalls keine einnahmenseitige Gestaltungsmöglichkeit, da sich die Preiskalkulation nach dem Bedarf des Auftraggebers und nicht nach der Kostenstruktur des Auftragnehmers richtet (UFS 30. 5. 2007,
RV/0913-W/06
).
Der Umstand, dass die Werkvertragsnehmer Konzessionen im Rahmen des Baunebengewerbes erwerben und sich bei der Versicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft versichern, ändert an der Einstufung als nichtselbstständige Tätigkeit grundsätzlich nichts, ebenso wenig wie die Übernahme der geringfügigen Kosten für Werkzeuge und Spachtelmasse (UFS 20. 5. 2010,
RV/1761-W/08
).
Im vorliegenden Fall wurden daher die Zahlungen an die Werkvertragsnehmer ..., R Pe Bo, ... als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eingestuft. Nach dem Gesamtbild der Tätigkeiten liegen Dienstverhältnisse im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 EStG vor und es wurden daher aufgrund der Prüfung die Lohn-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerabgaben vorgeschrieben..."
Neben dem Hinweis auf Krafft, UFS und Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag bei Hilfstätigkeiten, UFSjournal 2011, 85, und eigenen umfangreichen Rechtsausführungen (in teilweiser Wiederholung der Ausführungen in der GPLA-Niederschrift) verwies das Finanzamt auf die GPLA.
Der Antrag im ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag, die Einkünfte mögen "als Einkünfte aus Gewerbebetrieb" anerkannt werden, ist im Sinne der sonstigen Ausführungen als Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer zu verstehen.
Artikel 9 und Artikel 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem lauten:
"Artikel 9
(1) Als "Steuerpflichtiger" gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.
Als "wirtschaftliche Tätigkeit" gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Personen gilt als Steuerpflichtiger jede Person, die gelegentlich ein neues Fahrzeug liefert, das durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung an den Erwerber nach einem Ort außerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats, aber im Gebiet der Gemeinschaft versandt oder befördert wird.
Artikel 10
Die selbstständige Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 schließt Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft."
Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem lautet:
"Artikel 214
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit folgende Personen jeweils eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten:
a) jeder Steuerpflichtige, der in ihrem jeweiligen Gebiet Lieferungen von Gegenständen bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht und bei denen es sich nicht um Lieferungen von Gegenständen oder um Dienstleistungen handelt, für die die Mehrwertsteuer gemäß den Artikeln 194 bis 197 sowie 199 ausschließlich vom Dienstleistungsempfänger beziehungsweise der Person, für die die Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmt sind, geschuldet wird; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Steuerpflichtigen;
b) jeder Steuerpflichtige und jede nichtsteuerpflichtige juristische Person, der bzw. die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrwertsteuer unterliegende innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen bewirkt oder von der Möglichkeit des Artikels 3 Absatz 3, seine bzw. ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, Gebrauch gemacht hat;
c) jeder Steuerpflichtige, der in ihrem jeweiligen Gebiet innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen für die Zwecke seiner Umsätze bewirkt, die sich aus in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten ergeben, die er außerhalb dieses Gebiets ausübt.
(2) Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, bestimmten Steuerpflichtigen, die nur gelegentlich Umsätze etwa im Sinne von Artikel 12 bewirken, keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen."
§ 2 UStG 1994 lautet:
"Unternehmer, Unternehmen
§ 2. (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;
2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.
Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.
(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (
§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988
), ausgenommen solche, die gemäß
§ 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 9 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 10 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 214 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 28 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerUID-NummerUnternehmerArbeitgeberArbeitnehmerselbständignichtselbständigBaugewerbeBauhilfsgewerbeBauarbeiterHilfsarbeiterMontageVerspachtelnGipskartonwändeRigipswändePfuscherArbeitnehmerfreizügigkeitRumänien
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2595-W/11
- Stammnummer
- 57878
- Gültig
- 16.02.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF