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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG FSRV/0007-G/11

Beschwerde gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung bei einem kroatischen Schmuckwarenhändler, welcher im Verdacht steht, per Internet weltweit chinesische Markenfälschungen zu vertreiben

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0007-G/11vom 16.11.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz vor Einholung des Hausdurchsuchungsbefehles noch bei den kroatischen Behörden ermitteln hätte können, dass hinsichtlich der Ehegattin und der Tochter des Beschuldigten gegenüber den kroatischen Behörden behauptet worden sei, dass diese ihren Hauptwohnsitz in KK , Kroatien, begründet hätten, weshalb sich letztlich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Ehegattin des JS (notabene: nicht des Beschuldigten selbst!) in Kroatien ergeben hätte, wäre wohl bei einem derartigen Ermittlungsergebnis für den österreichischen Fiskus nicht Entscheidendes gewonnen gewesen, zumal dem noch immer die unrichtigen Angaben gegenüber den österreichischen Meldebehörden und die Beobachtungen der dortigen Bewohner sowie der Schulbesuch der Tochter in Österreich und nicht in Kroatien entgegengestanden wären. Der Beschuldigte ist aber als von der Hausdurchsuchung Betroffener mit seiner Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung insoweit im Recht, als in dieser Anordnung nicht angegeben worden ist, was tatsächlich gesucht werden sollte. Dem Sinn einer Durchsuchungsanordnung nicht entsprechend ist es, nicht anzugeben, was gesucht werden soll (siehe bereits FSRV/0017-G/08, FSRV/0022-G/08). Da es in der Natur von Hausdurchsuchungen liegt, dass oftmals das konkrete Aussehen und die konkrete Stückzahl der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt sind, genügt aber eine Umschreibung des Gesuchten nach allgemeinen Kriterien (vgl. VwGH 18.12.1996, 96/15/0155, 0156 - ÖStZB 1997, 382; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046 - ÖStZB 1997, 707; VwGH 25.9.2001, 97/14/0153 - VwGH 25.9.2001, 98/14/0182 - StInd 2001/2831 = ÖStZB 2002, 444). Ein bloßer Suchbefehl ohne weitere Angaben überträgt in unzulässiger Weise die Weisungskompetenz des unabhängigen Spruchsenatsvorsitzenden auf nicht weisungsfreie Organwalter und widerspricht insoweit der Bestimmung in § 93 Abs. 4 FinStrG neue Fassung, wonach eine Hausdurchsuchung ohne Befehl nur unter besonders eingeschränkten Umständen bei Gefahr im Verzug zulässig ist. Im gegenständlichen Fall hätte es für das weitere Verfahren genügt, dass ähnlich wie bereits in der Beschwerdesache zu FSRV/0017-G/08, FSRV/0022-G/08 die diesbezügliche Ergänzung der Durchsuchungsanordnung zumindest fernmündlich nachgeholt worden wäre. Insoweit dies unterblieben ist, war auch die gesetzte Zwangsmaßnahme mit Rechtswidrigkeit behaftet. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Ein allfälliges Verwertungsverbot in Bezug auf die beschlagnahmten Beweismittel ergibt sich aus dem oben beschriebenen verfahrensrechtlichen Missgeschick jedoch nicht. Die Beantwortung der Frage, ob JS die ihm vorgeworfenen Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis der Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen bzw. dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß § 114 ff FinStrG vorbehalten (VwGH 18.1.1994, 93/14/0020, 0060, 0061 - ÖStZB 1994, 360; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046 - ÖStZB 1997, 707). Soweit der Beschuldigte moniert, dass die Notierung von Kontonummer, Bankverbindung und Bankleitzahl der am Durchsuchungsort vorgefundenen Kredit- bzw. Bankomatkarten bzw. die Beschlagnahme eines aufgefundenen Computers im Beschlagnahmeprotokoll nicht vermerkt sei, ist dies allenfalls ein Antrag auf Protokollergänzung, wohl aber kein Aspekt einer Beschwerde gegen die Anordnung einer Hausdurchsuchung. Im Übrigen ist die Beschlagnahme des Computers im Protokoll angeführt (Finanzstrafakt Bl. 95). Soweit vorgebracht wird, JS und VS hätten ausdrücklich der Beschlagnahme der in Pkt. 6 und 7 des Beschlagnahmeprotokolls angeführten Unterlagen widersprochen (Seite 6 der Beschwerde), wäre es den Genannten als Betroffene der Hausdurchsuchung frei gestanden, insoweit Beschwerde gegen die am 15. Februar 2011 durchgeführte Hausdurchsuchung zu erheben, was nicht geschehen ist. Ebenso hat - wie oben ausgeführt - generell eine förmliche Absprache über die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme (als von einer Hausdurchsuchung zwingend mitumfasste behördliche Zwangsmaßnahme, vgl. § 96 FinStrG erster Satz) lediglich dann zu erfolgen, wenn eben die Hausdurchsuchung angefochten worden ist. Mit seinem Begehren, der Finanzstrafbehörde erster Instanz möge die Zurückstellung der beschlagnahmten Gegenstände aufgetragen werden, ist der Beschwerdeführer überdies auf den Umstand zu verweisen, dass beschlagnahmte Gegenstände unverzüglich zurückzugeben sind, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht mehr gerechtfertigt ist, bzw. die Möglichkeit einer Einsicht- bzw. Abschriftnahme, wohl auch der Herstellung einer Kopie von den beschlagnahmten Unterlagen bzw. Daten gemäß § 96 FinStrG, letzter Satz, in Verbindung mit § 92 leg. cit. besteht. Über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde hatte gemäß § 152 Abs.2 FinStrG der Spruchsenatsvorsitzende zu entscheiden. Graz, am 16. November 2011

Normen und Schlagworte

SchmuckwarenhändlerProduktpiraterieMarkenfälschungMittelpunkt der LebensinteressenHauptwohnsitzunbeschränkte SteuerpflichtVerdachtHausdurchsuchungsbefehlHausdurchsuchungsanordnungBeweismittelsucheHausdurchsuchungAbgabenhinterziehungUmschreibung des Gesuchten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
Geschäftszahl
FSRV/0007-G/11
Stammnummer
56300
Gültig
16.11.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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