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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2872-W/10

Hinzurechnung von Bezügen wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2872-W/10vom 05.04.2012Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Den Ausführungen des von Dr.B. erstellten Gutachtens, eine Hinzurechnung nach § 7 Z 6 GewStG zum Gewerbeertrag der Bw. müsste zur Voraussetzung haben, dass die Vertragsgestaltungen in den Bezug habenden Werkverträgen einen Missbrauch des bürgerlichen Rechts iSd § 22 BAO darstellen, ist entgegen zu halten, dass die in Rede stehende Hinzurechnung nach § 7 Z 6 GewStG keinen Missbrauch iSd § 22 BAO zur Voraussetzung hat (vgl. VwGH 11.5.2005, Zl. 2001/13/0050 im Falle der Schwestergesellschaft der Bw.). Die Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd § 21 BAO ist von der Frage des Vorliegens von Missbrauch stets zu trennen. Da im vorliegenden Fall seitens des UFS von keinem Missbrauch iSd § 22 BAO ausgegangen wird, erübrigt es sich, auf die in dem von Dr.B. erstellten Gutachten (S.7ff des Gutachtens) angesprochenen Voraussetzungen für einen Missbrauch iSd § 22 BAO einzugehen. Das Vorliegen von Missbrauch bei der in Rede stehenden Hinzurechnung von Bezügen gemäß § 7 Z 6 GewStG wurde von der Bw. in der Berufung vom 15. Juli 1993 sowie in der mit 18. November 1992 datierten Einzelerledigung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Bw. ebenso in Abrede gestellt, als nach den vorstehenden Ausführungen kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Es kann im vorliegenden Fall auch nicht mit Erfolg argumentiert werden, dass die Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne des § 21 BAO der vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung widerspreche. Den Beschwerdeausführungen, durch das Ausweichen auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise werde das im Abgabenrecht geltende Verbot der Analogie zu Lasten der Bw. umgangen, ist entgegen zu halten, dass die Auslegung eines Gesetzes richtigerweise nicht am bloßen Wortlaut einer einzelnen Bestimmung haften bleiben darf. Vielmehr hat die Auslegung eines Gesetzes den Sinn des Gesetzes aus dem Zusammenhang aller seiner Bestimmungen zu erforschen und aus diesem Zusammenhang heraus allfällige Lücken des Gesetzes, und zwar auch sog. "unechte" Lücken zu ergänzen (vgl. VwGH 19.4.1977, Zl. 1596/76). Zur Frage der strittigen Hinzurechnung von Bezügen gemäß § 7 Z 6 GewStG hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dem aufhebenden Erkenntnis vom 28.6.2000, Zlen. 98/13/0096 und 99/13/0242 nicht geäußert. Aus diesem Grund ist den Beschwerdeausführungen in der mit 1. Feber 2006 erhobenen und zur Zl. B 197/06 protokollierten VfGH-Beschwerde entgegen zu halten, dass keine Bindungswirkung des unabhängigen Finanzsenates in dieser Rechtsfrage besteht. Für die Jahre 1987 bis 1990 ist demnach wie folgt eine Hinzurechnung nach § 7 Z 6 GewStG vorzunehmen: | Bezeichnung: | 1987 | 1988 | 1989 | 1990 | Hinzurechnung gemäß § 7 Z 6 GewStG: | 1.946.938,00 | 2.322.058,00 | 2.195.863,00 | 2.392.641,00 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 5. April 2012

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Normen und Schlagworte

HinzurechnungBezügewesentlich BeteiligteEntgeltanspruchGeschäftsführer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2872-W/10
Stammnummer
54275
Gültig
05.04.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF