Findok · Richtlinien
EnAbgR Rz 32–36
1.3 Abgabenschuldner
überholte Fassung (bis 28.08.2013)RichtlinieBMF-010220/0058-IV/9/2011gilt ab 15.04.2011
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.04.2011 bis 28.08.2013.
Wortlaut laut Findok
1.3 Abgabenschuldner
1.3.1 Abgabenschuldner bei der Lieferung elektrischer Energie
Rz 32:
Wird die elektrische Energie durch Elektrizitätsunternehmen, andere Erzeuger oder Wiederverkäufer geliefert, dann ist der Lieferer steuerpflichtig.
1.3.2 Abgabenschuldner beim Verbrauch elektrischer Energie
Rz 33:
Wird die elektrische Energie von einem Elektrizitätsunternehmen verbraucht, dann ist dieses selbst steuerpflichtig, unabhängig davon, ob es sich bei der verbrauchten Menge elektrischer Energie um zugelieferte oder um selbst erzeugte handelt.
Ebenso steuerpflichtig ist ein Elektrizitätserzeuger, der selbst kein Elektrizitätsunternehmen ist, wenn er elektrische Energie selbst erzeugt und verbraucht, falls er dabei die Freigrenze des § 2 Z 1 ElAbgG überschreitet.
1.3.3 Abgabenschuldner bei entgeltlicher Verwendung eines Leitungsnetzes
Rz 34:
Beliefern Energieversorger auch Abnehmer außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes, nutzen sie in der Regel das Leitungsnetz des örtlich zuständigen Energieversorgers gegen Entgelt. Die Lieferung kann sowohl von einem inländischen als auch von einem ausländischen Lieferer erfolgen.
Dabei duldet der "Netzbetreiber" im Sinne des § 7 Z 28 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 112/2008, (seit 3. März 2011: § 7 Z 51 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010) in dessen Bereich sich der Empfänger der Lieferung befindet, die Benützung seines Netzes und legt dem Empfänger der elektrischen Energie eine Rechnung über das Entgelt für die Benützung seines Leitungsnetzes.
Ein "Netzbetreiber" im Sinne des § 7 Z 28 ElWOG ist der Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz.
In diesen Fällen hat der Netzbetreiber, aus dessen Netz der Abnehmer bzw. Verbraucher die elektrische Energie unmittelbar bezieht, als Haftender die Steuer für Rechnung des Abgabenschuldners (das ist zB der tatsächlich liefernde Energieversorger) zu entrichten.
1.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
1.4.1 Bemessungsgrundlage
Rz 35:
Der Elektrizitätsabgabe unterliegt die gelieferte bzw. verbrauchte Menge an elektrischer Energie, so dass die Besteuerung unabhängig vom jeweiligen Preis erfolgt.
1.4.2 Höhe
Rz 36:
Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh.
Normen und Schlagworte
- § 3 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 4 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 2 Z 1 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010220/0058-IV/9/2011
- Stammnummer
- 53246
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 15.04.2011 bis 28.08.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF