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Findok · Richtlinien

EnAbgR Rz 32–36

1.3 Abgabenschuldner

überholte Fassung (bis 25.01.2015)RichtlinieBMF-010220/0228-VI/9/2013gilt ab 29.08.2013

Inhaltsverzeichnis der EnAbgR

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.08.2013 bis 25.01.2015.

Wortlaut laut Findok

1.3 Abgabenschuldner 1.3.1 Abgabenschuldner bei der Lieferung elektrischer Energie Rz 32: Wird die elektrische Energie durch Elektrizitätsunternehmen, andere Erzeuger oder Wiederverkäufer geliefert, dann ist der Lieferer steuerpflichtig. 1.3.2 Abgabenschuldner beim Verbrauch elektrischer Energie Rz 33: Wird die elektrische Energie von einem Elektrizitätsunternehmen verbraucht, dann ist dieses selbst steuerpflichtig, unabhängig davon, ob es sich bei der verbrauchten Menge elektrischer Energie um zugelieferte oder um selbst erzeugte handelt. Ebenso steuerpflichtig ist ein Elektrizitätserzeuger, der selbst kein Elektrizitätsunternehmen ist, wenn er elektrische Energie selbst erzeugt und verbraucht, falls er dabei die Freigrenze des § 2 Z 1 ElAbgG überschreitet. 1.3.3 Abgabenschuldner bei entgeltlicher Verwendung eines Leitungsnetzes Rz 34: Beliefern Energieversorger auch Abnehmer außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes, nutzen sie in der Regel das Leitungsnetz des örtlich zuständigen Energieversorgers gegen Entgelt. Die Lieferung kann sowohl von einem inländischen als auch von einem ausländischen Lieferer erfolgen. Dabei duldet der "Netzbetreiber" im Sinne des § 7 Z 28 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 112/2008, (seit 3. März 2011: § 7 Z 51 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010) in dessen Bereich sich der Empfänger der Lieferung befindet, die Benützung seines Netzes und legt dem Empfänger der elektrischen Energie eine Rechnung über das Entgelt für die Benützung seines Leitungsnetzes. Ein "Netzbetreiber" im Sinne des § 7 Z 28 ElWOG (seit 3. März 2011: § 7 Z 51 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010) ist der Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz. In diesen Fällen hat der Netzbetreiber, aus dessen Netz der Abnehmer bzw. Verbraucher die elektrische Energie unmittelbar bezieht, als Haftender die Steuer für Rechnung des Abgabenschuldners (das ist zB der tatsächlich liefernde Energieversorger) zu entrichten. 1.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe 1.4.1 Bemessungsgrundlage Rz 35: Der Elektrizitätsabgabe unterliegt die gelieferte bzw. verbrauchte Menge an elektrischer Energie, so dass die Besteuerung unabhängig vom jeweiligen Preis erfolgt. 1.4.2 Höhe Rz 36: Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh.

Normen und Schlagworte

AbgabenschuldnerSteuerschuldnerWiederverkäuferErzeugerElektrizitätsunternehmenVersorgungsgebietLeitungsnetzNetzbetreiberEnergieversorgerElektrizitätsversorgungsunternehmenElWOGEVUStromverbraucherStromlieferantenStromerzeugerBereitstellung von LeitungenBereitstellung von NetzenHaftungsbestimmungHaftungBemessungsgrundlageBesteuerungsgrundlageHöheSteuersatzLiefermengeVerbrauchTarifkWhKilowattstunden

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0228-VI/9/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0058-IV/9/2011
Stammnummer
53246
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 4)
Gültig
29.08.2013 bis 25.01.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF