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Findok · Richtlinien

EnAbgR Rz 72–75

2.2 Steuergegenstand

geltende FassungRichtlinieBMF-010220/0106-IV/5/2017gilt ab 13.06.2017

Inhaltsverzeichnis der EnAbgR

Wortlaut laut Findok

2.2 Steuergegenstand 2.2.1 Definition des Steuergegenstandes Rz 72: Die Definition des Erdgases erfolgt im § 2 ErdgasAbgG der Kombinierten Nomenklatur (KN), Erdgas im Sinne der Bestimmung der Unterposition 2711 21 00 der KN wird besteuert. Rz 73: Verflüssigtes Erdgas (LNG, liquefied natural gas) und Flüssiggas (Propan-, Butangas, in Flaschen) istsind keine Waren im Sinne der Unterposition 2711 21 00 der KN und unterliegtunterliegen daher nicht diesem Gesetz, sondern dem Mineralölsteuergesetz 1995. Rz 74: Biogas ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 Mineralölsteuergesetz 1995 ein aus Biomasse und/oder aus biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes, gereinigtes Gas mit dem Ziel, Erdgasqualität zu erreichen. Biogas ist Gegenstand des Mineralölsteuergesetzes 1995 und gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 Mineralölsteuergesetz 1995 als biogener Stoff von der Mineralölsteuer befreit. Wird Biogas in ein Erdgasnetz eingespeist, ist die Mischung nach den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften als Erdgas in die Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen und unterliegt als solches der Erdgasabgabe. Das gilt auch, wenn bei einem Gemisch aus Erdgas und Biogas, das in die Tarifposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden kann, die Konzentration an Biogas 50% des Gasgemischs überschreitet, da das eingespeiste Biogas in diesen Fällen technisch derart aufbereitet werden muss, dass es Erdgasniveau erreicht und von Erdgas physikalisch praktisch nicht mehr zu unterscheiden ist (siehe hierzu auch VwGH vom 29.06.2016, 2013/15/0240). Wird zB aus dem Erdgasnetz ein Kraftfahrzeug betankt, unterliegt die gesamte Lieferung der Erdgasabgabe. 2.2.2 Kombinierte Nomenklatur Rz 75: Bei der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Bundesgesetzes handelt es sich um die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Normen und Schlagworte

SteuergegenstandKombinierte NomenklaturZolltarifGasflaschenGasmischungFlüssiggasPropangasButangasBiomasseBiogas

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0106-IV/5/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0058-IV/9/2011
Stammnummer
53246
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 4)
Gültig
13.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF