Findok · Richtlinien
EnAbgR Rz 72–75
2.2 Steuergegenstand
überholte Fassung (bis 12.06.2017)RichtlinieBMF-010220/0001-VI/9/2015gilt ab 15.04.2011
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.04.2011 bis 12.06.2017.
Wortlaut laut Findok
2.2 Steuergegenstand
2.2.1 Definition des Steuergegenstandes
Rz 72:
Die Definition des Erdgases erfolgt im § 2 ErdgasAbgG der Kombinierten Nomenklatur (KN), Erdgas im Sinne der Bestimmung der Unterposition 2711 21 00 der KN wird besteuert.
Rz 73:
Flüssiggas (Propan-, Butangas, in Flaschen) ist keine Ware im Sinne der Unterposition 2711 21 00 der KN und unterliegt daher nicht diesem Gesetz, sondern dem Mineralölsteuergesetz 1995.
Rz 74:
Biogas ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 Mineralölsteuergesetz 1995 ein aus Biomasse und/oder aus biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes, gereinigtes Gas mit dem Ziel, Erdgasqualität zu erreichen.
Biogas ist Gegenstand des Mineralölsteuergesetzes 1995 und gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 Mineralölsteuergesetz 1995 als biogener Stoff von der Mineralölsteuer befreit.
Wird Biogas in ein Erdgasnetz eingespeist, ist die Mischung nach den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften als Erdgas in die Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen und unterliegt als solches der Erdgasabgabe.
Wird zB aus dem Erdgasnetz ein Kraftfahrzeug betankt, unterliegt die gesamte Lieferung der Erdgasabgabe.
2.2.2 Kombinierte Nomenklatur
Rz 75:
Bei der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Bundesgesetzes handelt es sich um die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Normen und Schlagworte
- § 2 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
SteuergegenstandKombinierte NomenklaturZolltarifGasflaschenGasmischungFlüssiggasPropangasButangasBiomasseBiogas
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010220/0001-VI/9/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0058-IV/9/2011
- Stammnummer
- 53246
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 4)
- Gültig
- 15.04.2011 bis 12.06.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF