Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0036-L/10
Aufteilung eines Gesamtentgeltes (Menüpreis) auf Getränke (20%) und Speisen (10%)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0036-L/10vom 06.12.2010Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach den Angaben der Bw wäre die genannte Strategie gewählt worden, da man sich einem starken Konkurrenzdruck durch Pizza- und Würstlstände sowie durch den Einzelhandel ausgesetzt fühlte. Kunden würden sich am Markt stark vergünstigte Getränkepreise erwarten. Die Mitteilung eines niedrigen Getränkepreises bei gleich bleibenden Speisenpreisen suggeriere dem Kunden auch, dass er bei den Speisen keine schlechtere Qualität oder Quantität als beim Einzelkauf erhält.
Der UFS geht wie im Erstverfahren und letztlich auch bestätigt durch den VwGH, der bei im wesentlichen gleichem Sachverhalt auch von einem aufzuteilenden Gesamtentgelt ausging, aufgrund des unveränderten Sachverhaltes davon aus, dass mit der Mitteilung des stark verbilligten Getränkepreises im wesentlichen die Bewerbung der Menüs und die Anhebung der Menüumsätze bezweckt war. Die Bw wollte Menüs zu einem bestimmten Menüpreis verkaufen und der Kunde wollte für sein Gesamtentgelt die Menüzusammenstellung erwerben, weshalb aus den oben erläuternden Überlegungen der Entgeltlichkeitszusammenhang zwischen dem Gesamtmenü und dem Pauschalentgelt besteht. Während im Einzelhandel ein Getränk tatsächlich zum angeführten Einzelhandelspreis verkauft werden soll, ist die Angabe eines niedrigen Preises eines Getränkes, welches nur im Rahmen eines bestimmten Menüs gegen ein vereinbartes Gesamtentgelt zu diesem Preis erhältlich sein soll, nicht geeignet, eine Einzelpreisvereinbarung hinsichtlich des Getränkes zu begründen. Hier kann sich der Kunde nur zwischen dem Kauf mehrerer Einzelkomponenten oder dem Kauf eines Menüs gegen ein Gesamtentgelt entscheiden. Welche Motive für den Kauf des Menüs entscheidend waren ist im Einzelfall nicht feststellbar und die bloß internen Überlegungen oder Motive können auch keine Einzelpreisvereinbarung begründen.
5.3. Praktische Umsetzung der linearen Kürzung ist möglich
Wie sich aus dem Bericht der Großbetriebsprüfung über die ergänzenden Erhebungen ergibt, wäre bzw. sei auch heute aufgrund der insgesamt verfügbaren Kassensysteme und der möglichen Programmierungen bzw Hinterlegungen der vorhandenen Tasten eine exakte lineare Kürzung (ex ante) der Einzelverkaufspreise bei Vorhandensein mehrerer Menüs nicht möglich bzw. wirtschaftlich nicht sinnvoll. Ebenso sei eine Fakturierung eines exakt linear gekürzten Einzelverkaufspreises nicht möglich. Es würde sich eine zu große Zahl unterschiedlicher Preise je nach Menüzusammenstellung (auch die Preise der Speisenkomponenten würden stark variieren) ergeben. So ergäben sich zB. für ein 0,5L Getränk im Rahmen der Menüs 7 verschiedene linear gekürzte Einzelverkaufspreise zwischen 1,472 € und 1,794 €. Überdies würden die Franchisenehmer über eine gewisse Preisautonomie verfügen, sodass auch eine zentrale Programmierung nicht möglich sei. Bei jeder Preisänderung müsste eine Neuprogrammierung erfolgen, was nach dem Bericht der Großbetriebsprüfung wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Eine bloße Aufteilung nach der linearen Kürzung im nachhinein wäre zwar mit Hilfe der möglichen Überführung der Daten in ein Tabellenkalkulationsprogramm (Excel) möglich, sei aber betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll und überdies würde diese Methode keine richtige Fakturierung und Verbuchung der Erlöse gewährleisten.
Es muss das Gesamtentgelt nach den Vorgaben des EuGH und des VwGH - sofern die Voraussetzungen für die Methode nach der Kostenrelation nicht gegeben sind - nach der Marktwertmethode unter Ansatz der linear gekürzten Einzelverkaufspreise aufgeteilt werden.
Wenn der Generalanwalt (Rz. 86 des Schlussantrages zu MxTravel plc) und ihm folgend der EuGH (Rz. 44 Rs. MyTravel plc) bei schwankenden Einzelverkaufspreisen zu dem Ergebnis gelangen, dass ein Durchschnittswert als repräsentativ und dem Geist der 6. MwSt-Richtlinie entsprechend angesetzt werden kann, wird dies wohl auch für die Feststellung des Marktwertes eines Getränkes im Menü gelten können, wenn dieser je nach Menüzusammenstellung gewissen Schwankungen unterliegt. Um den Anforderungen des MwSt-Systems bereits im Zeitpunkt des Umsatzes (Fakturierung des richtigen Preises, richtige Erfassung in der Buchhaltung, Aufteilung der Erlöse nach Steuersätzen,...) und der Rechtsprechung gerecht werden zu können, müssen gewisse Unschärfen in Kauf genommen werden.
Als einzige wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bezeichnet der Bericht der Großbetriebsprüfung die Fixierung eines einheitlichen Getränkepreises je Getränk und Größe.
Die Großbetriebsprüfung schlägt daher in ihrem Bericht die Anwendung eines gewogenen durchschnittlichen linearen Abschlags vom Einzelverkaufspreis vor. Anhand der Verkaufszahlen einer Vorperiode wäre ein nach Mengen der verkauften Menüs gewichteter durchschnittlicher Abschlag anzuwenden und so jener Fixwert für das Getränk zu ermitteln, welcher der jeweiligen Kassentaste hinterlegt werden kann. Nach Ansicht der Großbetriebsprüfung ist die Gewichtung nach den Mengen der verkauften unterschiedlichen Menüs deshalb erforderlich, weil nur so die unterschiedliche Marktwertstruktur der verschiedenen Menüs und deren tatsächliche Bedeutung für den zu ermittelnden Durchschnittswert zum Tragen kommen kann.
Auch nach Ansicht des UFS würde ein derart ermittelter Fixwert für jede Getränkegröße den Vorgaben der Rechtsprechung, den Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhaltes und dem linear gekürzten Einzelverkaufspreis am ehesten entsprechen und würde auch eine richtige Fakturierung und buchhalterische Erfassung (ex ante, somit im Zeitpunkt des Geschäftsfalles) gewährleisten. Obwohl es für die Entscheidungsfindung an sich nicht relevant sein kann, ob das verwendete Kassensystem eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Fakturierung ermöglicht, kann doch festgehalten werden, dass nach Ansicht des UFS die Hinterlegung eines fixen Näherungswertes je Getränkegröße ebenso möglich sein muss wie die Hinterlegung des ursprünglich angesetzten Fixwertes. Diese Umsetzung der VwGH - Entscheidung würde auch nach Ansicht der Amtspartei eine wirtschaftlich sinnvolle Vorgangsweise ermöglichen. Schließlich kann auch davon ausgegangen werden, dass wohl kein Betriebsprüfer Maßnahmen gesetzt hätte, wenn von vornherein auf diese Art linear gekürzt worden wäre. Auch die Ermittlung dieses Näherungswertes wäre rein rechnerisch nicht allzu kompliziert. Eine Neuberechnung müsste - so wie auch bei der zuvor angewandten Methode- nur bei Änderung der Einzelverkaufspreise oder einer ins Gewicht fallenden Änderung der Umsatzstruktur erfolgen.
Diese Ausführungen gelten im Interesse einer richtigen Fakturierung und Verbuchung für eine Ermittlung der Entgeltsaufteilung im Zeitpunkt der Lieferung (ex ante). Für eine Berechnung im nachhinein erwies es sich als wesentlich verwaltungsökonomischer, die Berechnung nach der oben beschriebenen Methode unter Anwendung des durchschnittlichen gewogenen Getränkeanteils am Gesamtentgelt vorzunehmen. Nach dieser Methode ergeben sich für das Gesamtergebnis eines Jahres allenfalls geringfügige und nicht nennenswerte Abweichungen gegenüber einer exakt durchgeführten und sehr aufwendigen Berechnung anhand exakt linear gekürzter Einzelverkaufspreise für jede Getränkegröße. Allerdings ist diese Methode nicht geeignet für eine richtige Entgeltsaufteilung im Zeitpunkt der Lieferung und der Fakturierung.
5.4. Marktwert des Getränkes im Menü ist der linear gekürzte Einzelverkaufspreis
Unter dem "Marktwert" eines Gegenstandes versteht der EuGH grundsätzlich den Einzelverkaufspreis außerhalb eines Leistungspaketes. Ist dieser Marktwert bekannt, ist er im Regelfall auch der Aufteilung eines Gesamtentgeltes zugrunde zu legen. Dient die Mitteilung eines Preises einer Komponente der Bewerbung des Gesamtpaketes, wird dieser mitgeteilte Preis noch nicht zum Marktwert der Komponente im Gesamtpaket, sondern kann dann der Aufteilung zugrunde gelegt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufteilung nach der Kostenrelation gegeben wären. Der Unternehmer wird aber aufgrund der unterschiedlichen Märkte für Einzelverkäufe und für Verkäufe von Gesamtpaketen nachweisen können, dass es tatsächlich für die fragliche Komponente im Gesamtpaket einen anderen Marktwert als den Einzelverkaufspreis außerhalb des Gesamtpaketes gibt. Da hier nicht auf den Einzelverkaufspreis des jeweiligen Unternehmers abzustellen ist, wird dieser Marktwert wohl nur am Gesamtmarkt nachgewiesen werden können.
Wie noch zu zeigen sein wird, konnte die Bw nicht nachweisen, dass abweichend von der Annahme des VwGH (dass bei gegebenem Sachverhalt und Kenntnis der Einzelverkaufspreise aller Komponenten des Menüs der Marktpreis der Komponenten im Menü die gekürzten Einzelverkaufspreise sind) der Marktpreis des Getränkes im Menü wesentlich unter dem linear gekürzten Einzelverkaufspreis liegt.
Der zu untersuchende Markt (nach EuGH ist der am besten geeignete Markt zu finden) für die Ermittlung des Marktwertes eines Getränkes im Menü ist der Markt, an dem Menüs mit Getränken abgegeben werden. Wenn auch im Fast-Food-Bereich - insbesondere im Zusammenhang mit "Take-away-Umsätzen" - im Gegensatz zum herkömmlichen Restaurant- oder Gasthausumsatz eine größere Nähe zum Einzelhandel besteht, kann dennoch nicht der Einzelhandelspreis eines Getränkes generell als Marktwert des Getränkes im Menü angesehen werden. Menüzusammenstellungen wie die hier fraglichen waren zumindest in den gegenständlichen Zeiträumen in der Regel im Einzelhandel nicht erhältlich. Die Menüs können auch - ohne dass sich das auf den Preis auswirken würde - im Lokal gegessen oder mitgenommen werden. Der Kunde hat zumindest die Möglichkeit, sein erstandenes Menü im Lokal zu verzehren und wird somit davon ausgehen, dass das Getränk teurer ist als im Einzelhandel. Generell geht der Kunde beim Erwerb warmer Speisen davon aus, dass ein zusätzlich erworbenes Getränk nicht zum Einzelhandelspreis gekauft werden kann.
Eine Abweichung des Marktpreises eines Getränkes im Menü vom linear gekürzten Einzelverkaufspreis müsste offensichtlich und allgemein bekannt sein (zB. wie beim Wasserglas-Beispiel) oder eindeutig nachgewiesen werden. Nachzuweisen wäre gewesen, dass am heimischen Menümarkt in den gegenständlichen Zeiträumen der Preisvorteil bei Menüs üblicherweise über den Getränkepreis gewährt wurde. Gerade das war aber - wie der Bw auch vorgehalten wurde - nicht der Fall, da - falls im Menü
überhaupt ein Getränk enthalten war - in der Regel nur ein verbilligter Gesamtpreis ohne Hinweis auf einen stark reduzierten Getränkepreis vorlag.
Die Bw wollte mit der Mitteilung des stark verringerten Getränkepreises die Menüumsätze steigern, diese also bewerben. Es wurde von der Bw selbst darauf hingewiesen, dass ein Werbeeffekt nur eintritt, wenn das Getränk wesentlich und klar erkennbar verbilligt abgegeben wird. Nach Angaben der Bw würde ein reduzierter Getränkepreis von den Kunden nur dann als attraktiv wahrgenommen, wenn er um mindestens 50% unter dem Normalpreis liegt. Nach Ansicht des UFS bedingt ein erhoffter Werbeeffekt auch, dass der mitgeteilte und werbende Preis unter dem Marktwert des Kaufgegenstandes liegt. So würde wohl kaum jemand versuchen, ein Menü mit einem kostenlosen Glas Wasser (mit Marktwert Null) zu bewerben. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, scheint für den Kunden zunächst logisch zu sein, dass das Getränk im verbilligten Menü um den linear gekürzten Einzelverkaufspreis abgegeben wird. Für den Kunden wird es klar sein, dass im Fall der Abgabe eines Menüs um einen Preis, der um 30% niedriger als die Summe der Einzelverkaufspreise ist, dass sich auch der Preis des Getränkes um 30% reduziert hat. Soll nun mit der Mitteilung eines Getränkepreises der Kunde zum Kauf eines Menüs angeregt werden, muss ihm ein Preis mitgeteilt werden, der erheblich unter dem bereits um 30% reduzierten Einzelverkaufspreis - oder mit anderen Worten unter dem Marktpreis des Getränkes im Menü - liegt. Dieser werbewirksam mitgeteilte Preis wird aber dadurch nicht zum Marktpreis, widrigenfalls sich damit das Gesamtpaket gar nicht mehr bewerben ließe. Wird ein Preis einer Komponente zur Bewerbung des Gesamtpaketes mitgeteilt, wird dieser aber auch nach Ansicht des Generalanwaltes beim EuGH (siehe oben) nicht zum Marktpreis dieser Komponente. Allenfalls könnte der mitgeteilte Preis bei Erfüllung der Voraussetzungen der Kostenmethode maßgeblich sein.
Überdies bestätigte auch die Wirtschaftskammer für OÖ die Ansicht des UFS, dass das Anbieten eines Getränkes im Rahmen eines Menüs überhaupt die Ausnahme darstellt und in jenen Fällen, bei denen ein Getränk im Menü enthalten ist, das Menü in den weitaus überwiegenden Fällen zu einem verbilligten Gesamtpreis angeboten wird. Insgesamt können Wirte nach dieser Auskunft nicht auf die Einnahmen aus dem Getränkeverkauf zu ortsüblichen Restaurantpreisen verzichten.
Festzuhalten ist auch, dass in dem Fall, dass der Nachweis anderer Marktwerte gelingen sollte, nach dem von der Bw vorgelegten Gutachten, ohnedies wieder nur die Kostenmethode bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen anzuwenden wäre.
5.5. Voraussetzungen für Kostenmethode nicht erfüllt
Unstrittig wäre nach dem Bericht der Großbetriebsprüfung und dem Schreiben der Bw vom 26. Juli 2010 die Ermittlung der Gemeinkosten - entgegen der in der Literatur geäußerten Ansicht (Pircher/Silvestri SWK 16/2010, S 574) - und somit eine Aufteilung nach der Kostenrelation grundsätzlich möglich.
Da aber von der Bw nicht nachgewiesen werden konnte, dass der von ihr fakturierte Getränkepreis in den gegenständlichen Zeiträumen durch Anwendung eines einheitlichen Aufschlages auf die Kosten der einzelnen Menükomponenten ermittelt wurde, ist die Anwendung der Kostenmethode nicht möglich.
6. Nach Ansicht der Bw liegt in den folgenden Bereichen ein neuer Sachverhalt vor, der ein Abgehen von der Entscheidung des VwGH ermöglichen würde:
6.1. Einzelpreisvereinbarung Getränk
Zunächst versuchte die Bw nachzuweisen, dass der im Erstverfahren festgestellte Sachverhalt insofern zu ergänzen sei, dass gar kein Gesamtentgelt für das Menü vereinbart worden sei. Vielmehr sei es durch die Mitteilungen an die Kunden zu einer konkreten Einzelpreisvereinbarung hinsichtlich des Getränkes gekommen. Den Kunden sei durch Kassenaufstellern mitgeteilt worden, dass im Menü ein Getränk zu einem Preis zwischen ATS 4,- und 6,- enthalten sei, in den Speisekarten sei der Hinweis erfolgt, dass der Preisvorteil beim Menü
über den Getränkepreis gewährt werde, das Verkaufspersonal hätte gesondert auf den Getränkepreis verwiesen und durch Überkopftafeln wäre zeitweise ebenfalls eine diesbezügliche Kundeninformation erfolgt. Im fortgesetzten Verfahren wurden genau jene Sachverhaltselemente nachgewiesen, die auch schon dem zu beurteilenden Sachverhalt im Erstverfahren zugrunde lagen und letztlich den UFS zur Annahme bewogen haben, dass nicht eine Einzelpreisvereinbarung sondern die Bewerbung eines Gesamtpaketes zu einem Gesamtentgelt vorliegt. Auch der VwGH hat unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes festgehalten, dass lediglich die Aufteilung eines Gesamtentgeltes strittig sei. Hinsichtlich der neu vorgebrachten Argumente, dass das Verkaufspersonal die Kunden auf den günstigen Getränkepreis hingewiesen hätte, ist festzuhalten, dass die von der Bw. namhaft gemachte Zeugin dies nicht bestätigte. Vielmehr wären die Kunden bei Bestellung von drei Einzelkomponenten darauf hingewiesen worden, dass der Erwerb eines Menüs günstiger sei. Dies deckt sich auch mit den Feststellungen des Prüfers bei den ergänzenden Erhebungen. Hinsichtlich der Überkopftafeln konnte trotz mehrmaliger Urgenzen letztlich aufgrund der Aussagen der Zeugin nur festgestellt werden, dass sich darauf höchstwahrscheinlich auch Hinweise auf das verbilligte Getränk bei Kauf eines Menüs befanden, die vermutlich jenen Hinweisen auf den Kundeninformationen und in der Speisekarte entsprachen. Die Zeugin gab zudem an, dass es keine Kassenaufsteller gegeben hätte, sondern lediglich eine diesbezügliche Kundeninformation in laminierter Form an der Wand hinter der Kassa angebracht gewesen sei. Insgesamt konnte kein neuer Sachverhalt vorgebracht werden.
6.2. Einfachheit der Marktwertmethode bzw. Unmöglichkeit der linearen Kürzung
Da der VwGH in seiner Entscheidung vom 16.12.2009 anknüpfend an die EuGH - Rechtsprechung aufgrund des im Erstverfahren ermittelten Sachverhaltes davon ausging, dass die Aufteilung des Pauschalentgeltes nach der sog. Marktwertmethode deshalb anzuwenden ist, weil diese einfacher sei, versuchte die Bw darzulegen, dass diese Methode tatsächlich gar nicht oder nur unter größten Schwierigkeiten anwendbar sei.
Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten, dass für den Fall, dass die Bindung an die Ansicht des VwGH aufgrund des neuen Vorbringens der Bw tatsächlich entfallen sollte, der UFS im Rahmen seiner eigenen rechtlichen Würdigung auch die EuGH - Entscheidung vom 6.10.2005 in der Rs. C-291/03 - MyTravel plc einfließen lassen müsste. In dieser Entscheidung hat der EuGH in Rn. 23 festgestellt, dass die Anwendung der Marktwertmethode nicht von deren Einfachheit im Einzelfall abhänge. Vielmehr sei diese Methode immer anzuwenden, sofern die Voraussetzungen für die Kostenmethode (siehe oben, hier in den berufungsgegenständlichen Jahren nicht erfüllt) nicht erfüllt sind. Ob die Anwendung der Marktwertmethode im Einzelfall einfach ist oder nicht, spielt somit letztlich für die rechtliche Beurteilung keine Rolle. Entscheidend wäre in letzter Konsequenz alleine der Nachweis, dass die Voraussetzungen zur Anwendung der Kostenmethode gegeben sind.
Überdies versuchte die Bw darzulegen, dass aufgrund des verwendeten Kassensystems für die zu verkaufenden Getränke immer nur ein Fixpreis hinterlegt werden kann, der für das jeweilige Getränk dann in jedem Menü gleich hoch sein muss. Die Hinterlegung eines tatsächlich exakt linear gekürzten Einzelverkaufspreises, der für das jeweilige Getränk in jedem Menü unterschiedlich hoch wäre, sei gar nicht möglich. Auch eine Fakturierung eines exakt linear gekürzten Einzelverkaufspreises sei nicht möglich. Wie der UFS der Bw bereits mitgeteilt hatte, vertritt der UFS dazu die Ansicht, dass rechtliche Anforderungen nicht durch die Verwendung von Kassen umgangen werden können, die die Erfüllung dieser Anforderungen nicht ermöglichen. Überdies hätte man bei Kenntnis der Rechtslage einen Fixwert hinterlegen können, der als Näherungswert bzw. Durchschnittswert dem vom VwGH geforderten linear gekürzten Einzelverkaufspreis wesentlich näher gekommen wäre als der tatsächlich hinterlegte und wesentlich stärker gekürzte Getränkepreis. Auch der EuGH (Rz. 44 Rs. MyTravel plc) hat keine Bedenken gegen den Ansatz von Durchschnittswerten, wenn zB. die Einzelverkaufspreise starken Schwankungen unterliegen. Wenn nach Ansicht des VwGH der linear gekürzte Einzelverkaufspreis der maßgebliche Marktwert ist, der dem Geist der 6. MwSt-Richtlinie entspricht, und dieser Wert aber aufgrund schwankender Preise nicht immer exakt ermittelt werden kann, muss dieser als Durchschnittswert zum Ansatz gelangen. Den Zielvorgaben der 6. MwSt-Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH wie auch des VwGH wird es auch entsprechen, wenn im Fall, dass sich durch den Verkauf eines Getränkes in verschiedenen Menüs der linear gekürzte Einzelverkaufspreis für dieses Getränk nicht exakt ermitteln lässt, ein durchschnittlicher Näherungswert zum Ansatz kommt.
Bis zur Umstellung auf den überproportional gekürzten Getränkepreis Mitte des Jahres 2000 war auch ein Getränkepreis hinterlegt und fakturiert, der dem linear gekürzten Einzelverkaufspreis wesentlich näher war. Selbst wenn die Einfachheit der Methode tatsächlich eine Rolle spielte, gingen die Argumente der Bw somit ins Leere.
Die Bw. stimmte der Ansicht des UFS in diesem Punkt letztlich zu.
6.3. Marktwert des Getränkes im Menü ist nicht der linear gekürzte Einzelverkaufspreis
Zu diesem Punkt versuchte die Bw. die Sachverhaltsannahme des VwGH zu widerlegen, dass sich bei Kenntnis aller Einzelverkaufspreise der Komponenten eines Menüs der verbilligte Menüpreis aus den linear gekürzten Einzelverkaufspreisen dieser Komponenten zusammensetzt oder mit anderen Worten, dass der linear gekürzte Einzelverkaufspreis des Getränkes der Marktpreis des Getränkes im Menü ist, an dem sich die Aufteilung des Gesamtentgeltes zu orientieren hat. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in den Punkten 5.4. und 4.4.3. verwiesen.
Überdies muss bedacht werden, dass im fraglichen Zeitraum von einem bestimmten tatsächlich feststellbaren und vom linear gekürzten Einzelverkaufspreis abweichenden Marktpreis eines Getränkes im Menü auch in den Restaurants der Bw. selbst nicht gesprochen werden kann. Bis Mitte des Jahres 2000 wurde der Getränkepreis annähernd durch lineare Kürzung seines Einzelverkaufspreises ermittelt, dann wurde aus den angeführten strategischen und werbewirksamen Gründen den Kunden ein überproportional gesenkter Getränkepreis mitgeteilt und ab Oktober 2003 wurde den Kunden gegenüber ein Preis kommuniziert, der ausgehend von den angefallenen Kosten durch Anwendung eines einheitlichen Aufschlages ermittelt wurde. Daraus erhellt schon, dass nicht ein Marktwert zum Ansatz kommen sollte, sondern man durch Mitteilung eines niedrigen (berechnet je nach gerade verfolgter Strategie) Getränkepreises das Gesamtpaket Menü insgesamt attraktiver darstellen wollte. Auch nach dem Generalanwalt (siehe Rz. 69 und 70 seines Schlussantrages in der Rs. Madgett und Baldwin) haftet der Marktwertmethode ein gewisser Makel der Schätzung an, da der Markt für Einzelleistungen nicht exakt dem Markt für Gesamtleistungen entspreche und es durchaus vorkomme, dass eine Leistung im Rahmen eines Gesamtangebotes zu einem niedrigeren Preis als bei Einzelverkauf angeboten werde, um das Angebot vermischter Leistungen attraktiver zu machen. Dennoch bezweifelt der Generalanwalt nicht das Vorliegen eines Gesamtentgeltes oder geht er nicht davon aus, dass dieser mitgeteilte werbewirksame Preis einen Marktwert begründen könne. Der EuGH selbst bezieht sich in Rz. 44 seiner Entscheidung kurz auf diese Mängel, folgt aber dann dem Generalanwalt, dass dennoch der Marktwertmethode in der oben dargestellten Form der Vorzug zu geben sei.
6.4. Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Kostenmethode
Wie dem steuerlichen Vertreter mehrmals mitgeteilt wurde, ist aus dem Zusammenspiel der Ausführungen des Generalanwaltes in seinem Schlussantrag sowie der Entscheidung des EuGH in de Rs C-291/03, MyTravel plc, zu entnehmen, dass der durch den einheitlichen Aufschlag ermittelte Preis einer Menükomponente auch der fakturierte Preis sein muss und das Vorliegen beider Voraussetzungen nachzuweisen wäre.
Für den berufungsgegenständlichen Zeitraum wurde trotz Ersuchens um konkrete Nachweise lediglich mitgeteilt, dass in den Jahren 2000 und 2001 im Rahmen der Kalkulation der Menüpreise einheitliche Aufschläge angewandt worden seien und den Kunden ein Getränkepreis kommuniziert worden wäre, der sich aus der Differenz zwischen Menüpreis und den Preisen für die Speisen ergäbe. Da hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für das nicht berufungsgegenständliche Jahr 2004 - nicht aber für die Jahre 2000 und 2001 - Nachweise für einen einheitlichen Aufschlag auf alle Menükomponenten von 23 % vorgelegt wurden, ist anzunehmen, dass dieser Nachweis für die gegenständlichen Jahre 2000 und 2001 nicht erbracht werden kann. In dem hier maßgeblichen Zeitraum kann daher die Kostenmethode nicht zur Anwendung gelangen.
Nach der EuGH - Entscheidung in der Rs. MyTravel plc wäre die Kostenmethode auch anzuwenden, wenn es für keine Menükomponente einen Marktpreis gibt. Dies wurde aber von der Bw gar nicht behauptet. Überdies wäre der UFS auch hier bis zum Nachweis eines neuen Sachverhaltes an die Rechtsanschauung des VwGH gebunden, dass bei Kenntnis aller Einzelpreise die linear gekürzten Einzelpreise die Marktwerte der Komponenten im Rahmen des Menüs sind.
7. Schlussfolgerung
Der Entgeltlichkeitszusammenhang besteht aufgrund der getroffenen Vereinbarung und erfolgten Mitteilungen, in deren Rahmen es zum Leistungsaustausch kam, zwischen dem Menü und dem dafür bezahlten Gesamtentgelt. Es liegt keine Einzelpreisvereinbarung für das Getränk vor, sodass das Gesamtentgelt auf die unterschiedlich zu besteuernden Komponenten aufzuteilen ist. Da die Voraussetzungen für eine Aufteilung des Gesamtentgeltes nach der Kostenrelation nicht erfüllt sind, ist nach der Marktwertmethode vorzugehen. Wenn kein anderer Marktwert für eine Komponente im Gesamtpaket eindeutig nachgewiesen wird, aber alle Einzelveräußerungspreise der Komponenten bekannt sind (hier unstrittig der Fall), ist nach der Rechtsprechung des VwGH der Gesamtpreis anhand der linear gekürzten Einzelverkaufspreise der Komponenten, welche dann als Marktwerte der Komponenten im Gesamtpaket heran zu ziehen sind, aufzuteilen. Für eine privatautonom erfolgte andere Aufteilung eines Gesamtentgeltes besteht nach der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zur Hintanhaltung willkürlicher Aufteilungen keine Möglichkeit.
Aufgrund der gegebenen Sachlage (unzählige linear gekürzte Getränke- und Speisenpreise je nach Menüzusammenstellung) folgt der UFS der Ansicht der Amtspartei, dass im Interesse einer wirtschaftlichen Vorgangsweise und zur Schaffung der Möglichkeit einer richtigen Fakturierung und zeitnahen Verbuchung der unterschiedlich zu versteuernden Erlöse ein einheitlicher Getränkepreis je Getränk und Größe für alle Menüs durch Anwendung eines gewogenen durchschnittlichen linearen Abschlages vom Einzelverkaufspreis zum Ansatz kommen muss. Diese Vorgangsweise ist bei einer im Zeitpunkt der Lieferung vorzunehmenden Aufteilung einzuhalten, damit die Fakturierung und Verbuchung richtig erfolgen kann. Für die Aufteilung der Entgelte auf die unterschiedlich zu versteuernden Entgeltsteile im nachhinein stellte sich heraus, dass es verwaltungsökonomischer und ohne nennenswerte Auswirkung auf das Gesamtergebnis ist, wenn die Neuberechnung mit Hilfe eines gewogenen durchschnittlichen Getränkeanteiles und nicht für jede Menüzusammenstellung gesondert erfolgt.
Die Ermittlung der anzusetzenden Bemessungsgrundlagen und die rechnerische Zuordnung der Entgelte zu den mit unterschiedlichen Steuersätzen zu versteuernden Umsätzen sowie deren Auswirkung erfolgte durch die Parteien einvernehmlich, ist unstrittig und wurde auch seitens des UFS als nachvollziehbar und richtig gewürdigt, weshalb die Bescheide unter Berücksichtigung der oben getroffenen Ausführungen im Ergebnis abzuändern waren.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Linz, am 6. Dezember 2010
Normen und Schlagworte
- § 63 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
MenüGesamtentgeltEinzelpreisvereinbarungAufteilungEntgeltlichkeitszusammenhangPrivatautonomiePreismitteilungMarktwertlineare KürzungKostenmethodeNeutralität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0036-L/10
- Stammnummer
- 50686
- Gültig
- 06.12.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF