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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4222-W/02

Umsatz- und ertragsteuerliche Zurechnung von Provisionszahlungen; Schätzung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4222-W/02vom 13.05.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Seitens der Abgabenbehörde sei zur Vorlage oben genannter Informationen eine Frist bis 30. April 2002 eingeräumt worden. Verwunderlicherweise sei mit Schreiben vom 3. April 2002, eingegangen am 5. April 2002, mitgeteilt worden, dass sämtliche gewünschte Informationen bis spätestens 12. April 2002 der Abgabenbehörde bekannt zu geben und zu übermitteln seien. Hier sei unmissverständlich festzustellen, dass eine derart kurze Frist, die zur Beschaffung von teilweisen Auslandsinformationen gesetzt werde, an die Grenzen der Zumutbarkeit stoße bzw. diese überschreite. Trotz der vorliegenden Unzumutbarkeit sei mit Schreiben vom 10. April 2002 eine Fristverlängerung zur Vorlage oben genannter Informationen bis 30. April 2002 beantragt worden. In weiterer Folge seien vom steuerlichen Vertreter, im Namen und im Auftrag des Bw., fünf schriftliche Kundenbestätigungen am 29. April 2002 der Abgabenbehörde übermittelt worden; am 2. Mai 2002 seien wiederum zwei Kundenbestätigungen der Abgabenbehörde zur Verfügung gestellt worden. Am 22. Mai 2002 sei es in den Räumlichkeiten der steuerlichen Vertretung, auf Verlangen der Abgabenbehörde, zu einer weiteren Besprechung gekommen, im Rahmen derer vom Betriebsprüfer und von ADir. H mitgeteilt worden sei, dass es sich hierbei um die Schlussbesprechung handle. Trotz der vom steuerlichen Vertreter sowohl mündlich als auch schriftlich gestellten Beweisanträge (siehe Niederschrift vom 22. Mai 2002) sei die Schlussbesprechung ohne die Zurkenntnisnahme der Beweisanträge abgehalten worden. Zusammenfassend werde festgehalten, dass die eigentliche Betriebsprüfung erst mit 14. März 2002 begonnen habe und seitens der Abgabenbehörde einseitig mit 22. Mai 2002 abgeschlossen worden sei. Laut Bescheid vom 7. Juni 2002 sei als Vorwurf ausgelegt worden, dass die so wichtige Zeugin aus Ungarn nicht am Besprechungstag anwesend gewesen sei. Dieser Vorwurf gehe alleine schon deshalb ins Leere, da die Abgabenbehörde keine entsprechende Anwesenheit an diesem Tage gefordert habe. Vielmehr sei mehrmals den Betriebsprüfungsorganen bekannt gegeben worden, dass eine Einvernahme in Österreich, nach entsprechender Terminvereinbarung, jederzeit möglich sei. Hinsichtlich des Vorwurfes der Verschleppung des Verfahrens werde dieser vom steuerlichen Vertreter unmissverständlich und energisch zurückgewiesen, da die effektive Prüfungsdauer nur rund zwei Monate betragen habe. Für die Zeit der Nichttätigkeit der Prüfungsorgane vom 28. September 2001 (Ausstellung des Prüfungsauftrages) bis zum 14. März 2002 (erstmalige Anforderung von Informationen und Unterlagen) könne keinesfalls ein Verschulden beim Steuerpflichtigen behauptet werden, und die daraus von der Abgabenbehörde abgeleitete Verschleppungsabsicht bedeute wohl eine rein "fiskalistische" Führung des Verfahrens. Der Bw. sei vielmehr in jeder Phase des Betriebsprüfungsverfahrens bereit gewesen, die gewünschten Unterlagen zu besorgen und sei somit seiner Mitwirkungspflicht in vollem Umfang gerecht geworden. Die Abgabenbehörde habe ihrerseits, unter Negierung sämtlicher Beweisanträge, mit der geäußerten Begründung abgeschlossen, "man möchte die Causa [Name des Bw.] vom Tisch haben". Soviel zu den von der Abgabenbehörde behaupteten, ständig praktizierten Ermittlungsbemühungen. - Beweisanträge: Unter Bezugnahme auf die angesprochenen Beweisanträge werde auf das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 23. Mai 2002 verwiesen; begehrt werde die Zulassung dieser Beweisanträge und deren Würdigung im Rechtsmittelverfahren. i) Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde das Rechtsmittel am 26. August 2002 der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Rechtsgrundlagen: - Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. - Nach § 23 Z 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. - Gemäß § 21 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. - Nach § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 2. Festgestellter Sachverhalt und rechtliche Würdigung: Aufgabengebiet der B-GmbH im Streitzeitraum war der Möbelgroßhandel, wobei die Aufträge teils durch selbständige Außendienstmitarbeiter (gegen Provision), teils durch angestellte Mitarbeiter lukriert wurden; als Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH fungierte Dkfm. K. Der bei der B-GmbH tätig gewesene Bw. schied im Jahr 1991 offiziell - wegen Berufsunfähigkeit - aus dieser aus; seither bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitspension. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ebenso unstrittig wie die Tatsache, dass das Konto des Bw. nach 1991 weiterhin für die Abrechnung von Provisionen der B-GmbH verwendet wurde; dass auf dem Konto des Bw. in den Jahren 1996 und 1997 jedenfalls Beträge von 701.376,00 S und 760.434,00 S, resultierend aus Provisionszahlungen der B-GmbH, eingegangen sind, wird vom steuerlichen Vertreter des Bw. nicht bestritten (Schreiben vom 28. Februar 2000, siehe oben Punkt b) in der Darstellung des Verfahrensganges in dieser Berufungsentscheidung). Streit zwischen den Verfahrensparteien besteht hingegen darüber, wem die auf das Konto des Bw. eingegangenen Beträge umsatz- und ertragsteuerlich zuzurechnen sind, und bei wem die steuerliche Zurechnung weiterer Beträge (die Betriebsprüfung geht für den Streitzeitraum insgesamt von 2,454.061,00 S plus 20% Umsatzsteuer aus, siehe oben Punkt d) in der Darstellung des Verfahrensganges) vorzunehmen ist: - Der steuerliche Vertreter argumentiert, der Bw. sei im Jahr 1991 endgültig aus der B-GmbH ausgeschieden, da er auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes berufsunfähig gewesen und ihm daher eine Erwerbsunfähigkeitspension zugesprochen worden sei; demzufolge seien ihm seit dem Jahr 1991 keine Provisionen der B-GmbH zugeflossen (Schreiben vom 28. Februar 2000, siehe oben Punkt b) in der Darstellung des Verfahrensganges). Die Abrechnung der Provisionen der B-GmbH sei jedoch seit 1991 weiterhin über das Konto des Bw. erfolgt, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH, Dkfm. K., ein persönlicher Freund des Bw. gewesen sei und er zum Bw. das größte Vertrauen gehabt habe. Der Bw. habe Dkfm. K diesen Gefallen (darunter auch die Einführung neuer Kundenbetreuer (Provisionsvertreter)) unentgeltlich getan, da Letzterer laut seinen Aussagen Liegenschaften und Versicherungen zum Weiterbetrieb der B-GmbH verpfändet gehabt habe. Ab April 1995 habe die ungarische Firma E "die Konten der B-GmbH betreut", und zwar im Burgenland, in Wien und Ungarn; auch für die Firma E habe als "Geldflussstelle" das Konto des Bw. gedient. Da jedoch Dkfm. K an diese Firma keine Honorargutschriften erstellen habe wollen, sei G von der B-GmbH "vorgeschoben" worden, was durch Originalhonorarnoten der B-GmbH an G beweisbar sei. Die sich auf dem Konto des Bw. befindenden, für die Firma E bestimmten Provisionszahlungen der B-GmbH seien "in den großen Beträgen" durch Abhebungen seitens des Bw. an die Firma E weitergeleitet worden; bei Kleinbeträgen (bis 5.000,00 S) habe die Firma E diese mittels Bankomatkarte selbst beheben können. Kontaktmann für die Behebungen über 5.000,00 S sei G gewesen, der den Bw. jeweils informiert habe, welche Beträge der Firma E zugestanden seien; der Bw. wiederum habe G mitgeteilt, wann die Firma E Bankomatabhebungen getätigt habe. Die Firma E habe in Österreich kein Konto eröffnen können und daher das Konto des Bw. benutzt, um von diesem Konto Barbeträge zu erhalten. Der Bw. habe sein Konto nur als Treuhandkonto zur Verfügung gestellt; dies sei auch daraus ersichtlich, dass sämtliche Provisionsabrechnungen über G erfolgt seien; ein eventueller Vorteil sei G zuzurechnen. Zum Nachweis seines Vorbringens hat der steuerliche Vertreter drei, jeweils an G adressierte, Schreiben, die von der Firma E stammen sollen, vorgelegt (siehe oben Punkt c) in der Darstellung des Verfahrensganges). Laut diesen Schreiben stünden der Firma E Provisionen der B-GmbH von 741.774,00 S (für 1995), 1,087.451,00 S (für 1996) und 820.434,00 S (für 1997) zu; diesbezüglich beruft sich die Firma E auf Schreiben der B-GmbH und auf die Rücksprache mit Dkfm. K. Weiters hat der steuerliche Vertreter die beglaubigte Übersetzung einer in ungarischer Sprache abgefassten eidesstattlichen Erklärung des M vom 16. September 1999 vorgelegt (siehe oben Punkt a) in der Darstellung des Verfahrensganges). Darin bestätigt M, sämtliche Beträge, die auf der "Jahresrechnung" der Firma E festgehalten seien und die Jahre 1995 bis 1997 beträfen, von G - inklusive Umsatzsteuer - erhalten und diese komplett an Herrn E "abgeliefert" zu haben; bei diesen Beträgen habe es sich um Provisionen der B-GmbH gehandelt. G habe sämtliche Provisionen über Auftrag der Firma E ordnungsgemäß verrechnet und an die Firma E durch ihn, M, ausgefolgt. Die Firma E habe in Ungarn, Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark für die B-GmbH gearbeitet. G sei lediglich als Mittelsmann in Österreich von der Firma E beschäftigt worden; für die Vermittlung habe er eine Jahrespauschale von 10.000,00 S bezahlt bekommen; G habe für die Firma E entsprechende Akontozahlungen der B-GmbH bestätigt. Schließlich hat der steuerliche Vertreter diverse Schreiben von Firmen vorgelegt, die nach seiner Aussage von der Firma E betreut worden sein sollen (siehe oben Punkt e) in der Darstellung des Verfahrensganges). Darin bestätigen die jeweiligen Firmen, betreffend Waren der B-GmbH und in deren Auftrag von der Firma E (und zumeist auch vom Bw.) betreut worden zu sein. - Die Betriebsprüfung hingegen vertritt - unter Zugrundelegung von Feststellungen und Unterlagen des Finanzamtes A, die dieses im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der B-GmbH getroffen bzw. übermittelt hat und auf Grund der von Dkfm. K getätigten Aussagen und vorgelegten Dokumente - die Auffassung, der Bw. sei, trotz Bezuges einer Erwerbsunfähigkeitspension wegen Berufsunfähigkeit, in den Jahren 1995 bis 1997 weiterhin für die B-GmbH auf Provisionsbasis tätig gewesen. Der Bw. habe jedoch nicht als Provisionsempfänger aufscheinen wollen, weshalb mit Dkfm. K vereinbart worden sei, dass anstelle des Bw. zunächst ein Herr N in der Buchhaltung angeführt werden solle; nach dessen Ausscheiden sei G als Provisionsempfänger genannt worden, der aber für die B-GmbH nicht tätig gewesen sei (Fragenbeantwortung durch den steuerlichen Vertreter des Dkfm. K vom 17. Dezember 1999, siehe oben Punkt a) in der Darstellung des Verfahrensganges). Die Vermittlung von Aufträgen für die B-GmbH sei somit nicht von G, sondern vom Bw. durchgeführt worden; Provisionsabrechnungen und Schecks seien an den Bw. übersandt worden. Schriftliche Empfangsbestätigungen für das Geld, ausgestellt von G, seien zwar vorhanden, entsprächen aber nicht den Tatsachen. Die Argumentation des steuerlichen Vertreters, das Konto des Bw. habe lediglich als Treuhandkonto gedient und Nutznießer der Provisionszahlungen sei in Wirklichkeit die Firma E gewesen, sei nicht nachvollziehbar; laut Aussage Dkfm. Ks habe die B-GmbH während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer keine Geschäftsbeziehungen mit der Firma E gehabt und eine Person namens M sei Dkfm. K nicht bekannt (sie habe mit der B-GmbH nichts zu tun). Sämtliche Abhebungen vom Konto des Bw. seien entweder per Bankomatkarte oder mit Verrechnungsschecks getätigt worden, die nur die Unterschrift des Kontoinhabers aufwiesen; der Bw. habe keinerlei Nachweise erbringen können, dass diese Beträge tatsächlich der Firma E zugeflossen seien (Bp-Bericht vom 27. Mai 2002, siehe oben Punkt d) in der Darstellung des Verfahrensganges). Zur Bekräftigung dieser Argumentation wurden vom Betriebsprüfer zum einen diverse Schreiben von Möbelfirmen und Büroleiterinnen der B-GmbH ins Treffen geführt, wonach der Bw. in den Jahren 1995 bis 1998 als (alleiniger) Vertreter der B-GmbH aufgetreten bzw. Mitarbeiter der B-GmbH gewesen sei (zu diesen Schreiben siehe oben Punkt c) in der Darstellung des Verfahrensganges); zum anderen hätte die Befragung bei zwei Unternehmen, die ursprünglich bestätigt hätten, von der Firma E betreut worden zu sein, ergeben, dass es sich bei diesen Schreiben um Gefälligkeitsbestätigungen für den Bw. gehandelt habe und eine Firma E realiter gänzlich unbekannt sei. Auf Grund oa. Argumentation kam der Betriebsprüfer zu dem Schluss, die streitgegenständlichen Provisionszahlungen dem Bw. auf Basis der Bestätigung der B-GmbH vom 31. Dezember 1999 (zu dieser siehe oben Punkt c) in der Darstellung des Verfahrensganges) zuzurechnen; die in der Bestätigung angeführten Beträge seien zwar etwas höher als die auf das Konto des Bw. eingegangenen Zahlungen, aber es bestehe zweifellos die Möglichkeit, dass die Differenzbeträge auf ein bisher unbekanntes Konto oder in bar ausbezahlt worden seien. Aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates ist dazu Folgendes festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO3, § 167 Tz 8, mit Verweis auf VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; VwGH 19.2.2002, 98/14/0213; VwGH 9.9.2004, 99/15/0250). Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass in freier Beweiswürdigung zu prüfen ist, ob dem vom steuerlichen Vertreter vorgetragenen Sachverhalt oder jenem Sachverhalt, der von der Betriebsprüfung unter Zugrundelegung va. der Aussagen des Gesellschafter-Geschäftsführers der B-GmbH, Dkfm. K, angenommen wurde, die (weitaus) größere Wahrscheinlichkeit zukommt. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Verantwortung des Bw. als nicht glaubwürdig erweist: Zunächst erscheint die Argumentation, die Abrechnung der Provisionen der B-GmbH sei seit 1991 - trotz des angeblichen Ausscheidens des Bw. auf Grund seiner Berufsunfähigkeit in diesem Jahr - weiterhin über sein Konto (als bloßes "Treuhandkonto") erfolgt, weil Dkfm. K. ein persönlicher Freund des Bw. gewesen sei, er zum Bw. das größte Vertrauen gehabt habe und Dkfm. K laut seinen Aussagen Liegenschaften und Versicherungen zum Weiterbetrieb der B-GmbH verpfändet gehabt habe, als nicht schlüssig, weil daraus nicht ersichtlich ist, welchen Vorteil Dkfm. K aus dieser Vorgangsweise, die Provisionszahlungen nur über das Konto eines mittlerweile pensionierten Mitarbeiters - und nicht über die Konten der jeweiligen Provisionsempfänger (aktiven Mitarbeiter) - abzuwickeln, gehabt haben soll. Dazu kommt, dass Dkfm. K selbst dieser Argumentation des Bw. explizit widersprochen hat (Schreiben des steuerlichen Vertreters des Dkfm. K, Dr. L, vom 3. April 2000: "Gelingt nun der Nachweis, dass [der Bw.] die Möbelhäuser besucht und das Gebiet sozusagen betreut hat, dann ist das Geld logischerweise für seine Tätigkeit auf sein Konto geflossen und nicht - wie behauptet - weil Herr Dkfm. K mit ihm persönlich befreundet war" (siehe oben Punkt c) in der Darstellung des Verfahrensganges)). Das Vorbringen, die auf das Konto des Bw. geflossenen Provisionszahlungen seien realiter der ungarischen Firma E zugestanden, weil diese im Auftrag der B-GmbH Letztere in diversen Möbelhäusern vertreten und die Kundenbetreuung durchgeführt habe, und G sei von der B-GmbH "vorgeschoben" worden, weil Dkfm. K an die Firma E keine Honorargutschriften erstellen habe wollen, erscheint aus mehreren Gründen unglaubwürdig: - Einerseits stellt sich die Frage, warum die österreichische B-GmbH, deren Tätigkeit im Möbelgroßhandel bestand, sich beim Akquirieren von Aufträgen bei - ebenfalls österreichischen - Möbelhäusern und Tischlereien (sowohl die von Dkfm. K als auch die vom Bw. vorgelegten Bestätigungen führen ausschließlich österreichische Firmen an) gerade einer ungarischen Firma bedient haben soll. - Andererseits erscheint es unverständlich, warum Dkfm. K an die Firma E keine Honorargutschriften erstellen habe wollen, weshalb G - von Beruf Pensionist und Hauswart (Niederschrift mit G vom 25. Juni 1999, siehe oben Punkt a) in der Darstellung des Verfahrensganges) - von der B-GmbH "vorgeschoben" worden sein soll. - Was die Argumentation, die sich auf dem Konto des Bw. befindenden, für die Firma E bestimmten Provisionszahlungen der B-GmbH seien "in den großen Beträgen" durch Abhebungen seitens des Bw. an die Firma E weitergeleitet worden, betrifft, so erscheint es merkwürdig, dass der Bw. keinerlei Bestätigungen der Firma E über den Erhalt dieser beträchtlichen Summen (gemäß den vom steuerlichen Vertreter des Bw. vorgelegten drei Schreiben, die angeblich von der Firma E stammen sollen, seien dieser Provisionen der B-GmbH von 741.774,00 S (für 1995), 1,087.451,00 S (für 1996) und 820.434,00 S (für 1997) zugestanden) vorlegen konnte (gemäß den Ausführungen der Betriebsprüfung im Bescheid vom 7. Juni 2002 (siehe oben Punkt f)) habe es der Bw. nach seiner eigenen Aussage "verabsäumt", sich Bestätigungen über die Weitergabe der Provisionen vom angeblichen Nutznießer ausstellen zu lassen). - Vor allem aber wird die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, die auf das Konto des Bw. geflossenen Provisionszahlungen seien in Wirklichkeit der ungarischen Firma E zugestanden, durch die Aussagen Dkfm. Ks massiv erschüttert, der in seiner Fragenbeantwortung vom 17. Dezember 1999 (siehe oben Punkt a) in der Darstellung des Verfahrensganges) explizit ausgeführt hat, dass die B-GmbH während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer mit einer Firma E keine Geschäftsbeziehungen gehabt habe, dass ihm eine Person mit Namen M nicht bekannt sei, diese mit der B-GmbH nichts zu tun habe und dass G - im Gegensatz zum Bw. - keine Vermittlungstätigkeit für die B-GmbH ausgeübt habe. Diesen Aussagen Dkfm. Ks kommt auch deshalb besonderes Gewicht zu, weil er als Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH wohl am besten wissen muss, mit wem seine Firma im betreffenden Zeitraum Geschäftsbeziehungen gepflogen und wer für seine Firma Vermittlungstätigkeiten ausgeübt hat. - Schließlich erweisen sich auch die vom steuerlichen Vertreter des Bw. vorgelegten, diversen Schreiben von Firmen, in denen diese bestätigen, betreffend Waren der B-GmbH und in deren Auftrag von der Firma E betreut worden zu sein (siehe oben Punkt e) in der Darstellung des Verfahrensganges), als unglaubwürdig, haben doch von der Abgabenbehörde stichprobenartig durchgeführte Erhebungen bei zwei dieser Firmen zu dem niederschriftlich festgehaltenen Ergebnis geführt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum nur der Bw. als Vertreter der B-GmbH aufgetreten ist (mit Ausnahme eines ein- oder zweimaligen "Hilfsdienstes" wegen Erkrankung des Bw.), die Firma E bei den befragten Firmen unbekannt war und dort auch keine Tätigkeit ausgeübt hat, und es sich bei den vom steuerlichen Vertreter des Bw. vorgelegten Schreiben der beiden Firmen um Gefälligkeitsbestätigungen handelt, die auf Ersuchen des Bw. ausgestellt wurden (zum Wortlaut dieser beiden Niederschriften vom 7. Mai bzw. 6. Mai 2002 siehe oben Punkt e) in der Darstellung des Verfahrensganges). Wenn der steuerliche Vertreter in seinem Schreiben vom 23. Mai 2002 die Glaubwürdigkeit der Niederschrift vom 6. Mai 2002, aufgenommen mit Frau V als Vertreterin der Firma V, dadurch zu entkräften versucht, indem er argumentiert, dass nicht Frau V, sondern Herr V für die gesamte Abwicklung mit der Firma E zuständig gewesen sei, weshalb die falsche Auskunftsperson befragt worden sei, so ist ihm einerseits zu entgegnen, dass diese Aussage eine bloße Behauptung darstellt, die er nicht näher dargetan hat, und andererseits, dass die ursprünglich von der Firma V ausgestellte Gefälligkeitsbestätigung vom 10. April 2002 und die mit Frau V aufgenommen Niederschrift vom 6. Mai 2002 dieselbe Unterschrift aufweisen (S 96 und S 105 Arbeitsbogen), es also nicht sein kann, dass die Gefälligkeitsbestätigung vom angeblich für die gesamte Abwicklung mit der Firma E zuständig gewesenen Herrn V und die Niederschrift von der angeblich nicht informierten Frau V unterfertigt wurden. Schließlich erweisen sich die vom steuerlichen Vertreter vorgelegten "Bestätigungen" auch deshalb als unglaubwürdig, weil der Unabhängige Finanzsenat den von Dkfm. K der Abgabenbehörde vorgelegten Schreiben der Möbelhäuser C-GmbH Graz, D-GmbH Graz, D-GmbH Wiener Neustadt und D-GmbH Krems, wonach der Bw. in den Jahren 1995 bis 1998 als (alleiniger) Vertreter der B-GmbH aufgetreten und von einer Tätigkeit der Firma E für die B-GmbH keine Rede ist (zu diesen Schreiben siehe oben Punkt c) in der Darstellung des Verfahrensganges) höhere Glaubwürdigkeit beimisst; dies einerseits auf Grund der bisherigen, oa. Erwägungen, andererseits deshalb, weil hinsichtlich der Möbelhäuser C-GmbH Graz, D-GmbH Graz, D-GmbH Wiener Neustadt und D-GmbH Krems kein Motiv ersichtlich ist, unwahre Angaben zu machen (während ein solches beim Bw. - unter dem Aspekt, die steuerliche Zurechnung der strittigen Provisionszahlungen bei ihm und die Aberkennung der wegen Berufsunfähigkeit ihm zugesprochenen Erwerbsunfähigkeitspension zu vermeiden - durchaus evident ist). Anzumerken ist freilich auch, dass sich der steuerliche Vertreter des Bw. mit den von ihm selbst vorgelegten "Bestätigungen" in Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen setzt: Während er einerseits argumentiert, der Bw. sei im Jahr 1991 endgültig aus der B-GmbH ausgeschieden, da er auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes berufsunfähig gewesen sei, und demzufolge seien ihm seit dem Jahr 1991 keine Provisionen der B-GmbH zugeflossen, wird andererseits in zahlreichen der vom steuerlichen Vertreter vorgelegten "Bestätigungen" ausgeführt, dass die Betreuung der jeweiligen Firmen im Zeitraum 1995 bis 1997 durch die Firma E und den Bw. erfolgt sein soll (Schreiben der Firma V vom 10. April 2002, der U-GmbH vom 25. März 2002, der W-GmbH vom 23. April 2002 und der Y-GmbH vom 12. April 2002 (siehe oben Punkt e)). Insofern (Tätigwerden des Bw. für die B-GmbH in den Jahren 1995 bis 1997) decken sich also die vom steuerlichen Vertreter vorgelegten "Bestätigungen" mit den von Dkfm. K vorgelegten Schreiben diverser Möbelhäuser und den beiden von der Abgabenbehörde aufgenommenen Niederschriften vom 7. Mai bzw. 6. Mai 2002. Zusammenfassend ist daher seitens des Unabhängigen Finanzsenates festzuhalten: - Die Verantwortung des Bw. erweist sich aus den oa. Gründen als nicht glaubwürdig. Dies gilt auch für dessen Behauptung, die auf sein Konto geflossenen Provisionszahlungen seien in Wirklichkeit der ungarischen Firma E zugestanden, und G sei von der B-GmbH "vorgeschoben" worden, weil Dkfm. K an die Firma E keine Honorargutschriften erstellen habe wollen. Als weitaus wahrscheinlicher erscheint der von der Betriebsprüfung angenommene Sachverhalt, wonach der Bw. - trotz Bezuges einer Erwerbsunfähigkeitspension seit dem Jahr 1991 - in den Jahren 1995 bis 1997 weiterhin für die B-GmbH auf Provisionsbasis tätig gewesen ist, während die Firma E und G keine Tätigkeit für die B-GmbH entfaltet haben (das Anführen Gs in den Provisionsabrechnungen geschah in Wahrheit auf Wunsch des Bw., der nicht als Provisionsempfänger aufscheinen wollte); die strittigen Provisionen (zu deren Höhe gleich unten) sind für die Tätigkeit des Bw. an diesen ausbezahlt worden und daher umsatz- und ertragsteuerlich dem Bw. zuzurechnen. Während bei Dkfm. K, dessen Aussagen und vorgelegte Unterlagen für die Beweiswürdigung des Unabhängigen Finanzsenates von wesentlicher Bedeutung sind, und den Möbelhäusern C-GmbH Graz, D-GmbH Graz, D-GmbH Wiener Neustadt und D-GmbH Krems kein Motiv ersichtlich ist, unwahre Angaben zu machen, ist ein solches beim Bw. - unter dem Aspekt, die steuerliche Zurechnung der strittigen Provisionszahlungen bei ihm und die Aberkennung der wegen Berufsunfähigkeit ihm zugesprochenen Erwerbsunfähigkeitspension zu vermeiden - durchaus evident. - Auf Grund der Unglaubwürdigkeit der Argumentation des steuerlichen Vertreters, die auf das Konto des Bw. geflossenen Provisionszahlungen seien in Wirklichkeit der ungarischen Firma E zugestanden, erweisen sich auch die drei Schreiben, die angeblich von der Firma E stammen und deren Provisionsanspruch gegenüber der B-GmbH belegen sollen, sowie die eidesstattliche Erklärung des M vom 16. September 1999 als unglaubwürdig und daher nicht entscheidungsrelevant. Die vom steuerlichen Vertreter in seiner Berufung und in seinem Schreiben vom 23. Mai 2002 gestellten Beweisanträge betreffend die Firma E (va. die beantragte Einvernahme der angeblichen Buchhalterin F) werden daher als unerheblich abgelehnt; die vom steuerlichen Vertreter monierte Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor. - Zur Höhe der dem Bw. zuzurechnenden Provisionszahlungen ist festzuhalten, dass der Betriebsprüfer diese auf Basis der von Dkfm. K unterzeichneten Bestätigung ("Gutschrift") der B-GmbH vom 31. Dezember 1999 (siehe oben Punkt c)) festgesetzt hat. Der Betriebsprüfer räumt zwar ein, dass die in der Bestätigung der B-GmbH angeführten Beträge höher seien als die auf das Konto des Bw. eingegangenen Zahlungen (und, wie der steuerliche Vertreter in seiner Berufung ausführt, höher als die von der Betriebsprüfung vorgelegten Einnahmen), aber es bestehe zweifellos die Möglichkeit, dass die Differenzbeträge (allein für 1996 und 1997 409.605,60 S bzw. 59.565,60 S, siehe Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 28. Februar 2000, oben Punkt b)) auf ein bisher unbekanntes Konto geflossen oder in bar ausbezahlt worden seien. Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates erweist sich die Vorgangsweise des Betriebsprüfers, die Höhe der Provisionszahlungen auf Basis der von Dkfm. K unterzeichneten Bestätigung der B-GmbH vom 31. Dezember 1999 festzusetzen, nicht als unschlüssig, muss doch Dkfm. K als damaliger Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH am besten wissen, an wen und in welcher Höhe seine Firma Provisionen ausbezahlt hat, zumal, wie bereits ausgeführt, bei Dkfm. K kein Motiv ersichtlich ist, unwahre Angaben zu machen. Auch die Erwägungen des Betriebsprüfers, die Differenzbeträge könnten auf ein bisher unbekanntes Konto geflossen oder in bar ausbezahlt worden sein, widersprechen nicht der Lebenserfahrung. Wenn der steuerliche Vertreter in seinem Schriftsatz vom 23. Mai 2002 argumentiert, der Bw. habe mit Schreiben vom 25. Februar 2000 die Bestätigung ("Gutschrift") der B-GmbH vom 31. Dezember 1999 widerrufen (zu diesem Schreiben des Bw. siehe oben Punkt c) in der Darstellung des Verfahrensganges), und es werde bereits vorweg auf die umsatzsteuerlichen Konsequenzen verwiesen, da der Bw. diese Beträge keinesfalls kassiert habe, so ist ihm zu entgegnen, dass die steuerliche Zurechnung der strittigen Provisionen beim Bw. durch die Abgabenbehörde nicht auf Grund der angeführten "Gutschrift" erfolgte, sondern auf Grund der in den Jahren 1995 bis 1997 getätigten Umsätze bzw. zugeflossenen Einnahmen. Da somit die Vorschreibung der strittigen Abgaben nicht auf Grund der "Gutschrift" erfolgte (diese war lediglich für die Ermittlung der Höhe der Abgaben von Bedeutung), erweisen sich sowohl das Ausstellungsdatum (1999) als auch der Widerruf der "Gutschrift" durch den Bw. als bedeutungslos für das gegenständliche Berufungsverfahren. - Was die Argumentation des steuerlichen Vertreters, sämtliche Provisionsabrechnungen seien über G erfolgt, ein eventueller Vorteil sei G zuzurechnen (obwohl er an anderer Stelle behauptet, G sei von der B-GmbH lediglich "vorgeschoben" worden, siehe oben) und die "Causa G" sei noch nicht entschieden (Schreiben vom 28. Februar 2000 und Berufung vom 11. Juli 2002, siehe oben Punkte b) und h) in der Darstellung des Verfahrensganges), betrifft, ist auf das oa. Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Unabhängigen Finanzsenat zu verweisen, wonach G für die B-GmbH keine Tätigkeit entfaltet und keine Provisionszahlungen von dieser erhalten hat. Da die Zurechnung der strittigen Provisionen ausschließlich beim Bw. zu erfolgen hat, ist der Abschluss etwaiger Abgabenverfahren betreffend G für das gegenständliche Berufungsverfahren ohne Bedeutung; die Entscheidung in der "Causa G" stellt keine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren dar. Dazu kommt, dass eine vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführte Abfrage in der AIS-Datenbank der Finanzverwaltung (S 60 ff Akt des Unabhängigen Finanzsenates) ergeben hat, dass es ohnehin zu keiner steuerlichen Zurechnung der strittigen Provisionen bei G gekommen ist (die Umsatzsteuerbescheide für 1995 bis 1997 vom 23. März 2000, mit denen G Umsatzsteuer auf Grund der Rechnungslegung vorgeschrieben worden war, wurden mit gemäß § 299 BAO ergangenen Bescheiden vom 9. Dezember 2003 aufgehoben; eine ertragsteuerliche Zurechnung der strittigen Provisionen bei G ist, soweit aus der AIS-Datenbank ersichtlich, nie erfolgt). - Was schließlich das Vorbringen des steuerlichen Vertreters in seiner Berufung, ein entsprechender Bp-Bericht sei ihm nicht ausgefolgt und übermittelt worden, weshalb die auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide mangelhaft begründet seien, betrifft, so ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass sich laut Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Berufung (S 10 f. Akt des Unabhängigen Finanzsenates) der Bp-Bericht zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Bescheide am 3. Juli 2002 noch auf dem Postweg befunden hat; andererseits ist festzuhalten, dass der steuerliche Vertreter, wie aus seinen Schriftsätzen hervorgeht, ohnehin über detaillierte Kenntnis des gegenständlichen Verfahrens verfügt und ein eventueller Begründungsmangel der angefochtenen Bescheide durch die umfangreichen Ausführungen in dieser Berufungsentscheidung saniert wird. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 13. Mai 2009  

Normen und Schlagworte

ProvisionszahlungProvisionsempfängerGefälligkeitsbestätigungErwerbsunfähigkeitspensionsteuerliche ZurechnungGutschriftSchätzungBeweisantragfreie BeweiswürdigungWahrscheinlichkeitGewissheitGlaubwürdigkeitLebenserfahrungBegründungsmangel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/4222-W/02
Stammnummer
40908
Gültig
13.05.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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