Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1463-W/08
1. Notariatskosten als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen? 2. Außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung und Diätverpflegung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1463-W/08vom 30.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist. In seiner am 27. Dezember 2007
beim zuständigen Finanzamt eingereichten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 machte er als Sonderausgaben
unter der Kennzahl 456 ("Beträge zur Schaffung und Errichtung oder
Sanierung von Wohnraum, Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen") folgende
Beträge geltend:
- 3.672,48 € (Rückzahlung eines
Wohnbaudarlehens des Bundeslandes X).
- 1.739,04 € (Notariatskosten anlässlich der
Überschreibung des Hauses des Bw. an Y und Z, dazu gleich unten).
An außergewöhnlichen Belastungen machte der Bw.
unter der Kennzahl 735 ("andere außergewöhnliche Belastungen")
wiederum den oa. Betrag von 1.739,04 € mit dem Vermerk "siehe
Beiblatt" geltend; auf diesem Beiblatt (S 4/2002
Arbeitnehmerveranlagungsakt, im Folgenden kurz: AN-Akt) führte der Bw. aus,
bei dem Betrag handle es sich um Notariatskosten, die anlässlich der
Überschreibung seines Hauses an Y und Z angefallen seien. Weiters machte
der Bw. an außergewöhnlichen Belastungen den pauschalen Freibetrag
resultierend aus einer eigenen, 50%-igen Behinderung wegen Lungenkrankheit
(COPD) und den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung (wegen
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit) geltend.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 8. Jänner 2008
forderte das Finanzamt den Bw. auf, eine Kopie des Bescheides des
Bundessozialamtes über den Grad seiner Behinderung von 50% "mit
Diätverpflegung Galle" vorzulegen sowie die Rückzahlungen betreffend
Wohnraumschaffung nachzuweisen.
Am 12. Februar 2008 langte das diesbezügliche
Antwortschreiben des Bw. beim Finanzamt ein; auf S 5/2002 AN-Akt befindet
sich eine Bestätigung der A-Bank betreffend die Rückzahlung des
oa. Wohnbaudarlehens des Bundeslandes X (Gesamteinzahlung an die
A-Bank im Jahr 2002: 3.901,40 €).
Am 13. Februar 2008 erließ das Finanzamt den
Bezug habenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002, mit dem es
lediglich die Rückzahlung des Wohnbaudarlehens in Höhe von
3.901,40 € als Sonderausgaben anerkannte; die geltend gemachten
übrigen Sonderausgaben (1.739,04 €, siehe oben) sowie die
außergewöhnlichen Belastungen wurden nicht gewährt.
Begründend führte die Abgabenbehörde I. Instanz aus:
"Notarkosten
stellen keine Sonderausgaben dar und konnten daher nicht anerkannt werden.
Die
Aufwendungen betreffend Behinderung mit Diätverpflegung konnten nicht
berücksichtigt werden, da hiefür keine Unterlagen vorgelegt wurden."
In seiner Berufung vom 11. März 2008 führte
der Bw. aus, sein Wohnheim sei mit Wohnbauförderung errichtet worden.
Errichtungskosten wie Materialien, Zinsen, Kosten seien bei den früheren
Veranlagungen berücksichtigt worden. Im Jahr 2002 sei die zweite Rate der
Restschuld des Wohnbaudarlehens an die A-Bank zurückbezahlt worden. Infolge
sei das Wohnhaus je zur Hälfte an seine zwei Kinder überschrieben
worden. Notarkosten seien nicht anerkannt worden, Steuerberaterkosten sehr wohl;
das sei eine Ungleichbehandlung. Zu berücksichtigen sei, dass diese
Notarkosten direkt in Zusammenhang stünden mit dem Wohnbaudarlehen, der
Rückzahlung desselben und dem Überschreiben der Rechte an direkte
Familienmitglieder.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. März 2008
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab:
Die Notarkosten seien anlässlich der Übergabe
eines Wohnheimes an die Kinder entstanden. Hierbei handle es sich aber nicht um
Errichtungs- oder Wohnraumschaffungskosten, sondern um die
Besitzübertragung von bereits geschaffenem Wohnraum; deshalb könnten
diese Kosten nicht bei den Sonderausgaben Berücksichtigung finden. Das
Berufsbild des Steuerberaters unterscheide sich wesentlich von dem eines Notars,
sodass eine Ungleichbehandlung, wie in der Berufung behauptet, nicht erblickt
werden könne.
In seinem Vorlageantrag vom 10. April 2008 führte
der Bw. aus, es handle sich um ein wohnbaugefördertes Arbeiterwohnheim. Das
Restdarlehen plus laufende Zinsen seien an das Land zurückbezahlt worden;
das Wohnhaus sei danach auf die Kinder des Bw. überschrieben worden. Alle
Schulden, Rückzahlungen, Baumaterialien, alle direkt auf den Hausbau
bezogenen Kosten und Ausgaben würden bei der Arbeitnehmerveranlagung
berücksichtigt. Die Notariatskosten seien Ausgaben, die sich direkt auf das
wohnbaugeförderte Haus bezögen; daher seien diese Kosten ebenfalls bei
der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Genauso zu berücksichtigen
seien Kosten von Heilmitteln, für Diätverpflegung, Transportspesen
usw.
Am 14. Mai 2008 wurde das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
- § 18 Abs. 1
Z 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. Nr. 201/1996, lautet:
"Folgende
Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen,
soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
3.
Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:
a)
Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur
Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. [...]
b)
Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
verausgabt werden. [...]
c)
Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum [...]
d)
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der
lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige
Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten
Bauträger gleichzuhalten."
- § 34 Abs. 1 bis 3
EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 lautet:
"(1)
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2)
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3)
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann."
Im gegenständlichen Fall ist die Abzugsfähigkeit
von Notariatskosten, die anlässlich der Überschreibung des Hauses des
Bw. an seine beiden Kinder angefallen sind, als Sonderausgaben bzw.
außergewöhnliche Belastungen strittig. Weiters besteht Streit
hinsichtlich der Gewährung der pauschalen Freibeträge wegen einer
50%-igen Behinderung des Bw. und wegen Diätverpflegung.
Dazu ist seitens des Unabhängigen Finanzsenates
Folgendes festzuhalten:
a) Der Gesetzgeber hat in § 18 EStG 1988 die
Arten der Sonderausgaben
abschließend aufgezählt,
nämlich (dazu Doralt/Renner,
EStG10, § 18
Tz 24):
- Renten und dauernde Lasten (§ 18 Abs. 1
Z 1 EStG 1988);
- Beiträge und Versicherungsprämien
(§ 18 Abs. 1 Z 2 leg. cit.);
- freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der
gesetzlichen Pensionsversicherung,
- Wohnraumschaffung und -sanierung (§ 18
Abs. 1 Z 3 leg. cit.);
- Genussscheine und junge Aktien (§ 18
Abs. 1 Z 4 leg. cit.);
- Kirchenbeitrag (§ 18 Abs. 1 Z 5 leg.
cit.);
- Steuerberatungskosten (§ 18 Abs. 1
Z 6 leg. cit.);
- Zuwendungen zur Durchführung von Forschungsaufgaben
etc. (§ 18 Abs. 1 Z 7 leg. cit.);
- Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7 leg.
cit.).
Diese Aufzählung des Gesetzgebers ist eine
taxative; abzugsfähig sind
nur die im Gesetz ausdrücklich
angeführten Ausgaben
(Doralt/Renner, § 18
Tz 4). Für eine ausdehnende Auslegung des § 18
EStG 1988 ist kein Raum gegeben
(Doralt/Renner, § 18
Tz 1, mit Verweis auf VwGH 11.1.1963, 2148/61).
Aus diesen Ausführungen folgt eindeutig, dass eine
Abzugsfähigkeit der streitgegenständlichen Notariatskosten als
Sonderausgaben - entgegen der Rechtsauffassung des Bw. -
nicht in Betracht kommt;
Notariatskosten sind nämlich in der taxativen Aufzählung der
Sonderausgabentatbestände des § 18 EStG 1988
nicht enthalten. Der Unabhängige
Finanzsenat verkennt nicht, dass es sich beim Wohnhaus des Bw. um ein
Gebäude handelt, für dessen Errichtung Wohnbauförderung in
Anspruch genommen werden konnte und dass die zur Rückzahlung des
Wohnbaudarlehens des Bundeslandes X geleisteten Beträge als
Sonderausgaben zu qualifizieren sind (und als solche ja auch vom Finanzamt
anerkannt wurden); bei den gegenständlichen Notariatskosten, die
anlässlich der Überschreibung des Hauses des Bw. an seine beiden
Kinder angefallen sind, handelt es sich jedoch
nicht um Ausgaben zur Wohnraumschaffung
oder -sanierung (worauf die Abgabenbehörde I. Instanz in ihrer
Berufungsvorentscheidung zutreffend verweist); die Notariatskosten können
auch nicht unter die übrigen Sonderausgabentatbestände des
§ 18 EStG 1988 subsumiert werden (siehe oben), weshalb die
Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
An diesem Ergebnis vermag auch die in § 18 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 normierte Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten
nichts zu ändern; es liegt nämlich im rechtspolitischen
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, nur bestimmten Ausgaben die
Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben zukommen zu lassen. Eine
(verfassungsrechtliche) Ungleichbehandlung, wie vom Bw. in seiner Berufung
behauptet (siehe oben im Sachverhaltsteil), vermag der Unabhängige
Finanzsenat in der Regelung, nur die Beratung und Hilfeleistung
in Abgabensachen zum
Sonderausgabenabzug zuzulassen, daher nicht zu erblicken (zumal auf Grund des
Art. 18 Abs. 1 B-VG - der als wesentliches Element des
rechtsstaatlichen Prinzips die Bindung der gesamten Vollziehung an das Gesetz
anordnet (Legalitätsprinzip) - die Abgabenbehörden zur Anwendung der
streitgegenständlichen Gesetzesbestimmungen verpflichtet sind; eine
Prüfung derselben auf ihre Verfassungskonformität steht ihnen - und
damit auch dem Unabhängigen Finanzsenat - nicht zu).
b) Was die vom Bw. geltend gemachte Abzugsfähigkeit
der Notariatskosten als außergewöhnliche Belastung betrifft, ist
festzuhalten, dass der Bw. dieses Begehren - va. unter dem Gesichtspunkt der
Zwangsläufigkeit - in keiner Weise näher ausführt.
Außergewöhnliche Belastungen sind nämlich nur zu
berücksichtigen, wenn sie
zwangsläufig erwachsen
(Doralt,
EStG11, § 34
Tz 6); der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer
außergewöhnlichen Belastung obliegt
in erster Linie der Partei
(Doralt, § 34 Tz 7, mit
Judikaturnachweisen). Die von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten
Kriterien für das Vorliegen der Zwangsläufigkeit sind streng (zum
Vorliegen von tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen iSd
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 siehe ausführlich
Doralt, § 34 Tz 36 ff);
die Belastung muss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
zwangsläufig erwachsen (Doralt,
§ 34 Tz 36, mit Judikaturnachweisen).
Dass sich der Bw. der Überschreibung seines Hauses an
die beiden Kinder noch zu seinen Lebzeiten aus tatsächlichen, rechtlichen
oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte, sohin die Notariatskosten
sich nicht als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Bw. aus freien
Stücken entschlossen hat
(vgl. Doralt, § 34
Tz 37), hat er nicht dargetan, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt
abzuweisen ist.
c) Was die vom Bw. an außergewöhnlichen
Belastungen geltend gemachten pauschalen Freibeträge wegen einer eigenen,
50%-igen Behinderung und wegen Diätverpflegung betrifft, ist festzuhalten,
dass das Finanzamt mit Ersuchen um Ergänzung vom 8. Jänner 2008
den Bw. aufgefordert hat, diesbezügliche Nachweise zu erbringen (siehe oben
im Sachverhaltsteil); dies hat der Bw., soweit aus dem vorgelegten Finanzamtsakt
ersichtlich, nicht getan. Dazu kommt, dass die Abgabenbehörde
I. Instanz in der Begründung des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass "die
Aufwendungen betreffend Behinderung mit Diätverpflegung" nicht
berücksichtigt hätten werden können, da hiefür keine
Unterlagen vorgelegt worden seien. Diesem Vorbringen, das wie ein Vorhalt wirkt,
ist der Bw. nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat in seinem
Vorlageantrag vom 10. April 2008 lediglich angeführt, dass Kosten von
Heilmitteln und für Diätverpflegung bei der Einkommensteuer zu
berücksichtigen seien. Mangels Nachweises bzw. Glaubhaftmachung dieser
geltend gemachten Aufwendungen durch den Bw. ist die Berufung daher auch in
diesem Punkt abzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1463-W/08
- Stammnummer
- 35143
- Gültig
- 30.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF