Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1580-W/06
Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Einbringung einer Berufung gegen einen Zurückweisungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1580-W/06vom 20.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. Juli 2006 (= auch
Postaufgabe, Eingangsdatum 18. Juli 2006) gegen den
Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom
11. Juli 2006, mit dem gemäß
§ 273 Abs 1 BAO die
Zurückweisung der Berufung vom 6. Juli 2006 (Eingangsdatum) gegen die
Zurückweisungsbescheide vom 29. Mai 2006 ausgesprochen worden war,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Gegen die am 17. Februar 2006 - nach einer
abgabenbehördlichen Prüfung - erlassenen Bescheide betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004, Umsatzsteuerfestsetzungen
für die Monate Jänner bis September 2005 sowie Vorauszahlungen
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006, welche laut Rückscheinen
mit Beginn der Abholfrist am 23. Februar 2006 (E-Akt 2004/ S 10-14) beim
Zustellpostamt hinterlegt worden sind, erhob der Bw mit Eingabe vom 23.
März 2006 Berufung. Laut Postaufgabestempel am Kuvert (s. E-Akt 2004/S 17)
wurde diese Berufungsschrift am 25. März 2006 per Einschreiben
aufgegeben und ist am 28. März 2006 (laut Eingangsstempel) beim Finanzamt
eingelangt.
Mit Bescheiden jeweils datiert vom 29. Mai 2006 wies das
Finanzamt die Berufung gegen die oa Bescheide zurück. Begründend wurde
jeweils ausgeführt, dass die Bescheide vom 17. Februar 2006 durch
Hinterlegung am 23. Februar 2006 zugestellt worden seien. Die Berufungsfrist
hätte daher somit am 23. März 2006 geendet. Da die Berufung
erst am 25. März 2006 zur Post gegeben worden sei, sei sie
verspätet eingebracht und daher gemäß
§ 273 Abs 1 BAO
zurückzuweisen.
Laut Rückscheinen wurden die oa
Zurückweisungsbescheide vom 29. Mai 2006 dem Bw nach einem Zustellversuch
am 1. Juni 2006 mit Beginn der Abholfrist am 2. Juni 2006 durch Hinterlegung
beim Postamt zugestellt (s. E-Akt 2004, S 37-38) und die Verständigung
in den Briefkasten eingelegt.
Mit handschriftlichen Eingaben, die auf den dem Bw
zugestellten oa Zurückweisungsbescheiden vom 29. Mai 2006 verfasst worden
waren, erhob der Bw gegen diese Berufung. Begründend führte der Bw
aus:
"Begründung!
Der gesamte Termin der Zustellung ist falsch! Nachweislich erfolgte die
Zustellung am 25.2.06! Eingerechnet ist somit, dass der Zustelltag (Samstag)
damit laut Zustellfrist kein Werktag, somit auf den nächsten Werktag,
Montag, 27.2.2006 fällt! Daher wurden alle meine Berufungen, innerhalb
offener Frist eingebracht!
Dieser
Zurückweisungsbescheid wurde mir nachweislich Montag 6. Juni 2006
zugestellt sohin meine Berufung gegen die Zurückweisung vom 29. Mai 2006
innerhalb offener Frist korrekt erfolgt!
Wiener Neustadt,
4.7.06
Meine Berufung
gegen alle Forderungsbescheide bleibt in cummolo weiter aufrecht!
Kopien gehen an
die Finanzlandesdirektion für Wien/NÖ/Bgld.!!"
Auf dem Briefkuvert, in welchem die oa Berufungen an das
Finanzamt gesandt worden sind ist als Postaufgabedatum der 5. Juli 2006
angegeben. Laut Eingangsstempel des Finanzamtes ist die oa Berufung am 6. Juli
2006 eingelangt.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2006 wurde die Berufung vom 6.
Juli 2006 gegen die Zurückweisungsbescheide vom 29. Mai 2006 betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2002 -2004,
Umsatzsteuerfestsetzungen für die Monate 1-9/2005 sowie die
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2006 gemäß
§ 273 Abs 1 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Zurückweisung erfolgt sei, weil die
Berufungsfrist gemäß
§§ 245 bzw 276 BAO bereits am 3.
Juli 2006 abgelaufen sei. Der Tag der Hinterlegung einer Postsendung gelte als
Tag der Zustellung und setze die Berufungsfrist in Lauf. Die Bescheide vom 29.
Mai 2006 seien durch Hinterlegung am 2. Juni 2006 zugestellt worden.
Die Monatsfrist hätte daher am 2. Juli 2006 geendet. Da dieser Tag ein
Sonntag gewesen sei, habe die Berufungsfrist am 3. Juli 2006 geendet. Die
Postaufgabe der Berufung sei am 5. Juli 2006 erfolgt. Die Berufung sei daher
verspätet eingebracht worden und sei daher zurückzuweisen.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 14. Juli 2006, verfasst
auf dem angefochtenen Bescheid, erhob der Bw gegen den oa Bescheid vom 11. Juli
2006 innerhalb offener Frist Berufung (Postaufgabe 14. Juli 2006; s. E-Akt
2004/Bl 58; Eingangsstempel 18. Juli 2006).
Begründend wurde ausgeführt:
"Die
Datumsangaben des Herrn A. und andere
weise ich als glatte Lüge zurück. Hier wird durch offensichtliche
Datumsmanipulation versucht, meine Berufungen zu torpedieren, da meine
detaillierten Sachverhaltsdarstellungen im Akt anders nicht zu bekämpfen
sind.
An die
Abgabenbehörde 2. Instanz
Ergeht Antrag,
alle handelnden Personen in meiner Steuersache aus hinlänglich bekannten
Eingaben als befangen abzulehnen, und meine Steuersache der Behörde 2.
Instanz zur Prüfung und Entscheidung zuzuweisen:
Beweis:
Aussagen der Postorgane
Kopien
der Hinterlegungsanzeigen
Weitere
im Bestreitungsfall vorbehalten
Zusatz!
Entsprechende
rechtliche Schritte gegen A.,
B.,
C., ... wurden
eingeleitet!"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, die Frage, ob
die Berufung vom 5. Juli 2006 (Tag der Postaufgabe) gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 29. Mai 2006 (beim Postamt am 2. Juni 2006
hinterlegt) fristgerecht eingebracht worden ist.
Gemäß
§ 245 Abs 1 BAO beträgt die
Berufungsfrist einen Monat.
Für den Beginn der Berufungsfrist ist der Tag
maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei
schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen Zustellung
(vgl. Ritz, BAO³, § 245
Tz 4 und 5).
Berufungen sind fristgerecht, wenn sie spätestens am
letzten Tag der Berufungsfrist eingebracht werden; daher reicht zur
Fristwahrung, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Rechtsmittelfrist
erfolgt.
Nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachte Berufungen sind
gemäß
§ 273 Abs 1 lit b BAO als verspätet
zurückzuweisen.
§ 17 ZustG normiert:
"1) Kann die
Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund
zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so
ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim
zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim
zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in
derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der
Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die
Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten
(Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle
zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstür (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den
Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Die
hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der
Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung
bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser
Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass
der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen
Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis
erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die
Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die
hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
(4) Die im Wege
der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im
Abs 2 oder die im § 21 Abs 2 genannte Verständigung
beschädigt oder entfernt wurde."
Gemäß
§ 22
ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein,
Rückschein) zu beurkunden.
Der Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und
der Zustellnachweis bei Zustellung durch die Post (vgl
Ritz, ZustG, § 22 Tz 1 und
2).
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die
Zurückweisungsbescheide vom 29. Mai 2006 nach erfolgtem Zustellversuch
am 1. Juni 2006 nachweislich am 2. Juni 2006 am Postamt hinterlegt und eine
Verständigung in den Briefkasten des Bw eingelegt worden ist. Als Beginn
der Abholfrist wurde der 2. Juni 2006 vermerkt. Damit hat gemäß
§ 17 Abs 3 ZustG die rechtmäßige Hinterlegung die
Wirkung der Zustellung. Die Zurückweisungsbescheide vom 29. Mai 2006 sind
daher dem Bw am 2. Juni 2006 zugestellt worden unabhängig davon,
wann der Bw tatsächlich die Bescheide bei der Post innerhalb der Abholfrist
behoben hat. Die Berufungsfrist (1 Monat ab Zustellung) endete daher am
2. Juli 2006. Da dieser Tag ein Sonntag war, hat gemäß
§ 108 Abs 3 BAO die Frist am nächsten Tag somit dem 3. Juli 2006
geendet.
Der Bw hat die Berufung gegen den oa Bescheid am 4. Juli
2006 handschriftlich verfasst, und laut Postaufgabestempel am 5. Juli 2006 zur
Post gegeben. Die Berufung wurde daher verspätet eingebracht und ist somit
als verspätet zurückzuweisen. Die Berufung wäre nur dann
rechtzeitig eingebracht worden, wenn sie spätestens am letzten Tag der
Berufungsfrist eingebracht worden wäre.
Wenn der Bw daher in der Berufung ausführt, dass
offensichtlich durch Datumsmanipulationen versucht worden sei seine Berufungen
zu torpedieren, dann muss dem entgegengehalten werden, dass als Beweismittel
für die ordnungsgemäße Zustellung der Bescheide bzw Berufungen
die jeweiligen Rückscheine heranzuziehen sind und vom Finanzamt auch
herangezogen worden sind. Nach Ansicht des UFS können daher auch keine
Datumsmanipulationen vorliegen, weil allein aufgrund der Rückscheine die
Fristenberechnung für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einbringung
einer Berufung vorgenommen worden ist.
Nach Ansicht des UFS sind die im Vorlageantrag des Bw
gemachten Ausführungen
"Beweis:
Aussagen der Postorgane
Kopien
der Hinterlegungsanzeigen
Weitere
im Bestreitungsfall vorbehalten.."
nicht wie taugliche Beweisanträge formuliert, denn
dann müssten diese gemäß
§ 183 BAO das Beweismittel
und das Beweisthema (somit die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene
Beweismittel geklärt werden sollen anzugeben) angeben, ansonsten sind sie
abzulehnen.
Darüberhinaus sind die vom Bw angeführten
Aussagen der Postorgane nicht relevant, da zum Beweisthema der Rechtzeitigkeit
ohnedies die jeweiligen im Veranlagungsakt vorliegenden Rückscheine
für die Fristenberechnung heranzuziehen sind.
Die Kopien der Hinterlegungsanzeigen wurden vom Bw nicht
vorgelegt und können daher auch vom UFS nicht geprüft werden.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 20.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 22 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZustellungPostaufgabeRechtsmittelfristZustellnachweisRückscheinöffentliche UrkundeHinterlegungBeweismittelBeweisthema
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1580-W/06
- Stammnummer
- 33197
- Gültig
- 20.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF