Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0514-W/04
Berichtigung eines Bescheides gemäß § 293b BAO bei richtiger Abgabenerklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0514-W/04vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der HM, vom 3. Juli 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 16. Juni 2003 betreffend
Berichtigung der Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung)
gemäß
§ 293b BAO für die Jahre 1999 und 2000
entschieden:
Den
Berufungen wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen
Bescheide vom 16.6.2003 werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw) erhielt im Jahr 1999 Bezüge von der W-AG, von der
PVANG und von der Wiener Gebietskrankenkasse, welche der Finanzbehörde im
Wege der elektronischen Datenübermittlung gemeldet wurden. In der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung gab die Bw als
weitere Pensionsstelle die Bundespensionsversicherungsanstalt Berlin an. Angaben
über die betragsmäßige Höhe der deutschen Bezüge
enthielten die Erklärungen oder die Beilagen nicht. Im Jahr 2000 wurden
für die Bw wieder Bezüge von der W-AG und der PVANG der
Finanzbehörde elektronisch gemeldet. In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung war als weitere Pensionsstelle
wieder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin
angeführt. Bei Anzahl der Lohnzettel war am Erklärungsformular die
Ziffer "3" ausgefüllt. Angaben über die betragsmäßige
Höhe der deutschen Bezüge enthielten die Erklärungen oder die
Beilagen nicht.
Die
Finanzbehörde berücksichtigte die elektronisch gemeldeten Bezüge
der W-AG, der PVANG und der Wiener Gebietskrankenkasse bei der Ermittlung der
Einkommensteuer. Die Pensionsbezüge aus Deutschland fanden keine
Berücksichtigung. Die Bescheide wiesen dadurch Gutschriften aus, und zwar
für 1999 in der Höhe von ATS 2.535,00 (Bescheid vom 17. Oktober
2000) und für 2000 in der Höhe von ATS 2.624,00 (Bescheid vom
24. September 2001).
Im Zuge der
Veranlagung für das Jahr 2001 ersuchte die Finanzbehörde die Bw
mittels Vorhalt vom 19. November 2002 um Übermittlung einer Kopie des
Pensionsbescheides aus Deutschland. Die Bw übermittelte den Rentenbescheid
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin. Aus diesem Bescheid
ging hervor, dass die Bw ab 2. August 1996 eine Rente erhielt, welche
ab 1. Dezember 1999 monatlich in der Höhe von DM 633,56 ausbezahlt
wurde. Für die Zeit vom 1. August 1996 bis 30. November 1999 wurde der Bw
eine Nachzahlung in der Höhe von DM 15.675,20 zugesprochen, welche aber lt.
Bescheid vorläufig einbehalten wurde. Begleitend teilte die Bw mit, dass
eine Wiederaufnahme nicht begründet sei, da sie das
Steuererklärungsformular L1 ordnungsgemäß und
wahrheitsgemäß ausgefüllt habe. Seit Erhalt der Pension habe sie
diese immer bekannt gegeben, erstmals 1999. Für die Jahre 1999 und 2000
seien bereits rechtskräftige Bescheide erstellt worden. Da ihr kein
Verschulden und keine verabsäumte oder verschwiegene Meldepflicht
angelastet werden könne und das Amt Kenntnis von der Pension gehabt habe,
bestehe kein Tatbestand zur Wiederaufnahme.
Die
Finanzbehörde erließ für die Jahre 1999 und 2000 berichtigte
Einkommensteuerbescheide gemäß
§ 293b BAO, in denen sie die
nichtselbstständigen Einkünfte wie bisher erfasste. Bei der Berechnung
der Einkommensteuer wurden die ausländischen Einkünfte
berücksichtigt und ein Durchschnittssteuersatz errechnet, der auf das
inländische Einkommen angewendet wurde. Dies ergab für beide Jahre
eine Nachzahlung an Einkommensteuer.
Gegen diese
Bescheide wurde Berufung erhoben. Die Bw führte darin aus, dass sie keine
Einkünfte verschwiegen habe. Auf dem Antragsformular L1 sei lediglich die
bezugauszahlende Stelle namhaft zu machen gewesen. Ein Pensionsbescheid sei
damals nicht angefordert worden. Sie habe daher mit Recht darauf vertrauen
können, dass ihr Antrag gesetzeskonform bearbeitet worden sei. Eine
Berichtigung des bereits rechtswirksamen Bescheides auf Basis des § 293b
BAO wäre nur dann vorzunehmen gewesen, wenn die Angaben der Bw in der
Abgabenerklärung unrichtig oder unvollständig gewesen wären oder
ein Übertragungsfehler bestanden hätte. Da beides nicht der Fall sei,
dürfte es sich um ein Versehen des damaligen Bearbeiters handeln, das nicht
der Bw angelastet werden dürfe. Es werde daher beantragt, die berichtigten
Einkommensteuerbescheide mangels Rechtsgrundlage aufzuheben.
Die
Finanzbehörde entschied über die Berufung mit abweisender
Berufungsvorentscheidung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass ein
Bescheid gemäß
§ 293b BAO insoweit berichtigt werden könne,
als offensichtliche Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen in einen
Bescheid übernommen würden. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liege
dann vor, wenn in der Erklärung gemachte Angaben falsch oder gar nicht in
den Bescheid übernommen würden. Die Tatsache der deutschen Pension sei
offensichtlich gewesen, da sie in der Erklärung angeführt gewesen sei.
Die Unrichtigkeit bestünde daher darin, dass diese Tatsache im Bescheid
keinen Niederschlag gefunden habe. Im Sinne der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung sei dies mittels einer Berichtigung gemäß
§ 293b BAO
zu sanieren gewesen.
Die Bw
beantragte die Entscheidung über die Berufungen durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Eine offensichtliche Unrichtigkeit aus
Abgabenerklärungen liege vor, wenn sie ohne nähere Untersuchung im
Rechtsbereich und ohne Ermittlung im Tatsachenbereich deutlich erkennbar sei.
Unrichtigkeiten, die erst im Wege eines über die Bedachtnahme auf die
Aktenlage hinausreichenden Ermittlungsverfahrens erkennbar seien, seien einer
Berichtigung im Sinne des § 293b BAO nicht zugänglich. Sei nicht der
Inhalt der Abgabenerklärung, sondern die unrichtige Rechtsauffassung der
Behörde kausal für die Rechtswidrigkeit des Bescheides, so könne
nicht gesagt werden, dass diese Rechtswidrigkeit auf Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruhe. Unter
Bedachtnahme auf die Aktenlage wäre ein Ermittlungsverfahren erforderlich
gewesen, da die deutsche Pension erstmals im Jahr 1999 bezogen worden sei. Auch
in diesem Sinne sei diese Bescheidunrichtigkeit daher einer Berichtigung nicht
zugänglich.
In einem
ergänzenden Schriftsatz bezog sich die Bw auf ein Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), das auch auf ihr Verfahren zutreffe. Der VwGH
habe darin folgende Aussagen getroffen: Mit der Bescheidberichtigung könne
jener Bescheidspruch hergestellt werden, wie er bei ordnungsgemäßer
Prüfung der Abgabenerklärung von vornherein gefasst worden wäre.
Die Bescheidänderungen könnten daher nicht auf
§ 293b BAO gestützt werden, wenn die berichtigten
Steuerbemessungsgrundlagen dem Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung des zu
berichtigenden Bescheides gar nicht bekannt gewesen seien und erst durch
entsprechende Erhebungen hätten festgestellt werden können.
Der mit den
bekämpften Bescheiden vom 16.6.2003 gefasste Bescheidspruch hätte in
diesem Fall nach Ansicht der Bw nicht von vornherein gefasst werden können,
da die Höhe der Bezüge von der Bundespensionsversicherungsanstalt
Berlin nicht hätten im Lohnzettelverfahren übernommen werden
können. Die Bw ersuchte um Berücksichtigung dieser Judikatur bei der
Entscheidung über die Berufung.
Die
Finanzbehörde legte die Berufung zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
Behörde ist in ihren Überlegungen von folgendem Sachverhalt
ausgegangen:
Die Bw hat in
ihren Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung alle
bezugauszahlenden Stellen bekannt gegeben, von denen sie Bezüge erhielt.
Die Angaben der Bw entsprachen der Wirklichkeit.
Die abgegebenen
Erklärungen enthielten keine Angaben über die Höhe der
Bezüge.
Dieser
Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist insoweit unstrittig.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 293b BAO kann die Abgabenbehörde einen Bescheid insoweit
berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.
Es muss also
eine
offensichtliche Unrichtigkeit vorliegen,
die
aus einer Abgabenerklärung übernommen wurde, und
diese
aus der Abgabenerklärung übernommene offensichtliche Unrichtigkeit
bedingt die Rechtswidrigkeit des Bescheides ursächlich.
Entsprechen
die bekannt gegebenen Gegebenheiten und Verhältnisse nicht der realen
Wirklichkeit, so sind die Mitteilungen hierüber unrichtig. Einen
Berichtigungsgrund geben aber die erklärten Unrichtigkeiten nicht
schlechthin ab, sondern nur, wenn es sich um offensichtliche Unrichtigkeiten
handelt.
Darüber
hinaus muss die offensichtliche Unrichtigkeit aus einer Abgabenerklärung
übernommen worden sein, um einen Berichtigungsgrund darzustellen.
Berichtigungsgrund ist daher die aus den Abgabenerklärungen
übernommene offensichtliche Unrichtigkeit, nicht aber die
Nachlässigkeit, die Sorglosigkeit, das Fehlverhalten des
Behördenorgans (Stoll, BAO-Kommentar, S.2834).
Die
Unrichtigkeit muss sich, soll sie berechtigterweise zu einer Berichtigung nach
§ 293b BAO führen, aus der Aktenlage einschließlich
der Erklärungen ergeben und allein daraus zu ersehen und zu erkennen sein,
somit nicht erst auf Grund entsprechender Untersuchungen (wenn es sich um
Rechtsfragen handelt) und auch nicht erst auf Grund von Erhebungen feststellbar
sein (wenn es sich um Tatfragen handelt).
Im vorliegenden
Fall besteht die den berichtigten Bescheiden anhaftende Rechtswidrigkeit darin,
dass die deutschen Pensionsbezüge bei der Ermittlung der Höhe der
Einkommensteuer nicht berücksichtigt wurden. Die Bw hat den Bezug von der
Bundespensionsversicherungsanstalt Berlin in ihrer Erklärung angegeben.
Diese dem Bescheid anhaftende Unrichtigkeit ergab sich somit nicht aus den
Erklärungen der Bw und konnte daher auch nicht aus den
Abgabenerklärungen übernommen werden. Darüber hinaus hätte
ein richtiger Bescheid erst auf Grund von Erhebungen durch die Behörde
betreffend die betragliche Höhe der Bezüge erlassen werden
können, da die Höhe der Bezüge der Behörde nicht bekannt war
und der Aktenlage nicht entnommen werden konnte. Es hätte Erhebungen der
Behörde bedurft.
Mangels einer
Unrichtigkeit in den Abgabenerklärungen und auf Grund der Tatsache, dass
die Erlassung eines richtigen Bescheides allein aus der Aktenlage nicht
möglich gewesen wäre, sondern noch zusätzliche Erhebungen
erforderlich gewesen wären, können die durchgeführten
Bescheidänderungen nicht auf § 293b BAO gestützt werden. Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
MeldepflichtKenntnisberichtigte Bescheidebezugauszahlende StelleAngaben unrichtigunvollständigoffensichtliche UnrichtigkeitenErmittlungsverfahrenFehlverhaltenNachlässigkeitSorglosigkeitErhebungenAktenlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0514-W/04
- Stammnummer
- 30880
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF