Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0045-K/05
Zubau zu einem Sägewerksgebäude - Gebäudeinvestition?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0045-K/05vom 27.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. DHF BHR vom 22. November
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes GAL. ZZZ vom 10. November 2004
betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für den Zeitraum 2002 bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Ablauf des
Verfahrens:
Der Berufungswerber (Bw.), Inhaber eines Sägewerkes,
beantragte für 2002 eine Investitionszuwachsprämie (IZP) von 9.702
€ und für 2003 eine IZP In Höhe von 30.319 € insbesondere
wegen eines Zubaues zu seinem Sägewerksbau. Am 10.11.2004 fand eine
Nachschau statt. Der Prüfer erstellte eine Liste der begünstigten und
nicht begünstigten angeschafften oder hergestellten
Wirtschaftsgüter.
Der wichtigste Raum des Sägewerksbaus vor dem Zubau
war der Raum mit der großen Bandsäge, der so genannte alte
Sägewerksraum mit einer Fläche von 302,75 m².
Der Prüfer erachtete, soweit dies im
Berufungsverfahren noch strittig ist, einen Zubau zu diesem Raum mit der
großen Bandsäge, der im Jahr 2002 und 2003 erfolgt ist, und der
Herstellungskosten von 13.166 € (2002) + 145.272 € (2003) nach sich
gezogen hat, für nicht begünstigt. Das Finanzamt gewährte daher
für diesen Zubau keine Investitionszuwachsprämie.
In den bekämpften Bescheiden vom 10.11.2004 setzte das
Finanzamt insbesondere wegen des Zubaus 2002 und 2003 die Prämie in
geringerem Ausmaß fest, als dies von der Bw. beantragt worden war.
Gegen beide Bescheide wurde mit Schreiben vom 22. 11.2004
im Zusammenhang mit der Entscheidung des Finanzamtes betreffend Zubau 2002 und
2003 Berufung eingelegt. Beim Sägewerkszubau 2002 und 2003 läge weder
eine räumliche Umfriedung noch die Eignung des Raumes zum nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vor. Die Bauweise und der auf der
äußeren Gestaltung basierende Eindruck würden ergeben, dass es
sich um kein Gebäude handle. Der Vertreter des Bw. legte drei Fotos des
Sägehallenzubaues vor.
Das Finanzamt erstattete folgende Stellungnahme vom
4.2.2005:
Es sei ein Zubau bzw. eine teilweise Überbauung zur
bestehenden Sägenhalle (Anm.: i.e. Sägewerksraum, 302,75 m²)
durchgeführt worden. Der Zubau zur Halle sei gegen Osten und gegen
Süden hin offen. Die Nordwand sei geschlossen ausgeführt. Sie sei mit
Brettern verkleidet, worin eine Reihe von Fenstern eingelassen worden sei.
Westwärts schließe der Bau an den Altbestand an.
In der Halle seien das Gatter (dh die große
Bandsäge), der Besäumer und die Brettersortierung untergebracht. Die
Beschickung des Besäumers erfolge durch die offene Südseite mittels
Stapler. Die sortierten Bretterstapel würden durch die Ostseite auf den
Lagerplatz verführt.
Mit zweitem Schreiben vom 4.2.2005 legte das Finanzamt die
Berufung der zweiten Instanz vor. Das Finanzamt brachte bei dieser Gelegenheit
vor: Der Bw. habe bei Ermittlung der IZP für 2002 und 2003 die
Herstellungskosten für einen Sägewerkszubau von 13.166 € (2002)
und 145.272 € (2003) mit berücksichtigt. Hiebei handle es sich um
Gebäudeinvestitionen.
Mit Schreiben des UFS vom 11. 5. 2007 wurde dem Bw. und
seiner steuerlichen Vertreterin der Sachverhalt vorgehalten, von dem der
Referent insbesondere unter Zugrundelegung eines Planes eines Baumeisters vom
14.5.2003 ausging. Dieser Plan des Baumeisters Ing.
UBOALSvom 14.5.2003 stellt den alten Sägewerksbau und insbesondere den
Zubau 2002 und 2003 dar.
Am 15.6.2007 fand ein Ortsaugenschein im
Sägewerk des Bw. statt, bei dem insbesondere der Bw. und dessen Gattin
befragt wurden, der Zubau (800,23 m²) und der alte Sägewerksraum
(302,75 m²) angesehen wurden, sowie davon Fotos angefertigt wurden. Bei
dieser Gelegenheit wurden auch noch insbesondere Fotos vom gesamten Ostteil des
Zubaues von außen, der ident ist mit dem Ostteil des gesamten
Sägewerksbaues von außen, vom gesamten Südteil und Westteil des
gesamten Sägewerksbaues von außen und von jener Stelle im Nordwesten
des Sägewerksbaues gemacht, von der aus das Rundholz mittels Staplers in
den alten Sägewerksraum mit der großen Bandsäge befördert
wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Feststellungen und
Rechtsfolgen:
1.) allgemeine
Beschreibung:
Mit Breite ist die Entfernung von der Nord- zur
Südgrenze des jeweils beschriebenen Raumes gemeint. Mit Länge ist die
Entfernung von der West- zur Ostgrenze des jeweils beschriebenen Raumes
gemeint
Der Bw. betreibt ein Sägewerk. Der normale
betriebliche Ablauf in diesem Sägewerk lässt sich wie folgt
darstellen:
Südlich und südwestlich des strittigen Zubaues
2002 und 2003 befindet sich ein 302,75 m² großer, annähernd
rechteckiger, überdachter Raum mit einer großen Bandsäge ( i.e.
alter Sägewerksraum). Dieser Raum existierte bereits vor dem strittigen
Zubau 2002 und 2003, hat nach Norden hin keine Wand, nach Osten hin in
Bodennähe bis zu einer Höhe von 2,5 m über dem Boden keine Wand,
nach Westen und Süden hin ist dieser Raum jeweils durch eine Holzwand
eingefriedet. Die betonierte Bodenfläche dieses Raumes ist zumindest 30 m
lang und zumindest 10 m breit. Die Höhe des alten Sägewerksraumes vom
Betonboden bis zur Holzdecke beträgt 5 m. Die Holzdecke dieses Raumes wird
von Holzpfeilern getragen, die in Beton fundiert sind, über der Holzdecke
befindet sich ein Ziegeldach. Die Bauweise dieses alten Sägewerksraumes ist
gleichartig wie die Bauweise des strittigen Zubaues und unterscheidet sich von
der Bauweise des strittigen Zubaus (vgl. unten Punkt 6) nur dadurch, dass das
Ziegeldach über dem alten Sägewerksraum i.d.R. steiler und von 2
Seiten (Norden und Süden) spitz zulaufend ist, während das Dach des
strittigen Zubaues überwiegend nur von Norden in Richtung Süden
flacher ansteigt als das Dach des alten Sägewerksbaus.
(Plan des Baumeisters vom 14.5.2003 im Grundriss und
Schnitt AA, Fotos 1,17-19,24,26,27-29; Niederschrift vom 15.6.2007, insbesondere
S. 3,6).
Dieser Raum mit der großen Bandsäge ragt um 11,5
m über den strittigen Zubau 2002 und 2003 nach Westen hin hinaus. Auch in
diesem 11,5 m langen Bereich hat dieser alte Sägewerksraum im Norden keine
Wand. Entlang der Nordgrenze des Raumes mit der großen Bandsäge wurde
auf einer Länge von 18,8 m an den Raum mit der großen Bandsäge
der strittige Zubau 2002 und 2003 angebaut, wobei sich zwischen diesem Zubau und
diesem Raum mit der großen Bandsäge keine Wand befindet. Auch
zwischen der Ziegelüberdachung des strittigen Zubaus und der
Ziegelüberdachung des Teiles des Sägewerksbaus, in dem sich der Raum
mit der großen Bandsäge befindet, befindet sich kein Zwischenraum
(Plan des Baumeisters vom 14.5.2003 im Grundriss und Schnitt AA, Ortsaugenschein
vom 15.6.2007; insbesondere Seiten 3,6,9; Foto Nr. 26).
Dort, wo der Raum mit der großen Bandsäge in
seinem westlichen Teil 11,5 m über den strittigen Zubau nach Westen
hinausragt, hat der Raum mit der großen Bandsäge einschließlich
der Dachtraufe im Norden eine Breite von 11 m. Dh, in diesem Bereich besteht
zwischen der südlichen Wand dieses Raumes mit der großen
Bandsäge und der Dachtraufe im Norden ein Abstand von 11 m. Von Norden her,
dort, wo dieser Raum um 11,5 m über den Zubau 2002 und 2003 hinausragt,
wird die große Bandsäge mit Hilfe von Staplern und einem
Förderband mit Rundholz beschickt. Mit der Beschickung ist ein
Staplerfahrer beschäftigt. Dies ist der Bereich an der nördlichen
Begrenzung des alten Sägewerksraumes, wo dieser vom freien, unverbauten
Gelände nicht durch eine Wand getrennt ist. Die große Bandsäge
selbst wird im 302,75 m² großen Raum durch einen Mann bedient, der
sich in einer Sägerkabine befindet. Die Sägerkabine aus Metall hat
nach Osten, Norden und Süden hin große Fenster aus Kunststoff oder
Glas, die die Sicht auf alle Vorgänge, die im Osten der Kabine dem
Schneiden des Rundholzes dienen, ermöglicht. Die Sägerkabine ist im
Grundriss 2 x 1,5 m groß (Niederschrift über den Ortsaugenschein vom
15.6.2007, insbesondere S. 6 und 9; Plan des Baumeisters vom 14.5.2003; Fotos
Nr. 25 und 26).
In dieser Kabine bedient der Säger die große
Bandsäge und schneidet hiebei das Rundholz. Während dieser
Tätigkeit, die den normalen betrieblichen Vorgang in diesem 302,75 m²
großen Raum darstellt, darf der weitaus überwiegende Großteil
dieses Raumes nicht betreten werden, da die Gefahr, im ursächlichen
Zusammenhang mit dem Vorgang des Schneidens des Rundholzes verletzt zu werden,
zu groß ist. Nur während der Wartungsarbeiten an der großen
Bandsäge kann und darf der gesamte alte Sägewerksraum betreten werden.
Der Säger in der Kabine hat während des Schneidens des Rundholzes die
Möglichkeit, die Sägerkabine nach Norden hin auf einem etwa 1,5 m
breiten und ca 6,5 m langen (gemessen von der Kabine bis zur Dachtraufe im
Norden) gefahrlos begehbaren Weg zu verlassen (Plan des Baumeisters vom
14.5.2003; Niederschrift Ortsaugenschein vom 15.6.2007, insbesondere S. 6, 7,
Foto Nr. 25).
An die südöstliche Ecke dieses 302,75 m²
großen Raumes grenzen der Aufenthaltsraum (16,88 m²) und der
Umkleideraum samt einem WC (10,42 m²) an. Beide zuletzt genannten
Räume können auch während des Schneidens des Rundholzes im 302,75
m² großen Raum jederzeit über einen mindestens 9 m langen und 90
cm breiten, nicht durch Wände eingefriedeten begehbaren Bereich in der
Südostecke dieses alten Sägewerksraumes betreten werden (Plan des
Baumeisters vom 14.5.2003; Niederschrift Ortsaugenschein vom 15.6.2007,
insbesondere S. 6, 7, Foto Nr. 25).
Unmittelbar östlich dieses 302,75 m² großen
Raumes mit der großen Bandsäge, der dem Altbestand des Sägewerks
vor dem strittigen Zubau angehört, schließt sich eine ebenso mit
Ziegeln überdachte, 188,5 m² (im Plan des Baumeisters wurden
fälschlich 151,53 m² genannt, bei Hinzurechnung des gesamten
überdachten Platzes bis zur Dachtraufe ergibt sich eine Fläche von
188,5m² ) große (13 m lange und 14,5 m breite) betonierte Fläche
an, die im Plan des Baumeisters als "bestehendes Bretterlager" bezeichnet ist,
die jedoch Teil des strittigen Zubaues 2002 und 2003 ist, auf der
tatsächlich eine kleine Bandsäge steht, die von einem Mann in einer
Sägerkabine bedient wird. Während des Schneidens des Holzes mit Hilfe
dieser kleinen Bandsäge darf dieser gesamte 188,5 m² große
überdachte Platz aus Sicherheitsgründen mit Ausnahme des etwa 2 x 1,5
m großen Raumes (Grundriss) in der Sägerkabine nicht betreten werden.
Dieser überdachte Platz darf nur zu jenen Zeiten, in denen die kleine
Bandsäge gewartet wird, uneingeschränkt betreten werden (Plan des
Baumeisters vom 14.5.2003, Niederschrift Ortsaugenschein vom 15.6.2007,
insbesondere S. 3,4,6 und 7; Fotos Nr. 1 und 2).
Dieser Platz mit der kleinen Bandsäge weist weitaus
überwiegend keinerlei Wände auf. Er ist lediglich an seiner
südwestlichen Ecke durch die Wand des Aufenthaltsraumes und durch die
Türe, durch die man den Aufenthaltsraum betreten kann, auf einer Länge
von etwa 4 m begrenzt. An seiner Westgrenze (= Ostgrenze des alten
Sägewerksraumes) hat dieser Platz zwar eine Bretterwand, die jedoch 2,5 m
über dem Boden endet. Er ist ca 13 m lang (West- Ost Richtung) und bei
Einbeziehung der Dachtraufe im Süden ca 14,5 m breit (Breite in Nord-
Süd- Richtung gemessen). Seine Höhe vom Betonboden bis zu darüber
liegenden Holzdecke beträgt zwischen 4 und höchstens 5,2 m. Lediglich
am nördlichen Ende dieses für die kleine Bandsäge gewidmeten
Platzes hängt ein Vorhang, bestehend aus zahlreichen einzelnen
Plastikstreifen, lose von der Decke. Sowohl im Norden als auch im Osten dieses
der Nutzung durch die kleine Bandsäge gewidmeten Platzes schließt
sich der restliche Teil des strittigen Zubaus 2002 und 2003 an, ohne von diesem
Platz mit der kleinen Bandsäge durch eine Wand getrennt zu sein ( Plan des
Baumeisters vom 14.5.2003, Grundriss und Schnitt A-A, Niederschrift
Ortsaugenschein vom 15.6.2007, insbesondere S. 5 und 7; Fotos Nr. 1, 1 a und 2).
Das Holz, welches von der kleinen Bandsäge geschnitten
wird, wird östlich des Platzes mit der kleinen Bandsäge durch einen
Mann händisch sortiert. Er wird hiebei durch eine Betriebsvorrichtung, die
als Abwurf der kleinen Bandsäge bezeichnet wird, unterstützt. Diese
Betriebsvorrichtung wird vom selben Mann, der in der Sägerkabine die kleine
Bandsäge bedient, in Gang gebracht. Der Abwurf ist jene
Betriebsvorrichtung, die das Holz, das durch die kleine Bandsäge
geschnitten wird, in Richtung Norden oder Süden zu Boden wirft. Dort werden
die Bretter sodann durch den erwähnten Arbeiter händisch sortiert.
Dieser Mann arbeitet zum Teil unter dem Dach des Zubaues, zum Teil
außerhalb des Zubaues (Foto Nr. 4; Niederschrift 15. 6. 2007, insbesondere
S. 4 und 5).
Nördlich des Platzes mit der kleinen
Bandsäge und nördlich des Raumes mit der großen Bandsäge
(302,75 m²) befindet sich im strittigen Zubau 2002 und 2003 ein ca 20 m
langer Besäumer (i.e. Lattensäge), der während der normalen
Betriebszeiten von einem Mann bedient wird. Unmittelbar an der
äußerst westlichen Wand und an der Nordwand des strittigen Zubaus
2002 und 2003 befindet sich im Zubau eine ca 40 m lange Holzsortieranlage, die
während der normalen Betriebszeiten von einem Mann bedient wird. Das durch
die Bandsägen und den Besäumer geschnittene Holz wird insbesondere
durch diese Holzsortieranlage sortiert (Niederschrift vom 15.6.2007,
insbesondere S. 5 und 6; Fotos Nr. 10-13,15, 17, 22 und 23).
In diesem Bereich im strittigen Zubau 2002 und
2003 ist während der normalen Betriebszeiten ein weiterer Mann mit der
händischen Sortierung des Holzes beschäftigt. Er wird dabei von vier
Hubtischen unterstützt. Diese stehen in einem Bereich von 2,5 m
südlich der Nordwand des strittigen Zubaus, 5,7 m östlich der
äußerst westlichen Wand, 15,4 m westlich der Ostgrenze und 7 m
nördlich jener gedachten Linie, jenseits (dh südlich) welcher der alte
Sägewerksraum (302,75 m²) und der Platz mit der kleinen Bandsäge
beginnt. Diese Hubtische stehen in betonierten Gruben mit 1,10 m Tiefe, ca 1,3 m
Breite und ca 5 m Länge. Diese Hubtische können ganz in die Gruben
versenkt werden oder bis zu einem Niveau von 1,30 m über dem Betonboden
angehoben werden. Im strittigen Zubau 2002 und 2003 ist ferner ein Staplerfahrer
während der normalen Betriebszeiten des Sägewerkes damit
beschäftigt, das Holz wieder aus dem Zubau 2002 und 2003 zu entfernen. Im
Osten dieses Zubaues ist ein weiterer Arbeiter damit beschäftigt,
Abfallholz in die Hackanlage zu reichen (Plan des Baumeisters vom 14.5.2003,
insbesondere Grundriss; Niederschrift vom 15.6.2007, insbesondere S. 5 und 7;
Fotos Nr. 5-9, 13, 14, 16).
Im gesamten Bereich des strittigen Zubaus
abgesehen von jenem Bereich, der der Nutzung durch die kleine Bandsäge
vorbehalten ist, sind zwar regelmäßig Arbeiter des Bw. im Einsatz.
Der Aufenthalt in diesem Bereich bringt allerdings mehrere Gefahren und
Schwierigkeiten mit sich: Man könnte in die genannten Gruben , in welchen
die erwähnten Hubtische aufgestellt sind, stürzen, man könnte von
einem Stapler umgefahren werden, man könnte durch herabstürzende
Bretter verletzt werden. Die in diesem Bereich tätigen Arbeiter sind auch
einem beträchtlichen Lärm ausgesetzt. In der kalten Jahreszeit kommt
die Belastung durch Kälte hinzu, weil die Ostseite des strittigen Zubaues
zur Gänze nicht durch eine Wand eingefriedet ist und der östliche Teil
der Südgrenze dieses Zubaues auf einer Länge von 25 m nach Süden
hin nicht an den übrigen Sägewerksbau angebaut ist und in diesem
Bereich nicht durch eine Wand eingefriedet ist (Niederschrift vom
15.6.2007,insbesondere S. 3,5,7).
Der gesamte strittige Zubau 2002 und 2003 mit
Ausnahme der 188,5 m² großen Fläche für die kleine
Bandsäge darf während der normalen Betriebszeiten nur von Arbeitern
des Bw. betreten werden, die in diesem 611,73 m² großen Teil des
Zubaus [371, 73 m² nordwestlicher Teil, 240 m²
östlicher Teil,
das ist jener Teil, dem im Plan des Baumeisters ohne Berücksichtigung der
überdachten Fläche bis zur Dachtraufe eine Fläche von 200,53
m² zugeordnet wurde ] mit der Besäumung, Sortierung, dem Transport des
Holzes und dem Zuführen des Abfallholzes in die Hackanlage beschäftigt
sind (Niederschrift Ortsaugenschein vom 15.6.2007, insbesondere S 4-7).
Südwestlich des Raumes mit der großen
Bandsäge befindet sich ein mit Ziegeln überdachter, durch
Holzwände eingefriedeter, 31,33 m² großer Lagerraum (Foto Nr.
32). Hiebei handelt es sich um einen weiteren Zubau zum Sägewerksbau, der
allerdings nicht streitgegenständlich ist. Unmittelbar daran im Osten
angrenzend, und unmittelbar südlich des Raumes mit der großen
Bandsäge befindet sich ein weiterer mit Ziegeln überdachter, durch
Holzwände eingefriedeter, 38,45 m² + 7,56 m² großer
Lagerraum. Der 7,56 m² große Raum ist von dem 38,45 m²
großen Raum durch Wände abgegrenzt. Unmittelbar südlich davon
befindet sich ein weiterer mit Ziegeln überdachter, durch Holzwände
eingefriedeter, 28,93 m² großer Lagerraum, und ein zum Großteil
ebenso gebauter 65,70 m² großer Schärfraum (Fotos Nr. 29 und
30). Auch die beiden zuletzt genannten Räume stellen Zubauten zum
Sägewerksbau dar, die ebenso nicht streitgegenständlich sind. Der
65,70 m² große Schärfraum hat allerdings im Osten eine
Ziegelwand. Südlich der südöstlichen Ecke des Raumes mit der
großen Bandsäge grenzen der 10,42 m² große Umkleide- und
der 16,88 m² große Aufenthaltsraum an, die ebenso überdacht und
durch Holzwände eingefriedet sind (Plan des Baumeisters vom 14.5.2003,
Grundriss).
Alle bisher genannten Räume des gesamten
Sägewerksbaus befinden sich unter einer Ziegelüberdachung, welche
keinerlei Zwischenräume aufweist. Diese Ziegelüberdachung wird von
Holzpfeilern getragen, die ein Betonfundament haben. Das Dach der Zubauten
unterscheidet sich vom Dach des Altbestandes dadurch, dass es i.d.R. flacher ist
(Plan des Baumeisters vom 14.5.2003, Grundriss und Schnitt A-A).
Unmittelbar südlich des 31,33 m²
großen Lagerraumes befindet sich ein 18,92 m² großer, mit
Ziegeln überdachter Unterstandplatz für Fahrzeuge, der nach Westen hin
nicht durch eine Wand eingefriedet ist. Die übrigen Seiten sind durch
Wände eingefriedet. Auch dieser Unterstandplatz ist ein nicht
streitgegenständlicher Zubau zum Sägewerksbau (Foto Nr. 31).
Südlich des 28,93 m² großen und südlich des 65,70 m²
großen Raumes befindet sich ein Flugdach, welches die unmittelbare
Verlängerung der Überdachung für die zuvor genannten Räume
darstellt. Dieses Flugdach ruht auf Holzpfeilern, die ein Betonfundament haben
(Fotos Nr. 29, 30; Plan des Baumeisters vom 14.5.2003, Grundriss).
Zwischen dem 38,45 m² großen und dem
7,56 m² großen Raum einerseits und dem Umkleideraum andererseits
befindet sich eine überdachte Fläche, die als Sägespänedepot
genutzt wird. Diese hat nach Süden hin keine Wand. Nach Westen hin wird sie
begrenzt durch die Wand des 38,45 m² + 7,56 m² großen Raumes,
nach Osten hin durch die Wand des Umkleideraumes (Foto Nr. 28; Plan des
Baumeisters vom 14.5.2003, Grundriss).
Unmittelbar südlich des Umkleide-und
Aufenthaltsraumes befindet sich ein 66,29 m² großer mit Ziegeln
überdachter Platz, der nach Westen hin eine teilweise ausgeführte
Betonwand als Grenze hat, nach Osten hin eine teilweise ausgeführte
Holzwand. Nach Süden hin ist dieser Platz nicht eingefriedet. Das
Ziegeldach dieses Lagerplatzes ruht auf Holzpfeilern, die ein Betonfundament
haben. Dieser Platz dient als Lagerplatz. Dieser überdachte Lagerplatz ist
ebenso ein nicht streitgegenständlicher Zubau zum Sägewerksbau (Plan
des Baumeisters vom 14.5.2003, Grundriss).
Alle bisher genannten überdachten
Flächen und Räume einschließlich des alten Sägewerksraumes
(302,75 m²) und des streitgegenständlichen Zubaues (800,23 m²)
stellen den Sägewerksbau dar. Dieser gesamte Sägewerksbau hat eine
Ziegelüberdachung ohne Zwischenraum, wobei die Zubauten in der Regel am
flacheren Dach erkennbar sind (Plan des Baumeisters vom 14.5.2003, Grundriss und
Schnitt A-A).
Im Jahr 2002 und 2003 hat der Berufungswerber (Bw.) den
streitgegenständlichen Zubau mit einer überdachten Bodenfläche
von 800,23 m² (188,5 m² + 371,73 m² + 240 m²) unmittelbar im
Norden und Osten an den alten Sägewerksraum (302,75 m²) angebaut.
Durch diesen Zubau wurde der Raum des alten Sägewerksbaus, wo sich die
große Bandsäge befindet (302,75 m²), um die erwähnten
800,23 m² in nördlicher und östlicher Richtung
vergrößert. Zwischen dem Raum des alten Sägewerksbaus, wo sich
die große Bandsäge befindet und dem Zubau existieren nördlich
des alten Sägewerksraumes keinerlei Wände. An der Ostgrenze des alten
Sägewerksraumes, dort wo jener Teil des Zubaus angebaut ist, der der
Nutzung durch die kleine Bandsäge dient, hängt zwar eine Bretterwand
von der Holzdecke herunter, allerdings nur bis zu einem Bereich, der 2,5 m
über dem Boden liegt. Der Zubau bildet somit mit dem Raum des alten
Sägewerksbaus, wo sich die große Bandsäge befindet, einen
einzigen einheitlichen, im Wesentlichen nicht durch Wände getrennten,
1.102,98 m² großen, überdachten Raum, der zum Teil nicht durch
Wände eingefriedet ist. Die Kosten des Zubaus betrugen 13.166 € (2002)
und 145.272 € (2003). Das Dach des Zubaus wurde auf einer Länge von
19,8 m unmittelbar nördlich an das Dach des alten Sägewerksraumes
(302,75 m²) angefügt, sodass sich zwischen dem Dach des Zubaus und dem
Dach des alten Sägewerksraumes kein Zwischenraum befindet. Das Ziegeldach
des Zubaues wurde ferner auf einer Länge von 14,5 m unmittelbar im Osten
des Ziegeldaches des alten Sägewerksbaus angefügt, sodass sich
zwischen dem Dach des Zubaus und dem Dach des alten Sägewerksbaus auch hier
kein Zwischenraum befindet. Das Dach des Zubaus ist zum Großteil
wesentlich flacher als das Dach des alten Sägewerksbaus (Plan des
Baumeisters vom 14.5.2003, Grundriss; Foto Nr.1; Niederschrift vom 15.6.2007, S.
3).
Die Sägehallenerweiterung 2003 ist eine Erweiterung
des Sägehallenzubaus 2002. Der Sägehallenzubau 2002 und die
Sägehallenerweiterung 2003 sind eine einheitliche Baumaßnahme, die
2002 begonnen und 2003 geendet hat. Der Zubau 2002 und die Erweiterung 2003 sind
untrennbar miteinander verbunden (Bedenkenvorhalt vom 11.5.2007).
Der Grundriss des Zubaus 2002 und 2003 hat folgendes
Aussehen: Der Betonboden des Zubaues ist ein Achteck, das sich aus vier
aneinander liegenden, nicht durch Mauern getrennten, gedachten Rechtecken
zusammensetzt. Das Dach des Zubaues bedeckt den gesamten Boden des Zubaus (Plan
des Baumeisters vom 14.5.2003).
Das westlich liegende Rechteck (371,73 m²) ist von
Westen nach Osten gemessen ca. 31,6 m lang und von Norden nach Süden
gemessen ca. 11,5 m breit. Das östlich unmittelbar daran angrenzende und
mit dem westlichen Teil des Zubaus untrennbar verbundene, nicht durch eine Mauer
getrennte Rechteck mit einer Fläche von 240 m² (einschließlich
des Platzes bis zur südlichen und östlichen Dachtraufe) ist von Westen
nach Osten gemessen (einschließlich der Dachtraufe im Osten) 12 m lang und
von Norden nach Süden gemessen (bis zur Dachtraufe im Süden) 20 m
breit. Die Nordgrenze dieses zweiten Rechtecks schließt unmittelbar an die
Nordgrenze des ersten Rechteckes an und verlängert diese in gerader Linie.
Dieses zweite gedachte Rechteck deckt sich zum Großteil mit der
Fläche, die im Plan des Baumeisters als Bretterlager mit einer Fläche
von 200,53 m² bezeichnet ist, beinhaltet aber zusätzlich eine
überdachte Fläche bis zur Dachtraufe im Süden. Das dritte
Rechteck, die Fläche mit der kleinen Bandsäge, (188,5 m²
einschließlich des Platzes bis zur südlichen Dachtraufe) liegt an der
südöstlichen Ecke des ersten Rechteckes auf einer Länge von 13 m
unmittelbar an. Seine Ostgrenze ist auf einer Distanz von 8,5 m ident mit der
Westgrenze des zweiten Rechtecks, und ragt um 6 m einschließlich der
überdachten Fläche bis zur Dachtraufe über die Westgrenze des
zweiten Rechtecks hinaus. Die Südgrenze des dritten Rechtecks liegt somit
um 6 m weiter südlich als die Südgrenze des zweiten Rechtecks. Das
dritte Rechteck ist 13 m lang (von West nach Ost gemessen) und 14,5 m (von Nord
Nach Süd gemessen) breit. Unmittelbar an der Südwestecke des zweiten
Rechteckes und an der Südostecke des dritten Rechteckes liegt ein 1 m
langes (West-Ost-Richtung) und 6 m breites (Nord-Süd- Richtung) viertes
Rechteck. Die Darstellung des Zubaus als gedachte Summe von vier Rechtecken
dient lediglich der Beschreibung des Grundrisses. Tatsächlich ist der
gesamte Zubau bei einem Ortsaugenschein nur als einheitliche mit Ziegeln
überdachte Fläche erkennbar, da es zwischen den gedachten Rechtecken
keinerlei Wände gibt (Niederschrift vom 15.6. 2007, insbesondere S. 3, 5;
Plan des Baumeisters vom 14.5.2003, Grundriss; Fotos Nr. 1-7; 9, 10, 15, 17,
21-23, 26 a, 26 b).
Im Plan des Baumeisters vom 14.5.2003 sind das zweite und
das dritte gedachte Rechteck mit einer Fläche von 200,53 m² (2.
Recheck) und 151,53 m² (drittes Rechteck) dargestellt, da die Ausdehnung
dieser Rechtecke nicht bis zur jeweiligen Dachtraufe berücksichtigt wurde.
Im Plan des Baumeisters ist das dritte Rechteck fälschlich als "bestehendes
Bretterlager" bezeichnet. Tatsächlich ist dieser Platz der Nutzung durch
eine kleine Bandsäge gewidmet (Plan des Baumeisters vom 14.5.2003;
Niederschrift über den Ortsaugenschein vom 15.6.2007; Fotos Nr. 1 und
2).
2.)
Beschreibung der Grenzen im Hinblick auf
räumliche Umschließung und Schutz vor Witterungseinflüssen:
Einfriedungen - Länge, Breite, Höhe der beschriebenen
Gebäudeteile (Plan des Baumeisters vom14.5.2003):
Die Nordgrenze des Zubaus 2002 und 2003 ist, von West nach
Ost gemessen, 44 m lang und durch eine Holzwand, in die verglaste Fenster
eingesetzt sind, eingefriedet. Der gesamte Zubau ist 44 m lang. Auf einer
Distanz von von seiner äußerst westlichen Wand nach Osten gemessen
von 18,8 m ist dieser Zubau 11,5 m breit. Um diese 11,5 m verbreitert der Zubau
den Raum mit der großen Bandsäge (302,75 m²), an den der Zubau
unmittelbar angebaut wurde.18,8 m östlich der äußerst westlichen
Wand des Zubaus verbreitert sich der Zubau von Norden nach Süden gemessen
auf 26,1 m. Der Teil des Zubaus, der von Norden nach Süden gemessen 26,1 m
breit ist, ist, gemessen von Westen nach Osten, 14 m lang. 32,4 m östlich
der äußerst westlichen Wand des Zubaus verringert sich die Breite des
Zubaus von 26,1 m auf 20 m. Dieser 20 m breite, östlichste Teil des Zubaus
hat eine Länge von 11 m (von West nach Ost bis zur Dachtraufe gemessen). An
der Ostgrenze des Zubaus, die im rechten Winkel zur Nordgrenze und im rechten
Winkel zur Südgrenze steht, befindet sich keine Wand. Die einzige
Begrenzung ist die Dachtraufe über dem Boden (Niederschrift vom 15.6.2007,
Insbesondere S. 3 und 6; Plan des Baumeisters vom 24.5.2003).
Zur Südgrenze des Zubaus, von West nach Ost
betrachtet: Zunächst grenzt die Südgrenze des Zubaus im rechten Winkel
zur äußerst westlichen Wand des Zubaus auf einer Länge von 18,8
m unmittelbar an den Raum des Altgebäudes mit der großen
Bandsäge (302,75 m²) an, wobei der Zubau mit diesem Raum eine bauliche
Einheit bildet, indem er ihn vergrößert. Zwischen dem Raum mit der
großen Bandsäge und diesem Zubau gibt es keine Wand. Zwischen dem
Ziegeldach oberhalb des Raumes mit der großen Bandsäge und dem
Ziegeldach oberhalb des Zubaus gibt es keinen Zwischenraum (Niederschrift vom
15.6.2007, Insbesondere S. 3 und 6; Plan des Baumeisters vom
24.5.2003).
Auf einem Punkt von 18,8 m östlich der
äußerst westlichen Wand des Zubaus verbreitert sich dieser Zubau um
14,5 m, wobei die nicht durch eine Wand eingefriedete, lediglich durch die
Dachtraufe gebildete Südgrenze des Zubaus in diesem Bereich 14,5 m weiter
südlich liegt. In diesem Bereich ist der Zubau auf einer Länge (von
West nach Ost gemessen) von 14 m insgesamt 26,1 m (in Nord-Süd-Richtung)
breit. Auch zwischen diesem Teil des Zubaus und dem auf der Höhe seiner
zusätzlichen Breite von 14,5 m unmittelbar westlich angrenzenden Raum mit
der großen Bandsäge gibt es in Bodennähe, dh bis zu einer
Höhe von 2,5 m über dem Boden, keine Wand (Foto Nr. 1; Plan des
Baumeisters vom 14.5.2003).
Nach den genannten 14 m verengt sich der Zubau in einer
Entfernung von 32,4 m östlich von seiner zuvor erwähnten
äußerst westlichen Wand um 6 m auf insgesamt 20 m, die Südgrenze
besteht daher in diesem Bereich 6 m weiter nördlich. Dieser, um 6 m weiter
nördlich verlaufende Teil der Südgrenze verläuft auf einer
Länge von 11 m ebenso parallel zur Nordwand des Zubaus und im rechten
Winkel zur Ostgrenze. Auch auf den restlichen 11 m ist die Südgrenze des
Zubaus durch keine Wand eingefriedet und lediglich durch die Dachtraufe im
Süden des Zubaus begrenzt (Plan des Baumeisters vom 14.5.2003,
Niederschrift betreffend den Ortsaugenschein vom 15. 6.2007, insbesondere S. 3
und 5; Foto Nr. 26 b).
Die Höhe des Zubaus 2002 und 2003 vom Betonboden bis
zur Holzdecke liegt zwischen 4 m und maximal 5,2 m. Auch die unmittelbar im
Süden und Westen des Zubaus angrenzenden Räume des Altbestandes des
Sägewerksbaus (Raum mit der großen Bandsäge 302,75 m²;
Aufenthaltsraum 16,88 m²) sind nicht höher als 5,2 m. Es gibt im
ganzen Sägewerksbau (Zubau 2002 und 2003 einschließlich Altbau)
keinen Raum oder überdachten Platz, der vom Boden bis zur Decke höher
als 5,35 m ist.
(Plan des Baumeisters vom 14.5.2003, Grundriss und
insbesondere Schnitt A-A; Vorhalt vom 11.5.2007, insbesondere Punkt 2).
3.) Details betreffend
räumliche Umschließung und Schutz vor
Witterungseinflüssen:
Im Osten des Zubaus 2002 und 2003 ist dieser somit auf
einer Länge (West-Ost- Richtung) von 14 m 26,1 m (Nord-Süd- Richtung)
breit.
Auf einer daran anschließenden Länge von 11 m
(von Westen nach Osten gemessen) ist dieser Zubau 20 m breit (die 20 m von
Norden nach Süden gemessen) breit.
(Plan des Baumeisters vom 14.5.2003, Grundriss).
Der Zubau ist im Bereich seiner zusätzlichen Breite
von 14,5 m an die ehemalige östliche Begrenzung des alten
Sägewerksbaus (dh an den Raum mit der großen Bandsäge und an den
Aufenthaltsraum) unmittelbar angebaut. Zwischen dem neuen Zubau (errichtet 2002
und 2003) und der östlichen Begrenzung des alten Sägewerksraumes
(302,75 m²) befindet sich in Bodennähe, dh bis zu einer Höhe von
2,5 m über dem Boden, keine Wand. Das Dach des Zubaues ist in diesem
Bereich an das Dach des alten Sägewerksbaus unmittelbar angebaut. Zwischen
dem Dach des Zubaus und dem Dach des alten Sägewerksbaus besteht kein
Zwischenraum (Foto Nr. 1; Plan des Baumeisters vom 14.5.2003).
Vom nördlichen Bereich der Ostgrenze des Zubaus (das
ist jener Teilbereich der Ostgrenze, der bis zu einer Entfernung von maximal
11,5 m von der Nordgrenze entfernt ist) bis zur äußerst westlichen
Wand des Zubaus sind es 44 m. Dazwischen liegt keine Wand (Plan des Baumeisters
vom 14.5.2003, Grundriss und Schnitt A-A; Fotos Nr. 5,6,9,10,22).
Der daran anschließende Teil der Ostgrenze des
Zubaus ist jener, der 11,5 m -20 m südlich der Nordgrenze liegt. Von diesem
Teil der Ostgrenze des Zubaus zur westlichen Wand des Raumes mit der
großen Bandsäge sind es 55,5 m. Dazwischen liegt zwar an der
Ostgrenze des alten Sägewerksraumes eine Wand, die von der Decke
hängt, aber 2,5 m über dem Boden endet. Vom selben Teil der Ostgrenze
des Zubaus nach Westen bis zum Beginn des alten Sägewerksraumes, dh bis zu
der soeben erwähnten, von der Decke hängenden Wand, sind es 25 m.
Zieht man von der Südostecke des Aufenthaltsraumes nach Norden eine 5,8 m
lange Linie und blickt man von dieser Linie nach Osten, so sind es bis zur
Dachtraufe des strittigen Zubaues in diesem Bereich 14 m. Auf dieser Linie von
5,8 m befindet sich die Ostwand des Aufenthaltsraumes und die östliche
Eingangstüre des Sägewerksbaus (Plan des Baumeisters vom 14.5.2003,
Grundriss und Schnitt A-A; Foto Nr. 1).
Die gesamte südliche Begrenzung des strittigen Zubaus
2002 und 2003 ist durch keine Wand eingefriedet. Auf einer Länge von 18,8 m
im westlichen Teil dieser Südgrenze des Zubaus grenzt dieser unmittelbar an
den Raum mit der großen Bandsäge an und vergrößert diesen.
Dieser Raum mit der großen Bandsäge hat eine südliche Wand aus
Brettern. Der restliche Teil der Südgrenze des Zubaus 2002 und 2003, die
durch keine Wand eingefriedet ist, ist insgesamt 25 m lang. Blickt man von
diesem restlichen Teil der Südgrenze des Zubaus 2002 und 2003 nach Norden,
so liegt zwischen dieser Südgrenze und der nördlichen Wand des Zubaus
2002 und 2003 ein Abstand von mindestens 20 m. Blickt man auf jenem Teil der
Südgrenze des Zubaus in dem Bereich, wo dieser in einer Entfernung von 0-
14 m östlich von der Ostwand des Aufenthaltsraumes liegt, bis zur Nordwand
des Zubaus, so liegen zwischen diesem Teil der Südgrenze und der
nördlichen Wand des Zubaus 26,1 m.
(Plan des Baumeisters vom 14.5.2003; Niederschrift vom
15.6.2007, insbesondere S. 3; Fotos Nr. 18, 24).
Die Ostgrenze des Zubaus 2002 und 2003, die nicht durch
eine Wand eingefriedet ist, ist 20 m lang (Plan des Baumeisters vom
14.5.2003).
Die äußerst westliche Grenze dieses Zubaus 2002
und 2003, die durch eine Wand eingefriedet ist, und die unmittelbar
nördlich des alten Sägewerksraumes (302,75 m²) liegt, ist 12 m
(Außenmaße) lang (Plan des Baumeisters vom 14.5.2003,
Grundriss).
3a.)
In der Niederschrift vom 15.6.2007 wird vom Referenten
festgestellt, dass der alte Sägewerksraum (302,75 m²) im Osten keine
Wand habe, sodass sich zwischen der Ostseite des alten Sägewerksraumes und
dem Zubau keine Wand befinde (Niederschrift vom 15.6.2007, S. 3 und 8). Diese
Feststellung ist unrichtig, da auf dem Foto Nr. 1 ersichtlich ist, dass sich an
der Ostgrenze des alten Sägewerksraumes, dort wo der Zubau mit dem Platz,
wo die kleine Bandsäge aufgestellt ist, angrenzt, sehr wohl eine
Bretterwand befindet, allerdings nicht bis zum Boden. Diese Bretterwand reicht
von der Holzdecke bis zu einem Bereich von etwa 2,5 m über dem Boden. Auf
dem Foto Nr. 1 ist erkennbar, dass die Distanz von der Decke bis zum Boden etwa
zur Hälfte von einer von der Decke hängenden Bretterwand verkleidet
ist. Dem Plan des Baumeisters ist zu entnehmen, dass diese Distanz von der Decke
bis zum Boden maximal 5,2 m beträgt. Daraus ergeben sich die o.e. ca. 2,5 m
(Fotos Nr. 1 und 2, Plan des Baumeisters Grundriss und Schnitt A-A, Vorhalt vom
11.5.2007, Punkt 2).
4.) Zusammenfassung,
rechtliche Beurteilung betreffend räumliche Umschließung und Schutz
vor Witterungseinflüssen:
Die Höhe des strittigen Zubaus und des alten
Sägewerksraumes vom Boden bis zur Holzdecke beträgt 4 m bis maximal
5,2 m. (Plan des Baumeisters vom 14.5.2003; Vorhalt vom 11.5.2007, insbesondere
Punkt 2; betreffend alten Sägewerksraum siehe oben Punkt 1).
In Ost- West- Richtung des Zubaus einschließlich des
alten Sägewerksraumes gibt es keine überdachte, im Westen durch eine
Wand begrenzte Fläche, die kürzer als 14 m ist (Plan des Baumeisters
vom 14.5.2003, s.o. Punkt 3).
In Nord- Süd- Richtung des Zubaus einschließlich
des alten Sägewerksraumes gibt es keine überdachte Fläche, die
kürzer als 11 m ist (s.o. Punkt 1).
Angesichts dieser Maße ist ein ausreichender Schutz
vor Witterungseinflüssen im Zubau und im alten Sägewerksraum gegeben.
Dies umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der strittige Zubau eine
Grundfläche von 800,23 m² und einschließlich des alten
Sägewerksraumes eine Fläche von 1.102,98 m² sowie eine
darüber liegende zumindest gleich große Dachfläche (im Grundriss
betrachtet) hat. Das Verhältnis von Länge, Breite und Höhe des
überdachten Zubaues einschließlich des alten Sägewerksraumes
spricht für den Gebäudecharakter des Zubaues [(BFH vom 14.3.2006, I R
109/04; BFH 28.9.2000, BStBl II 2001,137)(Plan des Baumeisters vom 14.5.2003; s.
o. Punkt 1)].
5.) Gestattet das Bauwerk
den Eintritt von Menschen? - Zusammenfassung und rechtliche
Beurteilung
Im Zubau 2002 und 2003 und im alten Sägewerksraum
erfolgt das Schneiden mit der großen Bandsäge, dem Besäumer und
der kleinen Bandsäge, die Sortierung, die Lagerung, das Hinzu- und
Abtransportieren des Holzes. All diese Tätigkeiten werden von Arbeitern des
Bw. im Zubau und im alten Sägewerksraum verrichtet. Der Großteil des
strittigen Zubaus 2002 und 2003 (eine Fläche von 611,73 m² von
insgesamt 800,23 m²) kann während der darin regelmäßig
ablaufenden betrieblichen Vorgänge von Menschen betreten werden. Der
Großteil des gesamten Raumes, bestehend aus strittigem Zubau und altem
Sägewerksraum (eine Fläche von 611,73 m² von 1.102,98 m²
kann während der darin regelmäßig ablaufenden betrieblichen
Vorgänge von Menschen betreten werden. Auch die restlichen Räume des
Sägewerksbaus, überwiegend Lagerräume, können während
der regelmäßig ablaufenden betrieblichen Tätigkeiten von
Menschen betreten werden ( Plan des Baumeisters vom 14.5.2003; Niederschrift vom
15.6.2007, insbesondere S. 3-5, 7). Auch diese Umstände sprechen für
den Gebäudecharakter des strittigen Zubaus (vgl. Kotschnigg, ÖStZ
1990, 22 m.w.N).
6.) Zur Bauweise des
Zubaus 2002 und 2003: Feststellungen, rechtliche Beurteilung:
Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das durch räumliche
Umfriedung Menschen, Tieren und Sachen Schutz gegen äußere
Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden
fest verbunden und von einiger Beständigkeit
ist.Der Bw.
hateine feste Verbindung des Zubaus
mit dem Grund und Boden, sowie Beständigkeit und Standfestigkeit des Zubaus
nicht bestritten. Auch die vorliegenden Beweisergebnisse sprechen für eine
feste Verbindung mit dem Grund und Boden und für eine ausreichende
Beständigkeit und Standfestigkeit:
Der strittige Zubau 2002 und 2003 steht auf einem
Betonfundament. Die Dachkonstruktion wird von Holzsäulen aus Hartholz
getragen, die auf einem Betonsockel festgeschraubt oder in den Betonboden
einbetoniert sind. Die Betonsockel sind in den Betonboden einbetoniert. Die
Länge der Holzsäulen im Längsschnitt beträgt mindestens 4 m
und höchstens 5,2 m. Im Querschnitt sind diese Holzsäulen des Zubaus
quadratisch und weisen hiebei eine Länge von 20 cm auf. Die Holzsäulen
tragen Querbalken aus Hartholz, die in weiter Folge als Träger bezeichnet
werden, auf denen die Holzdecke ruht. Die Träger sind im Querschnitt
rechteckig, in der Regel im Querschnitt 65 cm lang und 22 cm breit. Ihre
Breitseite des Querschnittes ist parallel zum Boden situiert. Im östlichen
Bereich des Zubaues sind diese Träger im Querschnitt stärker
dimensioniert. Sie weisen dort im Querschnitt eine Länge von 110 cm und
eine Breite von 22 cm auf
(Plan des Baumeisters vom 14.5.2003; Vorhalt vom
11.5.2007).
Unmittelbar an der Nordgrenze des Zubaus stehen jeweils in
einheitlichen Abständen von 4,3 m voneinander 11 Holzsäulen, die in
die nördliche Wand integriert sind und die Dachkonstruktion stützen
sowie die nördliche Bretterwand des Zubaues halten. Die erste dieser
Säulen steht unmittelbar an der Nordwestecke des Zubaues, die letzte steht
unmittelbar an seiner Nordostecke
(Plan des Baumeisters vom 14.5.2003).
Bei der Ostgrenze des Zubaues entlang einer Linie, die 1 m
westlich der Ostgrenze im rechten Winkel zur Nordgrenze verläuft, stehen im
Abstand von 3,5 m, 11 m und 17,5 m von der Nordwand des Zubaues entfernt weitere
drei Holzsäulen und tragen die Dachkonstruktion. Die mittlere der genannten
drei Säulen ist im Querschnitt stärker dimensioniert als alle
übrigen. Sie ist im Querschnitt 1,4 m lang und 20 cm breit
(Plan des Baumeisters vom 14.5.2003).
4,5 m südlich der Nordgrenze des Zubaues stehen auf
einer parallel zur Nordgrenze verlaufenden Linie von 23 m Länge von der
äußerst westlichen Wand des Zubaues nach Osten gemessen 4
Holzsäulen. Diese Holzsäulen tragen einen Träger von 25 m
Länge (Längsschnitt, gemessen von der äußerst westlichen
Wand des Zubaues in Richtung Osten). Die erste dieser Säulen ist 5,5 m von
der äußerst westlichen Wand des Zubaues entfernt, die zweite steht
6,5 m östlich von der ersten, die dritte 5,5 m östlich von der
vorigen, die vierte 5,5 m östlich von der vorigen.
(Plan des Baumeisters vom 14.5.2003).
8,5 m südlich der Nordgrenze und 18 m westlich der
Ostgrenze des Zubaues (einschließlich der Dachtraufe im Osten) steht eine
Holzsäule, in derselben Entfernung von der Nordgrenze und 12 m westlich der
Ostgrenze (einschließlich der Dachtraufe im Osten) steht eine weitere
Holzsäule. Beide Säulen tragen einen 19,5 m langen Träger, der
parallel zur Nordgrenze angeordnet ist. 1 m westlich der Ostgrenze (= Dachtraufe
im Osten) selbst wird dieser Träger zusätzlich von einem Querbalken
getragen, der seinerseits auf jenen drei Säulen ruht, die an der Ecke
zwischen der Nord- und Ostgrenze, sowie 3,5 m und 11 m südlich der
Nordgrenze und 1 m westlich der Ostgrenze im Betonboden eingesetzt sind. Auf
einer teilweisen Länge von 12 m (Längsschnitt) im östlichen Teil
dieses Trägers ist dieser im Querschnitt 110 cm lang und 22 cm breit. Auf
der restlichen Länge (westlicher Teil dieses Trägers) ist dieser im
Querschnitt normal dimensioniert, dh 65 cm lang und 22 cm breit (Plan des
Baumeisters vom 14.5.2003).
11,5 m südlich der Nordgrenze auf einer Linie, die
parallel zur Nordgrenze verläuft, stehen 6 weitere Säulen und tragen
zusammen mit jener Säule, die 11 m südlich der Nordgrenze und 1 m
westlich der Ostgrenze steht, einen Träger von (gemessen von West nach Ost)
43 m Länge. Der Ausgangspunkt dieses Trägers liegt 1 m östlich
der äußerst westlichen Wand des Zubaues und 11,5 m südlich der
Nordgrenze, seine Länge erstreckt sich in Richtung Osten bis zur Ostgrenze
(= Dachtraufe im Osten). Im Ostteil dieses Trägers ist dieser auf einer
Länge (Längsschnitt) von 12 m im Querschnitt stärker
dimensioniert als im Regelfall. Er weist dort im Querschnitt eine Länge von
110 cm und eine Breite von 22 cm auf. Im westlichen Teil dieses Trägers ist
dieser im Querschnitt normal dimensioniert. Die erste dieser 6 Säulen steht
1 m östlich der äußerst westlichen Wand des Zubaues, die zweite
davon 6,8 m östlich, die dritte davon 4,8 m östlich, die vierte davon
6,4 m östlich, die 5. davon 6,8 m östlich, die 6. davon 6,2 m
östlich
(Plan des Baumeisters vom 14.5.2003).
17,5 m südlich der Nordwand des Zubaus und 12 m
westlich der Ostgrenze steht ein weiterer Pfeiler, der zusammen mit einem
bereits genannten Pfeiler, der sich 1 m westlich der Ostgrenze und ebenso 17,5 m
südlich der Nordgrenze befindet, einen Träger trägt. Dieser
Träger ist 12 m lang, ist parallel zur Nordgrenze situiert und ist im
Querschnitt stärker dimensioniert, als der Großteil der Träger.
Er hat im Querschnitt eine Länge von 110 cm und eine Breite von 22 cm (Plan
des Baumeisters vom 14.5.2003).
Unmittelbar an diesen Träger im Westen
anschließend wird ein weiterer Träger von 2 Holzpfeilern, die auf
einem Betonfundament stehen, getragen. Der erste dieser Holzpfeiler steht 25 m
westlich der Ostgrenze (unter Einbeziehung der Dachtraufe im Osten), der zweite
dieser Holzpfeiler steht 12,2 m westlich der Ostgrenze. Beide Holzpfeiler stehen
jeweils 17,5 m südlich der Nordwand des Zubaus. Der Träger
verläuft somit parallel zur Nordgrenze 17,5 m südlich davon (Plan des
Baumeisters vom 14.5.2003).
Unmittelbar 5,5 m weiter südlich dieses zuletzt
genannten Trägers wird ein weiterer Holzträger von 2 Pfeilern
getragen, die auf einem Betonfundament stehen. Dieser letzte Träger
verläuft parallel zur Nordgrenze, ist von dieser 23,5 m entfernt und grenzt
unmittelbar östlich an den Aufenthaltsraum des alten Sägewerksbaus an
(Plan des Baumeisters vom 14.5.2003).
Auf den genannten Trägern ruht die Holzdecke. Diese
besteht wieder aus einer Reihe von parallel nebeneinander liegenden Querbalken
aus Hartholz, die im rechten Winkel zu den Trägern stehen. Zwischen den
Querbalken sind Holzlatten aus Hartholz angebracht. Die Holzdecke des Zubaus hat
ebenso wie der Betonboden des Zubaus eine Fläche von
800,23m². Über der Holzdecke
befindet sich ein Ziegeldach. Das Gewicht der Dachkonstruktion, die von den
Holzsäulen getragen wird, beträgt jedenfalls über zehn Tonnen.
(vgl. Plan des Baumeisters vom 14.5.2003, drei Fotos über den Zubau, als
Beilage der Berufung vorgelegt; Fotos Nr. 1,2,4,6,10,11,15,22,26 b).
7.)
Rechtsfolgen:
Da der Zubau zusammen mit dem alten Sägewerksraum
Menschen, Tieren und Sachen ausreichend Schutz vor Witterungseinflüssen
bietet, den Zutritt von Menschen zu einem wesentlichen Teil gestattet, mit dem
Boden fest verbunden und von ausreichender Beständigkeit ist, hat der Zubau
den Charakter einer Gebäudeinvestition. Das Finanzamt hat daher für
die Kosten des strittigen Zubaues 2002 und 2003 zu Recht keine
Investitionszuwachsprämie gewährt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 27. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GebäudeWitterungseinflüsseSchutzausreichendäußere EinflüsseEintrittMenschenWändeWandAußenmauernfehlenEinfriedungräumliche UmfriedungHöheLängeBreiteüberdachte FlächeFlugdachSägewerkZubauFlächeTankstellenüberdachungÜberdachungregelmäßigablaufendbetrieblichVorgängeVorgangbetretenBetriebspausenAufenthaltGefahrenSchwierigkeitenLärmKältevorübergehendselbstständig bewertungsfähigbewertbarunselbstständiger Bestandteileigenständiger Gebäudeteil
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0045-K/05
- Stammnummer
- 30293
- Gültig
- 27.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF