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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 112

3.3.33 Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen an Strafgefangene

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 27.11.2006

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

3.3.33 Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen an Strafgefangene Rz 112b: Die an Strafgefangene ausgezahlten, lediglich der Arbeitslosenversicherung unterliegenden Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen sind Vergütungen, wovon ein wesentlicher Teil als Vollzugskostenbeitrag vom Bund einbehalten wird. Der Strafgefangene kann daher nur über einen geringfügigen Teil dieser Vergütungen frei disponieren.

Normen und Schlagworte

StrafgefangeneArbeitsvergütungGeldbelohnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
27.11.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF