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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 112

3.3.44 Zahlungen an Zulassungsbesitzer gemäß § 7a und § 11 der Kraftstoffverordnung 2012 (§ 3 Abs. 1 Z 41 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 03.12.2024)Richtlinie2023-0.715.245gilt ab 15.12.2023

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.12.2023 bis 03.12.2024.

Wortlaut laut Findok

3.3.44 Zahlungen an Zulassungsbesitzer gemäß § 7a und § 11 der Kraftstoffverordnung 2012 (§ 3 Abs. 1 Z 41 EStG 1988) Rz 112n: Zahlungen an Zulassungsbesitzer eines nicht zum Betriebsvermögen gehörenden elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuges für die Übertragung von Strommengen aus erneuerbarer Energie, die als Antrieb für Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet produziert wurden (§ 7a und § 11 der Kraftstoffverordnung 2012), sind ab der Veranlagung für 2023 steuerfrei. Zulassungsbesitzer von Elektroautos können nach den Regelungen der §§ 7a und 11 der Kraftstoffverordnung 2012 Strommengen, die für den Antrieb von Elektroautos produziert wurden, dazu berechtigten Unternehmen entgeltlich übertragen, die sie in weiterer Folge Produzenten, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen verpflichtet sind, verkaufen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Zulassungsbesitzer Zahlungsempfänger ist und dass im Kalenderjahr, für das die Zahlung erfolgt, das Fahrzeug zum Privatvermögen gehört.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.715.245
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
23 (geltend: 26)
Gültig
15.12.2023 bis 03.12.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF