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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 112

3.3.40 Leistungen von Sozialfonds (§ 3 Abs. 1 Z 38 EStG 1988)

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 19.12.2022

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

3.3.40 Leistungen von Sozialfonds (§ 3 Abs. 1 Z 38 EStG 1988) Rz 112i: Bestimmte Zuschüsse oder sonstige Leistungen (zB für Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen, bei längerem Krankenstand, bei Arbeitslosigkeit, bei Tod nach einem Arbeitsunfall, in besonderen berufsspezifischen Härtefällen) von kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe und für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe (Sozialfonds), die ab dem 1. Juli 2022 an aktive bzw. ehemalige Arbeitnehmer ausbezahlt werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind bis zu den gesetzlich festgelegten Obergrenzen im Kalenderjahr des Zuflusses steuerfrei. Die Beiträge des Arbeitgebers an die Einrichtungen der Sozialpartner dürfen dabei nicht mehr als 0,5% der allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß § 49 ASVG betragen. Wenn in anderen Kollektivverträgen vergleichbare Einrichtungen geschaffen werden, sind auch deren Leistungen, soweit sie den weiteren Voraussetzungen entsprechen, steuerfrei. Die Sozialfonds sind verpflichtet dem Finanzamt des Empfängers der steuerfreien Leistungen Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Empfängers sowie die Höhe der Leistung bis zum 31. Jänner des Folgejahres mitzuteilen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
19.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF