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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 810

11.11a Kindermehrbetrag (§ 33 Abs. 7 EStG 1988)

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 04.12.2024

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

11.11a Kindermehrbetrag (§ 33 Abs. 7 EStG 1988) Rz 810a: Alleinverdienenden oder alleinerziehenden Steuerpflichtigen steht in der Veranlagung ein Kindermehrbetrag in Höhe von bis zu 700 Euro (bis 2023: 550 Euro, bis 2021: 250 Euro) pro Kind gemäß § 106 EStG 1988 zu. Die Berechnung der Höhe des zustehenden Kindermehrbetrages erfolgt vor Berücksichtigung des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 bis 6 EStG 1988. Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 und 700 Euro (bis 2023: 550 Euro, bis 2021: 250 Euro). Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2022, C-328/20, ausgesprochen, dass die ab 1. Jänner 2019 geltende Indexierung des Kindermehrbetrages für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufgehalten haben oder aufhalten, nicht dem EU-Recht entspricht. Zur Umsetzung des Urteils siehe Rz 769 und § 124b Z 410 EStG 1988. Der Kindermehrbetrag steht nicht für Kinder in Drittstaaten zu. Bis zur Veranlagung 2021 steht der Kindermehrbetrag nicht zu, wenn mindestens an 330 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a oder lit. c EStG 1988 (zB Arbeitslosengeld) oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden; dies gilt auch für so genannte "Aufstocker", die aufgrund eines zu geringen Einkommens zusätzlich Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten. Ab der Veranlagung 2022 besteht Anspruch auf den Kindermehrbetrag, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und eine errechnete Tarifsteuer unter 700 Euro (bis 2023: 550 Euro) vorliegt oder wenn in einer (Ehe)Partnerschaft beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als 700 Euro (bis 2023: 550 Euro) beträgt. Der Kindermehrbetrag steht in diesen Fällen nur einmal pro Kind der familienbeihilfenberechtigten Person zu. Der Betrag von 700 Euro (bis 2023: 550 Euro) kommt bei einem Kind zur Anwendung und erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) um den Betrag von 700 Euro (bis 2023: 550 Euro). Voraussetzung ist, dass zumindest 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige Erwerbseinkünfte erzielt werden (darunter fallen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit). Die Voraussetzungen können beispielsweise auch bei Bezug von Kranken- oder Rehabilitationsgeld vorliegen. Ein Anspruch auf den Kindermehrbetrag besteht außerdem, wenn ganzjährigim gesamten Kalenderjahr nur Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen wurde. Der Kindermehrbetrag und der Familienbonus Plus schließen einander nicht aus. Demnach kann einem Elternteil der Kindermehrbetrag und dem anderen Elternteil der Familienbonus Plus zustehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Beispiel 1: Eine nichtselbständige Alleinerzieherin bezieht im Kalenderjahr 2023 für ein in Österreich lebendes Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe. Ihre Tarifsteuer vor Berücksichtigung des Familienbonus Plus und sonstiger Absetzbeträge beträgt 150 Euro. Der Steuerpflichtigen steht ein Kindermehrbetrag von 400 Euro zu (Differenz zwischen 550 Euro und der Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 150 Euro), wenn sie sämtliche Voraussetzungen erfüllt. | Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 | 150 Euro | abzüglich Familienbonus Plus (begrenzt mit Tarifsteuer) | -150 Euro | abzüglich Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kind (für 2023) (für 2023) | -520 Euro Euro | abzüglich Verkehrsabsetzbetrag abzüglich Verkehrsabsetzbetrag (für 2023) abzüglich Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (für 2023) | -421 Euro Euro -684 Euro | NegativsteuerSteuer nach Abzug der Absetzbeträge | -1.625 Euro Euro | Maximaler Erstattungsbetrag gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 | 1.625 Euro Euro | + Kindermehrbetrag | 4 40000 Euro | Erstattungsbetrag gesamt | 2.025 Euro Euro Beispiel 2: Eine nichtselbständige Alleinerzieherin bezieht im Kalenderjahr 2024 für ihren Sohn für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe. Ihre Tarifsteuer vor Berücksichtigung der Absetzbeträge beträgt 100 Euro. Der getrenntlebende Kindesvater zahlt den gesetzlichen Unterhalt 2024 in vollem Umfang. Seine Tarifsteuer beträgt vor Berücksichtigung der Absetzbeträge 2.500 Euro. Er beantragt nach Abstimmung mit der Kindesmutter den ganzen Familienbonus Plus. Dem Kindesvater steht der Familienbonus Plus zu, da er aufgrund der geleisteten Unterhaltszahlungen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat und daher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Alleinerzieherin steht der Kindermehrbetrag von 600 Euro zu (Differenz zwischen 700 Euro und der Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 100 Euro), wenn sie sämtliche Voraussetzungen erfüllt. | Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 | 100 Euro | abzüglich Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kind (für 2024) | -572 Euro | abzüglich Verkehrsabsetzbetrag (für 2024) abzüglich Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (für 2024) | -463 Euro -752 Euro | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | -1.687 Euro | Maximaler Erstattungsbetrag gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 | 1.687 Euro | + Kindermehrbetrag | 600 Euro | Erstattungsbetrag gesamt | 2.287 Euro

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
04.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF