Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 810
11.11a Kindermehrbetrag (§ 33 Abs. 7 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 14.12.2023)Richtlinie2022-0.882.742gilt ab 19.12.2022
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.12.2022 bis 14.12.2023.
16.12.200504.07.200814.12.200920.07.201120.12.201229.05.201320.03.201417.12.201411.12.201513.12.201817.12.201917.12.201919.12.202219.12.202215.12.202315.12.202304.12.202404.12.2024 (geltend)18.12.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
11.11a Kindermehrbetrag (§ 33 Abs. 7 EStG 1988)
Rz 810a:
Alleinverdienenden oder alleinerziehenden Steuerpflichtigen steht in der Veranlagung ein Kindermehrbetrag in Höhe von bis zu 550 Euro (bis 2021: 250 Euro ) pro Kind gemäß § 106 EStG 1988 zu.
Die Berechnung der Höhe des zustehenden Kindermehrbetrages erfolgt vor Berücksichtigung des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 bis 6 EStG 1988. Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 und 550 Euro (bis 2021: 250 Euro).
Für Kinder in Mitgliedstaaten der Europäischen UnionDer EuGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2022, StaatenC-328/20 des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz werden, ausgesprochen, dass die 250 Euro anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskostenab 1. Jänner 2019 geltende Indexierung des Kindermehrbetrages für Kinder indexiert. Als Berechnungsgrundlage für diese Werte werden, die vom Statistischen Amtsich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union publizierten "Vergleichenden PreisniveausEU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des EndverbrauchsAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EZ28=100)" herangezogenSchweiz aufgehalten haben oder aufhalten, nicht dem EU-Recht entspricht. Diese Beträge werden alle zwei Jahre angepasst und mit VerordnungZur Umsetzung des Bundesministers für FinanzenUrteils siehe Rz 769 festgelegtund § 124b Z 410 EStG 1988.
Der Kindermehrbetrag steht nicht für Kinder in Drittstaaten zu.
Der KindermehrbetragBis zur Veranlagung 2021 steht der Kindermehrbetrag nicht für Kinder in Drittstaaten zu und, wenn mindestens an 330 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a oder lit. c EStG 1988 (zB Arbeitslosengeld) oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden; dies gilt auch für so genannte "Aufstocker", die aufgrund eines zu geringen Einkommens zusätzlich Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten.
Ab der Veranlagung 2022 besteht Anspruch auf den Kindermehrbetrag, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und eine errechnete Tarifsteuer unter 550 Euro vorliegt oder wenn in einer (Ehe)Partnerschaft beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als 550 Euro beträgt. Der Kindermehrbetrag steht in diesen Fällen nur einmal pro Kind der familienbeihilfenberechtigten Person zu. Der Betrag von 550 Euro kommt bei einem Kind zur Anwendung und erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 550 Euro.
Voraussetzung ist, dass zumindest 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden (darunter fallen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit). Ein Anspruch auf den Kindermehrbetrag besteht außerdem, wenn ganzjährig Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen wurde.
Beispiel:
Eine nichtselbständige Alleinerzieherin bezieht im Kalenderjahr 2022 für ein in Österreich lebendes Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe. Ihre Tarifsteuer vor Berücksichtigung des Familienbonus Plus und sonstiger Absetzbeträge beträgt 150 Euro.
Der Steuerpflichtigen steht ein Kindermehrbetrag von 100400 Euro zu (Differenz zwischen 250550 Euro und der Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 150 Euro).
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Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988
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150 Euro
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abzüglich Familienbonus Plus (begrenzt mit Tarifsteuer)
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-150 Euro
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abzüglich Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kind
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-494 Euro
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abzüglich Verkehrsabsetzbetrag
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-400 Euro
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Negativsteuer
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-894 Euro
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Maximaler Erstattungsbetrag gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988
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894 Euro
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+ Kindermehrbetrag
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100 Euro 400 Euro
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Erstattungsbetrag gesamt
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994 Euro 1.294 Euro
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.882.742
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 22 (geltend: 26)
- Gültig
- 19.12.2022 bis 14.12.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF