Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 809–810
11.11 Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 18.12.2025
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
16.12.200504.07.200814.12.200920.07.201120.12.201229.05.201320.03.201417.12.201411.12.201517.12.201919.12.202215.12.202304.12.202418.12.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
11.11 Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG 1988)
Rz 809:
Für Pensionisten tritt an die Stelle des Verkehrsabsetzbetrages ein jährlicher Pensionistenabsetzbetrag, der bis zu einer bestimmten Höhe von zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften zusteht und sich zwischen der oberen und unteren Grenze der Pensionseinkünfte gleichmäßig einschleifend auf Null vermindert. Maßgeblich für die Einschleifung sind nicht die gesamten Jahreseinkünfte (Pension zuzüglich anderer Einkünfte), sondern nur die Pensionseinkünfte.
Für die Einschleifung sind alle Pensionseinkünfte maßgeblich, die im Welteinkommen enthalten sind, unabhängig davon, ob ein Teil der Pensionseinkünfte als Auslandseinkünfte auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der österreichischen Steuer freigestellt ist.
Pensionseinkünfte sind die laufenden Brutto(pensions)bezüge abzüglich Werbungskosten (zB Sozialversicherung).
Siehe auch Beispiel Rz 10809.
Rz 809a:
Jährlicher Pensionistenabsetzbetrag:
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Kalenderjahr
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Pensionistenabsetzbetrag
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untere
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obere
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Grenze der Pensionseinkünfte für den Pensionistenabsetzbetrag
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2020
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600 Euro
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17.000 Euro
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25.000 Euro
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2021
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825 Euro
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17.500 Euro
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25.500 Euro
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2022
|
825 Euro
|
17.500 Euro
|
25.500 Euro
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2023
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868 Euro
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18.410 Euro
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26.826 Euro
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2024
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954 Euro
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20.233 Euro
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29.482 Euro
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2025
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1.002 Euro
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21.245 Euro
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30.957 Euro
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2026
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1.020 Euro
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21.614 Euro
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31.494 Euro
Rz 809b:
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht jährlich zu, wenn
der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebt,
die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen die obere Einkunftsgrenze im Kalenderjahr nicht übersteigen,
die Einkünfte des Ehepartners oder eingetragenen Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 den jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen und
der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
Pensionseinkünfte sind die laufenden Brutto(pensions)bezüge abzüglich Werbungskosten (zB Sozialversicherung).
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht bei zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften, die die untere Einkunftsgrenze nicht übersteigen, in voller Höhe zu. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich bei zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften, die zwischen den Einkunftsgrenzen liegen, gleichmäßig einschleifend auf Null.
Rz 809c:
Erhöhter jährlicher Pensionistenabsetzbetrag:
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Kalenderjahr
|
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
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untere
|
obere
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Grenze (Ehe-)Partnereinkünfte
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Grenze der Pensionseinkünfte für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag
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2020
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964 Euro
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19.930 Euro
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25.000 Euro
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2.200 Euro
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2021
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1.214 Euro
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19.930 Euro
|
25.250 Euro
|
2.200 Euro
|
2022
|
1.214 Euro
|
19.930 Euro
|
25.250 Euro
|
2.200 Euro
|
2023
|
1.278 Euro
|
20.967 Euro
|
26.826 Euro
|
2.315 Euro
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2024
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1.405 Euro
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23.043 Euro
|
29.482 Euro
|
2.545 Euro
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2025
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1.476 Euro
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24.196 Euro
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30.957 Euro
|
2.673 Euro
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2026
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1.502 Euro
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24.616 Euro
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31.494 Euro
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2.720 Euro
Rz 810:
Bei den Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Pensionen bezogen werden (VwGH 23.11.1976, 2404/76). Weisen Pensionisten im Einzelfall Werbungskosten nach, sind diese in der nachgewiesenen Höhe ohne Kürzung um das Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 18.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF