Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 809–810
11.11 Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 19.07.2011)RichtlinieBMF-010222/0186-VI/7/2010gilt ab 14.12.2009
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.12.2009 bis 19.07.2011.
16.12.200504.07.200814.12.200920.07.201120.12.201229.05.201320.03.201417.12.201411.12.201517.12.201919.12.202215.12.202304.12.202418.12.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
11.11 Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG 1988)
Rz 809:
Für Pensionisten tritt an die Stelle des Arbeitnehmerabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages ein Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 Euro und 25.000 Euro auf Null. Maßgeblich für die Einschleifung ist nicht das gesamte Jahreseinkommen (Pension zuzüglich anderer Einkünfte), sondern das aus den Pensionsbezügen resultierende Einkommen. Dabei sind
Für die Einschleifung sind alle Pensionsbezüge maßgeblich, die im Welteinkommen enthalten sind, unabhängig davon, ob ein Teil der Pensionsbezüge als Auslandseinkünfte auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der österreichischen Steuer freigestellt ist.
Von den Pensionsbezügen sind
Werbungskosten gemäß § 62 EStG 1988 im Zusammenhang mit dem Pensionsbezug (Pflichtbeiträge),
Sonderausgaben, insoweit diese Gegenstand eines Freibetragsbescheides sein können,
außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1988,
Freibeträge gemäß § 35 EStG 1988 und § 105 EStG 1988
zur Ermittlung des Pensionseinkommens vorrangig von den (laufenden) Pensionsbezügen abzuziehen.
Die pensionsauszahlende Stelle hat daher die Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages auch bei Vorlage eines Freibetragsbescheides vom Pensionseinkommen vorzunehmen.
Siehe auch Beispiel Rz 10809.
Rz 810:
Bei den Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Pensionen bezogen werden (VwGH 23.11.1976, 2404/76). Weisen Pensionisten im Einzelfall Werbungskosten nach, sind diese in der nachgewiesenen Höhe ohne Kürzung um das Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0186-VI/7/2010
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 26)
- Gültig
- 14.12.2009 bis 19.07.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF