Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 810
11.11a Kindermehrbetrag (§ 33 Abs. 7 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 16.12.2019)RichtlinieBMF-010222/0113-IV/7/2018gilt ab 13.12.2018
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.12.2018 bis 16.12.2019.
16.12.200504.07.200814.12.200920.07.201120.12.201229.05.201320.03.201417.12.201411.12.201513.12.201817.12.201917.12.201919.12.202219.12.202215.12.202315.12.202304.12.202404.12.2024 (geltend)18.12.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
11.11a Kindermehrbetrag (§ 33 Abs. 7 EStG 1988)
Rz 810a:
Alleinverdienenden oder alleinerziehenden Steuerpflichtigen steht in der Veranlagung ein Kindermehrbetrag in Höhe von bis zu 250 Euro pro Kind gemäß § 106 EStG 1988 zu.
Die Berechnung der Höhe des zustehenden Kindermehrbetrages erfolgt vor Berücksichtigung des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 bis 6 EStG 1988. Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 und 250 Euro.
Für Kinder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz wird der Kindermehrbetrag anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten für Kinder indexiert. Als Berechnungsgrundlage für diese Werte werden die vom Statistischen Amt der Europäischen Union publizierten "Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EZ28=100)" herangezogen. Diese Beträge werden alle zwei Jahre angepasst und mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.
Der Kindermehrbetrag steht nicht für Kinder in Drittstaaten zu und wenn mindestens an 330 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a oder lit. c EStG 1988 (zB Arbeitslosengeld) oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden; dies gilt auch für so genannte "Aufstocker", die aufgrund eines zu geringen Einkommens zusätzlich Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten.
Beispiel:
Eine nichtselbständige Alleinerzieherin bezieht für ein in Österreich lebendes Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe. Ihre Tarifsteuer vor Berücksichtigung des Familienbonus Plus und sonstiger Absetzbeträge beträgt 150 Euro.
Der Steuerpflichtigen steht ein Kindermehrbetrag von 100 Euro zu (Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 150 Euro).
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Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988
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150 Euro
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abzüglich Familienbonus Plus (begrenzt mit Tarifsteuer)
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-150 Euro
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abzüglich Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kind
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-494 Euro
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abzüglich Verkehrsabsetzbetrag
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-400 Euro
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Negativsteuer
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-894 Euro
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Maximaler Erstattungsbetrag gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988
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894 Euro
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+ Kindermehrbetrag
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100 Euro
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Erstattungsbetrag gesamt
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994 Euro
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0113-IV/7/2018
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 18 (geltend: 26)
- Gültig
- 13.12.2018 bis 16.12.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF