Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 6476–6479
21.4.6 Herstellungsaufwand
überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 12.01.2009
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.01.2009 bis 04.06.2013.
Wortlaut laut Findok
21.4.6 Herstellungsaufwand
Rz 6476:
Herstellungsaufwand sind insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit folgenden Maßnahmen:
Aufstockung eines Gebäudes,
Zusammenlegung von Wohnungen,
erstmaligem Einbau von Zentralheizungen, Aufzugsanlagen usw.,
Versetzung von Zwischenwänden,
Einbau von Badezimmern und WC (Kategorieanhebung),
Einbau von Gebäudeteilen an anderen Stellen (zB Versetzen von Türen und Fenstern).
Rz 6477:
Herstellungsaufwand auf ein vorhandenes Gebäude ist grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. Gegebenenfalls ist eine neue Restnutzungsdauer zu ermitteln (siehe dazu RzRz 3163 ff 3121). Ist das Gebäude voll abgeschrieben, sind die aktivierungspflichtigen Aufwendungen stets auf die für sie neu ermittelte Nutzungsdauer zu verteilen. Kommt dem Herstellungsaufwand für sich selbst Gebäudecharakter zu, ist die AfA dieser Herstellungsaufwendungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 ohne Nachweis der Nutzungsdauer mit 1,5% der Aufwendungen zu bemessen.
Rz 6478:
Folgende Herstellungsaufwendungen können über Antrag auf fünfzehn Jahre verteilt werden:
Aufwendungen nach §§ 3 bis 5 MRG, wenn das Gebäude dem MRG unterliegt;
Sanierungsmaßnahmen, wenn eine Zusage für eine Förderung nach Wohnhaussanierungsgesetz, Startwohnungsgesetz oder Landesgesetzen über Wohnhaussanierung vorliegt;
Sanierungsaufwendungen nach § 19 Denkmalschutzgesetz.
Rz 6479:
Ist der Zeitraum der Mietenerhöhung kürzer als fünfzehn Jahre, dann kann die Verteilung auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber auf zehn Jahre erfolgen. Bei Herstellungsmaßnahmen, für die Zehntel- bis Fünfzehntelabsetzungen vorgenommen werden, ist nicht zu prüfen, ob sich die Restnutzungsdauer des Gebäudes verlängert.
Die begünstigte Absetzung von Assanierungsaufwendungen nach § 38 Stadterneuerungsgesetz ist ab der Veranlagung 1996 durch die Verfassungsbestimmung des § 124a Z 2 EStG 1988 weggefallen. Derartige Aufwendungen sind daher ab dem Veranlagungsjahr 1996 nur mehr auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes verteilt absetzbar (vgl. VfGH 12.12.1998, B 342/98).
Normen und Schlagworte
- § 124a Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
private Anschaffung und Vermietung eines GebäudesGebäudeAnschaffungVermietungAbgrenzung zur erstmaligen Vermietungerstmalige Vermietungunentgeltlicher Erwerb eines MietgebäudesMietgebäudeunentgeltlicher Erwerbfiktive AnschaffungskostenAfA-BemessungsgrundlageBuchwertfortführungBuchwertfortführung bei MietgebäudenBeendigung der VermietungEinantwortungLegatSchenkungdurchgehende VermietungFruchtgenussZehntelabsetzungZehntelabschreibungFünfzehntelabsetzungFünfzehntelabschreibungZeitpunkt der Übertragung eines MietgebäudesVorbehaltsfruchtgenussZahlung für SubstanzabgeltungVerzicht auf KaufpreisNachversteuerung gemäß § 28 Abs. 7 EStGaktivierungspflichtige AufwendungenHerstellungsaufwand mit Gebäudecharakter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0580-VI/6/2011
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 24)
- Gültig
- 12.01.2009 bis 04.06.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF