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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 6476–6479

21.4.6 Herstellungsaufwand

überholte Fassung (bis 24.08.2015)RichtlinieBMF-010200/0012-VI/6/2013gilt ab 05.06.2013

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.06.2013 bis 24.08.2015.

Wortlaut laut Findok

21.4.6 Herstellungsaufwand Rz 6476: Herstellungsaufwand sind insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit folgenden Maßnahmen: Aufstockung eines Gebäudes, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaligem Einbau von Zentralheizungen, Aufzugsanlagen usw., Versetzung von Zwischenwänden, Einbau von Badezimmern und WC (Kategorieanhebung), Einbau von Gebäudeteilen an anderen Stellen (zB Versetzen von Türen und Fenstern). Rz 6477: Herstellungsaufwand auf ein vorhandenes Gebäude ist grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. Gegebenenfalls ist eine neue Restnutzungsdauer zu ermitteln (siehe dazu Rz 3163 ff). Ist das Gebäude voll abgeschrieben, sind die aktivierungspflichtigen Aufwendungen stets auf die für sie neu ermittelte Nutzungsdauer zu verteilen. Kommt dem Herstellungsaufwand für sich selbst Gebäudecharakter zu, ist die AfA dieser Herstellungsaufwendungen gemäß §§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 16(§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988idF vor dem AbgÄG 2012) ohne Nachweis der Nutzungsdauer mit 1,5% der Aufwendungen zu bemessen. Rz 6478: Folgende Herstellungsaufwendungen können über Antrag auf fünfzehn Jahre verteilt werden: Aufwendungen nach §§ 3 bis 5 MRG, wenn das Gebäude dem MRG unterliegt; Sanierungsmaßnahmen, wenn eine Zusage für eine Förderung nach Wohnhaussanierungsgesetz, Startwohnungsgesetz oder Landesgesetzen über Wohnhaussanierung vorliegt; Sanierungsaufwendungen nach § 19 Denkmalschutzgesetz. Rz 6479: Ist der Zeitraum der Mietenerhöhung kürzer als fünfzehn Jahre, dann kann die Verteilung auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber auf zehn Jahre erfolgen. Bei Herstellungsmaßnahmen, für die Zehntel- bis Fünfzehntelabsetzungen vorgenommen werden, ist nicht zu prüfen, ob sich die Restnutzungsdauer des Gebäudes verlängert. Die begünstigte Absetzung von Assanierungsaufwendungen nach § 38 Stadterneuerungsgesetz ist ab der Veranlagung 1996 durch die Verfassungsbestimmung des § 124a Z 2 EStG 1988 weggefallen. Derartige Aufwendungen sind daher ab dem Veranlagungsjahr 1996 nur mehr auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes verteilt absetzbar (vgl. VfGH 12.12.1998, B 342/98).

Normen und Schlagworte

private Anschaffung und Vermietung eines GebäudesGebäudeAnschaffungVermietungAbgrenzung zur erstmaligen Vermietungerstmalige Vermietungunentgeltlicher Erwerb eines MietgebäudesMietgebäudeunentgeltlicher Erwerbfiktive AnschaffungskostenAfA-BemessungsgrundlageBuchwertfortführungBuchwertfortführung bei MietgebäudenBeendigung der VermietungEinantwortungLegatSchenkungdurchgehende VermietungFruchtgenussZehntelabsetzungZehntelabschreibungFünfzehntelabsetzungFünfzehntelabschreibungZeitpunkt der Übertragung eines MietgebäudesVorbehaltsfruchtgenussZahlung für SubstanzabgeltungVerzicht auf KaufpreisNachversteuerung gemäß § 28 Abs. 7 EStGaktivierungspflichtige AufwendungenHerstellungsaufwand mit Gebäudecharakter

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0012-VI/6/2013
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
14, 15 (geltend: 24)
Gültig
05.06.2013 bis 24.08.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF