Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 36–38
1.2 Beantragte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 25.06.2006)RichtlinieBMF-010203/0662-VI/6/2005gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 25.06.2006.
Wortlaut laut Findok
1.2 Beantragte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG 1988)
1.2.1 Allgemeines
Rz 36:
Siehe dazu LStR 2002 Rz 7 bis 12. Grenzpendler, die aus Staaten der EU bzw. des EWR einpendeln und den wesentlichen Teil ihrer Einkünfte in Österreich erzielen, sind mit diesen an sich der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünften auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln (vgl. EuGH 14.2.1995, Rs C-279/93). Die Antragsvoraussetzungen entsprechen der deutschen Rechtslage. Diese wurde vom EuGH als gemeinschaftsrechtskonform gewertet (EuGH 14.9.1999, Rs C-391/97). Der Antrag kann formlos gestellt werden. Keine Auswirkungen ergeben sich für Grenzgänger, die nach Österreich einpendeln und deren Einkünfte auf Grund eines DBA dem Wohnsitzstaat zur Besteuerung zugewiesen sind.
Die beantragte unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf den Steuerpflichtigen selbst, nicht hingegen auf seine Angehörigen.
1.2.2 Rechtsfolgen
Rz 37:
Auf Grund der Einbeziehung in die unbeschränkte Steuerpflicht sind alle steuerlichen Bestimmungen anzuwenden, die die persönliche Lage und den Familienstand eines Steuerpflichtigen berücksichtigen. Ausgenommen davon sind der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) und allenfalls daran anknüpfende Freibeträge (siehe LStR 1999 Rz 9).
Für Dienstnehmer, die nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig gelten, sind grundsätzlich § 41 EStG 1988 (Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften) und § 39 EStG 1988 (allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum) anzuwenden.
Rz 38:
Da die beantragte unbeschränkte Steuerpflicht weder an einen inländischen Wohnsitz noch an einen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt noch an ein anderes "ähnliches Merkmal" anknüpft, bewirkt sie für sich allein keine inländische Ansässigkeit iSd österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen.
Randzahlen 39 bis 100: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Unbeschränkte SteuerpflichtGrenzpendlerEUEWRAntragAnträgeGemeinschaftsrechtGrenzgängerDBAWohnsitzstaatAngehörigeFamilienstandKinderabsetzbetragKinderabsetzbeträgeFreibeträgeFreibetragVeranlagungszeitraumVeranlagungszeiträumeDoppelbesteuerungsabkommen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0662-VI/6/2005
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 25.06.2006
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF