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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1398–1404

5.5.9 Instandsetzungsaufwendungen bei Betriebsgebäuden

überholte Fassung (bis 20.12.2010)RichtlinieBMF-010203/0704-VI/6/2009gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 20.12.2010.

Wortlaut laut Findok

5.5.9 Instandsetzungsaufwendungen bei Betriebsgebäuden 5.5.9.1 Begriff der Instandsetzung Rz 1398: Instandsetzungsaufwand ist jener Aufwand, der nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört und allein oder zusammen mit einem Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöht (zB Austausch von Gebäudeteilen zu mehr als 25%; die mögliche Erzielbarkeit höherer Mieteinnahmen, kürzere Leerstehzeiten, die Verbesserung des Wohnwertes oder möglicher höherer Veräußerungserlös genügen), oder die Nutzungsdauer des Gebäudes wesentlich (um mehr als 25%) verlängert. Rz 1399: Zu den Begriffen Erhöhung des Nutzungswertes und Verlängerung der Nutzungsdauer siehe Abschn. 21.4.4.1. 5.5.9.2 Steuerliche Behandlung von Instandsetzungsaufwendungen Rz 1400: Gemäß § 4 Abs. 7 EStG 1988 sind Instandsetzungsaufwendungen für zum Anlagevermögen gehörende Wohngebäude vorrangig um steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand zu kürzen. Der Restbetrag ist auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Von der Verteilung sind grundsätzlich (siehe Abschn. 5.5.9.3) sämtliche Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten betroffen. 5.5.9.3 Nicht betroffene Betriebsgebäude Rz 1401: Insbesondere sind folgende Betriebsgebäude von der Sonderregelung nicht betroffen: Wohnzwecken betriebszugehöriger Arbeitnehmer dienende Gebäude, unabhängig davon, ob die Überlassung gegen ein gesondertes Entgelt oder im Rahmen des Dienstvertrages erfolgt. Grundlage der Nutzung muss aber das Dienstverhältnis sein, nicht ein davon unabhängiger Mietvertrag. Die Instandsetzung von räumlich getrennt errichteten Garagen löst gleichfalls keine Verteilung aus, da sie nicht "Wohnzwecken" dienen (vgl. VwGH 16.9.1987, 87/13/0058). Hotels und vergleichbare Gebäude, die der kurzfristigen Beherbergung dienen. Bei der Beurteilung, ob kurzfristige Beherbergung oder Vermietung zu Wohnzwecken vorliegt, ist auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen. Die Einkunftsart (Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft) ist unbeachtlich. Andere zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende Betriebsgebäude, die keine Wohngebäude darstellen, unabhängig davon, ob sie unmittelbar der Betriebsausübung dienen oder für die eigene Verwaltung bestimmt sind. In den angeführten Fällen sind Instandsetzungsaufwendungen daher nach den allgemeinen Grundsätzen im Verausgabungszeitpunkt (Einnahmen-Ausgaben-Rechner) oder Aufwandsentstehungszeitpunkt voll abzusetzen. 5.5.9.4 Betroffene Betriebsgebäude Rz 1402: Die Sonderregelung des § 4 Abs. 7 EStG 1988 kommt damit in erster Linie zB für als Kapitalanlage erworbene Miethäuser von Banken oder Versicherungen in Betracht. Für kleinere Betriebe ist die Regelung von Bedeutung, wenn Teile des Betriebsgebäudes an fremde Personen vermietet sind. Rz 1403: Dient ein Gebäude gemischten Zwecken, so ist für die Behandlung des Instandsetzungsaufwandes wie folgt vorzugehen: Eindeutig zuordenbare Aufwendungen sind entsprechend der Zuordnung zu behandeln (zB Instandsetzung eines Geschäftslokales in einem Mietwohnhaus). Die Behandlung nicht eindeutig zuordenbarer Aufwendungen (Instandsetzung der gesamten Fassade, Erneuerung der Hauptwasser- oder Stromleitungen usw.) richtet sich nach dem Verhältnis der Nutzflächen. Ein untergeordnetes Ausmaß (weniger als 20%) der jeweils anders gearteten Nutzung bleibt dabei außer Betracht. 5.5.9.5 Nachgeholte Instandsetzungskosten Rz 1404: Die oben angeführten Grundsätze gelten auch für so genannte nachgeholte Instandsetzungskosten (Instandsetzung innerhalb von rund drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes), die bisher als aktivierungspflichtiger Teil der Anschaffungskosten zu behandeln waren.

Normen und Schlagworte

InstandsetzungsaufwendungenBetriebsgebäudeInstandsetzungsaufwandAnschaffungs- oder HerstellungskostenAnschaffungskostenHerstellungsaufwandNutzungswert des GebäudesAustausch von GebäudeteilenLeerstehzeitenWohnwertVeräußerungserlösNutzungsdauerAnlagevermögenWohngebäudesteuerfreie Subventionenbetriebszugehöriger ArbeitnehmerDienstvertragDienstverträgeGaragenWohnzweckekurzfristige Beherbergungnotwendiges BetriebsvermögenBetriebsausübungEinnahmen-Ausgaben-RechnerAufwandsentstehungszeitpunktMiethäusergemischte ZweckeGeschäftslokaleNutzflächennachgeholte InstandsetzungskostenMiethaus

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0704-VI/6/2009
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 20.12.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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