Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 4131–4142
121. Erklärungen (Art. 21 UStG 1994)
geltende FassungRichtlinie2025-0.986.432gilt ab 09.12.2024
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Wortlaut laut Findok
121. Erklärungen (Art. 21 UStG 1994)
121.1. Nichtunternehmer
Rz 4131:
Gemäß Art. 21 UStG 1994 gelten die Vorschriften des § 21 UStG 1994 betreffend UVA, Vorauszahlung und Veranlagung (Steuererklärung) auch
für juristische Personen, die ausschließlich eine Erwerbsteuer (siehe Rz 3585 bis Rz 3588) oder eine gemäß Art. 25 Abs. 5 UStG 1994 übergegangene Steuer beim Dreiecksgeschäft (siehe Rz 4291 bis Rz 4296a) zu entrichten haben und
für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz UStG 1994 schulden (Vertrauensschutzregelung; siehe Rz 4016 bis Rz 4020).
Randzahlen 4132 bis 4140: derzeit frei.
121.2. Fahrzeugeinzelbesteuerung
Rz 4141:
Die Erklärung betreffend Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und jene motorbetriebene Landfahrzeuge, die nicht normverbrauchsabgabepflichtig sind, erfolgt mit dem amtlichen Vordruck U 10; in allen übrigen Fällen mit dem Vordruck NoVA 2.
Rz 4142:
Die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach Art. 21 Abs. 2 UStG 1994 erfolgt nicht für einen Veranlagungszeitraum, sondern für den einzelnen steuerpflichtigen Erwerb (siehe VwGH 20.2.2024, Ra 2022/15/0036). Zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung siehe Rz 4108.
Randzahlen 41424143 bis 4150: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- Art. 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 21 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
NormverbrauchsabgabeSteueranmeldungErklärungenNichtunternehmerErwerbsteuerDreiecksgeschäftVertrauensschutzregelungFahrzeugeinzelbesteuerungWasserfahrzeugeLuftfahrzeugemotorbetriebene Landfahrzeugenormverbrauchsabgabepflichtig
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.986.432
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 21, 22 (geltend: 22)
- Gültig
- 09.12.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF