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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 466–467

3.9. Beförderungs- und Versendungslieferung aus dem Drittlandsgebiet

überholte Fassung (bis 24.11.2008)RichtlinieBMF-010219/0448-VI/4/2007gilt ab 24.10.2007

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.10.2007 bis 24.11.2008.

Wortlaut laut Findok

3.9. Beförderungs- und Versendungslieferung aus dem Drittlandsgebiet Rz 466: § 3 Abs. 9 UStG 1994 regelt den Lieferort in den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist. Maßgeblich ist, unabhängig von den Lieferkonditionen, wer nach den zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der EUSt ist. Beispiel: Der Unternehmer U (Ungarn)Drittlandsunternehmer D verkauft Gewürze an W (Wien)den österreichischen Unternehmer Ö. UD befördert die Gewürze von Ungarn nach Wienvom Drittland ins Inland. WÖ nimmt die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vor (Lieferung "unverzollt und unversteuert"). Der Ort der Lieferung ist Ungarnim Drittland (§ 3 Abs. 8 UStG 1994). WÖ kann die österreichische EUSt als Vorsteuer geltend machen. UD nimmt die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vor (Lieferkondition "verzollt und versteuert"). Ort der Lieferung des UD an WÖ ist Österreich, da der Lieferer UD Schuldner der österreichischen EUSt ist (§ 3 Abs. 9 UStG 1994). UD bewirkt eine in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an WÖ und kann die entrichtete EUSt als Vorsteuer geltend machen. In den Fällen des Reihengeschäftes kann eine Verlagerung des Lieferortes nach § 3 Abs. 9 UStG 1994 nur für die Beförderungs- oder Versendungslieferung (§ 3 Abs. 8 UStG 1994) in Betracht kommen. Rz 467: § 3 Abs. 13 und 14 UStG 1994 gilt auch im Verhältnis zum Drittlandsgebiet; die Anwendung des § 3 Abs. 9 UStG 1994 ist demgegenüber mangels Beförderung oder Versendung ausgeschlossen. Die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität aus dem Drittlandsgebiet in das Inland ist damit im Inland steuerbar und steuerpflichtig; die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1c UStG 1994 ist zu beachten (siehe dazu Rz 2604). Randzahlen 468 bis 470: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

LieferungenLieferortOrt der LieferungenOrtsbestimmungenOrtsverlagerungFiktion des LieferortesBeförderungslieferungenVersendungslieferungenEinfuhrumsatzsteuerEUStEinfuhrbefördernversendenDrittlandWarenbewegungenDrittlandsgebietBeförderungVersendungLieferkonditionenSchuldner der EUStReihengeschäfteVerlagerung des LieferortesDrittländer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0448-VI/4/2007
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 22)
Gültig
24.10.2007 bis 24.11.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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