Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 466–467
3.9. Beförderungs- und Versendungslieferung aus dem Drittlandsgebiet
überholte Fassung (bis 23.10.2007)RichtlinieBMF-010219/0426-VI/4/2006gilt ab 03.11.2006
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.11.2006 bis 23.10.2007.
Wortlaut laut Findok
3.9. Beförderungs- und Versendungslieferung aus dem Drittlandsgebiet
Rz 466:
§ 3 Abs. 9 UStG 1994 regelt den Lieferort in den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist. Maßgeblich ist, unabhängig von den Lieferkonditionen, wer nach den zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der EUSt ist.
Beispiel:
Der Unternehmer U (Ungarn) verkauft Gewürze an W (Wien). U befördert die Gewürze von Ungarn nach Wien.
W nimmt die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vor (Lieferung "unverzollt und unversteuert").
Der Ort der Lieferung ist Ungarn (§ 3 Abs. 8 UStG 1994). W kann die österreichische EUSt als Vorsteuer geltend machen.
U nimmt die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vor (Lieferkondition "verzollt und versteuert").
Ort der Lieferung des U an W ist Österreich, da der Lieferer U Schuldner der österreichischen EUSt ist (§ 3 Abs. 9 UStG 1994). U bewirkt eine in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an W und kann die entrichtete EUSt als Vorsteuer geltend machen.
In den Fällen des Reihengeschäftes kann eine Verlagerung des Lieferortes nach § 3 Abs. 9 UStG 1994 nur für die Beförderungs- oder Versendungslieferung (§ 3 Abs. 8 UStG 1994) in Betracht kommen.
Rz 467:
§ 3 Abs. 13 und 14 UStG 1994 gilt auch im Verhältnis zum Drittlandsgebiet; die Anwendung des § 3 Abs. 9 UStG 1994 ist demgegenüber mangels Beförderung oder Versendung ausgeschlossen. Die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität aus dem Drittlandsgebiet in das Inland ist damit im Inland steuerbar und steuerpflichtig; die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1c UStG 1994 ist zu beachten (siehe dazu Rz 2604).
Randzahlen 467468 bis 470: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
LieferungenLieferortOrt der LieferungenOrtsbestimmungenOrtsverlagerungFiktion des LieferortesBeförderungslieferungenVersendungslieferungenEinfuhrumsatzsteuerEUStEinfuhrbefördernversendenDrittlandWarenbewegungenDrittlandsgebietBeförderungVersendungLieferkonditionenSchuldner der EUStReihengeschäfteVerlagerung des LieferortesDrittländer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0426-VI/4/2006
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 22)
- Gültig
- 03.11.2006 bis 23.10.2007
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF