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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 466

3.9. Beförderungs- und Versendungslieferung aus dem Drittlandsgebiet

überholte Fassung (bis 02.11.2006)Richtlinie09 4501/58-IV/9/00gilt ab 13.07.2005

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 02.11.2006.

Wortlaut laut Findok

3.9. Beförderungs- und Versendungslieferung aus dem Drittlandsgebiet Rz 466: § 3 Abs. 9 UStG 1994 regelt den Lieferort in den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist. Maßgeblich ist, unabhängig von den Lieferkonditionen, wer nach den zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der EUSt ist. Beispiel: Der Unternehmer U (Ungarn) verkauft Gewürze an W (Wien). U befördert die Gewürze von Ungarn nach Wien. W nimmt die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vor (Lieferung "unverzollt und unversteuert"). Der Ort der Lieferung ist Ungarn (§ 3 Abs. 8 UStG 1994). W kann die österreichische EUSt als Vorsteuer geltend machen. U nimmt die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vor (Lieferkondition "verzollt und versteuert"). Ort der Lieferung des U an W ist Österreich, da der Lieferer U Schuldner der österreichischen EUSt ist (§ 3 Abs. 9 UStG 1994). U bewirkt eine in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an W und kann die entrichtete EUSt als Vorsteuer geltend machen. In den Fällen des Reihengeschäftes kann eine Verlagerung des Lieferortes nach § 3 Abs. 9 UStG 1994 nur für die Beförderungs- oder Versendungslieferung (§ 3 Abs. 8 UStG 1994) in Betracht kommen. Randzahlen 467 bis 470: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

LieferungenLieferortOrt der LieferungenOrtsbestimmungenOrtsverlagerungFiktion des LieferortesBeförderungslieferungenVersendungslieferungenEinfuhrumsatzsteuerEUStEinfuhrbefördernversendenDrittlandWarenbewegungenDrittlandsgebietBeförderungVersendungLieferkonditionenSchuldner der EUStReihengeschäfteVerlagerung des LieferortesDrittländer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 22)
Gültig
13.07.2005 bis 02.11.2006
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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